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Rechtsprechung
   LSG Hessen, 22.11.2010 - L 9 SO 7/09   

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https://dejure.org/2010,10468
LSG Hessen, 22.11.2010 - L 9 SO 7/09 (https://dejure.org/2010,10468)
LSG Hessen, Entscheidung vom 22.11.2010 - L 9 SO 7/09 (https://dejure.org/2010,10468)
LSG Hessen, Entscheidung vom 22. November 2010 - L 9 SO 7/09 (https://dejure.org/2010,10468)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Übernahme des Schulgeldes für Besuch einer anthroposophischen Privatschule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme von Kosten für den Besuch einer Privatschule kommt grundsätzlich in Betracht; Hilfe zur angemessenen Schulbildung beim Besuch einer anthroposophischen Privatschule

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Hilfe zur angemessenen Schulbildung beim Besuch einer anthroposophischen Privatschule

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Schulgeld für Besuch einer Privatschule wird nicht erstattet // Staatliche Schule kann sonderpädagogischen Förderbedarf eines behinderten Kindes ebenso erbringen

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Schulgeld für Besuch einer Privatschule wird nicht erstattet // Staatliche Schule kann sonderpädagogischen Förderbedarf eines behinderten Kindes ebenso erbringen

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 70.88

    Sozialhilfe - Privatschule - Monatliches Schulgeld - Kostenübernahme

    Auszug aus LSG Hessen, 22.11.2010 - L 9 SO 7/09
    Den besonderen pädagogischen Gesichtspunkten einer nach Waldorf-Lehrplan gestalteten Beschulung und Ausbildung kommt nicht ein eigenes elementares, dem sozialhilferechtlichen Grundsatz der Existenzsicherung entsprechendes Gewicht zu, welches für sich genommen im Sinne einer elementaren Bedarfsdeckung anspruchsbegründend wäre (so auch bereits BVerwG vom 13. August 1992: 5 C 70/88, NVwZ 1993, 691).

    Insoweit beinhaltet jedoch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG keine leistungsrechtliche Dimension im Sinne der Begründung eines unmittelbaren Leistungsanspruchs oder eines Leistungsanspruchs kraft Ausstrahlung über sozialhilferechtliche Vorschriften im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt; begründet ist vielmehr die abwehrrechtliche Bedeutung des Elternrechts in der Form, dass Erziehungsberechtigte das Recht haben, staatliche Maßnahmen abzuwehren, die beeinträchtigend in den grundrechtlich geschützten Bereich der Erziehung hineinwirken (so auch BVerwG vom 13. August 1992, 5 C 70/88 - Juris -).

    Schließlich kann der Anspruch auf Kostenübernahme des Schulgeldes für den Besuch der BM.-Schule auch nicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG hergeleitet werden, worin dem Staat die Pflicht auferlegt wird, das private Ersatzschulwesen zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40); diese Pflicht zielt auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Privatschulwesens ab in Gestalt der Förderung individueller Freiheit der Ersatzschulträger (BVerfGE 75, 40, 68), nicht jedoch auf das Recht der Eltern, eine private Ersatzschule (kostenfrei) zu wählen (so auch BVerwG, Urteil vom 13. August 1992, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 20.08.2009 - 10 A 1799/08

    Eingliederungshilfe für Besuch einer Privatschule

    Auszug aus LSG Hessen, 22.11.2010 - L 9 SO 7/09
    Nur wenn feststeht, dass eine angemessene Schulbildung im Rahmen der allgemein vorgehaltenen kostenfreien Beschulungsmöglichkeiten nicht zu erlangen ist, kann im Rahmen der Eingliederungshilfe auch die Übernahme von Kosten für den Besuch einer Privatschule in Betracht kommen (vgl. hierzu auch VGH Hessen, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1799/08 zu § 35a Achtes Sozialgesetzbuch - SGB VIII -).
  • LSG Hessen, 18.08.2010 - L 6 SO 5/10

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur angemessenen Schulausbildung -

    Auszug aus LSG Hessen, 22.11.2010 - L 9 SO 7/09
    Insoweit ist der vorliegende Fall auch nicht vergleichbar mit dem des 6. Senats des Hessischen Landessozialgerichts in der Entscheidung vom 18. August 2010 (L 6 SO 5/10); der in der genannten Entscheidung betroffene Kläger hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits sieben Schulbesuchsjahre in der privaten Waldorfschule absolviert.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2010 - L 20 B 168/08

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Hessen, 22.11.2010 - L 9 SO 7/09
    Der durch den Besuch der gewünschten Privatschule entstehende Kostenaufwand kann nur übernommen werden, wenn im konkreten Fall eine angemessene Schulbildung anders nicht erreicht werden kann, weil andernfalls der Grundsatz des Nachrangs von Sozialhilfeleistungen gemäß § 2 SGB XII entgegensteht (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2010 - L 20 B 168/08 SO ER - Juris -).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus LSG Hessen, 22.11.2010 - L 9 SO 7/09
    Schließlich kann der Anspruch auf Kostenübernahme des Schulgeldes für den Besuch der BM.-Schule auch nicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG hergeleitet werden, worin dem Staat die Pflicht auferlegt wird, das private Ersatzschulwesen zu schützen (vgl. BVerfGE 75, 40); diese Pflicht zielt auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Privatschulwesens ab in Gestalt der Förderung individueller Freiheit der Ersatzschulträger (BVerfGE 75, 40, 68), nicht jedoch auf das Recht der Eltern, eine private Ersatzschule (kostenfrei) zu wählen (so auch BVerwG, Urteil vom 13. August 1992, a.a.O.).
  • BVerwG, 28.04.2005 - 5 C 20.04

    Beschulung, integrative; Bindung des Sozialhilfeträgers an Schulzuweisung eines

    Auszug aus LSG Hessen, 22.11.2010 - L 9 SO 7/09
    An diese schulrechtliche Einstufung ist der Sozialhilfeträger gebunden (so auch Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - vom 28. April 2005 - 5 C 20.04: BVerwGE 123, 316 zur Vorgängerregelung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bundessozialhilfegesetz - BSHG -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2010 - L 8 SO 45/10

    Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Eingliederungshilfe beim Besuch einer

    Auszug aus LSG Hessen, 22.11.2010 - L 9 SO 7/09
    Zu denken wäre - insbesondere bei multipler Behinderung des Antragstellers - etwa an den Umstand gleichzeitiger und unterstützend wirkender Beschulung von Geschwisterkindern in derselben Schule oder eine bereits langjährig erfolgte Erziehung unter Waldorfgrundsätzen bzw. in einer anthroposophischen Einrichtung, die dann abgebrochen werden müsste (vgl. hierzu z. B. Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen - Bremen vom 26. März 2010, L 8 SO 45/10 B ER - Juris) oder etwa an einen ansonsten behinderungsbedingt unzumutbaren Schul- und Ortswechsel oder Einrichtungswechsel, der einer angemessenen Schulbildung entgegenstehen könnte.
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus LSG Hessen, 22.11.2010 - L 9 SO 7/09
    Schließlich wird durch die dieser Art erfolgte Auslegung und Ausgestaltung des § 54 Abs. 1 Satz Nr. 1 SGB XII das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) nicht verletzt, welches grundsätzlich die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten oder zugelassenen Schulformen einschließt, einschließlich des Rechts, Maßnahmen abzuwehren, die darauf abzielen, dieses Wahlrecht mehr als notwendig zu begrenzen (vgl. BVerfGE 34, 165, 183 ff.).
  • LSG Bayern, 12.07.2018 - L 18 SO 29/18

    Erforderlichkeit von Fahrtkosten bei Maßnahmen der Eingliederungshilfe

    Einen - mit der Verwendung des Begriffs Annexleistung allerdings suggerierten - Automatismus zwischen bewilligter Eingliederungshilfemaßnahme und Übernahme von Beförderungskosten gibt es nicht (ähnlich unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Nachrangs von Sozialhilfeleistungen gemäß § 2 SGB XII LSG Hessen vom 22.11.2010, L 9 SO 7/09 juris Rn 31; zur Angemessenheit LSG Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2010, L 20 B 168/08 SO ER juris 64 ff).

    Da die Übernahme der Fahrtkosten bereits nicht erforderlich war, stellt sich die Frage nach einer Angemessenheit des Kostenaufwands für die Beförderung, insbesondere nach einer Angemessenheit vor dem Hintergrund eines etwaigen Wunsch- und Wahlrechts im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB XII und damit entstandener Kosten, nicht (vgl. dazu LSG Hessen vom 22.11.2010, L 9 SO 7/09 juris).

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beinhaltet keinen unmittelbaren Leistungsanspruch und auch keinen Leistungsanspruch kraft Ausstrahlung über sozialhilferechtliche Vorschriften (vgl. dazu LSG Hessen vom 22.11.2010, L 9 SO 7/09 juris Rn 38).

  • LSG Bayern, 19.07.2018 - L 18 SO 249/17

    Leistungen, Eingliederungshilfe, Bescheid, Bewilligung, Behinderung, Einkommen,

    Einen - mit der Verwendung des Begriffs Annexleistung (siehe dazu sogleich unten d.) allerdings suggerierten - Automatismus zwischen bewilligter Eingliederungshilfemaßnahme und Übernahme von Beförderungskosten gibt es nicht (ähnlich unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Nachrangs von Sozialhilfeleistungen gemäß § 2 SGB XII LSG Hessen vom 22.11.2010, L 9 SO 7/09 juris Rn 31; zur Angemessenheit LSG Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2010, L 20 B 168/08 SO ER juris 64 ff).

    Da die Übernahme der Fahrtkosten von JH nach Hause bereits nicht erforderlich war, stellt sich die Frage nach einer Angemessenheit des Kostenaufwands für die Schülerbeförderung, insbesondere nach einer Angemessenheit vor dem Hintergrund eines etwaigen Wunsch- und Wahlrechts im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB XII und damit entstandener Kosten, nicht (vgl. dazu LSG Hessen vom 22.11.2010, L 9 SO 7/09 juris).

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beinhaltet keinen unmittelbaren Leistungsanspruch und auch keinen Leistungsanspruch kraft Ausstrahlung über sozialhilferechtliche Vorschriften (vgl. dazu LSG Hessen vom 22.11.2010, L 9 SO 7/09 juris Rn 38 m.w.N.).

  • LSG Bayern, 12.07.2018 - L 18 SO 249/17

    Übernahme von Fahrtkosten für den Schulbesuch eines Behinderten als Leistung der

    Einen - mit der Verwendung des Begriffs Annexleistung (siehe dazu sogleich unten d.) allerdings suggerierten - Automatismus zwischen bewilligter Eingliederungshilfemaßnahme und Übernahme von Beförderungskosten gibt es nicht (ähnlich unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Nachrangs von Sozialhilfeleistungen gemäß § 2 SGB XII LSG Hessen vom 22.11.2010, L 9 SO 7/09 juris Rn 31; zur Angemessenheit LSG Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2010, L 20 B 168/08 SO ER juris 64 ff).

    Da die Übernahme der Fahrtkosten von JH nach Hause bereits nicht erforderlich war, stellt sich die Frage nach einer Angemessenheit des Kostenaufwands für die Schülerbeförderung, insbesondere nach einer Angemessenheit vor dem Hintergrund eines etwaigen Wunsch- und Wahlrechts im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB XII und damit entstandener Kosten, nicht (vgl. dazu LSG Hessen vom 22.11.2010, L 9 SO 7/09 juris).

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beinhaltet keinen unmittelbaren Leistungsanspruch und auch keinen Leistungsanspruch kraft Ausstrahlung über sozialhilferechtliche Vorschriften (vgl. dazu LSG Hessen vom 22.11.2010, L 9 SO 7/09 juris Rn 38 m.w.N.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.03.2014 - L 8 SO 465/13
    Nicht zuletzt aus dem in § 2 SGB XII ausdrücklich postulierten Nachrang der Sozialhilfe gegenüber anderen privaten oder staatlichen Leistungen, hier dem Bildungsauftrag der Schulen (vgl. §§ 3 ff. des Bremischen Schulgesetzes BremSchulG ) folgt, dass die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe nur dann in Betracht kommt, wenn die Bildungsdefizite behinderungsbedingt sind und ohne die der Eingliederung dienenden Maßnahmen das Erreichen einer angemessenen Schulbildung nicht möglich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. April 2008 - L 8 SO 210/07 ER , 26. März 2010 L 8 SO 45/10 B ER , 31. Januar 2011 L 8 SO 366/10 B ER und vom 1. Juni 2012 L 8 SO 41/12 B ER ; Hessisches LSG, Urteil vom 22. November 2010, L 9 SO 7/09, juris Rn. 31).

    Eine derartige bloße Kenntnisnahme der Schulbehörde vom Besuch der D. durch den Antragsteller entfaltet keine der Zuweisung entsprechende Verbindlichkeit (vgl. Hessisches Landessozialgericht - LSG -, Urteil vom 22. November 2010 L 9 SO 7/09 ).

    Dem steht das durch Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) geschützte Elternrecht, das grundsätzlich die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten oder zugelassenen Schulformen einschließt, nicht entgegen (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 22. November 2010, a.a.O.).

    Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG beinhaltet keine leistungsrechtliche Dimension i. S. der Begründung eines unmittelbaren Leistungsanspruchs oder eines Leistungsanspruchs kraft Ausstrahlung über sozialhilferechtliche Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - 5 C 70/88 - Hessisches LSG, Urteil vom 22. November 2010, a.a.O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.06.2012 - L 8 SO 41/12
    Da es vorliegend an einer den Sozialhilfeträger bindenden Schulzuweisung (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwG , Urteil vom 28. April 2005, 5 C 20/04) fehlt und die bloße Kenntnisnahme der Schulbehörde vom Besuch der E. durch die Antragstellerin keine der Zuweisung entsprechende Verbindlichkeit entfaltet (vgl. Hessisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 22. November 2010, L 9 SO 7/09), greift vorliegend der Grundsatz des Nachrangs von Sozialhilfeleistungen gemäß § 2 SGB XII ein.

    Das heißt, der durch den Besuch der gewünschten Privatschule entstehende Kostenaufwand kann nur übernommen werden, wenn im konkreten Fall eine angemessene Schulbildung anders nicht erreicht werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. April 2008, L 8 SO 210/07 ER sowie vom 26. März 2010, L 8 SO 45/10 B ER; Hessisches LSG, Urteil vom 22. November 2010, aaO).

    Dem steht das durch Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) geschützte Elternrecht, das grundsätzlich die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten oder zugelassenen Schulformen einschließt, nicht entgegen (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 22. November 2010, aaO).

    Denn Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG beinhaltet keine leistungsrechtliche Dimension i. S. der Begründung eines unmittelbaren Leistungsanspruchs oder eines Leistungsanspruchs kraft Ausstrahlung über sozialhilferechtliche Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1992, 5 C 70/88; Hessisches LSG, Urteil vom 22. November 2010, aaO).

  • SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 515/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Damit stellt sich auch nicht die Frage nach einem etwaigen Wunsch- und Wahlrecht und damit nach einer Angemessenheit des Kostenaufwands für die Schülerbeförderung bzw. der Frage nach einer etwaigen Unverhältnismäßigkeit entstandener oder noch entstehender Kosten i.S. von § 9 Abs. 2 SGB XII (vgl. hierzu Hess. LSG vom 22.11.2010 - L 9 SO 7/09 - ).

    Dementsprechend bietet Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG keinen Anspruch darauf, dass pädagogische Lehrinhalte und Bildungsziele außerhalb öffentlicher Schulen in ihrer jeweiligen philosophischen oder pädagogischen Ausrichtung derart existenzielle Bedeutung erhalten, dass ihre Nachrangigkeit gegenüber kostenlosen staatlichen Bildungsangeboten zu verneinen wäre (vgl. Hess. LSG vom 22.11.2010 - L 9 SO 7/09 - ) bzw. die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten zu erstatten wären (vgl. SG Kassel vom 17.08.2012 - S 10 AS 400/12 - zur Verneinung eines Anspruchs auf Erstattung zusätzlicher Schülerbeförderungskosten, die nur deshalb entstehen, weil ein Leistungsberechtigter bei der Wahl der Schule Wert auf eine bestimmte pädagogische Ausrichtung der Schule - dort: Freie Waldorfschule - legt, aus Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch).

  • LSG Hessen, 17.04.2013 - L 6 SO 4/10

    Sozialhilferecht: Übernahme von Schulgeld als Leistung der Eingliederungshilfe

    Mit dieser Entscheidung hat das Bundessozialgericht die Vorinstanz (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. November 2010 - L 9 SO 7/09, juris) nur im Ergebnis bestätigt, aber einen anderen Begründungsweg gewählt.
  • LSG Bayern, 02.11.2011 - L 8 SO 165/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Glaubhaftmachung des

    Auch sonstige grundrechtsrelevante Rechtsgüter sind bei der Ablehnung einer Anordnung nicht maßgeblich beeinträchtigt (vgl. zum Recht auf körperliche Unversehrtheit im Beschluss des Senats vom 16.08.2007, Az.: L 8 B 799/07 SO ER und vom 21.12.2010, Az.: L 8 SO 243/10 B ER sowie den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 22.11.2010, Az.: L 9 SO 7/09).
  • LSG Hessen, 17.04.2013 - L 6 SO 3/10

    Anspruch auf Übernahme von Schulgeld; Anspruch auf Übernahme von Schulgeld

    Mit dieser Entscheidung hat das Bundessozialgericht die Vorinstanz (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. November 2010 - L 9 SO 7/09, juris) nur im Ergebnis bestätigt, aber einen anderen Begründungsweg gewählt.
  • SG Kassel, 17.08.2012 - S 10 AS 400/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildungsbedarf - erforderliche

    Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG beinhaltet jedoch keine leistungsrechtliche Dimension dahingehend, dass Schülern ein unmittelbarer Leistungsanspruch dessen Inhalts erwächst, wonach pädagogische Lehrinhalte und Bildungsziele außerhalb öffentlicher Schulen in ihrer jeweiligen philosophischen oder pädagogischen Ausrichtung derart existenzielle Bedeutung erhalten, dass die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten zu erstatten wären (Leopold, jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 28 Rn. 87; vgl. auch HessLSG, Urt. v. 22.11.2010 - L 9 SO 7/09, juris, Rn. 38 - zur Übernahmefähigkeit von Schulgeld für den Besuch einer Privatschule als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.07.2012 - L 8 SO 131/12
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Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2010 - L 9 SO 7/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,25274
LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2010 - L 9 SO 7/09 (https://dejure.org/2010,25274)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.03.2010 - L 9 SO 7/09 (https://dejure.org/2010,25274)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. März 2010 - L 9 SO 7/09 (https://dejure.org/2010,25274)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 08.04.1983 - VI R 209/79

    Lohnsteuer - Anfechtung - Antrag

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2010 - L 9 SO 7/09
    Sie wird auch nicht mit Bekanntgabe zulässig (Bundesfinanzhof, Urteil vom 8.4.1983, Az.: VI R 209/79).
  • BSG, 03.07.2003 - B 7 AL 216/02 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2010 - L 9 SO 7/09
    Entsprechend dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 03.07.2003 (Az.: B 7 AL 216/02 B), dem der Senat folgt, gilt eine Ausnahme von der Notwendigkeit einer Bestellung eines besonderen Vertreters, wenn das gerichtliche Verfahren eines Prozessunfähigen derart offensichtlich haltlos ist, dass eine Genehmigung der Prozessführung durch den gesetzlichen oder besonderen Vertreter von vornherein ausgeschlossen erscheint.
  • LSG Hamburg, 10.12.2009 - L 5 AS 6/09

    Prozessfähigkeit des Klägers als Prozessvoraussetzung für die Zulässigkeit einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2010 - L 9 SO 7/09
    Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Prozessbevollmächtigten zu führen sowie die Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen (Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 10.12.2009, Az.: L 5 AS 6/09; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 71, Rdnr. 1a).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2021 - L 21 R 237/20

    Unzulässigkeit der Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen

    Denn selbst nach der (erfolgten) Durchführung eines Vorverfahrens bleibt die verfrüht erhobene Klage unzulässig (vgl. LSG NRW, Urteil vom 19.02.2017, L 15 U 229/17; LSG NRW, Urteil vom 25.03.2010, L 9 SO 7/09).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2020 - 9 B 411/20

    Streit um einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Zwangsräumung; Anforderungen an

    b) Auch wenn der Antragsteller, wofür derzeit alles spricht, weiterhin prozessunfähig ist, vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010 - 8 B 1000/10 - unter Hinweis auf das auf Veranlassung des Sozialgerichts Köln erstattete nervenärztliche Gutachten des Dr. W. vom 21. Juni 2009 und das Urteil des LSG NRW vom 25. März 2010 - L 9 SO 7/09 -, ist dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu entsprechen.
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