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   LSG Baden-Württemberg, 19.01.2016 - L 9 U 1028/15   

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https://dejure.org/2016,3580
LSG Baden-Württemberg, 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 (https://dejure.org/2016,3580)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 (https://dejure.org/2016,3580)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Januar 2016 - L 9 U 1028/15 (https://dejure.org/2016,3580)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger - Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege - landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft - als Integrationsprojekt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 132 SGB 9, § 136 Abs 1 S 4 SGB 7, § 136 Abs 2 SGB 7
    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger - Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege - landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft - Überweisung gem § 136 Abs 1 S 4 SGB 7 - als Integrationsprojekt gem § 132 SGB 9 gegründete ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 136
    Feststellung der unfallversicherungsrechtlichen Zuständigkeit für einen Integrationsbetrieb für Garten- und Landschaftsbau

  • rechtsportal.de

    SGB VII § 136
    Feststellung der unfallversicherungsrechtlichen Zuständigkeit für einen Integrationsbetrieb für Garten- und Landschaftsbau

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 28.11.1961 - 2 RU 36/58

    Aufnahme eines Milchfuhrbetriebs in die gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.01.2016 - L 9 U 1028/15
    Vielmehr ist ein eindeutiger Widerspruch nur dann anzunehmen, wenn die Unrichtigkeit auf grobem Verstoß des Unfallversicherungsträgers gegen seine Ermittlungs- und Prüfungspflicht beruht, z.B. in Form von unterlassener Prüfung der Betriebsverhältnisse oder bloßer Zuständigkeitsfeststellung auf Verdacht (BSG, Urteil vom 28.11.1961, 2 RU 36/58 ).

    Erforderlich ist stattdessen ein grober Rechtsverstoß bei der Eingliederung in die geschaffene Organisation der Berufsgenossenschaften (BSG vom 28.11.1961, a.a.O.).

    Schwerwiegende Unzuträglichkeiten, welche die Zugehörigkeit zur formal zuständigen Berufsgenossenschaft als unbillige Härte erscheinen lassen, können in Umständen gesehen werden, welche geeignet sind, im Aufbau und in der Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung selbst Schwierigkeiten hervorzurufen (BSG vom 28.11.1961, a.a.O).

  • BSG, 28.02.2006 - B 2 U 31/05 R

    Bestimmung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.01.2016 - L 9 U 1028/15
    Bei einem Streit um den zuständigen Unfallversicherungsträger für ein Unternehmen nach §§ 121 ff. SGB VII ist der dreifache Jahresbeitrag des Unfallversicherungsträgers, gegen dessen Zuständigkeit sich das klagende Unternehmen wendet, mindestens aber der vierfache Auffangstreitwert zugrunde zu legen (BSG, Beschluss vom 28.02.2006, B 2 U 31/05 R).
  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 8/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständige Berufsgenossenschaft -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.01.2016 - L 9 U 1028/15
    Die oben genannten Vorschriften verdrängen dabei die allgemein anwendbaren Regelungen des SGB X zur Bestandskraft und Rücknahme von Verwaltungsakten (Diel in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand April 2014, § 136 Rn. 25) oder modifizieren diese zumindest (BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 8/04 R ).
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 20/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.01.2016 - L 9 U 1028/15
    Die strengen Voraussetzungen der Überweisung zur Korrektur einer unrichtigen Zuständigkeitsfeststellung dienen der Wahrung des Katasterfriedens und der Katasterstetigkeit (ständige Rechtsprechung, zuletzt BSG, Urteil vom 02.04.2009, B 2 U 20/07 R).
  • BSG, 04.08.1992 - 2 RU 5/91

    Berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit - Selbständiger Grafik-Designer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.01.2016 - L 9 U 1028/15
    Da die Reichsversicherungsordnung (RVO) keine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung enthielt und Artikel 4 § 11 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) von 1963 lediglich bestimmte, dass jeder Träger der Unfallversicherung für die Unternehmen zuständig ist, für die er bisher zuständig war, muss für die Beantwortung dieser Frage auf sonstige Rechtsquellen vor 1963 zurückgegriffen werden (vgl. auch BSG, Urteil vom 04.08.1992, 2 RU 5/91 ).
  • BSG, 26.06.1985 - 2 RU 79/84

    Begriff der Wohlfahrtspflege

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.01.2016 - L 9 U 1028/15
    Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff die planmäßige, zum Allgemeinwohl ausgeübte unmittelbare Hilfe für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete Menschen (BSG, Urteil vom 26.06.1985, 2 RU 79/84 ).
  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 33/05 B

    Ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung zur Sicherstellung der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.01.2016 - L 9 U 1028/15
    Die Auferlegung von Kosten des Beigeladenen auf den unterliegenden Beteiligten entspricht nach gefestigter Rechtsprechung (BSG, Beschluss vom 19.07.2006, B 6 KA 33/05 B ) nur dann der Billigkeit, wenn der Beigeladene erfolgreich Anträge gestellt hat und somit ein eigenes Prozessrisiko eingegangen ist.
  • LSG Baden-Württemberg, 20.01.1994 - L 7 U 2362/91

    Berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit für ein Optikerfachgeschäft - Ablehnung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.01.2016 - L 9 U 1028/15
    Eine Beitragsbelastung dagegen stellt keine Unzuträglichkeit dar (BSG, a.a.O; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1994, L 7 U 2362/91).
  • SG Augsburg, 12.06.2014 - S 4 U 281/13

    Zuständige Berufsgenossenschaft für ein Integrationsunternehmen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.01.2016 - L 9 U 1028/15
    Klarstellend ist anzumerken, dass es im vorliegenden Rechtsstreit, der zum Gegenstand die Überweisung nach einer bestandskräftigen Zuordnung hat, nicht der gerichtlichen Prüfung unterliegt, ob die Einordnung der Klägerin als Unternehmen der Wohlfahrtspflege auch tatsächlich mit dem materiellen Recht übereinstimmt (zur sachlichen Zuständigkeit der Beklagten für Integrationsunternehmen vgl. auch SG Augsburg, Urteil vom 12.06.2014, S 4 U 281/13 ).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - L 8 U 1754/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers -

    Insoweit hat schon der 9. Senat des LSG Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass keine rein ideelle Zwecksetzung vorliegen müsse, sondern das (Integrations-)Unternehmen daneben noch erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgen könne (LSG Baden-Württemberg 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - juris RdNr. 39 unter Hinweis auf Schröder in Hauck/Noftz, SGB IX, § 132 RdNr 11).

    Das Fehlen eines "Erwerbs", also einer Gewinnerzielungsabsicht bzw. eines erwerbswirtschaftlichen Zwecks, aber ist Teil der vom BSG (s.o.) herangezogenen Definition der Wohlfahrtspflege, der sich der Senat - wie auch schon der 9. Senat des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - juris RdNr. 37) - anschließt.

    Schwerwiegende Unzuträglichkeiten, welche die Zugehörigkeit zur formal zuständigen Berufsgenossenschaft als unbillige Härte erscheinen lassen, können in Umständen gesehen werden, welche geeignet sind, im Aufbau und in der Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung selbst Schwierigkeiten hervorzurufen (BSG 28.11.1961 - 2 RU 36/58 - juris; LSG Baden-Württemberg 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - juris RdNr. 43).

    Eine Beitragsbelastung dagegen stellt keine Unzuträglichkeit dar (BSG 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R - SozR 3-2200 § 664 Nr. 2 = juris; BSG 12.12.1985 - 2 RU 57/84 - juris RdNr. 15; BSGE 15, 282, 291; LSG Baden-Württemberg 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - juris RdNr. 43; LSG Baden-Württemberg 20.01.1994 - L 7 U 2362/91 - juris).

    Eine schwerwiegende Unzuträglichkeit lässt sich auch nicht wegen Verstoß gegen nationale, insbesondere verfassungsrechtliche oder europäische Diskriminierungsverbote begründen (LSG Baden-Württemberg 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - juris RdNr. 44).

    Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird (LSG Baden-Württemberg 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - juris RdNr. 45).

    Wann ein solcher Ausschluss durch Förderungsmaßnahmen so weit kompensiert ist, dass er nicht benachteiligend wirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen (LSG Baden-Württemberg 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - juris RdNr. 45).

    Ob die Ablehnung einer vom Behinderten erstrebten Ausgleichsleistung und der Verweis auf eine andere Entfaltungsalternative als Benachteiligung anzusehen sind, wird regelmäßig von Wertungen, wissenschaftlichen Erkenntnissen und prognostischen Einschätzungen abhängen (LSG Baden-Württemberg 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - juris RdNr. 45).

    Eine unmittelbare Benachteiligung ist bereits deshalb nicht ersichtlich, weil im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht die Beiträge ausschließlich den Arbeitgeber und nicht die vom Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG betroffenen behinderten Menschen (LSG Baden-Württemberg 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - juris RdNr. 46 unter Hinweis auf Leibholz/Rinck/Hesselberger in Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Stand September 2015, Art. 3 RdNr. 5000 ff.) belasten.

    Auch insoweit lässt sich keine schwere Unzuträglichkeit begründen (LSG Baden-Württemberg 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - juris RdNr. 48).

    Denn die Beitragshöhe ist abhängig von der Veranlagung, die gerade nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, nicht jedoch von der allgemeinen (zumindest formellen) Zuständigkeit der Beklagten (LSG Baden-Württemberg 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - juris RdNr. 48).

    Eine europarechtskonforme Auslegung des § 136 Abs. 2 SGB VII nach dem Grundsatz des "effet utile" ist somit ebenfalls nicht erforderlich (LSG Baden-Württemberg 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - juris RdNr. 49).

    Dies gilt auch bei einem Rechtstreit über einen Überweisungsanspruch (LSG Baden-Württemberg 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - juris RdNr. 54).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2017 - L 10 U 602/16

    Überweisung an einen anderen Unfallversicherungsträger; Schwerwiegende

    § 136 SGB VII verdrängt hierbei die allgemein anwendbaren Regelungen des SGB X zur Bestandskraft und Rücknahme von Verwaltungsakten (vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - in juris Rn 29 mwN).

    Zwar sind Integrationsprojekte als wettbewerbsorientierte Marktteilnehmer auch Teil des allgemeinen Arbeitsmarktes (vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - in juris Rn 40).

    Da das Unternehmen der Klägerin als Integrationsunternehmen daher einen "hybriden Charakter" aufweist, ist eine Gewichtung hinsichtlich des im Vordergrund des Unternehmens stehenden Zweckes vorzunehmen (vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - in juris Rn 41).

    Erforderlich ist stattdessen ein grober Rechtsverstoß bei der Eingliederung in die geschaffene Organisation der Berufsgenossenschaften (vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - in juris Rn 32 mwN).

    Schließlich spricht auch die bislang zur Zuordnung von Integrationsbetrieben vorliegende Rechtsprechung - soweit ersichtlich - gegen einen groben Rechtsverstoß, da die insoweit ergangenen Urteile übereinstimmend von der Zuordnung von Integrationsprojekten zum Bereich der "Wohlfahrtspflege" ausgegangen sind (vgl LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - in juris und vom 24.02.2017 - L 8 U 1754/16 - in juris; SG Augsburg, Urteil vom 12.06.2014 - S 4 U 281/13 - in juris).

    Eine Beitragsbelastung stellt dagegen keine Unzuträglichkeit dar (vgl. BSG, aaO; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - in juris Rn 43 mwN; Quabach in Schlegel/Voelzke - Brandenburg, juris PK - SGB VII, 2. Auflage 2014, Stand: 15.03.2014, Rn 78 mwN).

    Nur aufgrund des Gesamtergebnisses dieser Würdigung kann darüber befunden werden, ob eine Maßnahme im Einzelfall benachteiligend ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - in juris Rn 45 mwN und 24.02.2017 - L 8 U 1754/16 - in juris Rn 63 mwN).

    Bei einem Streit um den zuständigen Unfallversicherungsträger für ein Unternehmen nach §§ 121 ff SGB VII ist der dreifache Jahresbeitrag des Unfallversicherungsträgers, gegen dessen Zuständigkeit sich das klagende Unternehmen wendet, mindestens aber der vierfache Auffangstreitwert zugrundezulegen (vgl. Beschlüsse des BSG vom 08.09.2009 - B 2 U 113/09 B - in juris Rn 2 und 3 und 28.02.2006 - B 2 U 31/05 R - in juris; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - in juris Rn 53, 12.05.2016 - L 6 U 90/16 - in juris Rn 51 und 24.02.2017 - L 8 U 1754/16 - in juris Rn 67; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2015 - L 2 U 207/13 - in juris Rn 42).

  • LSG Bayern, 19.10.2017 - L 3 U 283/14

    Kein Überweisungsanspruch eines Integrations- bzw. Inklusionsunternehmens an

    An dem gefunden Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass die Klägerin in einigen Aspekten durchaus zumindest ähnlich einem gewöhnlichen gewerblichen Unternehmen am Markt auftritt und mit anderen Gewerbebetrieben konkurriert (ebenso bereits: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2016 - L 9 U 1028/15 -, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. März 2017 - L 10 U 602/16 -, juris; im Ergebnis übereinstimmend auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2017 - L 8 U 1754/16 -, juris).

    Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (Urteil vom 19. Januar 2016 - L 9 U 1028/15 -, juris) hat von einem "hybriden Charakter" der Integrationsunternehmen gesprochen, aber dennoch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Überweisung nach § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII von der Beklagten an eine andere Berufsgenossenschaft verneint.

  • LSG Baden-Württemberg, 07.07.2016 - L 7 AS 2261/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Klage - aktive

    Jedoch ist das Rechtsmittelgericht zu einer Abänderung oder Ergänzung der Kostenentscheidung der Vorinstanz von Amts wegen befugt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2016 - L 9 U 1028/15 - ; Senatsurteil vom 12. Dezember 2013 - L 7 SO 4209/09 - ; Leitherer a.a.O. § 197a Rdnr. 12; Gutzler in Roos/Wahrendorf, a.a.O., § 197a Rdnr. 37, beide m.w.N.); das Verbot der Reformatio in peius gilt insoweit nicht (BSG a.a.O.).
  • SG Duisburg, 28.07.2016 - S 1 U 408/13
    Letztlich bleibt zu beachten, dass Integrationsunternehmen einen "hybriden Charakter" (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2016 - L 9 U 1028/15) aufweisen, so dass die Beklagte eine Gewichtung vorzunehmen konnte.

    Dass die Beklagte hierbei das größere Gewicht auf die Wohlfahrtspflege gelegt hat, stellt insbesondere unter Berücksichtigung des Inhalts des Gesellschaftsvertrags und der dort geregelten eindeutigen Zweckbestimmung keinen groben Rechtsverstoß dar (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2016 - L 9 U 1028/15).

  • LSG Baden-Württemberg, 26.01.2017 - L 10 U 1029/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwert - Höhe - Streitigkeiten um den

    Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob - wie die Klägerin behauptet - die Beklagte für ihr Unternehmen sachlich nicht zuständig ist (diese Zuständigkeit in einem vergleichbar gelagerten Fall - andere Tochtergesellschaft, nämlich Fachbereich Landschaftsbau/-pflege der alleinigen Gesellschafterin der Klägerin - mit ausführlicher Begründung aber bejahend: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2016, L 9 U 1028/15, in juris, rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das BSG mit Beschluss vom 21.06.2016, B 2 U 54/16 B).
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