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   LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 174/18   

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https://dejure.org/2022,3664
LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 174/18 (https://dejure.org/2022,3664)
LSG Hessen, Entscheidung vom 28.01.2022 - L 9 U 174/18 (https://dejure.org/2022,3664)
LSG Hessen, Entscheidung vom 28. Januar 2022 - L 9 U 174/18 (https://dejure.org/2022,3664)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 3 Abs 1 GG, § 131 Abs. 4 SGG, § 44 SGB 4, § 47 SGB 4, § 50 SGB 4
    Sozialversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ungültigkeit der Wahl zur Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in der Gruppe der Arbeitgeber im Jahre 2017; Ausschluss der nicht dort unfallversicherten Bezieher einer Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Sozialwahlen 2017 der SVLFG sind ungültig und müssen wiederholt werden

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 28/14 R

    Sozialversicherungswahl - Gültigkeit einer Vorschlagsliste einer

    Auszug aus LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 174/18
    Denn Streitigkeiten über die Gültigkeit von Wahlen zur Vertreterversammlung eines Sozialversicherungsträgers sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 SGG, was auch durch § 131 Abs. 4 SGG verdeutlicht wird, der die Wahlanfechtungsklage voraussetzt (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2015, B 1 KR 28/14 R, juris, Rn. 10).

    Sie zielt nicht nur auf die Feststellung, dass die Wahl ungültig ist, sondern auch auf die gerichtlich zu bestimmenden Folgerungen, die sich aus ihrer Ungültigkeit ergeben, § 131 Abs. 4 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2015, B 1 KR 28/14 R, juris, Rn. 10).

    Gegenstand der Wahlanfechtung ist allein die Wahl selbst, hier die im Jahr 2017 durchgeführte Wahl zur Vertreterversammlung der Beklagten in der Gruppe der Arbeitgeber, § 57 Abs. 2 SGB IV, nicht jedoch der während des Wahlverfahrens ergangene Beschluss des Wahlausschusses (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2015, B 1 KR 28/14 R, juris, Rn. 13).

    Es wurde auch der vor der Klageerhebung obligatorische Rechtsbehelf der Beschwerde nach § 24 SVWO gegen die Nichtzulassung der Liste durch den Wahlausschuss (§ 57 Abs. 4 SGB IV) erfolglos eingelegt (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2015, B 1 KR 28/14 R, juris, Rn. 11, sogenannte negative Prozessvoraussetzung).

    Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind auf die Wahlanfechtungsklage nach § 57 Abs. 2 SGB IV berechtigt und verpflichtet, alle Wahlvorgänge von Beginn des Wahlverfahrens bis zur Feststellung des Ergebnisses und zur endgültigen Verteilung der Sitze sowohl auf ihre formale Gesetzmäßigkeit als auch auf ihre materielle Richtigkeit, d. h. auf das Vorliegen von Wahlfehlern zu überprüfen (BSG, Urteil vom 14. Juni 1984, 1/8 RK 18/83, juris, Rn. 31; Urteil vom 8. September 2015, B 1 KR 28/14 R, juris, Rn. 27).

    Für Wahlanfechtungsklagen ist der Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zu Grunde zu legen, da genügend Anhaltspunkte für eine Bewertung des Streitgegenstandes nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers fehlen (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2015, B 1 KR 28/14 R, juris, Rn. 29).

  • BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R

    Sozialversicherungswahl - Friedenswahl - freie Liste - Vorschlagsliste -

    Auszug aus LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 174/18
    Da es bei der Wahlprüfung ausschließlich um die Feststellung der Mandatsverteilung geht, beschränkt sich auch das Prüfverfahren auf Fehler, die diese Verteilung beeinflussen können (mandatsrelevante Fehler); die Verletzung von Wahlvorschriften, die sich auf das Wahlergebnis nicht ausgewirkt haben (mandatsirrelevante Fehler), bleibt daher im Wahlprüfungsverfahren unbeachtlich (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2003, B 1 KR 26/02 R, juris, Rn. 22; Urteil vom 28. Januar 1998, B 6 KA 98/96 R, juris, Rn. 16).

    d) Bereits aus der Ungültigkeit der Wahl folgt, dass diese zu wiederholen ist (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2003, B 1 KR 26/02, juris, Rn. 20; vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 SGB IV).

    Der Senat ist jedenfalls berechtigt festzustellen, dass als Folge der Ungültigkeit der Wahl (§ 131 Abs. 4 SGG) diese zu wiederholen ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2003, B 1 KR 26/02 R, juris, Rn. 20).

  • BSG, 14.06.1984 - 8 RK 18/83

    Wahl zum Selbstverwaltungsorgan; Erwerben eines Mandats; Ungültige Wahl;

    Auszug aus LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 174/18
    Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind auf die Wahlanfechtungsklage nach § 57 Abs. 2 SGB IV berechtigt und verpflichtet, alle Wahlvorgänge von Beginn des Wahlverfahrens bis zur Feststellung des Ergebnisses und zur endgültigen Verteilung der Sitze sowohl auf ihre formale Gesetzmäßigkeit als auch auf ihre materielle Richtigkeit, d. h. auf das Vorliegen von Wahlfehlern zu überprüfen (BSG, Urteil vom 14. Juni 1984, 1/8 RK 18/83, juris, Rn. 31; Urteil vom 8. September 2015, B 1 KR 28/14 R, juris, Rn. 27).

    Dieser Fehler wiegt schwer, weil die Wahl zur Vertreterversammlung die Grundlage und der einzige Zugang für eine selbstverantwortliche demokratische Mitwirkung der Betroffenen an der Verwaltung des sozialen Rechtsstaats ist (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juni 1984, 1/8 RK 18/83, juris, Rn. 33).

    Die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl trägt dem Erforderlichkeitsgrundsatz Rechnung, nach dem jede Wahlprüfung nur in dem unbedingt notwendigen Umfang in den bereits abgelaufenen Wahlvorgang eingreifen darf (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juni 1984, 1/8 RK 18/83, juris, Rn. 40).

  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 98/96 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Vertreterversammlung - Beschränkung -

    Auszug aus LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 174/18
    Ob eine Übertragung dieser Grundsätze auf Sozialversicherungswahlen nur mit Einschränkungen möglich (BSG, Urteil vom 15. November 1973, 3 RK 57/72, juris, Rn. 13) oder über Art. 3 Abs. 1 GG der in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltene Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit auch für Wahlen zur Vertreterversammlung verbindlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. Januar 1998, B 6 KA 98/96 R, juris, Rn. 20 f., für Wahlen zur Vertreterversammlung der KÄV), kann dahinstehen.

    Da es bei der Wahlprüfung ausschließlich um die Feststellung der Mandatsverteilung geht, beschränkt sich auch das Prüfverfahren auf Fehler, die diese Verteilung beeinflussen können (mandatsrelevante Fehler); die Verletzung von Wahlvorschriften, die sich auf das Wahlergebnis nicht ausgewirkt haben (mandatsirrelevante Fehler), bleibt daher im Wahlprüfungsverfahren unbeachtlich (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2003, B 1 KR 26/02 R, juris, Rn. 22; Urteil vom 28. Januar 1998, B 6 KA 98/96 R, juris, Rn. 16).

  • BSG, 14.10.1992 - 14a/6 RKa 58/91

    Krankenversicherung - Kassenarzt - Wahlen - Beiladung - Sozialgerichtsverfahren -

    Auszug aus LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 174/18
    Die Entscheidung kann mithin auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen, was im Allgemeinen nach § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Notwendigkeit einer Beiladung begründet und von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten ist (BSG, Urteil vom 14. Oktober 1992, 14a/6 RKa 58/91, juris, Rn. 31).

    Bei einem Urteil, das eine Wahl für ungültig erklärt, tritt zudem eine Rechtskrafterstreckung auch ohne Beiladung ein, weil es Gestaltungswirkung hat, sodass jedermann die Ungültigkeit der Wahl gegen sich gelten lassen muss (BSG, Urteil vom 14. Oktober 1992, 14a/6 RKa 58/91, juris, Rn. 32).

  • LSG Hessen, 12.05.2017 - L 2 AR 1/17

    Sozialwahl; Erweiterung der wahlberechtigten Gruppe; Einstweiliger Rechtsschutz;

    Auszug aus LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 174/18
    Die Wahl innerhalb des zur Beklagten zusammengeschlossenen Sozialversicherungsträgers finde in der Unfallversicherung statt, was bereits Gegenstand des Eilverfahrens L 2 AR 1/17 B ER beim Hessischen LSG gewesen sei.

    Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Bundeswahlausschusses im Beschluss vom 2. Februar 2017 (BWA 3/17) und den Beschluss des 2. Senats des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 2017 (L 2 AR 1/17 B ER) Bezug genommen.

  • BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17

    Zur Aufwandspauschale bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen

    Auszug aus LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 174/18
    Zwar ist bei der Interpretation einer Norm ein klar erkennbarer Willen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zu respektieren (vgl. BVerfG, NJW 2019, 351, 354).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 438/68

    Vereinsname

    Auszug aus LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 174/18
    Denn jedenfalls gilt der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch für Sozialversicherungswahlen (BVerfGE 30, 227, 246; Kingreen , JÖR 2019, 136, 151).
  • BSG, 15.11.1973 - 3 RK 57/72

    Versicherungsträger - Vertreterversammlung - Wahl - Anfechtung - Friedenswahl

    Auszug aus LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 174/18
    Ob eine Übertragung dieser Grundsätze auf Sozialversicherungswahlen nur mit Einschränkungen möglich (BSG, Urteil vom 15. November 1973, 3 RK 57/72, juris, Rn. 13) oder über Art. 3 Abs. 1 GG der in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltene Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit auch für Wahlen zur Vertreterversammlung verbindlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. Januar 1998, B 6 KA 98/96 R, juris, Rn. 20 f., für Wahlen zur Vertreterversammlung der KÄV), kann dahinstehen.
  • BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95

    Gemeinderat

    Auszug aus LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 174/18
    Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können (vgl. BVerfGE 93, 373, 376).
  • BSG, 23.09.1982 - 8 RK 19/82

    Paritätische Selbstverwaltung; Allgemeine Ortskrankenkassen; Arbeitgeber und

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