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   LSG Baden-Württemberg, 14.12.2021 - L 9 U 180/20   

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https://dejure.org/2021,55714
LSG Baden-Württemberg, 14.12.2021 - L 9 U 180/20 (https://dejure.org/2021,55714)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.12.2021 - L 9 U 180/20 (https://dejure.org/2021,55714)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Dezember 2021 - L 9 U 180/20 (https://dejure.org/2021,55714)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - Handlungstendenz - mehrtägiges Einführungsseminar eines Ausbildungsbetriebs - Abendprogramm zum gegenseitigen Kennenlernen der Auszubildenden - geförderte Ausbildungsmaßnahme der BA - Flurüberwachung durch Aufsichtsperson - ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 2 Abs 1 Nr 2 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst b SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7
    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - Handlungstendenz - organisatorischer Verantwortungsbereich - mehrtägiges Einführungsseminar eines Ausbildungsbetriebs - Abendprogramm - gegenseitiges Kennenlernen der Auszubildenden - geförderte ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Zum Bestehen von Unfallversicherungsschutz im Fall eines Sturzes vom Dach einer Jugendherberge während eines mehrtägigen, durch den Ausbildungsbetrieb durchgeführten Einführungsseminars. 2. Es ist Teil eines gruppendynamischen Prozesses unter Jugendlichen und Ausdruck ...

  • rechtsportal.de

    Versicherungsschutz eines Auszubildenden in der gesetzlichen Unfallversicherung während des Aufenthalts in einer Jugendherberge im Rahmen eines Einführungsseminars Anforderungen an das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit beim Sturz von einem Dach

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gescheiterter Besuch im Mädchenzimmer: Sturz vom Dach einer Jugendherberge ist Arbeitsunfall

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sturz vom Dach einer Jugendherberge, um zum benachbarten Mädchenzimmer zu gelangen: ...

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Nächtlicher Besuch im Mädchenzimmer gescheitert

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Auszubildender fällt vom Dach einer Jugendherberge - Sturz während einer Ausbildungsfahrt ist als Arbeitsunfall anzusehen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Unfallversicherungsschutz für Klettern zum Mädchenzimmer

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R

    Unfallversicherungsschutz bei einem Schülerunfall

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.12.2021 - L 9 U 180/20
    Bei Unfällen in Zusammenhang mit mehrtägigen Klassenfahrten sei nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass von der gemeinsamen Unterbringung einer Gruppe von Kindern und Jugendlichen besondere Gefahren ausgingen, die aus dem natürlichen Spieltrieb bzw. dem typischen Gruppenverhalten von Kindern und Jugendlichen resultierten (mit Verweis auf Bundessozialgericht , Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R-).

    Jugendtypische gruppendynamische Prozesse, die einen Versicherungsschutz auslösten, bestünden nicht nur in äußeren Handlungsabläufen, sondern lösten auch innere Vorgänge aus, die ihrerseits wieder zu einer Steigerung des äußeren Geschehens führen könnten (mit Verweis auf BSG, Urteil vom 07.11.2000, a.a.O.).

    In den Fallkonstellationen, die den beiden durch das erstinstanzliche Gericht zitierten höchstrichterlichen Urteilen (B 2 U 40/99 R und B 2 U 41/03 R) zugrunde lägen, habe jedoch jeweils Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII bestanden.

    Anknüpfungspunkt der Wertung ist in zahlreichen vom BSG entschiedenen Fällen regelmäßig die Gefahr, die sich aus dem typischen Gruppenverhalten von Schülern oder Jugendlichen oder aus unzureichender Beaufsichtigung ergeben kann (vgl. ausführlich und m.w.N. BSG, Urteile vom 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R - juris Rn. 17 ff. und vom 26.10.2004,a.a.O., juris Rn. 14 ff.; zuletzt BSG, Urteil vom 06.10.2020 - B 2 U 13/19 R -, juris Rn. 18 ff.).

    Dies gilt vor allem auf Klassenfahrten, bei denen sich der natürliche und insbesondere bei jüngeren Schülern noch ungehemmte Spieltrieb während der Fahrt besonders auswirken und "hochschaukeln" kann, während gleichzeitig eine ständige Aufsicht durch begleitende Lehrer "rund um die Uhr" nicht möglich ist (BSG, Urteil vom 05.10.1995 - 2 RU 44/94, juris Rn. 19.; BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R -, juris, Rn. 19).

    Einen sich steigernden gruppendynamischen Prozess hat das BSG in der Ereigniskette Kabbelei, Drohung des Einschließens, Kontaktaufnahme mit dem Mädchenzimmer, Ankündigung des Hinübersteigens, Hinübersteigen gesehen (BSG, Urteil vom 7.11.2000 - B 2 U 40/99 R -, juris Rn. 22 f.).

    Bei einem 17jährigen Versicherten könne daher - auch im Hinblick auf die Anwesenheit gleichaltriger Mädchen - eine noch typische Unreife angenommen werden, ohne dass weitere Feststellungen im Einzelfall notwendig wären (BSG, Urteil vom 07.11.2000, a.a.O., juris Rn. 21).

    Ein Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit wurde vom BSG beispielsweise auch dann bejaht, wenn jugendliche Auszubildende durch die Gestaltung der Betriebsverhältnisse in die Lage versetzt wurden, sich durch leichtsinnige Spielereien und gruppendynamische Prozesse besonderen Gefahren auszusetzen (zusammenfassend BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R -, juris Rn. 17; vgl. auch BSG, Urteile vom 30.09.1970 - 2 RU 150/68 -, juris Rn. 15; vom 21.01.1977 - 2 RU 23/76 -, juris Rn. 18; vom 29.08.1974 - 2 RU 65/74 -, juris Rn. 17; vom 05.10.1995 - 2 RU 44/94 -, juris Rn. 16).

    Gruppendynamische Prozesse bestehen nicht nur in äußeren Handlungsabläufen, sondern lösen auch innere Vorgänge aus, die ihrerseits wieder zu einer Steigerung des äußeren Geschehens führen können (so auch BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R -, juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 05.10.1995 - 2 RU 44/94 -, juris Rn. 20: Gerade der Zeitraum zwischen der angeordneten Nachtruhe und der tatsächlich eintretenden Ruhe sei im Hinblick auf das gruppendynamische Verhalten "besonders kritisch").

  • BSG, 05.10.1995 - 2 RU 44/94

    Unfallversicherungsschutz bei Rauferei während Klassenfahrt

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.12.2021 - L 9 U 180/20
    Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben grundsätzlich überwiegend persönlichen Bedürfnissen dienende Verrichtungen wie Essen, Trinken und Schlafen (BSG, Urteil vom 05.10.1995 - 2 RU 44/94 -, juris Rn. 15).

    Gründe hierfür sind das "Übergangsstadium vom Kind zum werdenden Mann" (BSG, Urteil vom 25.03.1964 - 2 RU 242/61 -, juris Rn. 20), der noch ungebändigte jugendliche Spiel- und Nachahmungstrieb (BSG, Urteil vom 20.05.1976 - 8 RU 98/75 -, juris Rn. 20), der natürliche Spieltrieb junger Menschen (BSG, Urteil vom 05.10.1995 - 2 RU 44/94, juris Rn. 16 ff.), das (zwangsweise) Zusammensein vieler Schüler und Jugendlicher (BSG, Urteil vom 30.10.1979 - 2 RU 60/79 -, juris Rn. 18) einhergehend mit einem Gruppenverhalten vor allem bei Schülern im Pubertätsalter, die bei Auseinandersetzungen das Schubsen des Mitschülers dem sachlichen Gespräch vorziehen und in eine Rangelei oder sogar Schlägerei hineingleiten können (BSG, Urteil vom 30.10.1979 - 2 RU 60/79 -, juris Rn. 18).

    Dies gilt vor allem auf Klassenfahrten, bei denen sich der natürliche und insbesondere bei jüngeren Schülern noch ungehemmte Spieltrieb während der Fahrt besonders auswirken und "hochschaukeln" kann, während gleichzeitig eine ständige Aufsicht durch begleitende Lehrer "rund um die Uhr" nicht möglich ist (BSG, Urteil vom 05.10.1995 - 2 RU 44/94, juris Rn. 19.; BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R -, juris, Rn. 19).

    Ein Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit wurde vom BSG beispielsweise auch dann bejaht, wenn jugendliche Auszubildende durch die Gestaltung der Betriebsverhältnisse in die Lage versetzt wurden, sich durch leichtsinnige Spielereien und gruppendynamische Prozesse besonderen Gefahren auszusetzen (zusammenfassend BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R -, juris Rn. 17; vgl. auch BSG, Urteile vom 30.09.1970 - 2 RU 150/68 -, juris Rn. 15; vom 21.01.1977 - 2 RU 23/76 -, juris Rn. 18; vom 29.08.1974 - 2 RU 65/74 -, juris Rn. 17; vom 05.10.1995 - 2 RU 44/94 -, juris Rn. 16).

    Gruppendynamische Prozesse bestehen nicht nur in äußeren Handlungsabläufen, sondern lösen auch innere Vorgänge aus, die ihrerseits wieder zu einer Steigerung des äußeren Geschehens führen können (so auch BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R -, juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 05.10.1995 - 2 RU 44/94 -, juris Rn. 20: Gerade der Zeitraum zwischen der angeordneten Nachtruhe und der tatsächlich eintretenden Ruhe sei im Hinblick auf das gruppendynamische Verhalten "besonders kritisch").

  • BSG, 06.10.2020 - B 2 U 13/19 R

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung während

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.12.2021 - L 9 U 180/20
    Anders als bei der der Entscheidung des BSG vom 06.10.2020 (B 2 U 13/19 R) zugrundeliegenden Fallkonstellation (gemeinsame Nutzung einer von der Jugendherberge zur Verfügung gestellten "Hüpfburg" durch Teilnehmer eines FSJ-Seminars) lasse sich im vorliegenden Fall weder eine erhöhte spezifische (Betriebs-)Gefahr feststellen noch habe ein vergleichbarer gruppendynamischer Prozess vorgelegen.

    Anknüpfungspunkt der Wertung ist in zahlreichen vom BSG entschiedenen Fällen regelmäßig die Gefahr, die sich aus dem typischen Gruppenverhalten von Schülern oder Jugendlichen oder aus unzureichender Beaufsichtigung ergeben kann (vgl. ausführlich und m.w.N. BSG, Urteile vom 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R - juris Rn. 17 ff. und vom 26.10.2004,a.a.O., juris Rn. 14 ff.; zuletzt BSG, Urteil vom 06.10.2020 - B 2 U 13/19 R -, juris Rn. 18 ff.).

    Zuletzt hat das BSG den inneren Zusammenhang zwischen unfallbringender Verrichtung und versicherter Tätigkeit als Beschäftigte erneut auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Schülerunfallversicherung bejaht: Die Benutzung eines im Garten einer Seminarstätte befindlichen Hüpfburg durch die - nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten - Teilnehmer eines FSJ-Seminars, die zur Verletzung einer Teilnehmerin geführt hatte, sei als versicherte Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII anzusehen, weil der Träger des FSJ eine erhöhte spezifische (Betriebs-)Gefahr durch die Abhaltung eines einwöchigen Seminars für Jugendliche sowie der mit dem Spielgerät "Hüpfburg" verbundenen Verletzungsgefahr unter Berücksichtigung des Spieltriebs Jugendlicher geschaffen habe (BSG, Urteil vom 06.10.2020 - B 2 U 13/19 R -, juris Rn. 16 ff.) und dies wie folgt begründet: "Ausgehend von diesen Besonderheiten des Unfallversicherungsschutzes bei Jugendlichen ist bei Geschäfts- bzw. Seminarreisen von jugendlichen Arbeitnehmern auch eine auf dem altersbedingten unbändigen Spieltrieb und gruppentypischem Verhalten beruhende Handlung, die zu einem Unfall führt, als eine den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII begründende Tätigkeit anzusehen, wenn die jugendlichen Arbeitnehmer durch die besonderen Umstände der Seminarreise in die Lage versetzt wurden, sich durch leichtsinnige Spielereien und gruppentypisches Verhalten besonderen Gefahren auszusetzen.

    Allein die Tatsache, dass sich das Zimmer des Klägers im Dachgeschoss der Jugendherberge befand und sich dessen Fenster offensichtlich so weit öffnen ließ, dass es dem Kläger möglich war, auf das Dach zu klettern, schafft keine besonders erhöhte spezifische Gefahr (anders z.B. bei Nutzung eines von der Seminareinrichtung zur Verfügung gestellten Hüpfkissens als unfallträchtiges Sportgerät, s.o., vgl. BSG, Urteil vom 06.10.2020 - B 2 U 13/19 R -, juris Rn. 16 ff.).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2014 - L 6 U 2085/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Klassenfahrt - sachlicher

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.12.2021 - L 9 U 180/20
    Der Sachverhalt, den das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 25.09.2014 (L 6 U 2085/14) entschieden habe, unterscheide sich wesentlich von dem hier vorliegenden Sachverhalt.

    Es sei zweifelhaft, ob ein 17½-jähriger einem "natürlichen und ungehemmten Spieltrieb" noch unterliege (mit Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2014, a.a.O., juris Rn. 23).

    Ebenso sei es kein Merkmal gruppenspezifischer Dynamik und alterstypischer mangelnder Einsichtsfähigkeit, dass zunehmende Alkoholisierung Hemmschwellen und Gefahrbewusstsein absenke und übersteigerte Selbsteinschätzung fördere (mit Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2014 - L 6 U 2085/14 -, juris Rn. 25).

    Der Auffassung der Beklagten, Versicherungsschutz sei insbesondere deshalb ausgeschlossen, weil das Handeln des Klägers nicht als Ausfluss eines typischen Gruppenverhaltens von Jugendlichen, sondern als individuelle Fehlentscheidung anzusehen sei (jugendtypisches Gruppenverhalten etwa verneint in Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 05.12.2006 - L 9 U 781/05 -, juris Rn. 28 und vom 25.09.2014 - L 6 U 2085/14 -, juris Rn. 24 und des LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2020 - L 3 U 4/17 -, juris Rn. 53 < "Loksurfen" auf dem Heimweg von der Schule>), vermag sich der Senat nicht anzuschließen: Die Idee, wegen der Beaufsichtigung des Flurs über das Dach zurückzukommen, erscheint dem Senat nicht derart "völlig vernunftwidrig" oder "völlig unverständlich" im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20.05.1976 - 8 RU 98/75 -, juris Rn. 24), dass die versicherte Tätigkeit für den Kausalverlauf nicht mehr als wesentlich angesehen werden kann.

  • BSG, 20.05.1976 - 8 RU 98/75

    Unfallversicherungsschutz - Fahrschüler - Spielereien mit Sprengkörpern

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.12.2021 - L 9 U 180/20
    Gründe hierfür sind das "Übergangsstadium vom Kind zum werdenden Mann" (BSG, Urteil vom 25.03.1964 - 2 RU 242/61 -, juris Rn. 20), der noch ungebändigte jugendliche Spiel- und Nachahmungstrieb (BSG, Urteil vom 20.05.1976 - 8 RU 98/75 -, juris Rn. 20), der natürliche Spieltrieb junger Menschen (BSG, Urteil vom 05.10.1995 - 2 RU 44/94, juris Rn. 16 ff.), das (zwangsweise) Zusammensein vieler Schüler und Jugendlicher (BSG, Urteil vom 30.10.1979 - 2 RU 60/79 -, juris Rn. 18) einhergehend mit einem Gruppenverhalten vor allem bei Schülern im Pubertätsalter, die bei Auseinandersetzungen das Schubsen des Mitschülers dem sachlichen Gespräch vorziehen und in eine Rangelei oder sogar Schlägerei hineingleiten können (BSG, Urteil vom 30.10.1979 - 2 RU 60/79 -, juris Rn. 18).

    Der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit entfällt erst dann, wenn der Geschädigte sich in so hohem Maße vernunftwidrig und gefahrbringend verhält, dass er mit großer Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, es werde zu einem Unfall kommen (BSG, Urteil vom 20.05.1976 - 8 RU 98/75 -, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Der Auffassung der Beklagten, Versicherungsschutz sei insbesondere deshalb ausgeschlossen, weil das Handeln des Klägers nicht als Ausfluss eines typischen Gruppenverhaltens von Jugendlichen, sondern als individuelle Fehlentscheidung anzusehen sei (jugendtypisches Gruppenverhalten etwa verneint in Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 05.12.2006 - L 9 U 781/05 -, juris Rn. 28 und vom 25.09.2014 - L 6 U 2085/14 -, juris Rn. 24 und des LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2020 - L 3 U 4/17 -, juris Rn. 53 < "Loksurfen" auf dem Heimweg von der Schule>), vermag sich der Senat nicht anzuschließen: Die Idee, wegen der Beaufsichtigung des Flurs über das Dach zurückzukommen, erscheint dem Senat nicht derart "völlig vernunftwidrig" oder "völlig unverständlich" im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20.05.1976 - 8 RU 98/75 -, juris Rn. 24), dass die versicherte Tätigkeit für den Kausalverlauf nicht mehr als wesentlich angesehen werden kann.

  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R

    Schüler-Unfallversicherung - sachlicher Zusammenhang - Klassenfahrt -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.12.2021 - L 9 U 180/20
    Zur Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit "Schüler auf Klassenfahrt" und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls sei, ausgehend von den Grundsätzen über den Versicherungsschutz bei Dienstreisen eine Gesamtbetrachtung vor allem unter Berücksichtigung der konkreten gruppendynamischen Situation und des Alters der Beteiligten vorzunehmen (mit Verweis auf BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R -).

    In den Fallkonstellationen, die den beiden durch das erstinstanzliche Gericht zitierten höchstrichterlichen Urteilen (B 2 U 40/99 R und B 2 U 41/03 R) zugrunde lägen, habe jedoch jeweils Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII bestanden.

    Denn gruppendynamisches Verhalten im Prozess des Erwachsenwerdens sei nicht automatisch etwa mit Vollendung des 18. Lebensjahres beendet; es könnten individuelle Unterschiede in Reife und Einsichtsfähigkeit bestehen (BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R -, juris Rn. 17 m.w.N.).

  • LSG Hessen, 12.02.2008 - L 3 U 115/05

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Beförderung eines Arbeitsgerätes

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.12.2021 - L 9 U 180/20
    Mit Blick auf den im Krankenhaus B festgestellten Blutalkoholwert von 0, 5 Promille habe weder ein Vollrausch vorgelegen noch eine so starke Alkoholisierung, dass diese für das Verhalten des Klägers von überragender Bedeutung gewesen wäre (mit Verweis auf Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 12.02.2008 - L 3 U 115/05 -).

    Nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, ist dies nur dann der Fall, wenn allein die Trunkenheit wesentliche Ursache für den Unfall war (BSG, Urteil vom 25.11.1992 - 2 RU 40/91 -: 1,1 Promille; Hessisches LSG - L 3 U 115/05 -, juris).

  • LSG Hessen, 24.03.2015 - L 3 U 47/13

    Sprung aus dem Fenster wird nicht entschädigt

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.12.2021 - L 9 U 180/20
    Hinsichtlich des Tatbestandes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB II sei in der Rechtsprechung ein aufgrund von "Neckereien" erfolgter Sprung eines Teilnehmers einer Umschulungsmaßnahme aus dem Fenster eines Unterrichtsraums nicht als versicherte Tätigkeit angesehen worden (mit Verweis auf Hessisches LSG, Urteil vom 24.03.2015 - L 3 U 47/13 -, Rn. 20, 25).

    Auch in diesen Zusammenhängen hat das BSG Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Unfälle durch Spielereien und Neckereien am Arbeitsplatz grundsätzlich als ein den Interessen des Betriebes zuwiderlaufendes Verhalten anzusehen und daher keine Arbeitsunfälle sind (vgl. nur Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung; Schmidt, SGB VII, § 8 Rn. 82, 83; LSG Hessen, Urteil vom 24.03.2015 - L 3 U 47/13 -, juris: Ein 27-jähriger Umschüler, der aufgrund der Neckerei einer Mitschülerin - Bespritzen mit Wasser - aus dem Fenster springt, steht mangels Vorliegens alterstypischen bzw. einer noch fehlenden Reife geschuldeten Verhaltens nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung) zugelassen und u.a. darauf abgestellt, ob der Unfall beispielsweise auf eine alterstypisch noch fehlenden Reife, einen natürlichen Spiel- und Nachahmungstrieb oder eine mangelnde Aufsicht zurückzuführen ist.

  • LSG Baden-Württemberg, 05.12.2006 - L 9 U 781/05

    Unfallversicherungsschutz bei Schülerunfall während einer Klassenfahrt

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.12.2021 - L 9 U 180/20
    Selbst wenn ein gefährliches Verhalten als das Ergebnis eines gruppendynamischen Prozesses betrachtet werden könne, stelle es ggf. dennoch keinen Ausfluss eines typischen Gruppenverhaltens von Jugendlichen dar (mit Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2006 - L 9 U 781/05 -, Rn. 28).

    Der Auffassung der Beklagten, Versicherungsschutz sei insbesondere deshalb ausgeschlossen, weil das Handeln des Klägers nicht als Ausfluss eines typischen Gruppenverhaltens von Jugendlichen, sondern als individuelle Fehlentscheidung anzusehen sei (jugendtypisches Gruppenverhalten etwa verneint in Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 05.12.2006 - L 9 U 781/05 -, juris Rn. 28 und vom 25.09.2014 - L 6 U 2085/14 -, juris Rn. 24 und des LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2020 - L 3 U 4/17 -, juris Rn. 53 < "Loksurfen" auf dem Heimweg von der Schule>), vermag sich der Senat nicht anzuschließen: Die Idee, wegen der Beaufsichtigung des Flurs über das Dach zurückzukommen, erscheint dem Senat nicht derart "völlig vernunftwidrig" oder "völlig unverständlich" im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20.05.1976 - 8 RU 98/75 -, juris Rn. 24), dass die versicherte Tätigkeit für den Kausalverlauf nicht mehr als wesentlich angesehen werden kann.

  • BSG, 30.09.1970 - 2 RU 150/68
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.12.2021 - L 9 U 180/20
    Ein Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit wurde vom BSG beispielsweise auch dann bejaht, wenn jugendliche Auszubildende durch die Gestaltung der Betriebsverhältnisse in die Lage versetzt wurden, sich durch leichtsinnige Spielereien und gruppendynamische Prozesse besonderen Gefahren auszusetzen (zusammenfassend BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R -, juris Rn. 17; vgl. auch BSG, Urteile vom 30.09.1970 - 2 RU 150/68 -, juris Rn. 15; vom 21.01.1977 - 2 RU 23/76 -, juris Rn. 18; vom 29.08.1974 - 2 RU 65/74 -, juris Rn. 17; vom 05.10.1995 - 2 RU 44/94 -, juris Rn. 16).
  • BSG, 25.01.1977 - 2 RU 23/76

    Versicherungsschutz - Unterbrechung des Schulweges - Entzünden von Chemikalien

  • BSG, 25.01.1977 - 2 RU 50/76
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.06.2020 - L 3 U 4/17

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - 16 jähriger Gymnasialschüler -

  • BSG, 25.11.1992 - 2 RU 40/91

    Alkohol und Dienstunfall

  • BSG, 29.08.1974 - 2 RU 65/74
  • LSG Hessen, 21.11.2006 - L 3 U 154/05

    Gesetzliche Unfallversicherung - Schülerunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 07.09.2004 - B 2 U 46/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Pflegeperson -

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Betriebsweg -

  • LSG Rheinland-Pfalz, 25.08.2003 - L 2 U 39/03

    Voraussetzungen eines versicherten Schulunfalls; Unfall beim Zurücklegen eines

  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 16/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - nicht

  • BSG, 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 30.10.1979 - 2 RU 60/79

    Tätliche Streitigkeiten zwischen Schülern - Versicherungsschutz - Schulbesuch

  • BSG, 26.11.2019 - B 2 U 24/17 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang

  • BSG, 25.03.1964 - 2 RU 242/61

    Einstufung einer durch ein Explosionsunglück entstandenen Verletzung als

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