Weitere Entscheidung unten: LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2009

Rechtsprechung
   LSG Berlin-Brandenburg, 29.01.2009 - L 1 B 506/08 KR ER   

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LSG Berlin-Brandenburg, 29.01.2009 - L 1 B 506/08 KR ER (https://dejure.org/2009,18029)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.01.2009 - L 1 B 506/08 KR ER (https://dejure.org/2009,18029)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. Januar 2009 - L 1 B 506/08 KR ER (https://dejure.org/2009,18029)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine nicht anerkannte Immuntherapie-Behandlung bei lebensbedrohlicher Erkrankung; Folgenabwägung im Eilverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine nicht anerkannte Immuntherapie-Behandlung bei lebensbedrohlicher Erkrankung; Folgenabwägung im Eilverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nikolaus-beschluss.de (Kurzinformation)

    Immuntherapie - Hyperthermie, onkologische Viren, dendritische Zellen, "natürliche Killerzellen" - Glioblastom

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - L 1 B 1039/05

    Gesetzliche Krankenversicherung: Kostenübernahme für Arzneimittel bei nicht

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.01.2009 - L 1 B 506/08
    Die deshalb erforderliche Folgenabwägung muss - mit Einschränkungen - jedenfalls für den jetzigen Zustand- zu Gunsten der Antragsstellerin ausfallen (ebenso bereits für die Behandlung mit dendritischen Zellen: B. des Senats v. 1. Dezember 2005 - L 1 B 1039/05 KR ER -, juris):.
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.01.2009 - L 1 B 506/08
    7 Es ist mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar ist, den Einzelnen unter den Voraussetzungen des § 5 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterwerfen und für seine an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichteten Beiträge die notwendige Krankheitsbehandlung gesetzlich zuzusagen, ihn andererseits aber, wenn er an einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig tödlichen Erkrankung leidet, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen, von der Leistung einer bestimmten Behandlungsmethode durch die Krankenkasse auszuschließen und ihn auf eine Finanzierung der Behandlung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen (so ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- unter Bezugnahme auf BVerfGE 115, 25, 49).
  • BVerfG, 30.06.2008 - 1 BvR 1665/07

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.01.2009 - L 1 B 506/08
    Es hat weiter darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, zur Sicherung der Qualität der Leistungserbringung, im Interesse der Gleichbehandlung der Versicherten und zum Zweck der Ausrichtung der Leistungen am Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit ein Verfahren vorzusehen, in dem neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung auf ihren diagnostischen und therapeutischen Nutzen sowie ihre medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse sachverständig geprüft werden, um die Anwendung dieser Methoden auf eine fachlich-medizinisch zuverlässige Grundlage zu stellen (so insgesamt wörtlich BVerfG, B. v. 30. Juni 2008 -1 BvR 1665/07).
  • SG Berlin, 22.01.2020 - S 51 KR 2926/19

    Krankenversicherung - einstweiliger Rechtsschutz - Streit über vorläufige

    Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2009, Az: L 1 B 506/08 KR ER, juris, dort Rn. 5, mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats, siehe auch Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005, Az: 1 BvR 596/05).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.11.2013 - L 1 KR 265/13

    Folgenabwägung - Hilfsmittel - neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode -

    Ganz allgemein darf nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Folgenabwägung zu Lasten des Antragsgegners berücksichtigt werden, dass dieser mangels gebotener Sachaufklärung im Antragsverfahren eine unklare Sachlage mitverursacht hat (B. v. 29. Januar 2009 - L 1 B 506/08 KR ER- juris-Rdnr.18).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.06.2015 - L 4 KR 3035/14
    Ergänzend verwies der Kläger auf das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Dezember 2007 - S 12 KR 413/07 -, den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2010 - S 8 KR 7849/09 ER -, das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 26. August 2010 - S 11 KR 108/08 -, den Beschluss des Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2009 - L 1 B 506/08 KR-ER -, den Beschluss des Bayerischen LSG vom 10. August 2011 - L 4 KR 206/11 B-ER -, alle in juris), die vorgelegten Beschlüsse des Sozialgerichts Köln vom 24. November 2011 - S 26 KR 833/11 ER - und des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. August 2011 - S 19 KR 4090/11 ER - sowie den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2011 - L 5 KR 442/11 B-ER -, in juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 - L 1 KR 208/14

    Kinderrehabilitation - Mutter-Kind-Kur

    Ganz allgemein darf nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Folgenabwägung zu Lasten des Antragsgegners berücksichtigt werden, dass dieser mangels Vornahme gebotener Sachaufklärung im Antragsverfahren eine unklare Sachlage mitverursacht hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. B. v 27. November 2013 - L 1 KR 215/13 B ER juris-Rdnr. 13, B. v. 29. Januar 2009 - L 1 B 506/08 KR ER- juris-Rdnr.18).
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  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - L 1 B 1039/05

    Gesetzliche Krankenversicherung: Kostenübernahme für Arzneimittel bei nicht

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2009 - L 1 B 506/08
    Die deshalb erforderliche Folgenabwägung muss -mit Einschränkungen- jedenfalls für den jetzigen Zustand- zu Gunsten der Antragsstellerin ausfallen (ebenso bereits für die Behandlung mit dentritischen Zellen: B. des Senats v. 1. Dezember 2005 - L 1 B 1039/05 KRER -, juris):.
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2009 - L 1 B 506/08
    Es ist mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar ist, den Einzelnen unter den Voraussetzungen des § 5 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterwerfen und für seine an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichteten Beiträge die notwendige Krankheitsbehandlung gesetzlich zuzusagen, ihn andererseits aber, wenn er an einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig tödlichen Erkrankung leidet, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen, von der Leistung einer bestimmten Behandlungsmethode durch die Krankenkasse auszuschließen und ihn auf eine Finanzierung der Behandlung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen (so ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- unter Bezugnahme auf BVerfGE 115, 25, 49 [BVerfG 06.12.2005 - 1 BvR 347/98]).
  • BVerfG, 30.06.2008 - 1 BvR 1665/07

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2009 - L 1 B 506/08
    Es hat weiter darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, zur Sicherung der Qualität der Leistungserbringung, im Interesse der Gleichbehandlung der Versicherten und zum Zweck der Ausrichtung der Leistungen am Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit ein Verfahren vorzusehen, in dem neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung auf ihren diagnostischen und therapeutischen Nutzen sowie ihre medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse sachverständig geprüft werden, um die Anwendung dieser Methoden auf eine fachlich-medizinisch zuverlässige Grundlage zu stellen (so insgesamt wörtlich BVerfG, B. v. 30. Juni 2008 -1 BvR 1665/07).
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