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   LSG Hessen, 09.12.2010 - L 1 KR 187/10   

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https://dejure.org/2010,3482
LSG Hessen, 09.12.2010 - L 1 KR 187/10 (https://dejure.org/2010,3482)
LSG Hessen, Entscheidung vom 09.12.2010 - L 1 KR 187/10 (https://dejure.org/2010,3482)
LSG Hessen, Entscheidung vom 09. Dezember 2010 - L 1 KR 187/10 (https://dejure.org/2010,3482)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Krankenkasse hat 24-stündige Pflege schwerstkranker Kinder zu leisten // Eltern müssen bei Behandlungspflege keine Kürzung hinnehmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    24-stündige Pflege schwerstkranker Kinder

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Kosten für Behandlungspflege trägt die Kasse

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Krankenkasse hat 24-stündige Pflege schwerstkranker Kinder zu leisten // Eltern müssen bei Behandlungspflege keine Kürzung hinnehmen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Rund um die Uhr - Pflege: wer zahlt was?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 342 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 10.11.2005 - B 3 KR 38/04 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - ständige Beobachtung des

    Auszug aus LSG Hessen, 09.12.2010 - L 1 KR 187/10
    Die Notwendigkeit der ständigen Beobachtung eines Versicherten durch eine Fachkraft, um jederzeit medizinisch-pflegerisch eingreifen zu können, wenn es zu Verschlechterungen der Atmungsfunktion und zu Krampfanfällen kommt (lebensbedrohliche Komplikationen von Erkrankungen), ist als behandlungspflichtige Maßnahme zu betrachten (Bundessozialgericht, Urteil vom 10. November 2005, B 3 KR 38/04 R - juris -).

    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die oben ausgeführten Grundsätze auch für den nicht streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 14. Juli 2008 bei einem gleichbleibenden medizinischen Bedarf und dem Vorliegen von weiteren ärztlichen Verordnungen Geltung beanspruchen (vgl. auch: Bundessozialgericht, Urteil vom 10. November 2005, B 3 KR 38/04 R zur Frage der zukünftigen Leistungsgewährung).

  • BSG, 17.06.2010 - B 3 KR 7/09 R

    Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Kostenverteilung bei einer rund um die

    Auszug aus LSG Hessen, 09.12.2010 - L 1 KR 187/10
    Dies bestätige auch die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 17. Juni 2010 (B 3 KR 7/09 R).

    Die Parallelität und Gleichrangigkeit der Ansprüche gegen die Krankenkasse und die Pflegekasse kommt auch in der Vorschrift des § 13 Abs. 2 SGB XI zum Ausdruck, wonach die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V unberührt bleiben (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Juni 2010, B 3 KR 7/09 R - juris -).

  • BSG, 28.01.1999 - B 3 KR 4/98 R

    Krankenversicherung - Umfang der häuslichen Krankenpflege - Zusammenhang zwischen

    Auszug aus LSG Hessen, 09.12.2010 - L 1 KR 187/10
    Dieses habe bereits in dem so genannten "Drachenfliegerurteil" (Urteil vom 28. Januar 1999, B 3 KR 4/98 R) die Grundsätze aufgestellt, nach denen die Kosten der häuslichen Pflege zwischen der Krankenkasse, der Pflegekasse und dem Versicherten abzugrenzen und aufzuteilen seien.

    Soweit sich diese zur Begründung auf das so genannte "Drachenfliegerurteil" des Bundessozialgerichtes vom 28. Januar 1999 (B 3 KR 4/98 R) bezieht, ist dieses für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 vom Bundessozialgericht als durch die Rechtsentwicklung überholt angesehen und aufgegeben worden.

  • BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2925/07

    Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei

    Auszug aus LSG Hessen, 09.12.2010 - L 1 KR 187/10
    Scheidet dies aus, weil die Maßnahmen von zwei Personen ausgeübt werden, stehen beide Ansprüche (§ 37 Abs. 2 SGB V einerseits bzw. im vorliegenden Fall § 37 SGB XI andererseits) nach Leistungserbringung und Zuständigkeit getrennt uneingeschränkt nebeneinander (Bundessozialgericht, a.a.O.; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. März 2008, 1 BvR 2925/07; so auch im Ergebnis: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. November 2008, L 5 B 476/08 KR ER; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Januar 2010, L 4 KR 332/07 - juris -).
  • LSG Schleswig-Holstein, 12.11.2008 - L 5 B 476/08

    Leistungspflicht der Pflegekasse beim Anspruch auf häusliche Krankenpflege und

    Auszug aus LSG Hessen, 09.12.2010 - L 1 KR 187/10
    Scheidet dies aus, weil die Maßnahmen von zwei Personen ausgeübt werden, stehen beide Ansprüche (§ 37 Abs. 2 SGB V einerseits bzw. im vorliegenden Fall § 37 SGB XI andererseits) nach Leistungserbringung und Zuständigkeit getrennt uneingeschränkt nebeneinander (Bundessozialgericht, a.a.O.; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. März 2008, 1 BvR 2925/07; so auch im Ergebnis: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. November 2008, L 5 B 476/08 KR ER; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Januar 2010, L 4 KR 332/07 - juris -).
  • LSG Baden-Württemberg, 04.12.2007 - L 11 KR 3761/07

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Abgrenzung der Kosten zwischen

    Auszug aus LSG Hessen, 09.12.2010 - L 1 KR 187/10
    Zur Bestätigung ihres Vorbringens hat sie eine Entscheidung des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2007 (L 11 KR 3761/07) vorgelegt.
  • BSG, 25.03.2003 - B 1 KR 17/01 R

    Krankenversicherung - kieferorthopädische Behandlung - Altersgrenze -

    Auszug aus LSG Hessen, 09.12.2010 - L 1 KR 187/10
    Nach Sinn und Zweck der Anspruchsnormen des Krankenversicherungsrechts, insbesondere § 27 SGB V, ist der Anspruch auf den Zeitpunkt der Erbringung der Leistung zu beziehen (Bundessozialgericht, Urteil vom 25. März 2003 - B 1 KR 17/01 R - juris -).
  • LSG Hessen, 15.01.2009 - L 1 KR 51/05

    Krankenversicherung - Versorgung mit einem nicht zugelassenen Arzneimittel in

    Auszug aus LSG Hessen, 09.12.2010 - L 1 KR 187/10
    Die Kläger haben indes ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte in dem hier streitigen Zeitraum zur Versorgung bzw. zur endgültigen Kostenübernahme verpflichtet gewesen ist, da sie ansonsten aufgrund der nur vorläufigen Leistung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes einem Schadensersatzanspruch der Beklagten ausgesetzt sein könnten (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 945 Zivilprozessordnung - ZPO - vgl. auch: Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 9. Auflage, YV. 2008, § 86b Rdnr. 49a; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Januar 2009, L 1 KR 51/05 - juris -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.01.2010 - L 4 KR 332/07
    Auszug aus LSG Hessen, 09.12.2010 - L 1 KR 187/10
    Scheidet dies aus, weil die Maßnahmen von zwei Personen ausgeübt werden, stehen beide Ansprüche (§ 37 Abs. 2 SGB V einerseits bzw. im vorliegenden Fall § 37 SGB XI andererseits) nach Leistungserbringung und Zuständigkeit getrennt uneingeschränkt nebeneinander (Bundessozialgericht, a.a.O.; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. März 2008, 1 BvR 2925/07; so auch im Ergebnis: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. November 2008, L 5 B 476/08 KR ER; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Januar 2010, L 4 KR 332/07 - juris -).
  • LSG Hessen, 29.06.2011 - L 6 SO 57/11

    Sozialhilfe - Nachrangigkeit - Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe nach SGB

    Dies gilt insbesondere auch für eine aus medizinischen Gründen notwendige Beobachtung der Atmung, soweit dies durch Angehörige oder Lehrer nicht oder nicht in hinreichend medizinisch qualifizierter Art und Weise erfolgen kann (vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - L 1 KR 187/10 - m.w.N.).
  • BFH, 05.09.2011 - VIII B 135/10

    Ambulanter Pflegedienst grundsätzlich keine selbständige Arbeit

    Im Übrigen gilt für die Streitjahre, dass die pflegerische Tätigkeit der Klägerin gewerblicher Natur ist und weder als Tätigkeit eines Heil- oder Heilhilfsberufs anzusehen ist (vgl. etwa Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2010 L 1 KR 187/10, juris) noch als sonstige selbständige Arbeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wie aus den gesetzlichen Regelbeispielen hinreichend klar ersichtlich, die jeweils Verwaltungstätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftskreis Dritter zum Gegenstand haben, von denen sich die pflegerischen Arbeiten der Klägerin grundlegend unterscheiden.
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