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   LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2015 - L 1 KR 2/15 B ER   

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https://dejure.org/2015,2482
LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2015 - L 1 KR 2/15 B ER (https://dejure.org/2015,2482)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.02.2015 - L 1 KR 2/15 B ER (https://dejure.org/2015,2482)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. Februar 2015 - L 1 KR 2/15 B ER (https://dejure.org/2015,2482)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, § 5 Abs 5a S 1 SGB 5, § 142 Abs 1 BGB, § 86b Abs 2 S 1 SGG, § 86b Abs 2 S 2 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweilige Anordnung - Krankenversicherung - Bestehen eines Versicherungsverhältnisses oder Verpflichtung zur Leistungserbringung dem Grunde nach - Versicherungspflicht bei rückwirkender Anfechtung eines Privatversicherungsvertrags

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13
    Krankenversicherung; Ausschlusstatbestand "private Krankenversicherung"; rückwirkende Anfechtung eines Privatversicherungsvertrages

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 426
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.04.2013 - L 1 KR 1/13

    Krankenversicherung - Versicherungspflicht wegen Bezugs von Arbeitslosengeld II -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2015 - L 1 KR 2/15
    Insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschlüsse vom 7. Januar 2008 - Az.: L 1 B 336/07 KR ER - und vom 10. April 2013 - L 1 KR 1/13 B ER -, zitiert jeweils nach juris) fest, dass im Wege der einstweiligen Anordnung auch die Feststellung des Bestehens eines Versicherungsverhältnisses oder die Verpflichtung der Krankenkasse zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen dem Grunde nach erfolgen kann.

    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 10. April 2013 (a. a. O.) zum Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes in der Parallelnorm des § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V entschieden, dass im Rahmen der Prüfung des Bestehens eines privaten Krankenversicherungsvertrages eine rückwirkende Beendigung durch Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB jedenfalls dann zu berücksichtigen ist, wenn aus dem Vertrag faktisch kein Versicherungsschutz in Anspruch genommen wurde.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2014 - L 16 KR 735/13

    Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2015 - L 1 KR 2/15
    Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Urteils des LSG Nordrhein-Westfalens vom 25. September 2014 - L 16 KR 735/13 - (zitiert nach juris) keine Veranlassung im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2012 - L 5 KR 258/12

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2015 - L 1 KR 2/15
    Soweit hiergegen angeführt wird, dass das krankenversicherungsrechtliche Verhältnis nicht von zukünftigen ungewissen Ereignissen wie einer Anfechtung abhängen kann (Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2012 - Az.: L 5 KR 258/12 B ER), mag dies eine abweichende Wertung für den Fall bis zum Zugang der Anfechtungserklärung tatsächlich vollzogener Versicherungsverhältnisse zulassen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.01.2008 - L 1 B 336/07

    Anspruch auf vorläufige Führung als freiwilliges Mitglied in einer Krankenkasse

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2015 - L 1 KR 2/15
    Insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschlüsse vom 7. Januar 2008 - Az.: L 1 B 336/07 KR ER - und vom 10. April 2013 - L 1 KR 1/13 B ER -, zitiert jeweils nach juris) fest, dass im Wege der einstweiligen Anordnung auch die Feststellung des Bestehens eines Versicherungsverhältnisses oder die Verpflichtung der Krankenkasse zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen dem Grunde nach erfolgen kann.
  • LSG Saarland, 21.05.2021 - L 2 KR 4/21

    (Krankenversicherung der Rentner - Versicherungspflicht für zuvor nicht

    Die Antragsgegnerin verkennt, dass im Streit über die Versicherungspflicht vorläufiger Rechtsschutz dadurch gewährt werden kann, dass die Krankenkasse zur vorläufigen Erbringung krankenversicherungsrechtlicher Leistungen nach dem SGB V verpflichtet wird, ohne dass zugleich auch das Bestehen von Versicherungspflicht festgestellt wird (vergleiche LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6.2.2014 - L 9 KR 28/14 ER - juris Rn. 18; vom 13.2.2015 - L 1 KR 2/15 B ER - juris Rn. 2; vom 11.5.2015 - L 9 KR 103/15 B ER - juris Rn. 3ff.; s. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.6.2020 - L 11 KR 159/20 B ER - juris Rn. 11, 15, 26).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - L 1 KR 215/21

    Einstweiligen Anordnung auf vorläufigen Krankenversicherungsschutz

    Ob die Voraussetzungen einer solch weitgehenden Regelungsanordnung vorliegen, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. Beschluss vom 13. Februar 2015 - L 1 KR 2/15 B ER -, juris-Rdnr. 2, mit Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 7. Januar 2008 - L 1 B 336/07 KR ER - und vom 10. April 2013 - L 1 KR 1/13 B ER -).
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