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   LSG Hamburg, 20.07.2017 - L 1 SF 6/15 EK   

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https://dejure.org/2017,45425
LSG Hamburg, 20.07.2017 - L 1 SF 6/15 EK (https://dejure.org/2017,45425)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 20.07.2017 - L 1 SF 6/15 EK (https://dejure.org/2017,45425)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 20. Juli 2017 - L 1 SF 6/15 EK (https://dejure.org/2017,45425)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Auszug aus LSG Hamburg, 20.07.2017 - L 1 SF 6/15
    Das Bundessozialgericht hat für dies für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit dahin gehend konkretisiert, dass dem Ausgangsgericht bei Verfahren mit etwa durchschnittlicher Schwierigkeit und Bedeutung eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten eingeräumt werden könne, sodass insoweit inaktive Zeiten unschädlich seien und nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer beitragen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden könnten (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R, B 10 ÜG 9/13 R, B 10 ÜG 2/13 R, zit. nach Terminbericht Nr. 40/14).

    Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 57).

    Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten können indes in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13, Rn. 43, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 43, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 51, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 44).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Hamburg, 20.07.2017 - L 1 SF 6/15
    Das Bundessozialgericht hat für dies für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit dahin gehend konkretisiert, dass dem Ausgangsgericht bei Verfahren mit etwa durchschnittlicher Schwierigkeit und Bedeutung eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten eingeräumt werden könne, sodass insoweit inaktive Zeiten unschädlich seien und nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer beitragen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden könnten (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R, B 10 ÜG 9/13 R, B 10 ÜG 2/13 R, zit. nach Terminbericht Nr. 40/14).

    Angemessen bleibe die Gesamt-Verfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreite, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruhe oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht werde, die das Gericht nicht zu vertreten habe (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R, zit. nach Terminbericht Nr. 40/14).

    Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten können indes in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13, Rn. 43, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 43, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 51, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 44).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Hamburg, 20.07.2017 - L 1 SF 6/15
    Das Bundessozialgericht hat für dies für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit dahin gehend konkretisiert, dass dem Ausgangsgericht bei Verfahren mit etwa durchschnittlicher Schwierigkeit und Bedeutung eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten eingeräumt werden könne, sodass insoweit inaktive Zeiten unschädlich seien und nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer beitragen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden könnten (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R, B 10 ÜG 9/13 R, B 10 ÜG 2/13 R, zit. nach Terminbericht Nr. 40/14).

    Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten können indes in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13, Rn. 43, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 43, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 51, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 44).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.03.2017 - L 37 SF 139/14

    Entschädigung des Verfahrensbeteiligten wegen überlanger Dauer des gerichtlichen

    Auszug aus LSG Hamburg, 20.07.2017 - L 1 SF 6/15
    Es wäre auch nicht nachvollziehbar, warum ein Kläger, der ein Verfahren durch zwei Instanzen betreibt, in deren Verlauf es zu mehreren Inaktivitätsmonaten kommt, entschädigungsrechtlich in Abhängigkeit davon anders stehen sollte, in welchem Verfahrensstadium diese Verzögerungszeiten aufgetreten sind und auf welchen Verfahrensabschnitt er letztlich seinen Entschädigungsanspruch begrenzt (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2017 - L 37 SF 139/14 EK AS -, Rn. 41, juris).
  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Hamburg, 20.07.2017 - L 1 SF 6/15
    Die inaktive Zeit des Landessozialgerichts endete mit der Ladungsverfügung (vgl. BSG, Urteil v. 12.2.2015 - B 10 ÜG 7/14 R, juris).
  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

    Auszug aus LSG Hamburg, 20.07.2017 - L 1 SF 6/15
    Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten können indes in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13, Rn. 43, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 43, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 51, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 44).
  • LSG Hamburg, 30.10.2014 - L 1 SF 16/13

    Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer; Verfrüht erhobene

    Auszug aus LSG Hamburg, 20.07.2017 - L 1 SF 6/15
    Der Senat hat sich zu diesem Tatbestandsmerkmal in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2014 (L 1 SF 16/13 ESV) der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeschlossen und Folgendes ausgeführt:.
  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

    Auszug aus LSG Hamburg, 20.07.2017 - L 1 SF 6/15
    Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs. 5 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL) und - nach Abschluss des Ausgangsverfahrens - auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.
  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 37/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens:

    Auszug aus LSG Hamburg, 20.07.2017 - L 1 SF 6/15
    Erst wenn die Verfahrenslaufzeit in Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auch bei Berücksichtigung dieses Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, liegt eine unangemessene Verfahrensdauer vor (BGH, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13 - Juris).
  • BSG, 24.03.2022 - B 10 ÜG 4/21 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    dd) Hiervon ausgehend hält es der Senat für geboten, dass Verzögerungen in einer nachfolgenden Instanz auch durch eine in der Vorinstanz nicht ausgeschöpfte Vorbereitungs- und Bedenkzeit ausgeglichen werden können (sog "instanzübergreifende Verrechnung der Vorbereitungs- und Bedenkzeiten"; ebenso LSG Berlin-Brandenburg - Gerichtsbescheid vom 6.11.2019 - L 38 SF 323/18 EK AS - juris RdNr 28; LSG Hamburg Urteil vom 20.7.2017 - L 1 SF 6/15 EK - juris RdNr 27; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 6.7.2017 - L 37 SF 352/15 EK KR - juris RdNr 87; Sächsisches LSG Urteil vom 29.3.2017 - L 11 SF 70/16 EK - juris RdNr 34; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.2.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris RdNr 58) .

    Ebenso wenig nachvollziehbar ist, warum ein Kläger, der ein Verfahren durch zwei Instanzen betreibt, in deren Verlauf es beispielsweise zu insgesamt 28 Monaten Inaktivitätszeiten kommt, entschädigungsrechtlich in Abhängigkeit davon anders stehen sollte, in welchem Verfahrensstadium diese Verzögerungszeiten aufgetreten sind und auf welche Verfahrensabschnitte er letztlich seinen Entschädigungsanspruch begrenzt (vgl LSG Berlin-Brandenburg - Gerichtsbescheid vom 6.11.2019 - L 38 SF 323/18 EK AS - juris RdNr 28; LSG Hamburg Urteil vom 20.7.2017 - L 1 SF 6/15 EK - juris RdNr 27; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 6.7.2017 - L 37 SF 352/15 EK KR - juris RdNr 71; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.2.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris RdNr 58) .

  • BSG, 19.08.2021 - B 10 ÜG 11/20 B

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer; Verfahrensrüge im

    Das Entschädigungsgericht hatte die Frage der Übertragbarkeit bereits in einem vorangegangenen Urteil bejaht (Sächsisches LSG Urteil vom 29.3.2017 - L 11 SF 70/16 EK - juris RdNr 34) , ebenso wie das LSG Berlin-Brandenburg (Gerichtsbescheid vom 6.11.2019 - L 38 SF 323/18 EK AS - juris RdNr 28; Urteil vom 24.1.2019 - L 37 SF 101/18 EK AS WA - juris RdNr 65) und das LSG Hamburg (Urteil vom 20.7.2017 - L 1 SF 6/15 EK - juris RdNr 27) .
  • LSG Hamburg, 25.05.2022 - L 1 SF 57/21

    Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

    Dabei können die dem jeweiligen Gericht für seinen Verfahrensabschnitt zur Verfügung stehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeiten vollumfänglich auf das Verfahren der jeweils anderen Instanz übertragen werden, soweit sie nicht "aufgebraucht" sind (vgl. Urteil des Senats vom 20.07.2017 - L 1 SF 6/15 EK).
  • LSG Hamburg, 28.04.2022 - L 1 SF 39/20

    Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf Entschädigung wegen überlanger

    Denn nach der Rechtsprechung des Senates (Urt. v. 20.07.2017 - L 1 SF 6/15 EK) können Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Ausgangsgericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden (vgl. auch BSG, Urt. v. 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13, Rn. 43, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 43, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 51, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 44).
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