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   LSG Rheinland-Pfalz, 25.11.2010 - L 1 SO 8/10   

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LSG Rheinland-Pfalz, 25.11.2010 - L 1 SO 8/10 (https://dejure.org/2010,13138)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.11.2010 - L 1 SO 8/10 (https://dejure.org/2010,13138)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. November 2010 - L 1 SO 8/10 (https://dejure.org/2010,13138)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wissen um die Hilfebedürftigkeit ist der Zeitpunkt für das Einsetzen der Sozialhilfe; Wissen um die Hilfebedürftigkeit als Zeitpunkt für das Einsetzen der Sozialhilfe; Anspruch auf Sozialhilfe; Annahme des Einsetzens der Sozialhilfe; Schuldbeitritt im ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Annahme des Einsetzens der Sozialhilfe; Schuldbeitritt im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis mit dem Träger einer stationären Pflegeeinrichtung; Umfang der Zahlungspflicht eines Sozialhilfeträgers nach dem Tod des Hilfeempfängers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 25.11.2010 - L 1 SO 8/10
    Da der Sozialhilfeträger die Leistungen also nicht selbst erbringt, sondern über die Verträge mit Leistungserbringern eine Sachleistung durch diese sicherzustellen hat, beschreibt der Begriff der Sachleistungsverschaffung die Konstellation besser (BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, SozR 4-1500 § 75 Nr. 9).

    Einen Anspruch auf die Übernahme des Heimentgelts gegenüber dem Sozialhilfeträger besitzt auch nur der Sozialhilfebedürftige (Grundverhältnis), nicht die Einrichtung selbst (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 Rdnr. 27; Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R -, Juris).

    Weiterhin hat das SG zutreffend unter Berücksichtigung der Maßgaben für die bei § 19 Abs. 5 SGB XII anzustellende Ermessensentscheidung des Sozialhilfeträgers ausgeführt, dass ein Anspruch auf erweiterte Hilfe vor dem 01.02.2006 nicht bestanden hat und dass sich auch aus der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28.10.2008 aaO) keine anderen Vorgaben herleiten lassen.

    Allerdings besitzt das Pflegeheim vor der Kostenübernahme durch Bewilligungsbescheid keinen Vergütungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 Rdnr. 27), weshalb vor dem Erlass des Bewilligungsbescheides (§ 37 SGB X) auch kein Zinsanspruch wegen Verzugs entstehen kann.

  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 25.11.2010 - L 1 SO 8/10
    Vielmehr stellt § 19 Abs. 6 SGB XII als gesetzlich geregelter Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis ( BSG, Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R -, Juris) die Rechtsgrundlage dar, um vorliegend Leistungen bereits ab dem 22.08.

    Auch begründet § 19 Abs. 6 SGB XII keinen originären eigenen Anspruch im Sinne eines subjektiven Rechts, sondern die dort genannten Personen treten bei Vorliegen der in der Vorschrift geregelten Voraussetzungen in die Rechtsstellung des verstorbenen Hilfeempfängers ein (BSG, Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R -, Juris).

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (vgl. BSG, Beschluss vom 01.09.2008 - B 8 SO 12/08 B -, SozR 4-1500 § 183 Nr. 8; Urteil vom 13.07.2010 -B 8 SO 13/09 R - Juris).

  • BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R

    Krankenversicherung - Vergütungsforderung eines zugelassenen Leistungserbringers

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 25.11.2010 - L 1 SO 8/10
    Daher gibt es zur Überzeugung des Senats keinen sachlichen Grund, bei Vergütungsansprüchen gegen die Sozialhilfeträger von der Zahlung von Prozesszinsen abzusehen (vgl. zum Bereich der Krankenversicherung: BSG, Urteil vom 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R -, SozR 4-7610 § 291 Nr. 3; Urteil vom 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R -, SozR 4-2500 § 129 Nr. 3; Urteil vom 19.04.2007 - B 3 KR 10/06 R -, Juris).

    Jedenfalls dieser besteht seit Rechtshängigkeit - hier ab dem 08.11.2007 (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2006 aaO) -, wobei der Senat über diesen Antrag nicht hinausgehen kann.

  • BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 10/06 R

    Krankenversicherung - Leistungserbringer - Zahlung von Verzugszinsen im

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 25.11.2010 - L 1 SO 8/10
    Daher gibt es zur Überzeugung des Senats keinen sachlichen Grund, bei Vergütungsansprüchen gegen die Sozialhilfeträger von der Zahlung von Prozesszinsen abzusehen (vgl. zum Bereich der Krankenversicherung: BSG, Urteil vom 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R -, SozR 4-7610 § 291 Nr. 3; Urteil vom 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R -, SozR 4-2500 § 129 Nr. 3; Urteil vom 19.04.2007 - B 3 KR 10/06 R -, Juris).
  • BSG, 01.09.2008 - B 8 SO 12/08 B

    Leistungsempfänger von Sozialhilfe - kostenprivilegierter Personenkreis iS des §

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 25.11.2010 - L 1 SO 8/10
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (vgl. BSG, Beschluss vom 01.09.2008 - B 8 SO 12/08 B -, SozR 4-1500 § 183 Nr. 8; Urteil vom 13.07.2010 -B 8 SO 13/09 R - Juris).
  • SG Düsseldorf, 15.01.2009 - S 17 (28) SO 11/07

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 25.11.2010 - L 1 SO 8/10
    Die Höhe der erzielten Ersparnisse kann gem. § 202 SGG iVm § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden (vgl. BVerwGE, Urteil vom 18.08.1977 - V C 61.76 -, FEVS 26, 133; W. Schellhorn aaO § 82 Rdnr. 53; SG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2009 - S 17 (28) SO 11/07 -, Juris).
  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des Heimträgers -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 25.11.2010 - L 1 SO 8/10
    Einen Anspruch auf die Übernahme des Heimentgelts gegenüber dem Sozialhilfeträger besitzt auch nur der Sozialhilfebedürftige (Grundverhältnis), nicht die Einrichtung selbst (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 Rdnr. 27; Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R -, Juris).
  • BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 45/07 R

    Gesonderte Erstattung der Personalkosten über einheitlichen Bewertungsmaßstab für

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 25.11.2010 - L 1 SO 8/10
    Die Möglichkeit eines Grundurteils oder eines Bescheidungsurteils eröffnet das Prozessrecht auch für kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2008 - B 6 KA 45/07 R -, SozR 4-2500 § 106a Nr. 5) wie hier auf Zahlung von höherem Heimentgelt.
  • BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R

    Kein Verlust des Vergütungsanspruchs des Apothekers bei verspäteter Einreichung

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 25.11.2010 - L 1 SO 8/10
    Daher gibt es zur Überzeugung des Senats keinen sachlichen Grund, bei Vergütungsansprüchen gegen die Sozialhilfeträger von der Zahlung von Prozesszinsen abzusehen (vgl. zum Bereich der Krankenversicherung: BSG, Urteil vom 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R -, SozR 4-7610 § 291 Nr. 3; Urteil vom 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R -, SozR 4-2500 § 129 Nr. 3; Urteil vom 19.04.2007 - B 3 KR 10/06 R -, Juris).
  • BVerwG, 18.08.1977 - 5 C 61.76

    Zur Bestimmung der Höhe bei den Einsparungen bei einem Erholungsaufenthalt

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 25.11.2010 - L 1 SO 8/10
    Die Höhe der erzielten Ersparnisse kann gem. § 202 SGG iVm § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden (vgl. BVerwGE, Urteil vom 18.08.1977 - V C 61.76 -, FEVS 26, 133; W. Schellhorn aaO § 82 Rdnr. 53; SG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2009 - S 17 (28) SO 11/07 -, Juris).
  • BSG, 01.09.2005 - B 3 P 4/04 R

    Anspruch des Heimträgers auf Zahlung des Pflegesatzes einer höheren Pflegestufe

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 20/07 R

    Notwendige Beiladung des Heimträgers im sozialgerichtlichen Verfahren bei Streit

  • BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Empfänger von Arbeitslosengeld II - Anspruch auf

  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

  • VG Augsburg, 16.09.2003 - Au 3 K 03.889

    Gewährung von Hilfe zur Pflege im Altenheim und Pflegeheim; Ermöglichung einer

  • BVerwG, 21.04.1997 - 5 PKH 2.97

    Streit über den Beginn der Sozialhilfe - Voraussetzungen des "Bekanntwerdens"

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2013 - L 20 SO 394/12

    Sozialamt muss auch nach dem Tod offene Pflege-Rechnungen bezahlen

    "Einem an einen Hilfeempfänger gerichteten Verwaltungsakt kommt eine Drittwirkung i.S. eines solchen Schuldbeitritts gegenüber einem Leistungserbringer zu, wenn die Leistungserbringung in einem zwischen Hilfeempfänger, Sozialhilfeträger und Leistungserbringer bestehenden sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis erfolgt (BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 15 ff. - juris; BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R; Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010 - L 1 SO 8/10 Rn. 30 ff. - juris; Flint in Grube/Wahrendorf, SGB Xll, § 75 Rn 41; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 28; Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85 ff. (93) m.w.N.; kritisch u.a. Plagemann, SGb 2010, 157 ff. (161 ff.); Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, zitiert bei RdLH 2010, 67 ff. (69); Dillmann/Dannat, ZfF 2009, 241 ff. (248) jeweils m.w.N.).

    Innerhalb dieser Beziehungen handelt es sich bei der vom Sozialhilfeträger dem Hilfeempfänger im Grundverhältnis geschuldeten Leistung weder um eine Sach- noch um eine Geldleistung (so aber die wohl überwiegende Meinung zum überkommenen Recht, vgl. die Nachweise bei Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85 ff. (93)), sondern vielmehr um einen Anspruch auf Sachleistungsverschaffung, wie sich aus der Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis und insbesondere dem Wortlaut des Gesetzes ergibt (BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 17 ff. - juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010 - L 1 SO 8/10 Rn. 31 ff. - juris): § 75 Abs. 4 SGB XII formuliert, dass der Träger der Sozialhilfe Leistungen nur in bestimmten Fällen durch eine Einrichtung erbringen dürfe und § 75 Abs. 3 S. 1 SGB XII spricht ausdrücklich von der "Übernahme der Vergütung", was etwas anderes bedeuten muss als das Auskehren einer Geldleistung an den Hilfeempfänger.

    Der Sozialhilfeträger tritt auf diese Weise als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistung bezüglich der im Erfüllungsverhältnis zwischen Hilfeempfänger und Leistungserbringer begründeten vertraglichen Schuld an die Seite des Hilfeempfängers (BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 17 ff. - juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010 - L 1 SO 8/10 Rn. 31 ff. - juris; Flint in Grube/Wahrendorf, SGB Xll, § 75 Rn. 41; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 28; Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85 ff. (93 f.) m.w.N.).

    Der Tod der Hilfeempfängerin vermag deshalb an der selbstständigen, d.h. vom Schicksal der Verpflichtung des Hilfeempfängers unabhängigen (Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Auflage 2008, Vor § 414 Rn. 4 und 7) Verpflichtung der Beklagten nichts zu ändern (vgl. § 425 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); den Nicht-Untergang des Anspruchs aus dem Schuldbeitritt voraussetzend auch BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 27 - juris; im Ergebnis ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010 - L 1 SO 8/10 Rn. 35 - juris und Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB Xll, 4. Auflage 2012, § 19 Rn. 30).

    Denn für § 19 Abs. 6 SGB XII verbleiben weiterhin (auch) die Fälle, in denen der Tod des Hilfeempfängers vor der Kostenübernahme durch Bewilligungsbescheid eintritt (BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 27 - juris) und in denen der Leistungserbringer als Rechtsnachfolger des Hilfeempfängers höhere als die bewilligten Leistungen begehrt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010 - L 1 SO 8/10 Rn. 36 - juris).

    Im Streit standen nur noch Kosten, die von der erteilten Kostenzusage nicht umfasst waren und auf die sich deshalb der Schuldbeitritt nicht erstreckte (BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 25 - juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010 - L 1 SO 8/10 Rn. 33 - juris; Coseriu, Sozialrecht aktuell 2012, 99 ff. (101)), so dass für diesbezügliche Ausführungen des BSG kein Raum war.

  • SG Dortmund, 21.08.2012 - S 41 SO 583/11

    Sozialhilfe

    Nach Auffassung der Kammer wäre der Sozialrechtsweg aber auch dann eröffnet, wenn die Klägerin ihren Anspruch nicht auf eine "selbstständige Kostengarantie", sondern allein auf ihre vertragliche Vereinbarung mit der Hilfeempfängerin stützte, der die Beklagte nach Auffassung der Kammer durch Schuldbeitritt beigetreten ist (im Ergebnis - ohne nähere Befassung mit der Frage des Rechtswegs - ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2011, Az. L 1 SO 33/09 und Urteil vom 25.11.2010, Az. L 1 SO 8/10; a.A.: Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85, 96; Coseriu, Sozialrecht aktuell 2012, 99, 100).

    Einem an einen Hilfeempfänger gerichteten Verwaltungsakt kommt eine Drittwirkung i.S. eines solchen Schuldbeitritts gegenüber einem Leistungserbringer zu, wenn die Leistungserbringung in einem zwischen Hilfeempfänger, Sozialhilfeträger und Leistungserbringer bestehenden sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis erfolgt (BSG, Urteil vom 28.10.2008, Az. B 8 SO 22/07 R, juris-Rn 15 ff.; Urteil vom 02.02.2010, Az. B 8 SO 20/08 R; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010, Az. L 1 SO 8/10, juris-Rn 30 ff.; Flint, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII-Kommentar, § 75 Rn 41; Jaritz/Eicher, jurisPK-SGB XII, Stand 05.12.2011, § 75 Rn 28; Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85, 93 m.w.N.; kritisch u.a. Plagemann, SGb 2010, 157, 161 ff.; Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, zitiert bei RdLH 2010, 67, 69; Dillmann/Dannat, ZfF 2009, 241, 248 jeweils m.w.N.).

    Innerhalb dieser Beziehungen handelt es sich bei der vom Sozialhilfeträger dem Hilfeempfänger im Grundverhältnis geschuldeten Leistung weder um eine Sach- noch um eine Geldleistung (so aber die wohl überwiegende Meinung zum überkommenen Recht, vgl. die Nachweise bei Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85, 93), sondern vielmehr um einen Anspruch auf Sachleistungsverschaffung, wie sich aus der Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis und insbesondere dem Wortlaut des Gesetzes ergibt (BSG, Urteil vom 28.10.2008, Az. B 8 SO 22/07 R, juris-Rn 17 ff.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010, Az. L 1 SO 8/10, juris-Rn 31 ff.): § 75 Abs. 4 SGB XII formuliert, dass der Träger der Sozialhilfe Leistungen nur in bestimmten Fällen durch eine Einrichtung erbringen dürfe und § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII spricht ausdrücklich von der "Übernahme der Vergütung", was etwas anderes bedeuten muss als das Auskehren einer Geldleistung an den Hilfeempfänger.

    Der Sozialhilfeträger tritt auf diese Weise als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistung bezüglich der im Erfüllungsverhältnis zwischen Hilfeempfänger und Leistungserbringer begründeten vertraglichen Schuld an die Seite des Hilfeempfängers (BSG, Urteil vom 28.10.2008, Az. B 8 SO 22/07 R, juris-Rn 17 ff.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010, Az. L 1 SO 8/10, juris-Rn 31 ff.; Flint, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII-Kommentar, § 75 Rn 41; Jaritz/Eicher, jurisPK-SGB XII, Stand 05.12.2011, § 75 Rn 28; Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85, 93 f. m.w.N.).

    Der Tod der Hilfeempfängerin vermag deshalb an der selbstständigen, d.h. vom Schicksal der Verpflichtung des Hilfeempfängers unabhängigen (Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Auflage 2008, Vor § 414 Rn 4 und 7) Verpflichtung der Beklagten nichts zu ändern (vgl. § 425 Abs. 1 BGB; den Nicht-Untergang des Anspruchs aus dem Schuldbeitritt voraussetzend auch BSG, Urteil vom 28.10.2008, Az. B 8 SO 22/07 R, juris-Rn 27; im Ergebnis ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010, Az. L 1 SO 8/10, juris-Rn 35 und Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII-Kommentar, 4. Auflage 2012, § 19 Rn 30).

    Denn für § 19 Abs. 6 SGB XII verbleiben weiterhin (auch) die Fälle, in denen der Tod des Hilfeempfängers vor der Kostenübernahme durch Bewilligungsbescheid eintritt (BSG, Urteil vom 28.10.2008, Az. B 8 SO 22/07 R, juris-Rn 27) und in denen der Leistungserbringer als Rechtsnachfolger des Hilfeempfängers höhere als die bewilligten Leistungen begehrt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010, Az. L 1 SO 8/10, juris-Rn 36).

    Im Streit standen nur noch Kosten, die von der erteilten Kostenzusage nicht umfasst waren und auf die sich deshalb der Schuldbeitritt nicht erstreckte (BSG, Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R, juris-Rn 25; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010, A. L 1 SO 8/10, juris-Rn 33; Coseriu, Sozialrecht aktuell 2012, 99, 101), so dass für diesbezügliche Ausführungen des BSG kein Raum war.

  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2016 - L 2 SO 1273/16

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Vermögenseinsatz - Einsatzgemeinschaft mit dem

    Der Klägerin steht dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen gemäß §§ 291 und 288 BGB zu (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2010 - L 1 SO 8/10 -, veröffentlicht in Juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2014 - L 9 SO 28/14

    Anspruch auf Sozialhilfe; Voraussetzungen für die Übernahme von Heimkosten durch

    Eine Beiladung von L Q scheidet schon deshalb aus, weil dieser das Erbe seiner Mutter ausgeschlagen hat (vgl. zur Entbehrlichkeit der Beiladung bei Ausschlagung des Erbes: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010, Az.: L 1 SO 8/10, juris Rn. 24).

    Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Sozialhilfeträger einerseits nicht verpflichtet ist, die Notwendigkeit der Hilfe zu "erahnen" (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010, Az.: L 1 SO 8/10, juris Rn. 27; Dauber in: Mergler/Zink, SGB XII, Loseblatt 24. EGL August 2013, § 18, Rn. 12), es andererseits aber genügt, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Notlage im Sinne des SGB XII bestehen und die weiteren "Details" dann im Rahmen der Amtsermittlungspflicht des § 20 SGB X aufgeklärt werden.

  • SG Braunschweig, 11.03.2015 - S 32 SO 144/13

    Sozialhilferecht: Grundsicherung im Alter; Übernahme von Kosten für einen

    Zwar ist der Beigeladenen zuzugeben, dass die Beklagte verpflichtet ist, die vertraglich geschuldeten Entgelte zu übernehmen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 28.10.2008, Aktenzeichen: B 8 SO 22/07 R; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2011, Aktenzeichen: L 1 SO 33/09; Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.11.2010, Aktenzeichen: L 1 SO 8/10).
  • SG München, 18.04.2013 - S 16 SO 508/11

    Übernahme der Kosten für die Kurzzeitpflege einer Pflegeheimbewohnerin

    Im Übrigen sei das von der Klägerin angeführte Urteil des LSG Rheinland-Pfalz (L 1 SO 8/10) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, das keine zeitnahe Erinnerung an den Antrag erfolgt sei und keine konkreten Hinweise auf die Bedürftigkeit der Frau D. bestanden hätten.

    Die Möglichkeit eines Grundurteils oder Bescheidungsurteils eröffnet das Prozessrecht auch für kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG wie hier auf Zahlung von Heimentgelt (LSG Rheinland-Pfalz vom 25.11.2010, L 1 SO 8/10 unter Bezugnahme auf BSG vom 10.12.1008, B 6 KA 45/07 R).

    Der Sozialhilfeträger muss nicht aufgrund deiner Schlüssigkeitsprüfung vom Vorliegen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen überzeugt sein (LSG Rheinland-Pfalz vom 25.11.2010, L 1 SO 8/10).

    Da die Entscheidung über die Höhe der Gewährung der Hilfe zur Pflege nach § 61 Abs. 2 SGB XII und insbesondere der Einsatz des Einkommens nach § 88 SGB XII im Ermessen der Beklagten steht, konnte jene nur zu einer erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt werden (so auch LSG Rheinland-Pfalz vom 25.11.2010, L 1 SO 8/10).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2017 - L 9 SO 63/16

    Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme von PKW-Reparaturkosten im Wege der

    Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Sozialhilfeträger einerseits nicht verpflichtet ist, die Notwendigkeit der Hilfe zu "erahnen" (LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.11.2010 - L 1 SO 8/10 -, juris Rn. 27), es andererseits aber genügt, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Notlage im Sinne des SGB XII bestehen und die weiteren "Details" dann im Rahmen der Amtsermittlungspflicht des § 20 SGB X aufgeklärt werden (zum Vorstehenden auch Senat, Urt. v. 28.08.2014 - L 9 SO 28/14 -, juris Rn. 28).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2016 - L 9 SO 226/14

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII

    Der Schuldbeitritt erstrecke sich allerdings nur auf die vom Bewilligungsbescheid der Art und Höhe nach erfassten Leistungen (Hinweis auf BSG, Urt. v. 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - u. LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.11.2010 - L 1 SO 8/10 -).
  • SG Dortmund, 29.04.2014 - S 41 SO 54/12

    Unmittelbarer Vergütungsanspruch einer Pflegeeinrichtung gegen die

    Der Schuldbeitritt erstreckt sich allerdings nur auf die vom Bewilligungsbescheid der Art und Höhe nach erfassten Leistungen (BSG, Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010, Az. L 1 SO 8/10; Coseriu, Sozialrecht aktuell 2012, 99, 101).

    Denn innerhalb eines sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses handelt es sich bei der vom Sozialhilfeträger im Grundverhältnis geschuldeten Leistung weder um eine Sach- noch um eine Geldleistung (so aber die wohl überwiegende Meinung zum überkommenen Recht, vgl. die Nachweise bei Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85, 93), sondern vielmehr um einen Anspruch auf Sachleistungsverschaffung, wie sich aus der Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis und insbesondere dem Wortlaut des Gesetzes ergibt (BSG, Urteil vom 28.10.2008, Az. B 8 SO 22/07 R, juris-Rn 17 ff.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010, Az. L 1 SO 8/10, juris-Rn 31 ff.; Coseriu, Sozialrecht aktuell 2012, 99 f.; Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85, 92 f. m.w.N.; a.A. Ladage, SGb 2013, 553, 555).

  • LSG Schleswig-Holstein, 26.11.2014 - L 9 SO 23/11

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Tod des Leistungsberechtigten -

    So hat das SG Dortmund (Urteil vom 21.08.2012 - S 41 SO 583/11, zitiert nach juris) in der dem BSG-Urteil vom 18. November 2014 zugrundeliegenden erstinstanzlichen Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass § 19 Abs. 6 SGB XII weiterhin für die Fälle maßgeblich sei, in denen der Tod des Hilfeempfängers vor der Kostenübernahme durch Bewilligungsbescheid eintrete oder in denen der Leistungserbringer als Rechtsnachfolger des Hilfeempfängers höhere als die bewilligten Leistungen begehre (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010 - L 1 SO 8/10, juris Rn. 36).
  • SG Aachen, 23.10.2012 - S 20 SO 91/11

    Sozialhilfe

  • SG Berlin, 24.09.2012 - S 90 SO 2636/11

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Pflegebedürftigkeit nach dem SGB 11 -

  • VG Bayreuth, 25.04.2017 - B 5 K 14.769

    Kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Rehabilitation für eine Ausbildung

  • LSG Sachsen, 18.05.2022 - L 8 AY 4/21
  • SG Aachen, 29.01.2013 - S 20 SO 75/12

    Übernahme weiterer Kosten für die Heimpflege in Höhe von 9.110,34 EUR bei

  • SG Köln, 18.01.2012 - S 21 SO 212/11

    Sozialhilfe

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.07.2012 - L 8 SO 238/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2012 - L 8 SO 162/09
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