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   LSG Bayern, 21.09.2016 - L 10 AL 17/16   

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LSG Bayern, 21.09.2016 - L 10 AL 17/16 (https://dejure.org/2016,31939)
LSG Bayern, Entscheidung vom 21.09.2016 - L 10 AL 17/16 (https://dejure.org/2016,31939)
LSG Bayern, Entscheidung vom 21. September 2016 - L 10 AL 17/16 (https://dejure.org/2016,31939)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Ausbildungsgeld; Anrechnung von Elterneinkommen; Nichterfüllung einer Unterhaltsverpflichtung

  • rewis.io

    Rückwirkende Vorausleistung nach einer vorangegangenen vorläufigen Bewilligung von Ausbildungsgeld

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB III ; Voraussetzungen der Bewilligung einer Ausbildungsbeihilfe als Vorleistung bei Nichterfüllung einer Unterhaltspflicht

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB III

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 27.10.1977 - 5 C 9.77

    Unterhaltsansprüche - Rechtmäßige Überleitung - Ausbildungsförderung

    Auszug aus LSG Bayern, 21.09.2016 - L 10 AL 17/16
    Der Anwendung dieser Tatbestandsalternative steht auch nicht entgegen, dass die Vorausleistungen rückwirkend zu bewilligen wären, denn die Glaubhaftmachung ist keine Voraussetzung für das Entstehen des Vorausleistungsanspruchs, sondern lediglich eine Bewilligungsvoraussetzung (vgl. Hassel in Brand, SGB 111, 7. Aufl., § 68 Rn.8; Brecht- Heitzmann in Gagel, SGB III, Stand Juni 2016, § 68 Rn.15, zu § 36 BAföG: BVerwG, Urteil vom 27.10.1977 - V C 9.77 - BVerwGE 55, 23ff).

    Für einen Anspruch auf Vorausleistung, und zwar gegebenenfalls rückwirkend von dem Monat der Antragstellung auf Ausbildungsförderung an, ist es deshalb notwendig und ausreichend, dass der Auszubildende unverzüglich nach Bekanntwerden, welcher Unterhaltsbetrag seiner Eltern nach dem Gesetz angerechnet wird, glaubhaft macht, dass seine Eltern diesen Betrag nicht leisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1977 a. a. O.).

    Diese Glaubhaftmachung setzt aber nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen voraus, dass der Auszubildende sein - rückwirkendes - Vorausleistungsbegehren möglichst bald, d. h. unverzüglich geltend machen muss (vgl. Hassel in Brand a. a. O. § 68 Rn.8 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG; Urteil vom 27.10.1977 a. a. O.).

  • BSG, 31.05.1989 - 4 RA 19/88

    Kein Berufungsausschluss beim Streit um die Erstattung überzahlter Vorschüsse,

    Auszug aus LSG Bayern, 21.09.2016 - L 10 AL 17/16
    Soweit der Klägerin mit den vorläufigen Bewilligungen vom 14.06.2011 und 20.08.2012 in rechtswidriger, weil in ermessensfehlerhafter Weise Leistungen zu Unrecht nicht in endgültiger Form - unter Beachtung der Regelung des § 72 SGB III - erbracht worden sein sollten, wäre dies im Wege einer Überprüfung nach § 44 SGB X nicht mehr korrigierbar, denn die diesbezüglich in Rede stehenden Verwaltungsakte über die vorläufigen Bewilligungen vom 14.06.2011 und 20.08.2012 haben sich durch die endgültige Bewilligung, den (Bewilligungs-) Bescheid vom 23.09.2012 in sonstiger Weise gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (vgl. zum Verhältnis von vorläufiger und endgültiger Bewilligung: BSG, Urteil vom 28.06.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104ff; Urteil vom 31.05.1989 - 4 RA 19/88 - SozR 1200 § 42 Nr. 4).

    Mit der endgültigen Bewilligung vom 23.09.2012 hat der Beklagte - frei von Rechtsfehlern - festgestellt, dass der Klägerin ein Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.08.2012 nicht zusteht, so dass in der Folge dieser Entscheidung die für diesen Zeitraum in Höhe von 9.373,00 EUR (= 17 x 528, 00 EUR [für 01.03.2011 bis 31.07.2012] + 397, 00 EUR [für August 2012]) "vorläufig" erbrachten Leistungen zu erstatten sind, ohne dass sich die Klägerin auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes - vorliegend den Verbrauch der Leistungen - berufen kann (vgl. BSG, Urteil vom 31.05.1989 - 4 RA 19/88 - SozR 1200 § 42 Nr. 4).

  • BSG, 23.09.1981 - 11 RA 78/80

    Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen (AVG § 82) bei Gewährung einer

    Auszug aus LSG Bayern, 21.09.2016 - L 10 AL 17/16
    Eine Beratungspflicht besteht in der Regel erst bei einem entsprechenden Beratungsbegehren (vgl. BSG, Urteil vom 12.11.1980 - 1 RA 45/79 - SozR 1200 § 14 Nr. 9; BSG, Urteil vom 23.09.1981 - 11 RA 78/80 - BSGE 52, 145ff), das aber vorliegend nicht an die Beklagte herangetragen worden ist.
  • BVerwG, 10.11.1988 - 5 B 20.88

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus LSG Bayern, 21.09.2016 - L 10 AL 17/16
    Im Ergebnis kann damit dahinstehen, ob wegen der nur vorläufigen Bewilligung der Leistungen für die Beurteilung, ob eine Gefährdung der Ausbildung i. S. d. § 72 SGB III vorliegt, im Wege einer exante-Betrachtung darauf abzustellen ist, ob zu Beginn des Ausbildungsabschnittes - in Kenntnis der tatsächlichen Weigerung der Eltern, Unterhalt zu zahlen - bei vorausschauender Betrachtung, die Ausbildung gefährdet gewesen wäre (so der Vortrag der Klägerin - i. d. S. zu § 36 BAföG a. F. auch: BVerwG, Beschluss vom 10.11.1988 - 5 B 20/88 - juris), denn hierauf kam es nicht mehr an.
  • BSG, 17.04.1986 - 7 RAr 81/84

    Anspruch auf Arbeitslosengeld - Rücknahme des Antrags - Verpflichtung des

    Auszug aus LSG Bayern, 21.09.2016 - L 10 AL 17/16
    Darüber hinaus besteht eine Beratungspflicht allenfalls dann, wenn ein Beratungsbegehren - wie hier - nicht vorliegt, und der Versicherungsträger aus einem konkreten Anlass auf klar zutage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen hat, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 07.04.1986 - 7 RAr 81/84 - BSGE 60, 79ff).
  • BSG, 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Bestimmung der

    Auszug aus LSG Bayern, 21.09.2016 - L 10 AL 17/16
    Die Klägerin kann daher in einem Klageverfahren gegen die im Verhältnis zur vorläufigen Bewilligung belastenden endgültigen Entscheidung grundsätzlich nicht mehr damit gehört werden, die Verwaltung habe nicht vorläufig bewilligen dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R - SozR 4-4225 § 6 Nr. 1).
  • BSG, 12.11.1980 - 1 RA 45/79

    Nachentrichtung von Beiträgen zur Angestelltenversicherung - Mangelnde

    Auszug aus LSG Bayern, 21.09.2016 - L 10 AL 17/16
    Eine Beratungspflicht besteht in der Regel erst bei einem entsprechenden Beratungsbegehren (vgl. BSG, Urteil vom 12.11.1980 - 1 RA 45/79 - SozR 1200 § 14 Nr. 9; BSG, Urteil vom 23.09.1981 - 11 RA 78/80 - BSGE 52, 145ff), das aber vorliegend nicht an die Beklagte herangetragen worden ist.
  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

    Auszug aus LSG Bayern, 21.09.2016 - L 10 AL 17/16
    Soweit der Klägerin mit den vorläufigen Bewilligungen vom 14.06.2011 und 20.08.2012 in rechtswidriger, weil in ermessensfehlerhafter Weise Leistungen zu Unrecht nicht in endgültiger Form - unter Beachtung der Regelung des § 72 SGB III - erbracht worden sein sollten, wäre dies im Wege einer Überprüfung nach § 44 SGB X nicht mehr korrigierbar, denn die diesbezüglich in Rede stehenden Verwaltungsakte über die vorläufigen Bewilligungen vom 14.06.2011 und 20.08.2012 haben sich durch die endgültige Bewilligung, den (Bewilligungs-) Bescheid vom 23.09.2012 in sonstiger Weise gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (vgl. zum Verhältnis von vorläufiger und endgültiger Bewilligung: BSG, Urteil vom 28.06.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104ff; Urteil vom 31.05.1989 - 4 RA 19/88 - SozR 1200 § 42 Nr. 4).
  • BSG, 15.08.2002 - B 7 AL 24/01 R

    Vorläufige Bewilligung von Eingliederungshilfe - abschließende Entscheidung -

    Auszug aus LSG Bayern, 21.09.2016 - L 10 AL 17/16
    Ist die vorläufige Bewilligung bestandskräftig geworden, ist sie auch im Rahmen eines Erstattungsstreites hinsichtlich der Vorläufigkeit nicht mehr überprüfbar (vgl. BSG, Urteil vom 15.8.2002 - B 7 AL 24/01 R - SozR 3-4100 § 147 Nr. 1).
  • BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 169/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendung von Verfahrensvorschriften -

    Auszug aus LSG Bayern, 21.09.2016 - L 10 AL 17/16
    Dieser besonderen Regelung bedarf es mit Rücksicht darauf, dass die Erstattungsforderung bei vorläufig bewilligten Leistungen weder auf der Aufhebung des Bewilligungsbescheids i. S. des § 50 Abs. 1 SGB X noch wegen des Vorliegens einer rechtmäßigen vorläufigen Bewilligungsentscheidung auf einer Anwendung des § 50 Abs. 2 SGB X beruht (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 169/11 R - SozR 4-4300 § 328 Nr. 2).
  • SG Karlsruhe, 11.12.2018 - S 4 AL 1712/18

    Berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Prämienzahlung bei Bestehen einer

    Da die fachlichen Weisungen der Rechtslage zulasten der Klägerin widersprechen, sind die Weisungen vorliegend unbeachtlich (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 2013 - L 8 AL 1225/11 -, Rn. 28, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. November 2012 - L 9 AL 59/10 -, Rn. 49 - 50, juris; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. September 2011 - L 7 AL 104/09 -, Rn. 26, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. August 2011 - L 13 AL 350/11 -, Rn. 43, juris; BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 5 AL 2/14 R - juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2015 - L 25 AS 1835/14 -, Rn. 40, juris; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. April 2009 - L 1 AL 195/08 -, Rn. 69, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. September 2016 - L 10 AL 17/16 -, Rn. 39, juris).
  • LSG Hamburg, 12.07.2023 - L 2 EG 1/23

    Verjährung des Erstattungsanspruchs des Leistungsträgers nach endgültiger

    Sie wusste oder konnte jedenfalls wissen, dass Leistungen, auf die sie nach endgültiger Klärung keinen Anspruch haben würde, erstattet werden müssten (vgl. BSG, Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 24/01 R, SozR 3-4100 § 147 Nr. 1).Die bindende Rückabwicklung ist geradezu die logisch zwingende Rechtsfolge der ursprünglich - im Interesse der Klägerin - erfolgten vorläufigen Bewilligung (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 21. September 2016 - L 10 AL 17/16, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.08.2018 - L 7 AS 317/18
    Dieses Überprüfungsbegehren hat sich im Prozessverlauf insgesamt erledigt, weil sich alle vorläufigen Bewilligungsentscheidungen durch die vom Beklagten getroffenen endgültigen Entscheidungen i. S. des § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt haben (vgl. zur Erledigung eines eine vorläufige Entscheidung betreffenden Überprüfungsverfahrens Bayerisches Landessozial-gericht [LSG], Urteil vom 21. September 2016 - L 10 AL 17/16 -, juris Rn. 37 m. w. N.), u.a. für den hier streitgegenständlichen Monat Juni 2014 durch den Bescheid vom 6. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2016.
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