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   LSG Schleswig-Holstein, 11.04.2011 - L 11 AS 123/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5356
LSG Schleswig-Holstein, 11.04.2011 - L 11 AS 123/09 (https://dejure.org/2011,5356)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 11.04.2011 - L 11 AS 123/09 (https://dejure.org/2011,5356)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 11. April 2011 - L 11 AS 123/09 (https://dejure.org/2011,5356)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kieler Mietspiegel bildet die Grundlage für ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Miete; Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Miete für einen 1-Personen-Haushalt in Kiel; Zulässigkeit der Wahl der ...

  • wordpress.com PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Miete für einen 1-Personen-Haushalt in Kiel; Zulässigkeit der Wahl der Mietobergrenze nach Baualtersklassen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sozialberatung-kiel.de (Kurzinformation)

    Kieler Mietobergrenzen bestätigt - Berufung des Jobcenters Kiel zurückgewiesen!

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 958 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • LSG Schleswig-Holstein, 03.09.2009 - L 9 SO 22/08

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 11.04.2011 - L 11 AS 123/09
    Dem habe sich auch das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht mit Urteil vom 3. September 2009 (Az.: L 9 SO 22/08) angeschlossen und die Mietobergrenze mit 273, 00 EUR festgestellt.

    Das Landessozialgericht habe in seinem Urteil vom 3. September 2009 (Az.: L 9 SO 22/08) aufgrund auch dort vorgelegter Datensätze die Mietobergrenze ebenfalls zutreffend mit 273, 00 EUR angenommen.

    Dem Senat haben in den Terminen zur mündlichen Verhandlung vom 24. November 2010, 23. Februar 2011 und 11. April 2011 die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakte des Sozialgerichts Schleswig und die beigezogenen Akten L 9 SO 22/08, L 11 AS 126/09, L 11 AS 122/09 und L 11 AS 125/09 vorgelegen.

    Angesichts der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist nunmehr die jene Ansicht des Beklagten bestätigende Entscheidung des personenidentischen 9. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (Urteil vom 3. September 2009 - L 9 SO 22/08 -) nicht mehr heranzuziehen.

    Neubauten könnten daher nicht berücksichtigt werden, da sie in der Regel teurer sind als Altbauten (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. September 2009, L 9 SO 22/08).

    Daher ist lediglich ein Drittel der Differenz zwischen den Grundbetriebskosten und dem Maximalwert der Betriebskosten anzusetzen und den Grundbetriebskosten hinzuzurechnen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. April 2008, L 11 B 380/08 AS ER; Urteil vom 3. September 2009, L 9 SO 22/08).

    Insoweit rückt der Senat ab von der seinerzeit vom personengleichen 9. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vertretenen Auffassung (Urteil vom 3. September 2009 - L 9 SO 22/08 -), Hilfebedürftige könnten darauf verwiesen werden, sich um Wohnungen erst ab 35 qm zu bemühen.

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 11.04.2011 - L 11 AS 123/09
    Das Baualter an sich sagt nichts darüber aus, ob eine Wohnung einen so beschriebenen Standard aufweist (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 50/10 R, in juris Rdn. 28).

    Denn die Bildung arithmetischer Werte bietet gerade bei einem ausdifferenzierten Tabellen-Mietspiegel nicht die Gewähr dafür, dass der abgebildete Wert als solcher tatsächlich den Schwerpunkt eines Mietpreises im einfachen Segment abbildet (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 50/10 R, in juris Rdn. 30).

    Dabei ist - was das Bundessozialgericht ausdrücklich als gangbaren Weg aufgezeigt hat - auf einen gewichteten arithmetischen Mittelwert nach Verteilung der in der Grundgesamtheit abgebildeten Wohnungen in den jeweiligen Bauklassen zurückzugreifen (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 50/10 R, in juris Rdn. 32).

    Neben den (nicht amtlichen) Übersichten in Mietspiegeln kommen danach auch Übersichten der örtlichen Interessenverbände in Betracht, die an der Anerkennung des Mietspiegels beteiligt waren (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 50/10 R, in juris Rdn. 34).

    Der Senat sieht insbesondere die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht als erfüllt an, denn die Bemessung der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft anhand eines vorhandenen qualifizierten Mietspiegels ist insbesondere durch die Entscheidung des BSG vom 19. Oktober 2010 (B 14 AS 50/10 R) höchstrichterlich geklärt.

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 11.04.2011 - L 11 AS 123/09
    Der Senat vertritt dabei ebenso wie das BSG die so genannte Produkttheorie, wonach nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße und Wohnungsstandard) jeder für sich betrachtet angemessen sein müssen, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, in juris Rdn. 13).

    Die Herleitung dieses Anknüpfungspunktes wird zwar nicht von allen Senaten des BSG gleichermaßen vorgenommen (zur Ansicht des 4. Senats siehe Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, in juris Rdn. 16f.).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 27/09 R, in juris Rdn. 18; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, in juris Rdn. 21) muss es sich bei dem Vergleichsraum um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet.

    Überdies ist die Anzahl von zehn Wohnungen vor dem Hintergrund der BSG-Rechtsprechung zugunsten der SGB II-Leistungsempfänger großzügig bemessen; denn danach (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, in juris Rn. 36) wird eine objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative, wenn man auf hinreichend große Vergleichsräume abstellt, nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen sein, zumal es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum herrscht (vgl. zum Sozialhilferecht BVerwGE 101, 194 = juris RdNr 13, wo das BVerwG ausführt, dass das "Fehlen einer kostenangemessenen Unterkunftsalternative wohl die Ausnahme sein dürfte").

    In demselben Schreiben hat der Beklagte auf die Unangemessenheit der Aufwendungen für die Kaltmiete hingewiesen sowie darauf, dass er nach Ablauf von sechs Monaten das Alg II entsprechend anpassen und die Kosten der Unterkunft auf die Mietobergrenze, die für die Wohnung der Klägerin gelte (273,00 EUR zuzüglich Heizkosten), absenken werde (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - m. w. N.).

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 11.04.2011 - L 11 AS 123/09
    Jedoch kann ein Bescheid mehrere abtrennbare Verfügungen enthalten; um eine derartige abtrennbare Verfügung handelt es sich bei dem Betrag, der für die Kosten der Unterkunft nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt worden ist (im Einzelnen BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R, in juris Rdn. 19; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 55/06 R, in juris Rdn. 13; BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, in juris Rdn. 10).

    Gleichwohl wird es aus Gründen der Rechtsicherheit und der Praktikabilität auch vom 4. Senat des BSG noch für vertretbar gehalten, bis zu einer bundeseinheitlichen Bestimmung angemessener Wohnungsgrößen durch Verordnung unter Zugrundelegung der landesrechtlichen Bestimmungen zu verfahren (BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, in juris Rdn. 14).

    Ein schlüssiges Konzept liegt nach der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG dann vor, wenn der Ersteller planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, in juris Rdn. 19).

    Für die Berechnung der Referenzmiete ist nach der Rechtsprechung des BSG ein mathematisch-statistisch nachvollziehbares Konzept erforderlich (BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, in juris Rdn. 19).

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 11.04.2011 - L 11 AS 123/09
    Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist auf die Werte zurückzugreifen, welche die Länder aufgrund § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 76 AS 18/10 R, in juris, Rdn. 19; Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/7b AS 44/06 R, in juris Rdn. 12).

    (2.) Im Hinblick auf die abstrakt ermittelte Mietobergrenze hat der Beklagte aber auch nachzuweisen, dass Wohnungen zu der angenommenen Mietobergrenze auf dem Wohnungsmarkt existieren und es der Klägerin tatsächlich möglich ist bzw. im streitbefangenen Zeitraum möglich gewesen wäre, eine solche günstige Wohnung anzumieten (sog. konkrete Angemessenheit: Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R -, recherchiert bei juris, Rn. 7, 19).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 11.04.2011 - L 11 AS 123/09
    Die Angemessenheit der zu berücksichtigenden Unterkunftskosten unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06 R, in juris Rdn. 24).

    Angemessen sind danach Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist und es sich um eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt handelt (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06 R, in juris Rdn. 24 und 28).

  • BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 14.95

    Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 11.04.2011 - L 11 AS 123/09
    Überdies ist die Anzahl von zehn Wohnungen vor dem Hintergrund der BSG-Rechtsprechung zugunsten der SGB II-Leistungsempfänger großzügig bemessen; denn danach (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, in juris Rn. 36) wird eine objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative, wenn man auf hinreichend große Vergleichsräume abstellt, nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen sein, zumal es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum herrscht (vgl. zum Sozialhilferecht BVerwGE 101, 194 = juris RdNr 13, wo das BVerwG ausführt, dass das "Fehlen einer kostenangemessenen Unterkunftsalternative wohl die Ausnahme sein dürfte").
  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 11.04.2011 - L 11 AS 123/09
    Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 27/09 R, in juris Rdn. 18; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, in juris Rdn. 21) muss es sich bei dem Vergleichsraum um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet.
  • LSG Bayern, 18.03.2009 - L 11 AS 125/09

    Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 11.04.2011 - L 11 AS 123/09
    Dem Senat haben in den Terminen zur mündlichen Verhandlung vom 24. November 2010, 23. Februar 2011 und 11. April 2011 die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakte des Sozialgerichts Schleswig und die beigezogenen Akten L 9 SO 22/08, L 11 AS 126/09, L 11 AS 122/09 und L 11 AS 125/09 vorgelegen.
  • LSG Schleswig-Holstein, 11.04.2011 - L 11 AS 126/09
    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 11.04.2011 - L 11 AS 123/09
    Dem Senat haben in den Terminen zur mündlichen Verhandlung vom 24. November 2010, 23. Februar 2011 und 11. April 2011 die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakte des Sozialgerichts Schleswig und die beigezogenen Akten L 9 SO 22/08, L 11 AS 126/09, L 11 AS 122/09 und L 11 AS 125/09 vorgelegen.
  • BSG, 05.09.2007 - B 11b AS 49/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - britische

  • BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 29/06 R

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erklärung

  • BSG, 27.02.2008 - B 14/11b AS 55/06 R

    Arbeitslosengeld II - Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen - keine

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

  • BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

    Nach der Auffassung des LSG, die sich im Einzelnen nicht dem vorliegenden Urteil, sondern (lediglich) seinem Urteil vom 11.4.2011 - L 11 AS 123/09 (zitiert nach juris) - entnehmen lässt, errechnet sich der Wert für die kalten Betriebskosten aus den durchschnittlichen "Grundbetriebskosten" (Grundsteuer, Müllabfuhr, Entwässerung, Wasserversorgung, Hausbeleuchtung sowie die Sach- und Haftpflichtversicherung), wie sie sich aus der dem Mietspiegel der Landeshauptstadt Kiel 2006 angefügten Quelle "Durchschnittliche Betriebskosten in Euro pro Quadratmeter und Monat im Mai 2006" ergeben (= 1,09 Euro), zuzüglich eines Drittels der Differenz zwischen diesen Kosten und dem Durchschnittswert aus allen Betriebskostenarten (der zusätzlich Kosten für Straßen- und Gehwegreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Hauswart, Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss, Schneebeseitigung, die Wartung der Heizungsanlage und der Warmwassergeräte sowie für den Aufzug enthält = 1,93 Euro).
  • SG Kiel, 18.09.2012 - S 34 AS 1134/10

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

    Daher sei auch nicht den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 11.04.2011 zu dem Aktenzeichen L 11 AS 123/09 zu folgen.

    Zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises kann der für das gesamte Stadtgebiet erstellte Mietspiegel herangezogen werden (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.04.2011, Az. L 11 AS 123/09 R).

    Der Kieler Mietspiegel kann nach seiner Veröffentlichung ab dem Monat angewendet werden, der dem der Veröffentlichung folgt (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.04.2011, Az. L 11 AS 123/09).

    Insofern ist nach Ansicht der Kammer eine Verweisung auf preislich im unteren Drittel liegenden Wohnraum in jedem Fall und nach wie vor angemessen (so auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.04.2011, Az. L 11 AS 123/09).

    Die Kritik am Konzept des Beklagten und der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11.04.2011 (a.a.O.), dass nach der Entscheidung des BSG vom 20.12.2011 (Az. B 4 AS 19/11 R) eine Gewichtung nicht anhand der Feldbesetzungsangaben im Mietspiegel vorgenommen werden könne, sondern vielmehr das dem Mietspiegel zugrunde liegende Datenmaterial darauf hin untersucht werden müsse, ob es Aussagen darüber enthält, wie viele Wohnungen einer durch die jeweiligen Mietspiegelfelder repräsentierten Art, Lage und Ausstattung tatsächlich vorhanden sind, geht fehl, da die Kritik des BSG den Mietspiegel Duisburg betraf, der - ebenso wie der Berliner Mietspiegel - nicht erkennen lässt, wie viele Wohnungen zur Bestimmung der Spannenwerte und der Mittelwerte ausgewertet wurden.

    Die Berufung war nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen, da die Rechtsansicht der Kammer zur Bestimmung des in die Berechnung der abstrakt angemessenen Mietobergrenze einzubeziehenden Anteils für Betriebskosten von der Auffassung des 11. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 11.04.2011 - L 11 AS 123/09 - abweicht.

  • LSG Schleswig-Holstein, 19.05.2014 - L 6 AS 18/13

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Zur Begründung berief sich der Beklagte im Wesentlichen auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. April 2011 - L 11 AS 123/09 - NZS 2011, 958 (LS), zit. n. juris.
  • LSG Schleswig-Holstein, 19.05.2014 - L 6 AS 146/13

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Zur Begründung berief sich der Beklagte im Wesentlichen auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. April 2011 - L 11 AS 123/09 - NZS 2011, 958 (LS), zit. n. juris.
  • LSG Schleswig-Holstein, 25.03.2015 - L 6 AS 166/12

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Die Bestimmung der Mietobergrenze anhand des vom 11. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts in seinem Urteil vom 11. April 2011 - L 11 AS 123/09 - NZS 2011, 958 (LS), zit. n. juris erwogenen so genannten "Idealmodells" sei dagegen aus unterschiedlichen Gründen nicht zielführend.
  • LSG Schleswig-Holstein, 15.01.2018 - L 3 AS 109/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

    Der vom Sozialgericht zitierten Entscheidung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen LSG in Sachen L 11 AS 123/09 sei nicht zu entnehmen, dass pro Monat zehn angemessene Wohnungen zur Verfügung stehen müssten.
  • LSG Schleswig-Holstein, 15.01.2018 - L 3 AS 112/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

    Der vom Sozialgericht zitierten Entscheidung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen LSG in Sachen L 11 AS 123/09 sei nicht zu entnehmen, dass pro Monat 10 angemessene Wohnungen zur Verfügung stehen müssten.
  • LSG Schleswig-Holstein, 29.11.2017 - L 9 SO 50/14

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und

    Dies ist auch zutreffend, da der Beklagte im Moment der Kostensenkungsaufforderung nicht wissen kann, ob in Zukunft die Gerichte möglicherweise eine Mietobergrenze für angemessen halten, so wie es hier durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 16. Juni 2012 - B 4 AS 16/11 R - gerade hinsichtlich eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 % festgeschrieben worden ist (so auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. April 2011 - L 11 AS 123/09 -, Rn. 76, juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 15.01.2018 - L 3 AS 111/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Dreipersonenhaushalt im Kreis

    Im Übrigen sei auf die Rechtsprechung des 11. Senats des Schleswig-Holsteinischen LSG (L 11 AS 123/09) zu verweisen, wonach es für ein schlüssiges Konzept ausreichend sei, dass zehn Wohnungen vorhanden seien.
  • SG Itzehoe, 27.05.2015 - S 12 AS 535/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft; Anforderung an die

    Obwohl das Landessozialgericht Schleswig-Holstein in einem Urteil vom 11.04.2011 (Az.: L 11 AS 123/09 -, juris Rn. 72) davon ausgegangen ist, dass Wohnraum zu dem ermittelten Preis tatsächlich zur Verfügung stehen muss, wobei eine Größenordnung von 10 Wohnungen pro Monat anzulegen sei, ist die Kammer vorliegend zu der Auffassung gelangt, dass die gerichtlicherseits und von A & K ermittelten Mietobergrenzen entsprechend obiger Tabelle sich als gerade noch ausreichend erweisen, auch wenn hiernach statistisch für einen 4-Personenhaushalt nur 6, 33 Wohnungen pro Monat tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten.
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