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   LSG Bayern, 12.04.2010 - L 11 AS 18/10 B ER   

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https://dejure.org/2010,11687
LSG Bayern, 12.04.2010 - L 11 AS 18/10 B ER (https://dejure.org/2010,11687)
LSG Bayern, Entscheidung vom 12.04.2010 - L 11 AS 18/10 B ER (https://dejure.org/2010,11687)
LSG Bayern, Entscheidung vom 12. April 2010 - L 11 AS 18/10 B ER (https://dejure.org/2010,11687)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Einstweiliger Rechtsschutz - Anordnungsgrund - keine Eilbedürftigkeit - Mietrückstände- Räumungsklage - Unvermeidbarkeit des Wohnungsverlustes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für rückwirkende Leistungsansprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2; SGB II § 22; SGG § 86b
    Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für rückwirkende Leistungsansprüche

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (7)

  • LSG Bayern, 21.01.2010 - L 11 AS 785/09

    Einstweiliger Rechtsschutz - Anordnungsgrund - Leistungsbegehren für abgelaufene

    Auszug aus LSG Bayern, 12.04.2010 - L 11 AS 18/10
    Eine gesonderte Prüfung dieser Verfügungssätze am Maßstab des § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG ist insoweit nicht geboten (vgl. bereits Beschluss des Senates vom 21.01.2010 - L 11 AS 785/09 B ER - veröffentlicht in juris).

    Es ist ständige Rechtsprechung des Senates (zuletzt Beschluss des Senates vom 21.01.2010 aaO), dass für Leistungsansprüche, die allein für die Vergangenheit im Streit stehen, in aller Regel ein Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nicht glaubhaft zu machen ist.

  • BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebs- und

    Auszug aus LSG Bayern, 12.04.2010 - L 11 AS 18/10
    Hierbei handelt es sich - zumindest in Bezug auf die Unterkunftskosten und die Mietrückstände - jedoch um den selben Streitgegenstand, denn die "Mietrückstände" sind durch die Nichtzahlung von Leistungen in einem streitigen Bedarfszeitraum aufgelaufen, so dass nicht allein durch Fälligkeit und Nichtzahlung des Mietzinses der ungedeckt gebliebene Unterkunftsbedarf als Mietschulden zu qualifizieren und gesondert zu behandeln wäre (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R - Pressemitteilung).
  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Bayern, 12.04.2010 - L 11 AS 18/10
    Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179), vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236 und vom 25.02.2009 NZS 2009, 674; Niesel/ Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652).
  • BVerfG, 25.02.2009 - 1 BvR 120/09

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung eines Spezialrollstuhls als

    Auszug aus LSG Bayern, 12.04.2010 - L 11 AS 18/10
    Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179), vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236 und vom 25.02.2009 NZS 2009, 674; Niesel/ Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Bayern, 12.04.2010 - L 11 AS 18/10
    An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist.
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus LSG Bayern, 12.04.2010 - L 11 AS 18/10
    Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179), vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236 und vom 25.02.2009 NZS 2009, 674; Niesel/ Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Bayern, 12.04.2010 - L 11 AS 18/10
    Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179), vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236 und vom 25.02.2009 NZS 2009, 674; Niesel/ Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652).
  • LSG Bayern, 13.09.2010 - L 11 AS 475/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - wiederholte

    Auf die Beschwerde der ASt und deren Begehren, die Ag auch zur Übernahme der bestehenden Mietrückstände in Höhe von 2.051,10 EUR für ihre Wohnung in der A-Straße in A-Stadt zu verpflichten, stellte der Senat mit Beschluss vom 12.04.2010 (L 11 AS 18/10 B ER) unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 22.03.2010 (B 4 AS 62/09 R - juris) klar, dass es sich in Bezug auf die Unterkunftskosten und die Mietrückstände um den selben Streitgegenstand handle.

    Bereits mit rechtskräftigem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichtes (BayLSG) vom 12.04.2010 (L 11 AS 18/10 B ER) sei der Antrag der ASt, die Ag zu verpflichten, laufende Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis 15.06.2010 auszuzahlen sowie die Mietrückstände für die Wohnung in der A-Straße in A-Stadt zu übernehmen, abgelehnt worden.

    Es ist weder ersichtlich, dass das SG die Ansprüche des dortigen ASt zu 2 problematisiert hätte, noch lassen die Entscheidungsgründe einen entsprechenden Schluss zu, denn Gegenstand des vorangegangenen Eilverfahrens L 11 AS 18/10 B ER vor dem BayLSG waren allein Ansprüche der ASt.

    In Bezug auf die ASt hat das SG den Antrag zurecht und mit zutreffender Begründung als unzulässig angesehen, denn insoweit war der Antragsgegenstand bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens L 11 AS 18/10 B ER.

    Beide Antragsbegehren - sowohl die laufenden Leistungen nach dem SGB II als auch die Übernahme der Mietrückstände durch die Ag - waren in der nunmehr vorgetragenen Form bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens L 11 AS 18/10 B ER (vgl. hierzu auch Beschluss des Senates vom 12.04.2010).

  • LSG Bayern, 06.02.2017 - L 11 AS 887/16

    Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz zur Sicherung des Lebensunterhaltes

    Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung ist daher nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird, und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt oder ein Anspruch eindeutig besteht (vgl. Beschluss des Senates vom 12.04.2010 - L 11 AS 18/10 B ER - juris).
  • LSG Bayern, 19.11.2018 - L 11 AS 912/18

    Leistungen, Einkommen, Aufenthaltsrecht, Lebensunterhalt, Anordnungsanspruch,

    Eine darüberhinausgehende Verurteilung für vergangene Zeiträume ist mangels diesbezüglichem Anordnungsgrund - ein solcher wäre nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird, und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt oder ein Anspruch eindeutig besteht (ständige Rspr des Senats, vgl nur Beschluss vom 12.04.2010 - L 11 AS 18/10 B ER - juris) - nicht angezeigt.
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