Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2017 - L 11 AS 349/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,51613
LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2017 - L 11 AS 349/17 (https://dejure.org/2017,51613)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11.12.2017 - L 11 AS 349/17 (https://dejure.org/2017,51613)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 (https://dejure.org/2017,51613)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,51613) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 21 Abs 6 SGB 2; § 24 SGB 2; § 28 Abs 3 SGB 2; § 73 SGB 12
    Analoge Anwendung; atypische Bedarfslage; evidente Bedarfsunterdeckung; freiwillige Unterstützungsleistungen privater Dritter; Lernmittelfreiheit; Mehrbedarf; Regelbedarf; Schulbedarf; Schulbedarfspauschale; Schulbücher; Schulmaterialien; Taschenrechner; ...

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung und Volltext)

    Schulbücher vom Jobcenter - SGB II muss verfassungskonform ausgelegt werden

  • IWW
  • dgbrechtsschutz.de PDF

    Jobcenter muss Schulbücher bezahlen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Schulbücher vom Jobcenter - SGB II muss verfassungskonform ausgelegt werden

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Schulbücher vom Jobcenter - SGB II muss verfassungskonform ausgelegt werden

  • zeit.de (Pressemeldung, 15.01.2018)

    Jobcenter muss Schulbücher bezahlen

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Kosten für Schulbücher sind als Mehrbedarfsleistungen vom Jobcenter zu übernehmen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schulbücher vom Jobcenter - SGB II muss verfassungskonform ausgelegt werden

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Jobcenter muss Schulbücher bezahlen

  • spiegel.de (Pressemeldung, 15.01.2018)

    Jobcenter muss Hartz-IV-Empfängern Schulbücher bezahlen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Hartz IV-Empfänger haben Anspruch auf Bezahlung von Schulbüchern

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    § 28 SGB II dient nicht zur Anschaffung von Schulbüchern

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Geld für Schulbücher vom Jobcenter

  • sozialberatung-kiel.de (Kurzinformation)

    Geld für Schulbücher vom Jobcenter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kosten für Schulbücher sind als Mehrbedarfsleistungen vom Jobcenter zu übernehmen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hartz IV: Jobcenter muss Kindern Schulbücher bezahlen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Jobcenter muss Kosten für Schulbücher übernehmen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hartz IV/ALG II: Jobcenter muss Schulbücher bezahlen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Jobcenter muss Kosten für Schulbücher als Mehrbedarfsleistungen übernehmen - SGB II muss verfassungskonform ausgelegt werden

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2017 - L 11 AS 349/17
    Hypothetische Einsparmöglichkeiten reichen insoweit nicht aus; Einsparmöglichkeiten müssen ausdrücklich festgestellt werden (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 30/13 R - juris Rn. 23 ff.).

    Denn dieser Gedanke kommt nur zum Tragen bei Bedarfen, die vom Regelbedarf hinreichend erfasst sind (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2014, aaO.), was aber hinsichtlich des hier im Streit stehenden Mehrbedarfs gerade nicht der Fall ist (s. oben III.2).

    Erheblich ist nach der Systematik der Norm ein atypischer Bedarf dann, wenn er von einem durchschnittlichen Bedarf in nicht nur unbedeutendem wirtschaftlichen Umfang abweicht (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2014, aaO. Rn. 28).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung des BSG in Fällen eines nicht gedeckten Mehrbedarfs nicht einmal eine allgemeine Bagatellgrenze für selbst zu tragende Aufwendungen gibt (Urteil vom 4. Juni 2014, aaO. Rn. 30 ff.).

  • BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 47/09 R

    Arbeitslosengeld II - Aufwendung für Schulbücher für das Schuljahr 2005/2006 -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2017 - L 11 AS 349/17
    Schulbuchkosten sind zwar ein besonderer, jedoch kein laufender Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 47/09 R - Rn 16).

    Die Kosten für Schulbücher sind ausweislich der Gesetzesbegründung nicht von der Pauschale nach § 28 Abs. 3 SGB II umfasst (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 104; ebenso: Voelzke aaO., § 28 Rn. 55; Luik, in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 28 Rn. 29; Leopold aaO., § 28 Rn. 106; Lenze aaO., § 28 Rn. 15; ebenso zur Rechtslage vor Einfügung des § 24a SGB II a.F. bzw. § 28 Abs. 3 SGB II: BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 47/09 R - juris Rn. 14; a.A. O. Loose aaO., § 28 Rn. 51, anders jedoch in: info also 2016, 147, 150; zweifelnd Thommes aaO., § 28 Rn. 16).

    Daran anknüpfend hat das BSG die Anwendung des § 73 SGB XII bei Schulbedarfen ausdrücklich abgelehnt, weil diese typische Bedarfe sind, die nach den Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 9. Februar 2010 (- 1 BvL 10/12 u.a. -) zum existenziellen Bedarf gehören und daher innerhalb des SGB II mit dem Regelbedarf bzw. ggf. ergänzenden Regelungen zu decken sind (BSG, Urteile vom 28. Oktober 2009, aaO. Rn. 21 ff. - Schülermonatskarte - BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 47/09 R - juris Rn. 12 ff. - Schulbücher -).

    Insoweit hat das BSG zur verfassungsunmittelbaren Härtefallregelung im Sinne des Urteils des BVerfG vom 9. Februar 2010, d.h. vor Inkrafttreten des § 21 Abs. 6 SGB II bereits entschieden, dass Schulbücher keinen im Sinne dieser Härtefallregelung fortlaufend wiederkehrenden, regelmäßigen Bedarf darstellen, weil sich die Gewährung in einem einmaligen Rechtsakt, die Schulbücher für das jeweilige Schuljahr anzuschaffen, erschöpft (BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 47/09 R -, juris Rn. 16).

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2017 - L 11 AS 349/17
    Das BVerfG hat diesbezüglich bereits entschieden, dass der Betrag von 100 EUR nicht zu einer evidenten Bedarfsunterdeckung führt und somit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 u.a. - juris Rn. 135).

    Dies ergibt sich letztlich auch aus der Rechtsprechung des BVerfG zum RBEG 2011, wonach die Regelbedarfe jedenfalls keine evidente Bedarfsunterdeckung zur Folge haben und "noch" den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen (Beschluss vom 23. Juli 2014, aaO., Rn. 86, 121).

    Daran anknüpfend hat das BSG die Anwendung des § 73 SGB XII bei Schulbedarfen ausdrücklich abgelehnt, weil diese typische Bedarfe sind, die nach den Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 9. Februar 2010 (- 1 BvL 10/12 u.a. -) zum existenziellen Bedarf gehören und daher innerhalb des SGB II mit dem Regelbedarf bzw. ggf. ergänzenden Regelungen zu decken sind (BSG, Urteile vom 28. Oktober 2009, aaO. Rn. 21 ff. - Schülermonatskarte - BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 47/09 R - juris Rn. 12 ff. - Schulbücher -).

    Solange und soweit dies jedoch nicht der Fall ist, hat der Bundesgesetzgeber, der mit dem SGB II ein Leistungssystem schaffen wollte, welches das Existenzminimum vollständig gewährleistet, dafür Sorge zu tragen, dass mit dem Sozialgeld dieser zusätzliche Bedarf eines Schulkindes hinreichend abgedeckt ist (vgl. im Einzelnen: BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, aaO. Rn. 181 f., 197).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2017 - L 11 AS 349/17
    Kosten für Schulbücher, soweit sie nicht tatsächlich durch den Schulträger oder andere staatliche Stellen übernommen werden, sind ein durch Leistungen nach dem SGB II sicherzustellender Bedarf, weil der Bundesgesetzgeber mit dem SGB II das gesamte menschenwürdige Existenzminimum einschließlich der Kosten des Schulbesuchs sicherstellen muss (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - Rn 181 f, 197; entgegen BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 12/13 R - Rn 27).

    Vielmehr unterliegt eine Pauschalierung von Sozialleistungen keinen grundsätzlichen oder sogar verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht im Bereich existenzsichernder Leistungen (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, Ls. 4; BSG, Urteil vom 1. Dezember 2016 - B 14 AS 21/15 R - ausführlich: Spellbrink, Zur Zukunft der pauschalierten Leistungsgewährung im SGB II nach der Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010, Sozialrecht aktuell 2010, 88; Urteil des Senats vom 21. November 2017 - L 11 AS 431/17 -).

    Die Mehrbedarfsregelung erfasst aber nur laufende Bedarfe (zu dieser grundsätzlichen Konzeption: BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - Rn. 208 und unten bei III.4.c).

    Die Sicherstellung des Existenzminimums ist zuvörderst Aufgabe des Staates und muss durch gesetzliche Ansprüche gesichert sein (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a., Rn. 136).

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 12/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Übernahme der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2017 - L 11 AS 349/17
    Kosten für Schulbücher, soweit sie nicht tatsächlich durch den Schulträger oder andere staatliche Stellen übernommen werden, sind ein durch Leistungen nach dem SGB II sicherzustellender Bedarf, weil der Bundesgesetzgeber mit dem SGB II das gesamte menschenwürdige Existenzminimum einschließlich der Kosten des Schulbesuchs sicherstellen muss (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - Rn 181 f, 197; entgegen BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 12/13 R - Rn 27).

    Einen besonderen Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Deckung derartiger Bildungsbedarfe nicht dem SGB II obliege, weil die Deckung von Bedarfen für den Schulunterricht, die der Durchführung des Unterrichts selber dienen, in der Verantwortung der Schule liege und daher von den Schulen und Schulträgern nicht auf das Grundsicherungssystem abgewälzt werden dürfe (in diesem Sinne: BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 12/13 R - juris Rn. 27; Luik in Harich, aaO., S. 674).

    Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie wegen Divergenz zur Entscheidung des BSG vom 10. September 2013 - B 4 AS 12/13 R - zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), soweit der Beklagte zur Übernahme der Schulbuchkosten verurteilt wurde.

  • SG Hildesheim, 22.12.2015 - S 37 AS 1175/15

    Übernahme von Kosten für Schulbücher nach § 73 SGB XII?

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2017 - L 11 AS 349/17
    Nach dem Urteil des SG Hildesheim vom 22. Dezember 2015 (- S 37 AS 1175/15 -) genügten die im Rahmen des Bildungspaketes vorgesehenen Leistungen nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG).

    Nach alledem ergibt sich der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Schulbuchkosten in Höhe von 135, 65 EUR im Wege der verfassungskonformen Auslegung des SGB II - hier aus der analogen Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II (Blüggel in Eicher/Luik, § 24 Rn. 33 - ähnlich: Lenze in LPK-SGB II, § 28 Rn. 15; SG Hildesheim, Urteil vom 22. Dezember 2015 - S 37 AS 1175/15 -).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2016 - L 7 AS 1494/15

    Gewährung von Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen in Form der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2017 - L 11 AS 349/17
    Verschiedentlich werden auch für Leistungsberechtigte nach dem SGB II, wie hier die Klägerin, Ansprüche nach § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) bejaht (bei Passbeschaffungskosten: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13. Juni 2017 - L 7 AS 1494/15 - juris Rn. 30 ff. m.w.N. auch zur Gegenauffassung).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.06.2017 - L 7 AS 1794/15

    Erstattung der vom türkischen Konsulat erhobenen und von dem

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2017 - L 11 AS 349/17
    Unabhängig davon, ob damit der Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. oder von zwölf Monaten nach § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der aktuellen Fassung gemeint ist, lässt sich daraus schlussfolgern, dass ein laufender Bedarf jedenfalls dann vorliegt, wenn er innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten/einem Jahr voraussichtlich nicht nur einmalig auftritt (S. Knickrehm/Hahn in Eicher/Luik, 4. Aufl. 2017, § 21 Rn. 69; Düring in Gagel, SGB II, Stand 66. EL Juni 2017, § 21 Rn. 44; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 36. EL V/11, § 21 Rn. 74; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13. Juni 2017 - L 7 AS 1794/15 - juris Rn. 26 f.; a.A.: prognostischer Bedarfsanfall in einem Zeitraum von einem bis zwei Jahren: von Boetticher in LPK-SGB II, 6. Aufl. 2017, § 21 Rn. 42).
  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 15/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - kombinierte Anfechtungs-

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2017 - L 11 AS 349/17
    Neben der bereits festgestellten planwidrigen Regelungslücke ist zentrale Voraussetzung das Vorliegen einer vergleichbaren Interessenlage zwischen den von der existierenden Norm erfassten und den im Einzelfall zu beurteilenden Lebensverhalten (vgl. allgemein BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 15/15 R - juris Rn. 15 m.w.N.).
  • BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 13/10 R

    Arbeitslosengeld II - Hygienemehrbedarf bei Aids-Erkrankung - bis 2010 Übernahme

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2017 - L 11 AS 349/17
    Damit § 73 SGB XII nicht zu einer allgemeinen Auffangregelung für Leistungsempfänger nach dem SGB II mutiert, muss eine atypische Bedarfslage vorliegen, die jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn es sich um einen typischen innerhalb des SGB II zu befriedigenden Bedarf handelt (z.B. BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 13/10 R - juris Rn. 15 ff.).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

  • BSG, 01.12.2016 - B 14 AS 21/15 R

    Arbeitslosengeld II - Höhe des Regelbedarfs - volljähriger erwerbsfähiger

  • BSG, 19.06.2012 - B 4 AS 162/11 R

    Arbeitslosengeld II - zusätzliche Leistung für die Schule bei Besuch einer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2017 - L 11 AS 431/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2020 - L 11 AS 793/18

    Leistungen nach dem SGB II für die Anschaffung von Berufskleidung; Anderweitig

    Dass der aufzuwendende Betrag im Einzelfall ober- oder unterhalb der Pauschale liege, führe nicht zur Fehlerhaftigkeit der Pauschale, sondern sei eine immanente Folge jeglicher Pauschalierung (Verweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 - [Taschenrechner als Teil des Schulbedarfs iSd § 28 Abs. 3 SGB II]).

    Er bezieht sich zur Begründung ua auf die Entscheidung des erkennenden Senats zum Anspruch auf zusätzliche SGB II-Leistungen für die Anschaffung von Schulbüchern (Urteil vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 -) sowie auf das beim Bundessozialgericht (BSG) zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung diesbezüglich noch anhängige, zwischenzeitlich durch Urteil vom 8. Mai 2019 entschiedene Revisionsverfahren B 14 AS 6/18 R.

    Unabhängig davon darf ein Hilfebedürftiger generell nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 125, 175, Rn 136; ebenso: Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 -, Rn 44, 66 - zitiert nach juris; Behrend in juris-PK, SGB 11, 5.

    Nach alledem unterfallen die nicht nur unwesentlichen Kosten einer speziellen schulnotwendigen Berufskleidung nicht der Schulbedarfspauschale nach § 28 Abs. 3 SGB II. Ebenso wenig können aus § 28 Abs. 3 SGB II aF höhere Ansprüche als 100, 00 Euro pro Jahr hergeleitet werden (vgl hierzu: Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 -, Rn 27 - zitiert nach juris).

    Soweit sich das SG in der angefochtenen Entscheidung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Zulässigkeit der Pauschalierung des Schulbedarfs nach § 28 Abs. 3 SGB II bezogen hat (Urteile vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 und L 11 AS 917/16 - zu den Kosten der Anmietung bzw Anschaffung eines Taschenrechners), führt dies im vorliegenden Verfahren zu keinem anderen Ergebnis.

    Es finden sich im Regelbedarf dementsprechend keine frei verfügbaren Beträge nennenswerter Größenordnung, die im Einzelfall zur Deckung besonderer Bedarfe eingesetzt werden könnten, die im Regelbedarf nicht ausreichend abgebildet sind (so auch bereits: Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 -, Rn 39 [Schulbücher] - zitiert nach juris).

  • SG Hannover, 06.02.2018 - S 68 AS 344/18

    Leistungsgewährung für den Erwerb eines iPad 9,7 WiFi 32 in Höhe von 369,90 EUR

    Nach Satz 2 ist die Unabweisbarkeit dann gegeben, wenn er nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten gedeckt werden kann und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (vgl. für Schulbücher: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. Dezember 2017, L 11 AS 349/17 - juris, Rn. 52 ff.).
  • LSG Schleswig-Holstein, 11.01.2019 - L 6 AS 238/18

    Einstweiliger Rechtsschutz - Sozialgeld - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender

    Nach Satz 2 ist die Unabweisbarkeit dann gegeben, wenn er nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten gedeckt werden kann und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (vgl. für Schulbücher: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. Dezember 2017, L 11 AS 349/17 - juris, Rn. 52 ff.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2017 - L 11 AS 917/16

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen für Bildung und

    Die Kosten für die Anmietung eines für die Schule notwendigen Taschenrechners sind mithin unzweifelhaft Bestandteil der persönlichen Schulausstattung (ausdrücklich auch: Leopold in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 28 Rn. 103; Lenze in LPK-SGB II, 6. Aufl. 2017, § 28 Rn. 14, Thommes in Gagel, SGB II, Stand 67. EL September 2017, § 28 Rn. 15; O. Loose in GK-SGB II, Stand Dezember 2015, § 28 Rn. 51; Burkiczak in Estelmann, SGB II, Stand 52. EL Juni 2016, § 28 Rn. 78; vgl. zu den Anschaffungskosten eines Taschenrechners als Bestandteil der Schulbedarfspauschale: Urteil des Senats vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17).

    Ob für Schulbücher darüber hinausgehende Ansprüche nach dem SGB II bestanden haben, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens (siehe insoweit ausführlich: Urteile des Senats vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 und L 11 AS 1503/15 -).

    Dabei kann hier offenbleiben, ob § 21 Abs. 6 SGB II auf Bildungsbedarfe überhaupt Anwendung finden kann (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 12/13 R - juris Rn. 27; Urteil des Senats vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 -).

    Ebenso kann dahinstehen, ob der Bedarf überhaupt ein laufender Bedarf ist (vgl. zu Schulbüchern: BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 47/09 R - juris Rn. 16 und Urteile des Senats vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 und L 11 AS 1503/15 -).

    Schulbücher sind nämlich nicht von der Schulbedarfspauschale umfasst (siehe Urteile des Senats vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 und L 11 AS 1503/15 -.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2018 - L 9 AS 517/14
    den Klägern zu 2) bis 4) für die aus den Anlagen 5a bis c des Schriftsatzes vom 3. Mai 2018 ersichtlichen Kosten für Schulbücher und gemäß der Entscheidungen LSG Niedersachsen Bremen, Urteile vom 11. Dezember 2017, Az. L 11 AS 349/17 und L 11 AS 1503/15 diese Kosten als Bedarf gesondert zu gewähren und zwar in der Form, dass diese Kosten dem Kläger zu 1) als besondere Ausgaben gemäß § 21 Abs. 6 SGB II gewährt werden.

    Diese Pauschalbeträge dienen dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule (z. B. Ranzen, Rucksack, Turnzeug usw.) und dem Erwerb von Arbeitsmaterialien (z. B. Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien; auch Taschenrechner und Kopiergeld, vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17, Rn. 26).

    Dabei kann es dahinstehen, ob es Fallkonstellationen gibt, in denen sich der Regelsatz für Schulbuchkosten als evident unzureichend erweist und ob in solchen Konstellationen eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II geboten ist, um im Einzelfall den für Schulbücher anfallenden Bedarf zu decken (so LSG Niedersachsen Bremen, Urteile vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 1503/15 und L 11 AS 349/17).

    Ein Bedarf für Schulbücher in derartiger Höhe (135,65 EUR) könne in Niedersachsen nur bei Schülern der Klasse 11 aufwärts entstehen, in denen die Schule entsprechend dem niedersächsischen Landesrecht keine kostenfreie Schulbuchausleihe mehr anbiete (Urteil vom 11. Dezember 2017, L 11 AS 349/17, Rn. 56).

    Dementsprechend hat der 11. Senat in seinen Entscheidungen auch einschränkend formuliert, dass mit den im Regelbedarf für Schulbücher vorgesehenen Beträgen die in den dort entschiedenen Einzelfällen tatsächlich bestehenden Schulbuchkosten nicht gedeckt werden könnten (Rn. 37 im Urteil L 11 AS 349/17; Rn. 42 im Urteil L 11 AS 1503/15).

    Die Anrechnung von Kindergeldeinkommen entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die Verfassungsmäßigkeit der in § 28 Abs. 3 SGG vorgesehenen Pauschalleistung ist geklärt und der erkennende Senat weicht mit dem vorliegenden Urteil nicht von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte bzw. Spruchkörper ab, denn die Urteile des LSG Niedersachsen-Bremen vom 11. Dezember 2017 (L 11 AS 349/17 und L 11 AS 1503/15) enthalten nicht die Feststellung, dass im Hinblick auf Schulbuchkosten im Rahmen des Regelbedarfs generell eine evidente Unterdeckung vorliegt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.07.2020 - L 11 AS 516/19
    Im Übrigen hat der Senat die auf die Übernahme weiterer Kosten für Schulmaterialien und einen Taschenrechner gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 -).

    Der ursprünglich daneben geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten für einen Taschenrechner und sonstige Schulmaterialien hat der Senat im vorangegangenen Berufungsverfahren rechtskräftig mit Urteil vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 - abgelehnt.

    Zuwendungen Dritter, die den Mehrbedarf ganz oder teilweise entfallen ließen, wurden im Fall der Klägerin tatsächlich nicht erbracht (vgl insoweit die zugrundeliegende Revisionsentscheidung: Urteil vom 8. Mai 2019, - B 14 AS 6/18 -, Rn 28 unter Bezugnahme auf die Feststellungen im Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 -, Rn 44).

    Auf die vom Beklagten aufgeworfene Frage zur grundsätzlichen Verweisbarkeit der Klägerin auf mögliche freiwillige Unterstützungsleistungen privater Dritter wie den Förderverein der Schule (vgl dazu: Urteile des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 -, Rn 44 und vom 26. Mai 2020 - L 11 AS 793/18 -, Rn 47) kommt es daher nicht an.

    Das gilt auch für (Schul-)Bücher, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 - entschieden hat (Rn 65).

    Jedenfalls - soweit die Möglichkeit der unentgeltlichen Ausleihe eine konkrete Einsparmöglichkeit darstellen sollte - hatte der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 - festgestellt (Rn 65), dass es für die in Rede stehenden, für die Oberstufe benötigten Schulbücher keine Möglichkeit der kostenfreien Ausleihe gab (vgl die Aufstellung der Schule zum Mischsystem von Lernmittelausleihe und auf eigene Kosten zu erwerbende Bücher ohne Hinweis auf das Vorhandensein einer Schulbibliothek: Bl. 933 VA und zu dem System der Lernmittelausleihe in Niedersachsen grundsätzlich: Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 1. Januar 2013 "Entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln", insbesondere Nr. 1 Satz 3 zu dem Verfahren für die Oberstufe).

  • SG Hannover, 20.11.2018 - S 5 AS 2031/18
    Für solche Lernmittel unterscheidet z.B. das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einer Reihe von Entscheidungen vom 11. Dezember 2017 für den Bereich der Sekundarstufe II zwischen Anschaffungskosten für Taschenrechner, die mit der Pauschale abgegolten sein sollen (und zwar unabhängig davon, ob es sich um hochwertige Geräte mit Graphikfunktion handelt oder nicht) und Anschaffungskosten für Schulbücher, die nicht in der Pauschale enthalten sein sollen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteile vom 11. Dezember 2017 für Schulbücher 11 AS 1503/15 anhängig unter BSG, B 14 AS 13/18 R; für graphikfähigen Taschenrechner 11 AS 917/16; für Taschenrechner und Schulbücher 11 AS 349/17 anhängig unter B 14 AS 6/18 R).

    Ein noch offener Kostenübernahmeanspruch folgt nicht aus der direkten Anwendung des § 21 Abs. 1, 6 SGB 2. § 21 Abs. 1 SGB 2 lautet: "Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 6, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind." § 21 Abs. 6 S.1 SGB 2 lautet: "Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht." Ein laufender Bedarf im Sinn des § 21 Abs. 6 S.1 SGB 2 muss innerhalb des Bewilligungszeitraums regelmäßig wiederkehrend, dauerhaft und längerfristig sein (zur Abgrenzung vom einmaligen Bedarf vgl. ausführlich Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. Dezember 2017, L 11 AS 349/17 Rz. 71, 72 mwN).

    Unter Bezugnahme auf u.a. diese Entscheidungspassagen hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen den SGB-II-Träger verpflichtet, Schulbuchkosten für BuT-berechtigte Oberstufenschüler zu übernehmen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteile vom 11. Dezember 2017, 11 AS 1503/15 anhängig unter BSG, B 14 AS 13/18 R und 11 AS 349/17, anhängig unter B 14 AS 6/18 R).

    Die Verpflichtung des SGB-XII-Trägers zur Kostenübernahme auf der Grundlage des § 73 SGB XII scheidet schon aus den vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 11. Dezember 2017 überzeugend dargestellten Gründen aus (L 11 AS 349/17, Rz.46ff).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.04.2020 - L 9 AS 187/19
    Die Klägerin nimmt folgende Entscheidungen in Bezug: Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. Mai 2019 zum Aktenzeichen (Az.) B 14 AS 13/18 R, Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 11. Dezember 2017 zum Az. L 11 AS 349/17, bei welchem kein grafikfähiger Taschenrechner streitgegenständlich gewesen sein könne, und Beschluss des SG Hannover vom 6. Februar 2018 zum Az. S 68 AS 344/18.

    Vielmehr orientiere sie sich an dem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 11. Dezember 2017 zum Az. L 11 AS 349/17, in welchem ausweislich des Tatbestandes ebenso ein grafikfähiger Taschenrechner streitgegenständlich gewesen sei.

    In dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 11. Dezember 2017 (Az.: L 11 AS 349/17) wurde die Kostenübernahme für einen Taschenrechner abgelehnt, da dieser von der Schulbedarfspauschale nach § 28 Abs. 3 SGB II erfasst ist.

    Die weitere in Bezug genommene Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 11. Dezember 2017 zum Az. L 11 AS 349/17 behandelt hinsichtlich eines grafikfähigen Taschenrechners dieselbe Rechtsfrage wie die angegriffene Entscheidung des SG Hannover.

  • SG Karlsruhe, 29.01.2019 - S 15 AS 627/18

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf wegen unabweisbaren laufenden besonderen Bedarfs

    Hierin liegt ein Unterschied zu einer Fallkonstellation, in der der Bedarf zwar nicht nur einmalig, aber doch häufiger wiederkehrend auftritt und in dem aufgrund der vergleichbaren Interessenlage eine analoge Anwendung des § 21 Abs. 6 möglich wäre (so etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.12.2017, L 11 AS 349/17, juris, Rn. 74 ff.: Übernahme jährlich anfallender Schulbuchkosten bei fehlender Lernmittelfreiheit für Oberstufenschüler).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.04.2020 - L 11 AS 922/18

    Kostenübernahme nach dem SGB II für Schulbedarf; Grundsatzrüge im

    Das SG hat unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 - ausgeführt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der Pauschale nicht bestünden.

    Denn einerseits liegt es in der Natur einer Pauschale, dass Kosten nicht exakt abgebildet werden (vgl dazu im Zusammenhang mit der fehlenden Übernahmefähigkeit der Kosten für einen Taschenrechner: Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2017 - L 11 AS 349/17 - mwN zu Rechtsprechung und Literatur) und andererseits erspart sich die Klägerin die Bestreitung dieses Betrages aus der für das zweite Halbjahr zu gewährenden Pauschale iHv 30, 00 Euro (vgl § 28 Abs. 3 Satz 1 SGB II).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2013 - L 9 AS 29/14
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2019 - L 6 AS 1953/18

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • SG Karlsruhe, 29.01.2019 - S 15 AS 354/19

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf bei unabweisbarem laufendem besonderem Bedarf -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2014 - L 9 AS 99/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2021 - L 9 AS 27/21

    Beschwerde gegen den einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden

  • SG Hannover, 09.11.2018 - S 5 AS 3515/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2020 - L 7 AS 452/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2019 - L 7 AS 1003/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2019 - L 7 AS 1002/18
  • SG Hannover, 06.05.2019 - S 30 AS 314/19 Verkündung wird durch Zustellung
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2018 - L 11 AS 30/18

    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Anschaffung einer Ausstattung für

  • SG Frankfurt/Main, 14.12.2020 - S 20 SO 144/17

    SGB II

  • SG München, 17.08.2020 - S 8 AS 1135/20

    Kein Schüler-Computer aus Hartz IV

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.01.2020 - L 11 AS 562/19
  • SG Aurich, 02.09.2020 - S 55 AS 814/18
  • SG München, 12.08.2020 - S 8 AS 1134/20

    Anschaffung eines Druckers als laufender Bedarf im Rahmen des Home - Schoolings

  • SG Hannover, 01.10.2020 - S 73 AS 1453/20
  • SG Dessau-Roßlau, 20.06.2019 - S 3 AS 1283/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kosten für Schulbücher - kein persönlicher

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.09.2018 - L 11 AS 353/17
  • SG Hannover, 23.04.2019 - S 59 AS 158/19
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht