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   LSG Bayern, 06.02.2017 - L 11 AS 887/16 B ER   

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LSG Bayern, 06.02.2017 - L 11 AS 887/16 B ER (https://dejure.org/2017,6655)
LSG Bayern, Entscheidung vom 06.02.2017 - L 11 AS 887/16 B ER (https://dejure.org/2017,6655)
LSG Bayern, Entscheidung vom 06. Februar 2017 - L 11 AS 887/16 B ER (https://dejure.org/2017,6655)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz zur Sicherung des Lebensunterhaltes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsicherung; Leistungen; Lebensunterhalt; Arbeitsverhältnis; Arbeitszeit; Sozialhilfe; Arbeitslosengeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Bayern, 06.02.2017 - L 11 AS 887/16
    An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist.

    Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12).

  • BVerfG, 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige

    Auszug aus LSG Bayern, 06.02.2017 - L 11 AS 887/16
    Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13).

    Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12).

  • EuGH, 23.03.1982 - 53/81

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus LSG Bayern, 06.02.2017 - L 11 AS 887/16
    Die vom SG in Bezug genommeine Rechtsprechung und Literaturmeinung rekuriert auf die Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen Levin (Urteil vom 23.03.1982 - 53/81 - juris Rn.17) und Meeusen (Urteil vom 08.06.1999 - C-337/97 - juris Rn.13), wonach der Begriff des Arbeitnehmers als ein Begriff des Gemeinschaftsrechts, nicht eng auszulegen sei.

    In diesem Zusammenhang hat der EuGH aber auch ausgeführt, dass es mit dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer sowie mit der Stellung der diesbezüglichen Bestimmungen innerhalb des Systems des Vertrages der Europäischen Union unvereinbar wäre, wenn der Inhalt dieser Begriffe der Kontrolle durch die Gemeinschaftsorgane entzogen würde, indem es den nationalen Gesetzgeber überlassen bliebe - einseitig durch nationale Rechtsvorschriften - die Begrifflichkeiten festzulegen, so dass sie in der Lage wären, bestimmten Personengruppen nach Belieben den Schutz des Vertrages zu entziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 23.03.1982 aaO Rn.11).

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus LSG Bayern, 06.02.2017 - L 11 AS 887/16
    An der Europarechtskonformität dieses Leistungsausschlusses bestehen im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 02.06.2016 - C-233/14 (Rs. Alimanovic) - NVwZ 2016, 1076ff) und des BSG (Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 43) zwar keine Zweifel mehr, jedoch ist aufgrund der Darlegung der ASt zu 1, sie gehe einer abhängigen Beschäftigung mit einer monatlichen Arbeitszeit von 21 Stunden nach, nicht ohne weiteres auszuschließen, dass sie als Arbeitnehmerin iSd § 2 Abs. 2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) anzusehen ist, so dass sie ihr Aufenthaltsrecht nicht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ableitet und ein Leistungsschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht greift.

    Dies bedeutet, dass eine Integration in den Betrieb des Arbeitgebers gegeben sein muss, bei der die betreffende Person unter der Weisung oder Aufsicht eines Dritten steht, der die zu erbringenden Leistungen und/oder die Arbeitszeiten vorschreibt und dessen Anordnungen durch den Arbeitnehmer zu befolgen sind (vgl. BSG, Urteil vom 03.12.2015 aaO mwN und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH in den Verfahren C-14/09 [Urteil vom 04.02.2010], C-413/01 [Urteil vom 6.11.2003] und C-46/12 [Urteil vom 21.2.2013]).

  • LSG Bayern, 12.01.2009 - L 11 B 785/08

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zinsleistungen und Tilgungsleistungen für

    Auszug aus LSG Bayern, 06.02.2017 - L 11 AS 887/16
    Hierbei ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Anordnungsgrundes in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere auch noch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Beschluss des Senates vom 12.01.2009 - L 11 B 785/08 AS ER - juris).
  • LSG Bayern, 14.09.2012 - L 11 AS 585/12

    Ein Leistungsausschluss iSd § 7 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II kann nur darauf

    Auszug aus LSG Bayern, 06.02.2017 - L 11 AS 887/16
    Andererseits besteht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ohne die Darlegung entsprechender Aufwendungen keine Notwendigkeit, einen Mehrbedarf iSd § 21 Abs. 3 SGB II in vollem Umfang zu berücksichtigen (vgl. zu beidem Beschluss des Senates vom 14.09.2012 - L 11 AS 585/12 B ER).
  • LSG Bayern, 12.04.2010 - L 11 AS 18/10

    Einstweiliger Rechtsschutz - Anordnungsgrund - keine Eilbedürftigkeit -

    Auszug aus LSG Bayern, 06.02.2017 - L 11 AS 887/16
    Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung ist daher nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird, und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt oder ein Anspruch eindeutig besteht (vgl. Beschluss des Senates vom 12.04.2010 - L 11 AS 18/10 B ER - juris).
  • LSG Bayern, 18.04.2007 - L 11 B 878/06

    Einstweiliger Rechtsschutz

    Auszug aus LSG Bayern, 06.02.2017 - L 11 AS 887/16
    Um einer Vorwegnahme der Hauptsache vorzubeugen, ist es in aller Regel aber gerechtfertigt, einen Abschlag von der im Hauptsacheverfahren zu beanspruchenden Leistung vorzunehmen, wobei sich der Abschlag in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und unter Beachtung des Prozessrisikos allenfalls in einem Bereich von bis zu 30 v.H. - entsprechend der Sanktionsmöglichkeiten - bewegen kann (vgl. Keller in Meyer- Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 11.Aufl., § 86b Rn. 35 d; Beschluss des Senates vom 18.04.2007 - L 11 B 878/06 AS ER - juris).
  • EuGH, 08.06.1999 - C-337/97

    Meeusen

    Auszug aus LSG Bayern, 06.02.2017 - L 11 AS 887/16
    Die vom SG in Bezug genommeine Rechtsprechung und Literaturmeinung rekuriert auf die Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen Levin (Urteil vom 23.03.1982 - 53/81 - juris Rn.17) und Meeusen (Urteil vom 08.06.1999 - C-337/97 - juris Rn.13), wonach der Begriff des Arbeitnehmers als ein Begriff des Gemeinschaftsrechts, nicht eng auszulegen sei.
  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Bayern, 06.02.2017 - L 11 AS 887/16
    Das ist etwa dann der Fall, wenn der Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG, Beschluss vom 25.10.1998 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 (74); Beschluss vom 19.10.1977 - 2 BvR 42/76 - BVerfGE 46, 166 (179); Beschluss vom 22.11.2002 - 2 BvR 745/88 - NJW 2003, 1236).
  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R

    In Deutschland lebender Franzose hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II

  • EuGH, 06.11.2003 - C-413/01

    Ninni-Orasche

  • EuGH, 02.06.2016 - C-233/14

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung - Art. 18, 20 und 21 AEUV -

  • BVerfG, 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit im

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

  • EuGH, 04.02.2010 - C-14/09

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

  • LSG Bayern, 19.11.2018 - L 11 AS 912/18

    Leistungen, Einkommen, Aufenthaltsrecht, Lebensunterhalt, Anordnungsanspruch,

    Für eine entsprechende Beurteilung sind verschiedene Umstände, wie Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung, ein Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrags in der jeweils gültigen Fassung auf den Arbeitsvertrag sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen (vgl auch BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R; EuGH, Urteil vom 04.02.2010 - C-14/09; Beschluss des Senats vom 06.02.2017 - L 11 AS 887/16 B ER; alle zitiert nach juris).

    Dabei ist der Arbeitnehmerbegriff iSv Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein autonomer Begriff, der nicht eng auszulegen ist, so dass hierunter jeder fällt, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (vgl dazu BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R; Urteil vom 13.07.2017 - B 4 AS 17/16 R; EuGH, Urteil vom 03.05.2012 - C-337/10; Urteil vom 26.03.2015 - C-316/13; Urteil vom 10.09.2014 - C-270/13; Beschluss des Senats vom 06.02.2017 - aaO; alle zitiert nach juris; Leopold in jurisPK-SGB 11, 4.

    So sind im Rahmen der Prüfung eines Arbeitnehmerstatus bereits deutlich geringere Einkommen als geeignet angesehen worden, um diesen nicht auszuschließen (vgl dazu zB Beschluss des Senats vom 06.02.2017 - L 11 AS 887/16 B ER - juris).

  • SG Nürnberg, 07.09.2018 - S 14 AS 845/18

    Unmittelbare und ausschließliche Unterhaltsgewährung als Voraussetzung für ein

    Für die Antragstellerin ergibt sich kein Aufenthaltsrecht, dass über eines zum Zweck der Arbeitssuche hinausginge, § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b) SGB II. An der Europarechtskonformität dieses Leistungsausschlusses bestehen im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 02.06.2016 - C-233/14 (Rs. Alimanovic) - NVwZ 2016, 1076ff) und des BSG (Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 43) keine Zweifel (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06. Februar 2017 - L 11 AS 887/16 B ER -, Rn. 8 - 15, juris).
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