Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 05.06.2002 - L 11 KA 21/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,24565
LSG Niedersachsen-Bremen, 05.06.2002 - L 11 KA 21/99 (https://dejure.org/2002,24565)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 05.06.2002 - L 11 KA 21/99 (https://dejure.org/2002,24565)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 05. Juni 2002 - L 11 KA 21/99 (https://dejure.org/2002,24565)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,24565) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • SG Mainz, 18.02.1998 - S 1 Ka 183/97
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.06.2002 - L 11 KA 21/99
    Des weiteren hat der Kläger auf ein Urteil des SG Mainz verwiesen (Az. S 1 Ka 183/97), wonach ein flächendeckend durchgeführter Vertikalvergleich eine mengenbegrenzende Maßnahme und daher rechtswidrig sei.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2007 - L 5 SF 1/03

    Erinnerung gegen die Festsetzung von Pauschgebühren gegen einen Beigeladenen;

    Der Erinnerungsführer war in den Berufungsverfahren der Augenärztin Dr. B. bzw. des Frauenarztes Dr. C. gegen den Beschwerdeausschuss Ärzte/Krankenkassen, Bremen, (L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99) als Beigeladener beteiligt (Beiladungsbeschlüsse des Sozialgerichts (SG) Bremen vom 1. April 1999).

    Unter dem 9. Januar 2003 erteilte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des LSG dem Erinnerungsführer einen Auszug aus dem Verzeichnis der Streitsachengebühren gem. § 189 SGG in Höhe von insgesamt 202, 50 EUR, wovon jeweils 45, 00 EUR auf die Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99 entfielen (Nr. 2 und 4 des Auszugs).

    Für die Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99 gelte infolge der Rechtshängigkeit bereits vor dem 1. Januar 2002 dagegen unstreitig das alte Kostenrecht weiter.

    Der Senat hat die Erinnerungen gegen die Festsetzung der Pauschgebühren in den Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99 (L 5 SF 1/03 und L 5 SF 2/03) mit Beschluss vom 30. Januar 2007 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 113 SGG).

    Der Erinnerungsführer ist nicht verpflichtet, für die bereits vor Inkrafttreten des 6. SGGÄndG anhängig gewesenen, jedoch erst nach diesem Zeitpunkt durch Urteil erledigten Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99 eine Pauschgebühr zu entrichten.

    Die Anwendbarkeit des § 184 SGG n.F. ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGGÄndG, wonach in Verfahren nach § 197a SGG (hier: vertragsärztlichen Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99), die bereits vor Inkrafttreten des 6. SGGÄndG anhängig waren, § 183 SGG in seiner bisherigen Fassung fort gilt (und zwar für alle Rechtszüge, vgl. BSG, Beschluss vom 27. November 2003 - B 6 KA 79/02 B).

    Somit unterfallen auch die Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99 noch der Pauschgebührenpflicht nach § 184 SGG.

    Nach dieser Auffassung wäre der Erinnerungsführer als "nur" Beigeladener in den Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99 nicht pauschgebührenpflichtig.

    Somit ist - mangels abweichender Regelung in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGGÄndG - im vorliegenden Fall § 184 SGG in seiner ab 2. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, da die Gesetzesänderung sowohl zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Pauschgebühren am 5. Juni 2002 (Verkündung der Urteile in den Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99) als auch zum Zeitpunkt der Mitteilung des Auszugs aus dem Verzeichnis der Streitsachengebühren am 9. Januar 2003 bereits in Kraft getreten war.

    Somit wäre der Erinnerungsführer in den Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99 auch dann nicht zur Zahlung von Gerichtskosten verpflichtet, wenn sich die Kostenentscheidung in diesen Verfahren vollständig nach neuem Recht (§ 197a SGG) richten würde.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht