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   LSG Baden-Württemberg, 24.03.2015 - L 11 R 1130/14   

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https://dejure.org/2015,17078
LSG Baden-Württemberg, 24.03.2015 - L 11 R 1130/14 (https://dejure.org/2015,17078)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.03.2015 - L 11 R 1130/14 (https://dejure.org/2015,17078)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. März 2015 - L 11 R 1130/14 (https://dejure.org/2015,17078)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Sozialversicherung - Abfindungsbetrag für Anwartschaft aus betrieblicher Altersversorgung - kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abfindungsbetrag für Anwartschaft aus betrieblicher Altersversorgung kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt

  • Techniker Krankenkasse
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 342 SGB 3, § 162 Nr 1 SGB 6, § 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 226 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5, § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5
    Sozialversicherung - Abfindungsbetrag für Anwartschaft aus betrieblicher Altersversorgung - kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abfindungsbetrag für Anwartschaft aus betrieblicher Altersversorgung kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abfindung für betriebliche Altersversorgung ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wie ist eine Abfindung der bAV zu verbeitragen? Richter korrigieren Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abfindung für betriebliche Altersversorgung ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 30/03 R

    Sozialversicherung - Beitragspflicht - betriebliche Altersversorgung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.03.2015 - L 11 R 1130/14
    Die Klägerin beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 25.08.2004, B 12 KR 30/03 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 3) mit den Leitsätzen: "(1.) Die vor Eintritt des Versorgungsfalls gezahlte Kapitalleistung einer Unterstützungskasse ist nicht beitragspflichtig.

    § 229 SGB V regele abschließend, in welchen Fällen Kapitalleistungen als Versorgungsbezug gelten und damit beitragspflichtig seien (BSG 25.08.2004, aaO).

    Dies berechtige jedoch im Hinblick auf die durch § 229 SGB V erfolgte mittelbare Abgrenzung nicht dazu, die Abfindung dem Arbeitsentgelt zuzuordnen (unter Hinweis auf BSG 25.08.2004, aaO und LSG Hamburg, 27.11.2009, L 6 R 72/06 und L 6 R 73/06, juris).

    Denn der gesonderten und eigenständigen Erfassung der Versorgungsbezüge im Zusammenhang der bei versicherungspflichtig Beschäftigten beitragspflichtigen Einnahmen in § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V hätte es nicht bedurft, wenn es sich dabei ihrer Art nach bereits um Arbeitsentgelt im Sinne von § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V iVm § 14 Abs. 1 SGB V handelte (BSG 25.08.2004, aaO).

    Im Hinblick auf die durch das SGB V mittelbar vorgenommene negative Inhaltsbestimmung des Arbeitsentgeltsbegriffs können derartige Abfindungen auch nicht dem Anwendungsbereich des § 14 SGB IV zugeordnet werden (BSG 25.08.2004, aaO).

    Denn der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 1 SGB IV, der in der Kranken- und Pflegeversicherung durch die Sondernormen über andere Einnahmearten negativ eingegrenzt wird, kann nicht innerhalb der gemeinsam dem SGB IV zugeordneten Versicherungszweige variieren (BSG 25.08.2004, aaO).

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 26/10 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht - Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.03.2015 - L 11 R 1130/14
    Daraus folge, dass auch auf Abfindungen aus der betrieblichen Altersversorgung vor Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls § 229 SGB V anzuwenden sei (unter Hinweis auf BSG 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, juris), sodass die Argumentation des BSG aus der noch zur alten Fassung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ergangenen Entscheidung vom 25.08.2004 erst recht greife.

    Die Beitragspflicht einer Kapitalleistung nach § 229 Abs. 1 Satz 3 Variante 2 SGB V erfordert nicht - wie diejenige einer Kapitalabfindung nach Variante 1 - dass sie nach Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls gezahlt wird (so ausdrücklich BSG 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 16).

    Aus systematischen Gesichtspunkten ergibt sich nichts anderes, denn die Stellung der Regelung im Normgefüge führt nicht zwingend zu dem Schluss, vor dem Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterlägen nur dann der Beitragspflicht, wenn der Versorgungszweck bei der Auszahlung auch tatsächlich erfüllt wird (BSG 25.04.2012, aaO).

    Die ursprünglich zugesagte betriebliche Altersversorgung wird durch die Auszahlung der Abfindung weder zu einer privaten Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Leistung, noch stellt sie eine anderweitige Zuwendung des Arbeitgebers ohne versicherungsrechtliche Zwecksetzung dar (BSG 25.04.2012, aaO).

  • LSG Hamburg, 27.11.2009 - L 6 R 72/06

    Verpflichtung zur Nachzahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung und zur

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.03.2015 - L 11 R 1130/14
    Dies berechtige jedoch im Hinblick auf die durch § 229 SGB V erfolgte mittelbare Abgrenzung nicht dazu, die Abfindung dem Arbeitsentgelt zuzuordnen (unter Hinweis auf BSG 25.08.2004, aaO und LSG Hamburg, 27.11.2009, L 6 R 72/06 und L 6 R 73/06, juris).

    Dass der thematische Anwendungsbereich des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V eröffnet ist, erscheint nicht zweifelhaft, denn es handelt sich vorliegend um kapitalisierte Versorgungsbezüge, auf die - wenn sie nicht infolge Kündigung abgefunden worden wären - noch kein Anspruch bestanden hätte (ebenso LSG Hamburg 27.11.2009, aaO).

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.03.2015 - L 11 R 1130/14
    Dies unterscheidet das Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht vom Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV (BSG 14.09.2004, B 12 KR 1/04, SozR 4-2400 § 22 Nr. 2).
  • BAG, 14.08.1990 - 3 AZR 301/89

    Vertragliche Kürzung von Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.03.2015 - L 11 R 1130/14
    Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, Versorgungsanwartschaften abzufinden, zum 01.01.2005 zwar weiter eingeschränkt (Gesetz vom 05.07.2004, BGBl I 1427), die Abfindung von Anwartschaften während des bestehenden Arbeitsverhältnisses - wie hier - bleibt aber nach wie vor zulässig (BT-Drs 15/2150 S 52; Schipp in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, § 3 BetrAVG RdNr 5; Förster/Rühmann/Cisch, BetrAVG, 11. Aufl., RdNr 7; vgl auch Bundesarbeitsgericht 14.08.1990, 3 AZR 301/89, BAGE 65, 341).
  • LSG Hamburg, 27.11.2009 - L 6 R 73/06

    Ruhegeldabfindungen als Arbeitsentgelte i.S.d. § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.03.2015 - L 11 R 1130/14
    Dies berechtige jedoch im Hinblick auf die durch § 229 SGB V erfolgte mittelbare Abgrenzung nicht dazu, die Abfindung dem Arbeitsentgelt zuzuordnen (unter Hinweis auf BSG 25.08.2004, aaO und LSG Hamburg, 27.11.2009, L 6 R 72/06 und L 6 R 73/06, juris).
  • BSG, 12.11.2008 - B 12 KR 10/08 R

    Krankenversicherung - Bemessung der Beiträge eines Rentners - Beitragspflicht von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.03.2015 - L 11 R 1130/14
    Mit § 229 Abs. 1 Satz 3 Variante 2 SGB V sollen kapitalisierte Versorgungsleistungen für die Beitragspflicht möglichst lückenlos erfasst werden, um die Beitragsgerechtigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung zu stärken (BT-Drs 15/1525 S 139; BSG 12.11.2008, SozR 4-2500 § 229 Nr. 6).
  • BSG, 28.09.2010 - B 5 R 88/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Divergenz -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 24.03.2015 - L 11 R 1130/14
    Eine reine Statusfeststellung ist auf der Grundlage von § 28p SGB IV nicht zulässig (vgl Bayerisches LSG 28.06.2011, L 5 R 88/10, juris).
  • LSG Hessen, 09.02.2017 - L 1 KR 67/15

    Beitragspflicht; Abfindung; Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung;

    Dass sich dieser oben dargestellte Charakter des § 229 Abs. 1 SGB V durch seine Neuregelung zum 1. Januar 2004 geändert haben soll, erschließt sich dem Senat gerade vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung nicht (so auch: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. März 2015, L 11 R 1130/14; vgl. zudem: Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 27. November 2009, L 6 R 72/06 unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. März 2007, B 12 KR 4/06 R - juris -).

    Unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ist zudem nicht, wie von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung noch in ihrem Besprechungsergebnis vom März 2005 vertreten, der Eintritt des Versorgungsfalls (so auch: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. März 2015, L 11 R 1130/14 - juris - Sieben in: Figge, Sozialversicherungsrecht - Beitragsrecht -, Stand: 113. Lieferung 11/2016, 5.4. Abfindungen und Anwartschaften für eine betriebliche Altersversorgung).

  • SG Karlsruhe, 29.01.2020 - S 13 KR 2011/19

    Krankenversicherung - Versorgungsbezüge - Beitragspflicht einer einmaligen

    Laut Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.03.2015 - L 11 R 1130/14 läge deshalb ein Versorgungsbezug in Form einer Kapitalleistung vor.

    Denn letztlich handelt es sich um kapitalisierte Versorgungsbezüge, auf die, wenn sie nicht infolge Kündigung abgefunden worden wären - noch kein Anspruch bestanden hätte (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2015, L 11 R 1130/14, LSG Hamburg, Urteil vom 27.11.2009, L 6 R 72/06 und L 6 R 73/06, beide in juris).

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