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   LSG Baden-Württemberg, 19.11.2012 - L 11 R 3954/12 ER-B   

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https://dejure.org/2012,37187
LSG Baden-Württemberg, 19.11.2012 - L 11 R 3954/12 ER-B (https://dejure.org/2012,37187)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.11.2012 - L 11 R 3954/12 ER-B (https://dejure.org/2012,37187)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. November 2012 - L 11 R 3954/12 ER-B (https://dejure.org/2012,37187)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Betriebsprüfung - Arbeitnehmerüberlassung - Leiharbeitnehmer - Beitragsnachforderung - Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers - Verletzung - Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts - Schätzungsbefugnis des Rentenversicherungsträgers - Auskunftsanspruch des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung der sofortigen Vollziehung eines Beitragsbescheides gegen ein Unternehmen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung; Verletzung der Aufzeichnungspflichten durch den Arbeitgeber; Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer; Tarifvertrag mit Tarifgemeinschaft ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung der sofortigen Vollziehung eines Beitragsbescheides gegen ein Unternehmen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung; Verletzung der Aufzeichnungspflichten durch den Arbeitgeber; Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer; Tarifvertrag mit Tarifgemeinschaft ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    CGZP: Landessozialgerichte entscheiden zu Nachforderungen der DRV

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.11.2012 - L 11 R 3954/12
    Die Antragstellerin begründete die Beitragsnachforderung damit, dass der Tarifvertrag zwischen dem AMP und der CGZP nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10, BAGE 136, 302) unwirksam sei und die Leiharbeitnehmer deshalb nach § 10 Abs. 4 AÜG den Lohn beanspruchen könnten, der der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer gezahlt werde (Grundsatz des "Equal Pay").

    Mit Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10, BAGE 136, 302) stellte das BAG jedoch fest, dass die CGZP nicht tariffähig ist.

  • BSG, 30.08.1994 - 12 RK 59/92

    Sozialversicherung - Entschärfung der "Phantomlohnproblematik": Beitragspflicht

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.11.2012 - L 11 R 3954/12
    Im Beitragsrecht des Sozialgesetzbuches gilt grundsätzlich das sogenannte Entstehungsprinzip und - anders als im Steuerrecht - nicht das Zuflussprinzip(ständige Rspr, zB BSG 30.08.1994, 12 RK 59/92, juris; Urteil des Senats vom 16.08.2011, L 11 R 6067/09, juris; LSG Baden-Württemberg 27.03.2009, L 4 KR 1833/07, juris).
  • BGH, 16.09.2009 - IV ZR 246/08

    Voraussetzungen einer Obliegenheitsverletzung in der Marktwert-Versicherung für

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.11.2012 - L 11 R 3954/12
    Fehlt den Vertragsparteien des Vertrages nach § 12 AÜG diese Kenntnis, geht die Obliegenheit ins Leere (vgl zu diesem Gesichtspunkt BGH 16.09.2009, IV ZR 246/08, VersR 2009, 1659).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.03.2009 - L 4 KR 1833/07

    Arbeitslosen- und Rentenversicherung - Beitragsbemessung - versicherungspflichtig

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.11.2012 - L 11 R 3954/12
    Im Beitragsrecht des Sozialgesetzbuches gilt grundsätzlich das sogenannte Entstehungsprinzip und - anders als im Steuerrecht - nicht das Zuflussprinzip(ständige Rspr, zB BSG 30.08.1994, 12 RK 59/92, juris; Urteil des Senats vom 16.08.2011, L 11 R 6067/09, juris; LSG Baden-Württemberg 27.03.2009, L 4 KR 1833/07, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.08.2011 - L 11 R 6067/09

    Sozialversicherung - Beitragsbemessung - Gesamtsozialversicherungsbeitrag -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.11.2012 - L 11 R 3954/12
    Im Beitragsrecht des Sozialgesetzbuches gilt grundsätzlich das sogenannte Entstehungsprinzip und - anders als im Steuerrecht - nicht das Zuflussprinzip(ständige Rspr, zB BSG 30.08.1994, 12 RK 59/92, juris; Urteil des Senats vom 16.08.2011, L 11 R 6067/09, juris; LSG Baden-Württemberg 27.03.2009, L 4 KR 1833/07, juris).
  • BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Sparkasse - Beschäftigte - kostenlose

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.11.2012 - L 11 R 3954/12
    Die Frage der Kenntnis von einer Obliegenheit - hier: Pflicht zur Aufnahme von Angaben über das Arbeitsentgelt für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers in den Verträgen nach § 12 AÜG - ist zu trennen von der Frage, ob eine Verletzung der Pflicht Verschulden voraussetzt (vom BSG im Urteil vom 07.02.2002, B 12 KR 12/01 R, NZS 2002, 593 verneint).
  • LSG Schleswig-Holstein, 20.04.2012 - L 5 KR 9/12

    Sozialversicherung - Arbeitnehmerüberlassung - Beitragsnachforderung aufgrund von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.11.2012 - L 11 R 3954/12
    Diese Voraussetzung der Verletzung der Aufzeichnungspflicht gilt nicht nur für den in Satz 1 der Vorschrift geregelten so genannten Lohnsummenbescheid, sondern ist auch Voraussetzung für die Schätzungsbefugnis des Satzes 3 (LSG Rheinland-Pfalz 14.08.2012, L 6 R 223/12 B ER; LSG Schleswig - Holstein, 20.4.2012, L 5 KR 9/12 B ER mwN; beide veröffentlicht in juris).
  • Drs-Bund, 05.09.2003 - BT-Drs 15/1515
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.11.2012 - L 11 R 3954/12
    Werden die Arbeitsbedingungen des Leiharbeitnehmers durch einen Tarifvertrag geregelt und ist der Verleiher somit von der Gleichstellungsverpflichtung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 AÜG entbunden, sind Auskünfte des Entleihers über die Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammarbeitnehmer in seinem Unternehmen in der Regel entbehrlich (BT-Drs 15/1515 S 132).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 14.08.2012 - L 6 R 223/12

    Beitragsnachforderungen aufgrund von Equal-pay-Ansprüchen nach der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.11.2012 - L 11 R 3954/12
    Diese Voraussetzung der Verletzung der Aufzeichnungspflicht gilt nicht nur für den in Satz 1 der Vorschrift geregelten so genannten Lohnsummenbescheid, sondern ist auch Voraussetzung für die Schätzungsbefugnis des Satzes 3 (LSG Rheinland-Pfalz 14.08.2012, L 6 R 223/12 B ER; LSG Schleswig - Holstein, 20.4.2012, L 5 KR 9/12 B ER mwN; beide veröffentlicht in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.05.2011 - L 11 R 1075/11

    Sozialversicherung - Durchführung einer Betriebsprüfung schließt

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.11.2012 - L 11 R 3954/12
    Die Wirkung der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs tritt rückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides ein und endet in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung (Beschlüsse des Senats vom 11.05.2011, L 11 R 1075/11 ER-B, 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, veröffentlicht in juris; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rdnr 19).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.05.2010 - L 11 KR 1125/10

    Beitragsnachforderung - aufschiebende Wirkung - sozialgerichtliches Verfahren -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2004 - L 5 B 2/04

    Krankenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 15.04.2014 - L 4 R 3716/13
    Da ab Bekanntgabe des Beschlusses des BAG zumindest bedingter Vorsatz gegeben sei, gelte für zu diesem Zeitpunkt unverjährte Beiträge die Verjährung von 30 Jahren gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Den Beschlüssen des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 19. November 2012 (L 11 R 3954/12 ER-B; in juris) und 5. März 2013 (L 4 R 4381/13 ER-B; in juris) sei nicht zu folgen.

    Fehle den Vertragsparteien des Vertrages nach § 12 AÜG diese Kenntnis, gehe die Obliegenheit ins Leere (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2012 - L 11 R 3954/12 ER-B - unter Verweis auf Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 16. September 2009 - IV ZR 246/08 - beide in juris).

    Die Frage des Verschuldens stelle sich in diesem Fall nicht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2012 - L 11 R 3954/12 ER-B - in juris).

    Soweit das LSG Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 19. November 2012 - L 11 R 3954/12 ER-B -, in juris und 5. März 2013 - L 4 R 4381/12 ER-B - in juris) unter Bezugnahme auf die Bundestags-Drucksache 15/1515 S. 132 zu Nr. 2 (§ 12 AÜG) darauf abgestellt habe, dass Auskünfte des Entleihers über die Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammarbeitnehmer in seinem Unternehmen in der Regel (Unterstreichung im Original) entbehrlich seien, sei hiergegen einzuwenden, dass es sich bei der Terminologie "in der Regel" insoweit um eine offene Formulierung handele, die die Einbeziehung der Gesamtumstände in die Entscheidung, ob diese Auskünfte tatsächlich entbehrlich seien oder nicht, geradezu zwingend erfordere, insbesondere, da entsprechend Brors (Kommentar zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, § 13 Nr. 7) allein das Vorliegen eines Tarifvertrags nicht ausreiche und es bei Zweifeln an der Wirksamkeit des Tarifvertrags einer höchstrichterlichen Klärung der arbeitsrechtlichen Diskussion bedürfe.

    Werden die Arbeitsbedingungen des Leiharbeitnehmers durch einen Tarifvertrag geregelt und ist der Verleiher somit von der Gleichstellungsverpflichtung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 AÜG entbunden, sind Auskünfte des Entleihers über die Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammarbeitnehmer in seinem Unternehmen in der Regel entbehrlich (Bundestags-Drucksache 15/1515 S. 132; vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2012 - L 11 R 3954/12 ER-B - in juris).

    Fehlt den Vertragsparteien des Vertrages nach § 12 AÜG diese Kenntnis, geht die Obliegenheit ins Leere (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2012 - L 11 R 3954/12 ER-B - unter Verweis auf Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 16. September 2009 - IV ZR 246/08 - beide in juris).

    Die Frage des Verschuldens stellt sich in diesem Fall nicht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2012 - L 11 R 3954/12 ER-B - a.a.O.; im Ergebnis ebenso Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 20. April 2012 - L 5 KR 20/12 B ER - mit zustimmender Anmerkung von Dr. J. D. Wadephul in NZS 2012/627).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 2789/15
    Die pauschale Erhöhung der Arbeitsentgelte (in Equal-Pay-Fällen) sei zulässig (zur Zulässigkeit einer Schätzung etwa LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.2012, - L 11 R 3954/12 ER-B -, in juris, und vom 22.01.2013, a.a.O.).

    Dies gilt auch für den vorliegend streitigen Zeitraum (BAG 23.05.2012, 1 AZB 58/11, das den Geltungszeitraum der Tarifverträge vom 11.12.2002 und vom 05.12.2005 zu beurteilen hatte) und hat zur Folge, dass die Antragstellerin den betroffenen Arbeitnehmern noch die Differenz des im (unwirksamen) Tarifvertrag vereinbarten Entgelts und dem Entgelt, auf das ein vergleichbarer Arbeitnehmer der Entleihbetriebe Anspruch hatte, schuldete bzw. soweit sie diese Ansprüche noch nicht erfüllt hat, noch schuldet (dazu vgl. den Beschluss des Senats vom 19.11.2012, L 11 R 3954/12 ER-B, juris).

    Diese Entgeltansprüche wiederum begründen auch Beitragsansprüche der Antragsgegnerin (dazu vgl. Senatsbeschluss vom 19.11.2012, L 11 R 3954/12 ER-B, aaO).

    Denn die Beitragsansprüche bemessen sich gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nach dem geschuldeten und nicht nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt, da es sich um Ansprüche auf laufend gezahltes Entgelt handelt (Senatsbeschluss vom 19.11.2012, L 11 R 3954/12 ER-B, aaO, Segebrecht aaO).

    Diese Voraussetzung der Verletzung der Aufzeichnungspflicht gilt nicht nur für den in Satz 1 der Vorschrift geregelten so genannten Lohnsummenbescheid, sondern ist auch Voraussetzung für die Schätzungsbefugnis des Satzes 3 (Senatsbeschluss vom 19.11.2012, L 11 R 3954/12 ER-B, aaO; LSG Rheinland-Pfalz 14.08.2012, L 6 R 223/12 B ER; LSG Schleswig - Holstein, 20.4.2012, L 5 KR 9/12 B ER mwN - beide veröffentlicht in juris).

    Anders als in dem vom Senat mit Beschluss vom 19.11.2012 (L 11 R 3954/12 ER-B, aaO) entschiedenen Fall, in dem die Antragsgegnerin das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nur deshalb nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand ermitteln konnte, weil aus den dort vorgelegten Unterlagen (Verträge zwischen der dortigen Antragstellerin und den Entleihunternehmen) nicht ersichtlich war, welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts galten, hat die Antragstellerin vorliegend schon die Einsicht in diese Unterlagen verweigert, obwohl sie dazu verpflichtet ist.

  • LSG Baden-Württemberg, 17.05.2013 - L 4 R 3852/12
    Soweit das LSG Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 19. November 2012 - L 11 R 3954/12 ER-B -, in juris, 5. März 2013 - L 4 R 4391/12 ER-B -, nicht veröffentlicht) unter Bezugnahme auf die BT-Drucksache 15/1515 S. 132 zu Nr. 2 (§ 12) darauf abgestellt werde, dass Auskünfte des Entleihers über die Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammarbeitnehmer in seinem Unternehmen in der Regel (Unterstreichung im Original) entbehrlich seien, sei hiergegen einzuwenden, dass es sich bei der Terminologie "in der Regel" insoweit um eine offene Formulierung handele, die die Einbeziehung der Gesamtumstände in die Entscheidung, ob diese Auskünfte tatsächlich entbehrlich seien oder nicht, geradezu zwingend erfordere, insbesondere, da entsprechend Brors (Kommentar zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, § 13 Nr. 7) allein das Vorliegen eines Tarifvertrags nicht ausreiche und es bei Zweifeln an der Wirksamkeit des Tarifvertrags einer höchstrichterlichen Klärung der arbeitsrechtlichen Diskussion bedürfe.

    Werden die Arbeitsbedingungen des Leiharbeitnehmers durch einen Tarifvertrag geregelt und ist der Verleiher somit von der Gleichstellungsverpflichtung nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 9 Nr. 2 AÜG entbunden, sind Auskünfte des Entleihers über die Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammarbeitnehmer in seinem Unternehmen in der Regel entbehrlich (BT-Drs 15/1515 S. 132; vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2012 - L 11 R 3954/12 ER B - in juris).

    Fehlt den Vertragsparteien des Vertrages nach § 12 AÜG diese Kenntnis, geht die Obliegenheit ins Leere (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2012 - L 11 R 3954/12 ER-B - unter Verweis auf Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 16. September 2009 - IV ZR 246/08 - beide in juris).

    Die Frage des Verschuldens stellt sich in diesem Fall nicht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2012 - L 11 R 3954/12 ER-B - a.a.O.; im Ergebnis ebenso Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 20. April 2012 - L 5 KR 20/12 B ER - mit zustimmender Anmerkung von Dr. J. D. Wadephul in NZS 2012/627).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - L 11 R 4869/12
    Dies gilt auch für den vorliegend streitigen Zeitraum (BAG 23.05.2012, 1 AZB 58/11, das den Geltungszeitraum der Tarifverträge vom 11.12.2002 und vom 05.12.2005 zu beurteilen hatte) und hat zur Folge, dass die Antragstellerin den betroffenen Arbeitnehmern noch die Differenz des im (unwirksamen) Tarifvertrag vereinbarten Entgelts und dem Entgelt, auf das ein vergleichbarer Arbeitnehmer der Entleihbetriebe Anspruch hatte, schuldete bzw soweit sie diese Ansprüche noch nicht erfüllt hat, noch schuldet (dazu vgl den Beschluss des Senats vom 19.11.2012, L 11 R 3954/12 ER-B, juris).

    Diese Entgeltansprüche wiederum begründen auch Beitragsansprüche der Antragsgegnerin (dazu vgl Senatsbeschluss vom 19.11.2012, L 11 R 3954/12 ER-B, aaO).

    Denn die Beitragsansprüche bemessen sich gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nach dem geschuldeten und nicht nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt, da es sich um Ansprüche auf laufend gezahltes Entgelt handelt (Senatsbeschluss vom 19.11.2012, L 11 R 3954/12 ER-B, aaO, Segebrecht aaO).

    Diese Voraussetzung der Verletzung der Aufzeichnungspflicht gilt nicht nur für den in Satz 1 der Vorschrift geregelten so genannten Lohnsummenbescheid, sondern ist auch Voraussetzung für die Schätzungsbefugnis des Satzes 3 (Senatsbeschluss vom 19.11.2012, L 11 R 3954/12 ER-B, aaO; LSG Rheinland-Pfalz 14.08.2012, L 6 R 223/12 B ER; LSG Schleswig - Holstein, 20.4.2012, L 5 KR 9/12 B ER mwN - beide veröffentlicht in juris).

    Anders als in dem vom Senat mit Beschluss vom 19.11.2012 (L 11 R 3954/12 ER-B, aaO) entschiedenen Fall, in dem die Antragsgegnerin das beitragspflichtige Arbeitsentgelts nur deshalb nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand ermitteln konnte, weil aus den dort vorgelegten Unterlagen (Verträge zwischen der dortigen Antragstellerin und den Entleihunternehmen) nicht ersichtlich war, welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts galten, hat die Antragstellerin vorliegend schon die Einsicht in diese Unterlagen verweigert, obwohl sie dazu verpflichtet ist.

  • LSG Baden-Württemberg, 05.03.2013 - L 4 R 4381/12

    Betriebsprüfung - Arbeitnehmerüberlassung - Nachforderung von

    Werden die Arbeitsbedingungen des Leiharbeitnehmers durch einen Tarifvertrag geregelt und ist der Verleiher somit von der Gleichstellungsverpflichtung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 AÜG entbunden, sind Auskünfte des Entleihers über die Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammarbeitnehmer in seinem Unternehmen in der Regel entbehrlich (BT-Drs 15/1515 S. 132; vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2012 - L 11 R 3954/12 ER-B - in juris).

    Fehlt den Vertragsparteien des Vertrages nach § 12 AÜG diese Kenntnis, geht die Obliegenheit ins Leere (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2012 - L 11 R 3954/12 ER-B - unter Verweis auf Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 16. September 2009 - IV ZR 246/08 - beide in juris).

    Die Frage des Verschuldens stellt sich in diesem Fall nicht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2012 - L 11 R 3954/12 ER-B - in juris).

  • SG Konstanz, 28.04.2015 - S 11 R 1488/13

    Betriebsprüfung - Arbeitnehmerüberlassung - Equal pay - fehlende Tariffähigkeit

    Dass sich diese Ansicht durchaus gut begründen lässt, zeigen nicht nur Erfolge in vergleichbaren Konstellationen in gerichtlichen Eilverfahren (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2012, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.), sondern demonstriert auch die argumentative Untermauerung in diesem Klageverfahren.

    Hierbei kann offen gelassen werden, ob sich die Aufklärungspflicht aus § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG ergibt (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2012, L 11 R 3954/12 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. März 2013, L 4 R 4381/12 ER-B).

    Denn hierbei handelt es sich allenfalls um einen (unbeachtlichen) Rechtsirrtum (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2014, a.a.O.; SG Dresden, Urteil vom 15. Mai 2013, a.a.O.; SG Kassel, Urteil vom 4. September 2013, a.a.O.SG Karlsruhe, Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.; a.A. LSG Baden-Württemberg, vom 19. November 2012, a.a.O., und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.08.2013 - L 11 R 3031/13

    Beitragsnachforderung - Sozialversicherungspflicht - Mitarbeiter eines

    Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (Beschlüsse des Senats vom 19.11.2012, L 11 R 3954/12 ER-B, juris; 06.05.2010, L 11 R 1806/10 ER-B).

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Beitragsstreitigkeiten ernstliche Zweifel in Sinne des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG nur dann vorliegen, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl ua Beschlüsse vom 19.11.2012, L 11 R 3954/12, juris; 28.06.2010, L 11 R 1903/10 ER-B, nv).

  • SG Karlsruhe, 28.01.2014 - S 16 R 4136/12

    Beitragsnachforderungen aufgrund von Equal pay-Ansprüchen nach der

    Diese Angaben seien von dem Verleiher, d.h. dem Arbeitgeber, zu den Lohnunterlagen zu nehmen (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.2012, L 11 R 3954/12 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2013, L 4 R 4381/12 ER-B).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.10.2013 - L 3 R 485/12

    Betriebsprüfung - geschützte Rechtsposition durch Prüfbescheid in Form eines

    Unabhängig von der zwischen den Beteiligten und in der Rechtsprechung diskutierten Frage der Anwendung von §§ 44 ff. SGB X kann eine mit einer konkreten Beitragsforderung abgeschlossene Betriebsprüfung nur in besonderen Fällen durch eine Schätzung erneut aufgegriffen werden, da eine Abgrenzung zwischen den jeweiligen Feststellungen auf dieser Grundlage nicht möglich ist (vgl. im Ergebnis wie hier LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2012 - L 11 R 3954/12 ER-B - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - L 5 R 4744/15
    Die pauschale Erhöhung der Arbeitsentgelte (in Equal-Pay-Fällen) sei zulässig (zur Zulässigkeit einer Schätzung etwa LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.2012, - L 11 R 3954/12 ER-B -, in juris, und vom 22.01.2013, - L 11 R 4869/12 ER-B -, nicht veröffentlicht).
  • LSG Bayern, 27.01.2014 - L 5 R 1191/13

    Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen i.R.d. Arbeitnehmerüberlassung;

  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2017 - L 4 R 238/14
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