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   LSG Bayern, 14.09.2016 - L 12 KA 149/14   

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https://dejure.org/2016,47517
LSG Bayern, 14.09.2016 - L 12 KA 149/14 (https://dejure.org/2016,47517)
LSG Bayern, Entscheidung vom 14.09.2016 - L 12 KA 149/14 (https://dejure.org/2016,47517)
LSG Bayern, Entscheidung vom 14. September 2016 - L 12 KA 149/14 (https://dejure.org/2016,47517)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kassenarztrecht; Schiedsspruch; Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung; Gerichtlicher Prüfungsmaßstab; Festsetzung eines Vollversorgungsvertrags

  • rewis.io

    Zur gerichtlichen Überprüfbarkeit eines durch Schiedsspruch festgesetzten Vertrages zur Durchführung einer hauszentrierten Versorgung

  • ra.de
  • rewis.io

    Rechtmäßigkeit eines Vertrags zur hausarztzentrierten Versorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kassenarztrecht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Bayern, 01.12.2010 - L 5 KR 261/10

    Krankenversicherung - hausarztzentrierte Versorgung - Unzulässigkeit des

    Auszug aus LSG Bayern, 14.09.2016 - L 12 KA 149/14
    Die Frage der Einbeziehung der Kinder und Jugendlichen betreffe nicht das Satzungsrecht der Klägerin (vgl. § 73b Abs. 3 Sätze 7, 8 SGB V a. F.), sondern vielmehr den Vertragsinhalt (vgl. auch BayLSG, Beschluss vom 01.12.2010, L 5 KR 261/10 KL ER, Rn. 17), auf den sich die Beteiligten zu einigen haben bzw. der durch die Schiedsperson nach billigem Ermessen festgesetzt werde.

    Die Schiedsperson hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen (S. 30 der Entscheidungsbegründung), dass die gesetzliche Regelung in § 73b SGB V den Ausschluss bestimmter Versichertengruppen gerade nicht vorsieht (vgl. hierzu bereits BayLSG, Urteil vom 01.12.2010, L 5 KR 261/10 KL ER, Rn. 19).

  • LSG Bayern, 22.02.2011 - L 12 KA 2/11

    AOK Bayern muss Hausärztevertrag nicht fortsetzen

    Auszug aus LSG Bayern, 14.09.2016 - L 12 KA 149/14
    Der erkennende Senat (Beschluss vom 22.02.2011, L 12 KA 2/11 B ER) habe die von der Beklagten begehrte Fortführung des gekündigten Vertrages bis zum Abschluss eines neuen Vertrages ferner abgelehnt, weil die wirksame Kündigung sonst folgenlos geblieben wäre.

    Der Senat hat die Einbeziehung der HÄVG als Erfüllungsgehilfin des Beklagten bereits in einem den HzV-Altvertrag betreffenden Verfahren ausdrücklich nicht beanstandet (vgl. BayLSG, Beschluss vom 22.02.2011, Az.: L 12 KA 2/11 B ER, Rn. 70).

  • LSG Bayern, 05.10.2015 - L 12 KA 83/15

    Hausarztzentrierte Versorgung

    Auszug aus LSG Bayern, 14.09.2016 - L 12 KA 149/14
    Die gerichtliche Kontrolle der Festsetzung des Vertragsinhalts durch die Schiedsperson richtet sich nach alledem nach dem in der Rechtsprechung zur Überprüfung von Schiedsamtsentscheidungen nach § 89 SGB V entwickelten Maßstäben (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25.03.2015, B 6 KA 9/14, Juris Rn. 58 sowie Beschluss des Senats vom 05.10.2015, L 12 KA 83/15 B ER, Rn. 106).

    Ergänzend hierzu ist auszuführen, dass sich gerade mit einem Vollversorgungsvertrag das legislative Ziel eines obligatorischen Primärarztsystems wirksam erreichen lässt, indem die gesamte hausärztliche Versorgung einschließlich aller Behandlungsabläufe, der Dokumentation, Koordination und Lotsenfunktion in einer Hand, nämlich der des gewählten Hausarztes zusammengeführt wird und er zugleich besondere Qualitätsanforderungen erfüllt (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 05.10.2015, L 12 KA 83/15 B ER, Rn. 108).

  • SG München, 16.07.2014 - S 28 KA 696/12

    Vertragsärztliche Versorgung - hausarztzentrierte Versorgung - Schiedsspruch zur

    Auszug aus LSG Bayern, 14.09.2016 - L 12 KA 149/14
    Dem Senat liegen die Akte des Sozialgerichts München S 28 KA 696/12, die Berufungsakte L 12 KA 149/14 sowie vier Leitz-Ordner der Kanzlei A. zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

    Es bestehen zwar insofern Bedenken gegen die Auffassung des SG B-Stadt in der zugrunde liegenden Entscheidung (Urteil vom 16.07.2014, S 28 KA 696/12 - juris Rn. 47 f.), nach der ein Vertrag zur HzV bereits deshalb nicht gegen § 53 Abs. 9 SGB V verstoßen könne, weil die möglicherweise durch diesen Vertrag verursachten Mehrkosten keine "Aufwendungen für den Wahltarif" i. S. d. § 53 Abs. 9 Satz 1 SGB V seien und dass diese deshalb auch nicht durch Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen gegenfinanziert werden müssten.

  • BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 9/14 R

    Krankenversicherung - keine Verwaltungsaktsqualität eines Schiedsspruchs über

    Auszug aus LSG Bayern, 14.09.2016 - L 12 KA 149/14
    Dies ergibt sich daraus, dass die Schiedsperson keine Behörde ist und deren Entscheidung nicht in der Form eines Verwaltungsakts ergeht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25.03.2015 Juris Rn. 55, BSGE 118, 164 bis 200, Rn. 55).

    Die gerichtliche Kontrolle der Festsetzung des Vertragsinhalts durch die Schiedsperson richtet sich nach alledem nach dem in der Rechtsprechung zur Überprüfung von Schiedsamtsentscheidungen nach § 89 SGB V entwickelten Maßstäben (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25.03.2015, B 6 KA 9/14, Juris Rn. 58 sowie Beschluss des Senats vom 05.10.2015, L 12 KA 83/15 B ER, Rn. 106).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2011 - L 3 KA 104/10

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Schiedsspruch im

    Auszug aus LSG Bayern, 14.09.2016 - L 12 KA 149/14
    Denn die eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers gegen die Geltung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität in der HzV für den vorliegenden geschiedsten Vertrag kann nicht über das Verbot der Quersubventionierung von Wahltarifen aus § 53 Abs. 9 SGB V unterlaufen werden (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.11.2011 - L 3 KA 104/10 B ER, juris Rn. 48).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2017 - L 11 KA 50/16

    Vergütung für vertragszahnärztliche Leistungen; Lineare Anhebung der Punktwerte;

    Die inhaltliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der vom Schiedsspruch zugrunde gelegte Sachverhalt zutrifft und ob das Schiedsamt den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten, d.h. insbesondere die maßgeblichen Rechtsmaßstäbe beachtet hat (BSG, Urteil vom 10.05.2017 - B 6 KA 10/16 R - Urteil vom 10.05.2017 - B 6 KA 5/16 R - Urteil vom 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R - Urteil vom 23.06.2016 - B 3 KR 26/15 R - Urteil vom 25.03.2015 - B 6 KA 9/14 R - LSG Bayern, Urteil vom 14.09.2016 - L 12 KA 149/14 - LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2013 - L 5 KA 3838/12 - Senat, Urteil vom 27.11.2013 - L 11 KA 71/13 KL - LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2013 - L 9 KA 4/13 KL -).
  • LSG Bayern, 04.04.2017 - L 5 KR 244/15

    Verpflichtungsbescheid zum Vollzug eines Schiedsspruchs zur Hausärztlichen

    Die inhaltliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutrifft und ob die Schiedsperson den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten hat, d. h. die maßgeblichen Rechtsmaßstäbe beachtet hat (Bayer. LSG, Urteil vom 14.09.2016 - L 12 KA 149/14, Rn. 71 mwN - zitiert nach, juris).
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