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   LSG Baden-Württemberg, 03.08.2010 - L 13 AS 3318/10 ER-B   

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https://dejure.org/2010,9628
LSG Baden-Württemberg, 03.08.2010 - L 13 AS 3318/10 ER-B (https://dejure.org/2010,9628)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.08.2010 - L 13 AS 3318/10 ER-B (https://dejure.org/2010,9628)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. August 2010 - L 13 AS 3318/10 ER-B (https://dejure.org/2010,9628)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit getrennt lebendem Kind - nachvollziehbarer, tragfähiger Grund

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt; Übernahme von Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts

  • ra.de
  • fr-blog.com

    Umgangskosten kein Sonderbedarf bei ALG-2-Bezug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB II § 21 Abs. 6
    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt; Übernahme von Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 1774
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 03.08.2010 - L 13 AS 3318/10
    Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts (hier Fahrtkosten) können im Sinne des zum 3. Juni 2010 eingeführten § 21 Abs. 6 SGB II ein im Einzelfall unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf darstellen, wenn sie sich in einem Bereich bewegen, der den Einsatz öffentlicher Mittel noch rechtfertigt (Anschluss an BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 14/06 R, veröff. in juris).

    Als Anspruchsgrundlage scheidet somit § 73 SGB XII anders als in dem vom BSG entschieden Fall somit aus (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 14/06 R, veröffentlicht in juris).

    Doch müssen sich diese in einem Bereich bewegen, der den Einsatz öffentlicher Mittel noch rechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 14/06 R a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 26.07.2006 - L 13 AS 1620/06

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten - selbst

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 03.08.2010 - L 13 AS 3318/10
    Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris).

    Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. auch dazu Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 03.08.2010 - L 13 AS 3318/10
    Als Anspruchsgrundlage für die am 1. Juni 2010 gerichtlich geltend gemachten Fahrtkosten im Rahmen des Umgangsrechts kommt bis 2. Juni 2010 Artikel 1 Abs. 1 i.V.m. Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz (s. Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) sowie ab 3. Juni 2010 der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene § 21 Abs. 6 SGB II (s. Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weitere Gesetze vom 27. Mai 2010, BGBl 1, 671, Artikel 3a und Artikel 4 Abs. 2) in Betracht.

    Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 (a.a.O.) einen solchen Sonderbedarf auf die Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums bezogen.

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 03.08.2010 - L 13 AS 3318/10
    Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris).
  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 03.08.2010 - L 13 AS 3318/10
    Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2014 - L 15 AS 160/14
    Hieraus rechtfertigt sich die vom SG in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene, zutreffende Auffassung, dass die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts im Sinne des zum 3. Juni 2010 eingeführten § 21 Abs. 6 SGB II nur dann einen im Einzelfall unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf darstellen, wenn sie sich der Höhe nach in einem Bereich bewegen, der den Einsatz öffentlicher Mittel noch rechtfertigt, und dass es an der Unabweisbarkeit eines solchen besonderen Bedarfs fehlt, soweit ihn ein verständiger Umgangsberechtigter außerhalb des Bezuges von Grundsicherungsleistungen vermeiden würde (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2010, Az: L 13 AS 3318/10, Leitsatz 2 und Rdnr. 4; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. November 2010, Az: L 1 SO 133/10 B ER, Rn. 11).

    Andererseits kann mit Rücksicht darauf, dass der Leistungsanspruch des Antragstellers auf diejenigen Kosten begrenzt bleibt, die auch ein verständig handelnder Umgangsberechtigter außerhalb des Bezuges von Grundsicherungsleistungen aufwenden würde (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2010, Az: L 13 AS 3318/10, Leitsatz 2 und Rdnr. 4; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. November 2010, Az: L 1 SO 133/10 B ER, Rn. 11), ein regelmäßiges unterjähriges Besuchsintervall angesichts der hierfür aufzuwendenden Geldmittel, die allenfalls ein umgangsberechtigtes Elternteil mit einem - am Bevölkerungsdurchschnitt gemessen - deutlich überdurchschnittlichen Einkommen oder erheblichem Vermögen aufwenden könnte, nicht als angemessen gelten.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.05.2012 - L 15 AS 341/11

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Hieraus rechtfertigt sich die vom SG in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene, zutreffende Auffassung, dass die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts im Sinne des zum 3. Juni 2010 eingeführten § 21 Abs. 6 SGB II nur dann einen im Einzelfall unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf darstellen, wenn sie sich der Höhe nach in einem Bereich bewegen, der den Einsatz öffentlicher Mittel noch rechtfertigt, und dass es an der Unabweisbarkeit eines solchen besonderen Bedarfs fehlt, soweit ihn ein verständiger Umgangsberechtigter außerhalb des Bezuges von Grundsicherungsleistungen vermeiden würde (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2010, Az: L 13 AS 3318/10, Leitsatz 2 und Rdnr. 4; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. November 2010, Az: L 1 SO 133/10 B ER, Rdnr. 11).
  • SG Osnabrück, 29.10.2013 - S 16 AS 221/13

    Beanspruchung der Übernahme von gerichtlich auferlegten Verschuldenskosten und

    Unabweisbar ist ein (Sonder-)Bedarf nämlich dann nicht, wenn er ohne nachvollziehbaren, tragfähigen Grund geschaffen worden ist und ein Bemittelter ihn vermieden hätte (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2010, L 13 AS 3318/10 ER-B).
  • SG Konstanz, 16.08.2016 - S 11 AS 1021/16

    Arbeitslosengeld II - Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem

    Daher verweist die Rechtsprechung darauf, dass sich Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts in einem Bereich bewegen müssen, der den Einsatz öffentlicher Mittel noch rechtfertigt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2010, L 13 AS 3318/10 ER-B, ZFSH/SGB 2010, 600).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.03.2013 - L 15 AS 173/12
    Hieraus rechtfertigt sich die vom SG in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene, zutreffende Auffassung, dass die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts im Sinne des zum 3. Juni 2010 eingeführten § 21 Abs. 6 SGB II nur dann einen im Einzelfall unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf darstellen, wenn sie sich der Höhe nach in einem Bereich bewegen, der den Einsatz öffentlicher Mittel noch rechtfertigt, und dass es an der Unabweisbarkeit eines solchen besonderen Bedarfs fehlt, soweit ihn ein verständiger Umgangsberechtigter außerhalb des Bezuges von Grundsicherungsleistungen vermeiden würde (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2010, Az: L 13 AS 3318/10, Leitsatz 2 und Rdnr. 4; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. November 2010, Az: L 1 SO 133/10 B ER, Rdnn. 11).
  • SG Koblenz, 07.06.2011 - S 6 AS 725/11

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf wegen unabweisbarem laufenden besonderen Bedarf

    Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind umso niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Beschluss LSG Baden-Württemberg v. 03.08.2010 - L 13 AS 3318/10 ER-B in juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 26.10.2010 - L 3 AS 181/10

    Arbeitslosengeld II bzw Sozialgeld - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender

    Dies ist auch Maßstab für die Auslegung von § 21 Abs. 6 SGB II und des Begriffs "unabweisbar" (so auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2010, L 13 AS 3318/10 ER-B, veröffentlicht in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.10.2013 - L 13 AL 3138/13
    Einen finanziellen Ausgleich für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens auszugleichen, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. August 2010 - L 13 AS 3318/10 ER-B und vom 10. Februar 2012 - L 13 AS 68/12 ER-B, zit. jeweils nach www.sozialgerichtsbarkeit.de).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.02.2012 - L 13 AS 68/12
    Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 3. August 2010 - L 13 AS 3318/10 ER-B - Sozialgerichtsbarkeit.de).
  • LSG Baden-Württemberg, 03.02.2012 - L 13 AS 5488/11
    Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 3. August 2010 - L 13 AS 3318/10 ER-B - Sozialgerichtsbarkeit.de).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2015 - L 15 AS 108/15
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