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   LSG Berlin, 20.04.2004 - L 13 SB 30/03   

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https://dejure.org/2004,16566
LSG Berlin, 20.04.2004 - L 13 SB 30/03 (https://dejure.org/2004,16566)
LSG Berlin, Entscheidung vom 20.04.2004 - L 13 SB 30/03 (https://dejure.org/2004,16566)
LSG Berlin, Entscheidung vom 20. April 2004 - L 13 SB 30/03 (https://dejure.org/2004,16566)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kein Nachteilsausgleich aG bei ausreichender Mobilität

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für außergewöhnliche Gehbehinderung; In ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkte Gehfähigkeit; Bestimmung des Restgehvermögens; Folgen einer Poliomyelitis; Deutliche Mobilitätseinschränkungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Keine Einstufung als "außergewöhnlich Gehbehinderter"

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 11.03.1998 - B 9 SB 1/97 R

    Nachteilsausgleich aG - Hüftgelenksprothese - drohende Leidensverschlimmerung

    Auszug aus LSG Berlin, 20.04.2004 - L 13 SB 30/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ((BSG) SozR 3870 § 3 Nr. 11; SozR 3-3870 § 4 Nr. 22 und BSGE 82, 37 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 23) müssen diejenigen Schwerbehinderten, die in der Aufzählung nicht ausdrücklich genannt sind, dann gleichgestellt werden, wenn ihre Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maß eingeschränkt ist und sie sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in der Verwaltungsvorschrift ausdrücklich genannten Personen oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen können.

    Die Voraussetzungen der Merkzeichens "aG" liegen deshalb bei Personen vor, deren Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maß eingeschränkt ist und die sich nur unter ebenso großen körperlichen Anstrengungen fortbewegen können, wie die in der Verwaltungsvorschrift genannten Personen (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 23, SozR 3-3250 § 69 Nr. 1 = BSGE 90, 180 ff).

  • BSG, 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R

    Schwerbehindertenrecht - außergewöhnliche Gehbehinderung - Nachteilsausgleich aG

    Auszug aus LSG Berlin, 20.04.2004 - L 13 SB 30/03
    Die Voraussetzungen der Merkzeichens "aG" liegen deshalb bei Personen vor, deren Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maß eingeschränkt ist und die sich nur unter ebenso großen körperlichen Anstrengungen fortbewegen können, wie die in der Verwaltungsvorschrift genannten Personen (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 23, SozR 3-3250 § 69 Nr. 1 = BSGE 90, 180 ff).
  • BSG, 17.12.1997 - 9 RVs 16/96

    Außergewöhnliche Gehbehinderung iS. des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG bei

    Auszug aus LSG Berlin, 20.04.2004 - L 13 SB 30/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ((BSG) SozR 3870 § 3 Nr. 11; SozR 3-3870 § 4 Nr. 22 und BSGE 82, 37 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 23) müssen diejenigen Schwerbehinderten, die in der Aufzählung nicht ausdrücklich genannt sind, dann gleichgestellt werden, wenn ihre Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maß eingeschränkt ist und sie sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in der Verwaltungsvorschrift ausdrücklich genannten Personen oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen können.
  • BSG, 08.05.1981 - 9 RVs 5/80

    Feststellung des gesundheitlichen Merkmals 'außergewöhnliche Gehbehinderung'

    Auszug aus LSG Berlin, 20.04.2004 - L 13 SB 30/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ((BSG) SozR 3870 § 3 Nr. 11; SozR 3-3870 § 4 Nr. 22 und BSGE 82, 37 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 23) müssen diejenigen Schwerbehinderten, die in der Aufzählung nicht ausdrücklich genannt sind, dann gleichgestellt werden, wenn ihre Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maß eingeschränkt ist und sie sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in der Verwaltungsvorschrift ausdrücklich genannten Personen oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen können.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.09.2012 - L 7 SB 29/10

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - Zugang zu Parkerleichterungen -

    Dieser besondere Bedarf des Klägers an einer weit geöffneten Fahrer- oder Beifahrertür wird jedoch in erster Linie durch die besondere Beschaffenheit des Parkraums und nicht durch die eingeschränkte Gehfähigkeit verursacht (vgl. LSG Berlin, Urteil vom 20. April 2004 L 13 SB 30/03, zitiert nach juris).
  • SG Aachen, 22.10.2019 - S 18 SB 1025/18

    Voraussetzungen der Zuerkennung des Merkzeichens aG

    Dieser zielt nicht die Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Benutzung des gewöhnlichen Parkraums ab, sondern soll allein die neben der Personenkraftwagenbenutzung unausweichlich anfallende tatsächliche Wegstrecke soweit wie möglich verkürzen (vgl. BSG, Urteil vom 03. Februar 1988 - 9/9a RVs 19/86 -, SozR 3870 § 3 Nr. 28, Rn. 14; BSG, Urteil vom 05. Juli 2007 - B 9/9a SB 5/06 R -, Rn. 21, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Februar 2012 - L 16 SB 151/11 -, Rn. 42, juris; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. Juli 2013 - L 7 SB 52/11 -, Rn. 21, juris; Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 20. April 2004 - L 13 SB 30/03 -, Rn. 30, juris; Wendler/Schillings, VMG, Kommentar, 8. Aufl., 2017, S. 450).
  • SG Karlsruhe, 20.05.2014 - S 1 SB 2343/13

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - Mindest-GdB von 80 - Anhörung eines

    Denn Schwierigkeiten bei der Benutzung des gewöhnlichen Parkraums unterfallen nicht dem Schutzbereich der durch den Nachteilsausgleich "aG" auszugleichenden Behinderung (vgl. BSG SozR 3870 § 3 Nr. 28, LSG Berlin vom 20.04.2004 - L 13 SB 30/03 - sowie LSG Baden-Württemberg vom 20.06.2013 - L 6 SB 5053/12 - und vom 24.05.2012 - L 6 SB 2593/11 - ).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.06.2015 - L 7 SB 12/14

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - außergewöhnliche Gehbehinderung - aufs

    Dieser besondere Bedarf des Klägers an einer weit geöffneten Fahrer- oder Beifahrertür wird jedoch in erster Linie durch die besondere Beschaffenheit des Parkraums und nicht durch die eingeschränkte Gehfähigkeit verursacht (vgl. dazu LSG B., Urteil vom 20. April 2004 L 13 SB 30/03, juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 10.07.2013 - L 7 SB 52/11

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - Gleichstellung mit den in Abschn 2 Nr 1

    Dieser besondere Bedarf der Klägerin an einer weit geöffneten Fahrer- oder Beifahrertür wird jedoch in erster Linie durch die besondere Beschaffenheit des Parkraums und nicht durch die eingeschränkte Gehfähigkeit verursacht (vgl. LSG Berlin, Urteil vom 20. April 2004 L 13 SB 30/03, juris).
  • LSG Bayern, 29.02.2012 - L 16 SB 151/11

    Das Bedürfnis eines einseitig Oberschenkelamputierten, zum Ein- und Aussteigen

    Das Landessozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 20.04.2004 (Az. L 13 SB 30/03) ebenfalls das Merkzeichen aG im Falle eines Schwerbehinderten verneint, der zum Ein- und Aussteigen die Fahrertür vollständig öffnen musste; die Schwierigkeiten des Klägers seien nämlich nicht durch seine eingeschränkte Fortbewegungsfreiheit, sondern durch die Beschaffenheit des Parkraums verursacht.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 10.07.2013 - L 7 SB 17/10

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - Minderung der Herzleistung - kein

    Doch ist davon auszugehen, dass die mehrfache Wegstreckenangabe von 200 bis 300 Metern ohne wesentliche Dekompensationserscheinungen das Maß dessen überschreitet, was dem in der VwV genannten Personenkreis möglich ist (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 2001, L 11 SB 4527/00; LSG Berlin, Urteil vom 20. April 2004, L 13 SB 30/03, juris).
  • SG Stuttgart, 27.03.2007 - S 6 SB 3212/06

    Schwerbehindertenrecht - außergewöhnliche Gehbehinderung - Merkzeichen aG -

    Bezogen auf den Fall des Klägers bedeutet das beispielsweise, dass die von dem Landessozialgericht Berlin mit Urteil vom 20. April 2004 (Az. L 13 SB 30/03) geäußerte Ansicht, das Bedürfnis, die Autotür beim Ein- und Aussteigen weit öffnen zu können, nicht zur Feststellung des Merkzeichen "aG" herangeführt werden könne, da bei Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen es sich um einen Umstand handele, der nicht auf der behinderungsbedingt eingeschränkten Fortbewegungsfähigkeit beruhe, sondern alleine auf der Beschaffenheit des Parkraums.
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