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   LSG Niedersachsen-Bremen, 10.08.2011 - L 15 AS 1036/09   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 10.08.2011 - L 15 AS 1036/09 (https://dejure.org/2011,7195)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10.08.2011 - L 15 AS 1036/09 (https://dejure.org/2011,7195)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10. August 2011 - L 15 AS 1036/09 (https://dejure.org/2011,7195)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Verschuldenszurechnung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vertretung der Bedarfsgemeinschaft - fehlende hinreichende Bestimmtheit des Verwaltungsakts - keine ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 38 SGB II; § 33 Abs. 1 SGB X; § 41 SGB X; § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X
    Der Partner eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen muss sich dessen Verschulden i.R. der fälschlichen Beantragung von ALG II nicht zurechnen lassen; Voraussetzungen für eineVerschuldenszurechnung unter Partnern einer Bedarfsgemeinschaft bzgl. der Rückforderung von zu ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Der Partner eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen muss sich dessen Verschulden i.R. der fälschlichen Beantragung von ALG II nicht zurechnen lassen; Voraussetzungen für eineVerschuldenszurechnung unter Partnern einer Bedarfsgemeinschaft bzgl. der Rückforderung von zu ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Verschuldenszurechnung bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts bei Vertretung der Bedarfsgemeinschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 15.08.2002 - B 7 AL 66/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.08.2011 - L 15 AS 1036/09
    Eine pauschale Teilaufhebung aller Bescheide für einen Gesamtzeitraum in Höhe eines Gesamtbetrages entspricht nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 33 Abs. 1 SGB X (Anschluss an BSG Urteil vom 15.08.2002 - B 7 AL 66/01 R).

    Da Gegenstand einer Rücknahme nach § 45 Abs. 1 SGB X oder einer Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X stets nur "Verwaltungsakte« sein können, kann ein Träger, der in der Vergangenheit gewährte unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II zurückfordern und hierzu die aus seiner Sicht anfänglich oder nachträglich rechtswidrige Bewilligung dieser Leistungen beseitigen will, den Zeitraum und das Ausmaß der Rücknahme oder Aufhebung nicht bloß durch Benennung eines nach Anfang und Ende bezeichneten Zeitraumes und eines insgesamt zu Unrecht gewährten Geldbetrages rechtmäßig bestimmen, sondern hat hierzu die jeweils betroffenen Bewilligungsbescheide mit ihren nachfolgenden Änderungen nach ihrem Datum zu bezeichnen und weiterhin anzugeben, für welchen (Teil-)Zeitraum diese Bewilligungs-Verwaltungsakte in jeweils welcher Höhe zurückgenommen oder aufgehoben werden (so Landessozialgericht - LSG - Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2010 - L 3 AS 138/08; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2009 - L 9 AS 477/08; Senatsurteil vom 24.11.2010 - L 15 AS 1039/09; so auch BSG, 7. Senat, Urt. v. 15.08.2002 - B 7 AL 66/01 R - sowie Urt. v. 02.06.2004 - B 7 AL 58/03 R).

    Ein derartiger Aufhebungsbescheid genügt den Bestimmtheitserfordernissen nicht (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 15.08.2002 - B 7 AL 66/01 R -, Rn. 15).

  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90

    Bergrechtliche Grundabtretung und Eigentumsgarantie

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.08.2011 - L 15 AS 1036/09
    Ob der Behörde vor diesem Hintergrund lediglich die Möglichkeit verbleibt, einen - nunmehr hinreichend bestimmten - neuen Bescheid gleichen Inhalts zu erlassen, oder ob eine Ergänzung des vorhandenen Bescheides - wie hier - durch Übersendung einer Aufstellung über die Berechnung des Erstattungsbetrages ausreicht, kann der Senat offen lassen (vgl. zur Ergänzung eines nicht hinreichend bestimmten Bescheides: BVerwG 87, 241 Rn. 26).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 30.03.2010 - L 3 AS 138/08

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anforderungen an die Bestimmtheit eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.08.2011 - L 15 AS 1036/09
    Da Gegenstand einer Rücknahme nach § 45 Abs. 1 SGB X oder einer Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X stets nur "Verwaltungsakte« sein können, kann ein Träger, der in der Vergangenheit gewährte unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II zurückfordern und hierzu die aus seiner Sicht anfänglich oder nachträglich rechtswidrige Bewilligung dieser Leistungen beseitigen will, den Zeitraum und das Ausmaß der Rücknahme oder Aufhebung nicht bloß durch Benennung eines nach Anfang und Ende bezeichneten Zeitraumes und eines insgesamt zu Unrecht gewährten Geldbetrages rechtmäßig bestimmen, sondern hat hierzu die jeweils betroffenen Bewilligungsbescheide mit ihren nachfolgenden Änderungen nach ihrem Datum zu bezeichnen und weiterhin anzugeben, für welchen (Teil-)Zeitraum diese Bewilligungs-Verwaltungsakte in jeweils welcher Höhe zurückgenommen oder aufgehoben werden (so Landessozialgericht - LSG - Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2010 - L 3 AS 138/08; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2009 - L 9 AS 477/08; Senatsurteil vom 24.11.2010 - L 15 AS 1039/09; so auch BSG, 7. Senat, Urt. v. 15.08.2002 - B 7 AL 66/01 R - sowie Urt. v. 02.06.2004 - B 7 AL 58/03 R).
  • BSG, 02.06.2004 - B 7 AL 58/03 R

    Arbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen - Verlustausgleich zwischen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.08.2011 - L 15 AS 1036/09
    Da Gegenstand einer Rücknahme nach § 45 Abs. 1 SGB X oder einer Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X stets nur "Verwaltungsakte« sein können, kann ein Träger, der in der Vergangenheit gewährte unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II zurückfordern und hierzu die aus seiner Sicht anfänglich oder nachträglich rechtswidrige Bewilligung dieser Leistungen beseitigen will, den Zeitraum und das Ausmaß der Rücknahme oder Aufhebung nicht bloß durch Benennung eines nach Anfang und Ende bezeichneten Zeitraumes und eines insgesamt zu Unrecht gewährten Geldbetrages rechtmäßig bestimmen, sondern hat hierzu die jeweils betroffenen Bewilligungsbescheide mit ihren nachfolgenden Änderungen nach ihrem Datum zu bezeichnen und weiterhin anzugeben, für welchen (Teil-)Zeitraum diese Bewilligungs-Verwaltungsakte in jeweils welcher Höhe zurückgenommen oder aufgehoben werden (so Landessozialgericht - LSG - Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2010 - L 3 AS 138/08; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2009 - L 9 AS 477/08; Senatsurteil vom 24.11.2010 - L 15 AS 1039/09; so auch BSG, 7. Senat, Urt. v. 15.08.2002 - B 7 AL 66/01 R - sowie Urt. v. 02.06.2004 - B 7 AL 58/03 R).
  • BSG, 13.07.2006 - B 7a AL 24/05 R

    Abzweigung von Unterhaltsgeld - Bestimmtheit des Abzweigungsbescheides -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.08.2011 - L 15 AS 1036/09
    21 Den Mangel der hinreichenden Bestimmtheit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides kann der Beklagte auch nicht gem. § 41 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz des sozialgerichtlichen Verfahrens heilen, da es sich nicht lediglich um einen bloßen Verfahrens- oder Formfehler, sondern um einen Fall der materiellen Rechtswidrigkeit handelt (BSG, Urteil v. 13. Juli 2006 - B 7 a AL 24/05 R-, Rdnr. 18).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2009 - L 9 AS 477/08

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Bewilligungsbescheides über die Gewährung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.08.2011 - L 15 AS 1036/09
    Da Gegenstand einer Rücknahme nach § 45 Abs. 1 SGB X oder einer Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X stets nur "Verwaltungsakte« sein können, kann ein Träger, der in der Vergangenheit gewährte unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II zurückfordern und hierzu die aus seiner Sicht anfänglich oder nachträglich rechtswidrige Bewilligung dieser Leistungen beseitigen will, den Zeitraum und das Ausmaß der Rücknahme oder Aufhebung nicht bloß durch Benennung eines nach Anfang und Ende bezeichneten Zeitraumes und eines insgesamt zu Unrecht gewährten Geldbetrages rechtmäßig bestimmen, sondern hat hierzu die jeweils betroffenen Bewilligungsbescheide mit ihren nachfolgenden Änderungen nach ihrem Datum zu bezeichnen und weiterhin anzugeben, für welchen (Teil-)Zeitraum diese Bewilligungs-Verwaltungsakte in jeweils welcher Höhe zurückgenommen oder aufgehoben werden (so Landessozialgericht - LSG - Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2010 - L 3 AS 138/08; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2009 - L 9 AS 477/08; Senatsurteil vom 24.11.2010 - L 15 AS 1039/09; so auch BSG, 7. Senat, Urt. v. 15.08.2002 - B 7 AL 66/01 R - sowie Urt. v. 02.06.2004 - B 7 AL 58/03 R).
  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 289/09

    Zur vertraglichen Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.08.2011 - L 15 AS 1036/09
    Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es willentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist (vgl. z.B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Mai 2001 - VIII ZR 289/09 - Rdnr. 15 m. w. N.).
  • BSG, 15.10.1981 - 5b/5 RJ 90/80

    Deutsches Verwaltungsverfahrensrecht - Ausländischer Staatsangehöriger -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.08.2011 - L 15 AS 1036/09
    Auch eine konkludente Bevollmächtigung im Sinne einer Duldungsvollmacht (vgl. hierzu Udschink/Link a.a.O.; Link in Eicher/Spellbrink, § 38 Rdnr. 19; A. Loose, a.a.O. Rdnr. 31; zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der zivilrechtlich entwickelten Grundsätze der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht im Sozialrecht vgl. BSGE 52, 245, 247) hat nicht vorgelegen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2013 - L 19 AS 2368/12
    Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen habe mit Urteil vom 10.08.2011 - L 15 AS 1036/09 entschieden, dass alle betroffenen Bewilligungsbescheide mit ihren nachfolgenden Änderungen nach dem Datum zu bezeichnen seien.

    Die Beschwerde begründet diese Rechtsansicht nicht, nimmt vielmehr Bezug auf das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.08.2011 - L 15 AS 1036/09 -.

    Dies wird a.a.O. verneint und zur Begründung angegeben, es handele sich bei einem Mangel der Bestimmtheit nicht lediglich um einen bloßen Verfahrens- oder Formfehler, sondern um einen Fall der materiellen Rechtswidrigkeit, auf den § 41 SGB X keine Anwendung finde (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.08.2011 - L 15 AS 1036/09 = juris Rn 21 sowie Orientierungssatz).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2013 - L 19 AS 2278/12
    Dies führe nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10.08.2011 (L 15 AS 1036/09) zur Rechtswidrigkeit des Bescheides.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10.08.2011 (L 15 AS 1036/09).

    Das Landessozialgericht prüft dort zudem den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid "in der Gestalt des Widerspruchsbescheides" und geht von einer Unbestimmtheit sowohl des Ausgangs- als auch des Widerspruchsbescheides aus (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.08.2011 - L 15 AS 1036/09 = juris Rn 20 f.; vgl. zur Einordnung dieser Entscheidung Beschluss des Senats vom 16.01.2013 - L 19 AS 2368/12 B = juris Rn 30 ff.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2017 - L 13 AS 5/14

    Rücknahme der Erteilung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des

    Die fehlende hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts, die nicht spätestens durch den Widerspruchsbescheid hergestellt worden ist, kann im Klageverfahren nicht geheilt werden (Anschluss an BSG vom 13.7.2006 - B 7a AL 24/05 R - und LSG Niedersachsen Bremen vom 10.8.2011 - L 15 AS 1036/09).

    Selbst wenn die in der Klageerwiderung übersandte Aufstellung, mit der erstmals die geltend gemachte Gesamtforderung auf die einzelnen Leistungsmonate aufgeschlüsselt worden ist, noch als bloße Klarstellung gewertet werden könnte, hätte die erforderliche Bestimmtheit des Aufhebungsverwaltungsakts jedenfalls innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X, welche hier lange abgelaufen war, hergestellt werden müssen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10. August 2011 - L 15 AS 1036/09 - juris Rn. 21).

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