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   LSG Niedersachsen-Bremen, 16.10.2014 - L 15 AS 251/14 B ER   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 16.10.2014 - L 15 AS 251/14 B ER (https://dejure.org/2014,101962)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16.10.2014 - L 15 AS 251/14 B ER (https://dejure.org/2014,101962)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16. Oktober 2014 - L 15 AS 251/14 B ER (https://dejure.org/2014,101962)
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (29)

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.10.2014 - L 15 AS 251/14
    Im Übrigen erscheint es dem Senat weiterhin sinnwidrig, den von § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vorgesehenen Leistungsausschluss einfachgesetzlich dahingehend auszulegen, dass er die positive Feststellung eines im streitgegenständlichen Leistungszeitraum fortbestehenden Aufenthaltsrechts zum Zweck der Arbeitsuche voraussetzt, da ein solches Verständnis EU-Bürger, die sich jedenfalls ohne anderweitig begründetes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik aufhalten, gerade dann erstmalig dem Regime des SGB II unterwirft, wenn sie ihre ursprüngliche Absicht, Arbeit zu suchen, aufgegeben haben oder sich ihre Arbeitsuche als gescheitert darstellt, weil keine Aussicht auf den Erhalt eines Arbeitsplatzes mehr besteht (Die Ausführungen des BSG in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2013, Az. B 4 AS 9/13 R, Rn. 19 - 20, 42 und 48 könnten allerdings in diesem Sinne verstanden werden; dagegen spricht jedoch, dass das BSG von den Ausführungen im Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. B 14 AS 23/10 R, Rn. 17 und im Urteil vom 30. Januar 2013, Az. B 4 AS 54/12, Rn. 4, 23 - 24, u. 30, die die Auffassung des erkennenden Senats stützen, bisher nicht abgerückt ist.) Die Anwendung des SGB II auf solche Ausländer wäre umso unverständlicher, als der Rechtsprechung des BSG die Annahme zugrunde liegt, dass selbst die der Unterhaltssicherung dienenden Leistungen des SGB II zugleich auf das Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt bezogen sind (BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013, aaO, Rn. 33).

    Soweit das BSG unterdessen mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 in dem bei ihm anhängigen und nunmehr ausgesetzten Revisionsverfahren zum Aktenzeichen B 4 AS 9/13 R beschlossen hat, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Umfang des Gleichbehandlungsgebotes des Art. 4 VO (EG) 883/2004, seinem Verhältnis zu dem in Art. 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG zugelassenen Ausschluss arbeitsuchender EU-Bürger von Leistungen der Sozialhilfe sowie zur Vereinbarkeit eines diesbezüglichen Leistungsausschlusses mit Art. 45 Absatz 2 AEUV und Art. 18 AEUV einzuholen, stellt dieses Vorgehen die Rechtsauffassung des erkennenden Senats sachlich nicht in Frage; denn anders, als es für eine Richtervorlage zum Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG in Bezug auf die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Norm gilt, setzt die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 AEUV nicht voraus, dass das vorlegende Gericht eine von ihm anzuwendende nationale Rechtsnorm für mit dem europäischen Recht unvereinbar hält.

    Auch deshalb begegnet es aus Sicht des Senats grundsätzlichen Bedenken, im Anordnungsverfahren die Rechtslage bezüglich der Vereinbarkeit von § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit Europarecht allein deshalb als "offen" zu behandeln, weil die Rechtsprechung namentlich der Landessozialgerichte in dieser Frage divergiert (in diese Richtung weisend allerdings BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013, aaO, Rn. 30 ff).

    Soweit vielmehr in der Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. etwa BSG, Urteil vom 30. Januar 2013, Az. B 4 AS 54/12 R, Rn. 25) auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 4. September 2009 (Rs C-22/08 - Vatsouras / Koupatantze) bezweifelt worden ist, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II überhaupt um Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) handelt, ist diese europarechtliche Fragestellung - wohl auch nach der im Beschluss vom 12. Dezember 2013 zum Ausdruck kommenden Ansicht des BSG - durch das Urteil des EuGH vom 19. September 2013 (Rs C-140/12 - Brey -, Rn 58 ff) positiv geklärt worden (BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013, Az. B 4 AS 9/13 R, Rn. 41; vgl. auch Thym, Sozialleistungen für und Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern, NZS 2014, 81, 83).

    Der genannte Vorbehalt unterliegt weder völkerrechtlichen noch verfassungsrechtlichen Bedenken (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 29. November 2013 - L 15 AS 374/13 B ER; so auch BSG, Vorlagebeschluss vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 9/13 R - Rn. 23).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2013 - L 15 AS 365/13

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.10.2014 - L 15 AS 251/14
    Zur Begründung hat es unter Zitierung des veröffentlichten Senatsbeschlusses vom 15. November 2013 zum Aktenzeichen L 15 AS 365/13 B ER zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von unterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II ausgenommen ist, weil diese Vorschrift weder gegen europäisches Recht noch gegen deutsches Verfassungsrecht verstößt und der hiernach wirksame Leistungsausschluss den Antragsteller erfasst, weil sich sein Recht zum Aufenthalt allein aus der Arbeitsuche nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ergibt.

    Der Senat hat mit seinen Beschlüssen vom 15. November 2013 (u.a. zum Az. L 15 AS 365/13 B ER, veröffentlicht u. a. in juris und abrufbar auf der Homepage des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen) für seine Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss arbeitsuchender - und nicht aufenthaltsberechtigter - EU-Bürger von unterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II nicht gegen europäisches Recht verstößt und damit vom Senat anzuwenden ist.

    Diese hat der Senat hinsichtlich der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Rechtslage in seinem veröffentlichten Beschluss vom 15. November 2013 im Verfahren L 15 AS 365/13 B ER unternommen, auf dessen Gründe er verweist.

    Überdies ist davon auszugehen, dass auch die Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots des Art. 4 VO (EG) 883/2004 auf die unterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen nach Art. 70 dieser Verordnung, von der sich der Senat bislang ohnehin nicht hat überzeugen können (vgl. Beschluss vom 15. November 2013, aaO, Rn. 42 ff), einer Einschränkung von Leistungsansprüchen nach der Entscheidung des EuGH vom 19. September 2013 (Rs C-140/12 - Brey -, Nrn. 38 ff und 57), ebenfalls nicht grundsätzlich entgegenstehen würde (so wohl jetzt auch BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013, Rn. 40; Thym, aaO, S. 84 unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung).

    Vielmehr eröffnet die Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. November 2013 (aaO, Rdnr. 66 ff) näher dargelegt hat, einen Anspruch auf die zur Wahrung einer menschenwürdigen Existenz erforderlichen Nothilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), der allerdings wegen seiner Abhängigkeit von einer auf den Einzelfall bezogenen Ermessensentscheidung beim Sozialhilfeträger gesondert geltend zu machen ist.

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.10.2014 - L 15 AS 251/14
    Es bewirkt indessen umgekehrt auch keine Rechtsposition, die über diejenige eines aufenthaltsberechtigten EU-Bürgers hinausgeht (vgl. dazu Giegerich in Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht, 2. Aufl. 2010, § 9 Rn. 58 - 59; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. September 2013, Rs C-140/12 - Brey -, Rn. 44).

    Soweit vielmehr in der Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. etwa BSG, Urteil vom 30. Januar 2013, Az. B 4 AS 54/12 R, Rn. 25) auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 4. September 2009 (Rs C-22/08 - Vatsouras / Koupatantze) bezweifelt worden ist, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II überhaupt um Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) handelt, ist diese europarechtliche Fragestellung - wohl auch nach der im Beschluss vom 12. Dezember 2013 zum Ausdruck kommenden Ansicht des BSG - durch das Urteil des EuGH vom 19. September 2013 (Rs C-140/12 - Brey -, Rn 58 ff) positiv geklärt worden (BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013, Az. B 4 AS 9/13 R, Rn. 41; vgl. auch Thym, Sozialleistungen für und Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern, NZS 2014, 81, 83).

    Überdies ist davon auszugehen, dass auch die Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots des Art. 4 VO (EG) 883/2004 auf die unterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen nach Art. 70 dieser Verordnung, von der sich der Senat bislang ohnehin nicht hat überzeugen können (vgl. Beschluss vom 15. November 2013, aaO, Rn. 42 ff), einer Einschränkung von Leistungsansprüchen nach der Entscheidung des EuGH vom 19. September 2013 (Rs C-140/12 - Brey -, Nrn. 38 ff und 57), ebenfalls nicht grundsätzlich entgegenstehen würde (so wohl jetzt auch BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013, Rn. 40; Thym, aaO, S. 84 unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung).

    Zu erwarten ist hiernach von der Vorabentscheidung des EuGH auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung am ehesten eine durch Rückbeziehung auf das Primärrecht zu rechtfertigende Harmonisierung zwischen dem Diskriminierungsverbot des Art. 4 VO (EG) 883/2004 und der Zulassung von Leistungseinschränkungen durch Art. 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG (vgl. Thym, aaO, S. 84; so im Ansatz auch EuGH, Rs C-140/12 - Brey -, Nr. 57), zumal diese Richtlinie einen Ausschluss arbeitsuchender EU-Bürger von Sozialhilfeleistungen im Zusammenhang der Erwägungsgründe 20 und 21 bereits ausdrücklich als Einschränkung des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit versteht und als solche zulässt.

  • BSG, 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss wegen Aufenthalts

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.10.2014 - L 15 AS 251/14
    Die Voraussetzungen für ein anderes Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) oder gegebenenfalls dem begrenzt subsidiär anwendbaren Aufenthaltsgesetz (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. Januar 2013 - B 4 AS 54/12 R) liegen nicht vor.

    Bereits aus diesem Grunde ist der Antragsteller als Arbeitsuchender anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2013, Az. B 4 AS 54/12 R, Rn. 30).

    Im Übrigen erscheint es dem Senat weiterhin sinnwidrig, den von § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vorgesehenen Leistungsausschluss einfachgesetzlich dahingehend auszulegen, dass er die positive Feststellung eines im streitgegenständlichen Leistungszeitraum fortbestehenden Aufenthaltsrechts zum Zweck der Arbeitsuche voraussetzt, da ein solches Verständnis EU-Bürger, die sich jedenfalls ohne anderweitig begründetes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik aufhalten, gerade dann erstmalig dem Regime des SGB II unterwirft, wenn sie ihre ursprüngliche Absicht, Arbeit zu suchen, aufgegeben haben oder sich ihre Arbeitsuche als gescheitert darstellt, weil keine Aussicht auf den Erhalt eines Arbeitsplatzes mehr besteht (Die Ausführungen des BSG in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2013, Az. B 4 AS 9/13 R, Rn. 19 - 20, 42 und 48 könnten allerdings in diesem Sinne verstanden werden; dagegen spricht jedoch, dass das BSG von den Ausführungen im Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. B 14 AS 23/10 R, Rn. 17 und im Urteil vom 30. Januar 2013, Az. B 4 AS 54/12, Rn. 4, 23 - 24, u. 30, die die Auffassung des erkennenden Senats stützen, bisher nicht abgerückt ist.) Die Anwendung des SGB II auf solche Ausländer wäre umso unverständlicher, als der Rechtsprechung des BSG die Annahme zugrunde liegt, dass selbst die der Unterhaltssicherung dienenden Leistungen des SGB II zugleich auf das Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt bezogen sind (BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013, aaO, Rn. 33).

    Soweit vielmehr in der Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. etwa BSG, Urteil vom 30. Januar 2013, Az. B 4 AS 54/12 R, Rn. 25) auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 4. September 2009 (Rs C-22/08 - Vatsouras / Koupatantze) bezweifelt worden ist, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II überhaupt um Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) handelt, ist diese europarechtliche Fragestellung - wohl auch nach der im Beschluss vom 12. Dezember 2013 zum Ausdruck kommenden Ansicht des BSG - durch das Urteil des EuGH vom 19. September 2013 (Rs C-140/12 - Brey -, Rn 58 ff) positiv geklärt worden (BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013, Az. B 4 AS 9/13 R, Rn. 41; vgl. auch Thym, Sozialleistungen für und Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern, NZS 2014, 81, 83).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2014 - L 8 SO 129/14

    Anspruch auf Gewährung lebensunterhaltssichernder Leistungen nach dem SGB XII im

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.10.2014 - L 15 AS 251/14
    Danach stellt die Norm nicht allein auf das Kriterium der Erwerbsfähigkeit ab, sondern auf die Einbeziehung des Hilfesuchenden in den persönlichen Anwendungsbereich des SGB II. Dem Grunde leistungsberechtigt nach dem SGB II i. S. des § 21 S. 1 SGB XII ist ein Hilfesuchender, wenn die Leistungsvoraussetzungen nach §§ 7ff SGB II erfüllt sind und auch sonst kein Leistungsausschluss nach dem SGB II vorliegt (Beschluss des 8. Senats vom 23. Mai 2014 - L 8 SO 129/14 B ER - Leitsatz 1).

    Auch der Ausschluss von Leistungen der Sozialhilfe nach § 23 Abs. 3 S. 1 2. Alternative SGB XII, soweit sich das Aufenthaltsrecht des Betroffenen - wie hier - allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, ist auf die Beschwerdeführer zu 1) und 4) wegen des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 1 EFA nicht anwendbar (so die mit der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmenden Beschlüsse des 8. Senats vom 7. Mai 2014 - L 8 SO 126/14 B ER - und 23. Mai 2014 - L 8 SO 129/14 B -, jeweils mit umfangreichen Nachweisen).

  • EuGH, 04.02.2010 - C-14/09

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.10.2014 - L 15 AS 251/14
    Der EuGH hat immer deutlich gemacht, dass eine vorzunehmende Würdigung der Gesamtumstände letztlich den Gerichten der Mitgliedstaaten vorbehalten bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Rs. C-14/09).

    Bei der Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses des Betroffenen sind nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung zu berücksichtigen, sondern auch solche wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung eines Tarifvertrags auf den Arbeitsvertrag sowie der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis mit demselben Unternehmen längere Zeit bestanden hat (EuGH, Urteil vom 4.2.2010 - C 14/09, "Genc").

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R

    In Deutschland lebender Franzose hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.10.2014 - L 15 AS 251/14
    So wurden beispielsweise eine Tätigkeit von 5, 5 Wochenstunden und später 36 Monatsstunden, sowie ein Entgelt von 154 EUR und danach 252 EUR (OVG Bremen, Urteil vom 28. September 2010 - 1 A 116/09), eine Wochenarbeitszeit von 7, 5 Stunden und ein Lohn von 650 DM in 1997 (VG München, Urteil vom 2. Februar 1999 - M 21 K 98.750) bzw. eine Wochenarbeitszeit von 7, 5 Stunden und ein Lohn von 100 EUR (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 23/10 R) sowie eine Wochenarbeitszeit von 5, 5 Stunden und ein Lohn von 175 EUR (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2011 - OVG 12 B 15.10) als (gerade noch) ausreichend angesehen.

    Im Übrigen erscheint es dem Senat weiterhin sinnwidrig, den von § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vorgesehenen Leistungsausschluss einfachgesetzlich dahingehend auszulegen, dass er die positive Feststellung eines im streitgegenständlichen Leistungszeitraum fortbestehenden Aufenthaltsrechts zum Zweck der Arbeitsuche voraussetzt, da ein solches Verständnis EU-Bürger, die sich jedenfalls ohne anderweitig begründetes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik aufhalten, gerade dann erstmalig dem Regime des SGB II unterwirft, wenn sie ihre ursprüngliche Absicht, Arbeit zu suchen, aufgegeben haben oder sich ihre Arbeitsuche als gescheitert darstellt, weil keine Aussicht auf den Erhalt eines Arbeitsplatzes mehr besteht (Die Ausführungen des BSG in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2013, Az. B 4 AS 9/13 R, Rn. 19 - 20, 42 und 48 könnten allerdings in diesem Sinne verstanden werden; dagegen spricht jedoch, dass das BSG von den Ausführungen im Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. B 14 AS 23/10 R, Rn. 17 und im Urteil vom 30. Januar 2013, Az. B 4 AS 54/12, Rn. 4, 23 - 24, u. 30, die die Auffassung des erkennenden Senats stützen, bisher nicht abgerückt ist.) Die Anwendung des SGB II auf solche Ausländer wäre umso unverständlicher, als der Rechtsprechung des BSG die Annahme zugrunde liegt, dass selbst die der Unterhaltssicherung dienenden Leistungen des SGB II zugleich auf das Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt bezogen sind (BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013, aaO, Rn. 33).

  • EuGH, 07.02.1991 - C-184/89

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.10.2014 - L 15 AS 251/14
    Dies bedeutet, dass unionsrechtswidriges innerstaatliches Recht aus der Perspektive des Unionsrechts gültig bleibt und nur insoweit unanwendbar ist, als das Unionsrecht selbst Geltung verlangt (so Ehlers in Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht, 2. Aufl. 2010, § 11 Rdnr. 39 u.H.a. EuGH, Rs C-184/89 - Nimz - Slg 1991, I-297, Rdnr. 19 ff; vgl. auch Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 5. Aufl. 2011, § 10 Rn. 32, S. 158).

    In Übereinstimmung mit seiner früheren Rechtsprechung in der Entscheidung vom 7. Februar 1991 (Rs C-184/89 - Nimz -) hat der EuGH die Folgen der Nichtanwendbarkeit des nationalen Rechts in Fällen einer dem EU-Recht widersprechenden Diskriminierung erneut dahingehend konkretisiert, dass die Angehörigen einer rechtswidrig benachteiligten Gruppe dieselbe Behandlung zu erfahren haben wie die Angehörigen der im Vergleich privilegierten Gruppe, solange die Gleichbehandlung beider Gruppen nicht auf andere Weise hergestellt wird (Urteil vom 7. Februar 1991, aaO, Nr. 17 - 18; Urteil vom 22. Juni 2011, Nr. 51).

  • VG München, 02.02.1999 - M 21 K 98.750

    Bindungswirkung der Behörden und Gerichte der einzelnen Mitgliedsstaaten der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.10.2014 - L 15 AS 251/14
    So wurden beispielsweise eine Tätigkeit von 5, 5 Wochenstunden und später 36 Monatsstunden, sowie ein Entgelt von 154 EUR und danach 252 EUR (OVG Bremen, Urteil vom 28. September 2010 - 1 A 116/09), eine Wochenarbeitszeit von 7, 5 Stunden und ein Lohn von 650 DM in 1997 (VG München, Urteil vom 2. Februar 1999 - M 21 K 98.750) bzw. eine Wochenarbeitszeit von 7, 5 Stunden und ein Lohn von 100 EUR (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 23/10 R) sowie eine Wochenarbeitszeit von 5, 5 Stunden und ein Lohn von 175 EUR (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2011 - OVG 12 B 15.10) als (gerade noch) ausreichend angesehen.

    Dagegen wurden eine Arbeitszeit von drei bis vier Stunden an einem Arbeitstag pro Woche "zu einem völlig belanglosen Entgelt" (VG München, Urteil vom 2. Februar 1999 - M 21 K 98.750) und ein monatliches Entgelt von 300 Euro und eine Wochenarbeitszeit von 10 bis 12 Stunden (VG Darmstadt, Urteil vom 22. Februar 2008, InfAuslR 2008, 344 f.) als völlig unwesentlich angesehen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.07.2014 - L 15 AS 166/14
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.10.2014 - L 15 AS 251/14
    Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 (L 15 AS 166/14 B ER) ausgeführt: "Dem Sozialhilfeanspruch steht § 21 S. 1 SGB XII nicht entgegen.
  • BVerfG, 24.06.2002 - 1 BvR 575/02

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Dosenpfand

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.05.2014 - L 8 SO 126/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 15 AS 16/14

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Europarechtskonformität des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2013 - L 15 AS 374/13
  • VG Darmstadt, 22.02.2008 - 5 E 214/07

    Art und Umfang der Beschäftigung für die Begründung von Ansprüchen aus EWGAssRBes

  • OVG Bremen, 28.09.2010 - 1 A 116/09

    Unionsbürger; Voraussetzungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit -

  • BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 371/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im "Fall Mollath"

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

  • EuGH, 04.06.2002 - C-99/00

    Lyckeskog

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2003 - 8 B 11220/03

    Neue Deponieregeln müssen rechtzeitig umgesetzt werden - Eilantrag des

  • EuGH, 12.07.2001 - C-399/98

    Ordine degli Architetti u.a.

  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

  • BVerfG, 22.08.2013 - 1 BvR 1067/12

    Zur Reichweite des Richterspruchprivilegs (§ 839 Abs 2 BGB) bei der Beurteilung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2011 - 12 B 15.10

    Türkei; türkische Staatsangehörige; Raumpflegerin; Assoziationsrecht;

  • BVerfG, 07.11.2005 - 1 BvR 1178/05

    Verfassungsmäßigkeit der Verurteilung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt über

  • EuGH, 24.01.2008 - C-294/06

    Payir u.a. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Arbeitnehmerfreizügigkeit -

  • EuGH, 14.12.1995 - C-444/93

    Megner und Scheffel / Innungskrankenkasse Vorderpfalz

  • EuGH, 03.06.1986 - 139/85

    Kempf / Staatssecretaris van Justitie

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.04.2017 - L 13 AS 113/17

    Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Unterhalts eines Ausländers;

    Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift ist nur, wer eine auf Entgelt gerichtete Tätigkeit im Wirtschaftsleben für einen anderen ausübt, die nicht als unwesentlich und völlig untergeordnet zu qualifizieren ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Oktober 2014, Az. L 15 AS 251/14 B ER unter Berufung auf: EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - C 14/09, "Genc").
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.03.2016 - L 15 AS 185/15

    Vorläufige Gewährung von SGB-II-Leistungen an EU-Ausländer; Leistungsausschluss;

    Dieser Anspruch, bei dem es sich gegenüber dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf ALG II um ein aliud handelt, wäre indes von den Antragstellern wegen seiner Abhängigkeit von einer auf den Einzelfall bezogenen Ermessensentscheidung beim Sozialhilfeträger unter Vorbringen der besonderen Umstände, die ihrer Ausreise ggf. auch längerfristig entgegenstehen, gesondert geltend zu machen, wobei nicht bereits der Umstand, dass Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums begehrt werden, eine Ermessenreduzierung auf Null begründet (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 15. November 2013, a.a.O., juris Rn. 66 f., vom 26. März 2014 - L 15 AS 16/14 B ER und vom 16. Oktober 2014 - L 15 AS 251/14 B ER - unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005, Az. 1 BvR 569/05).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2018 - L 15 AS 258/16
    Dieser Anspruch, bei dem es sich gegenüber dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf ALG II um ein aliud handelt, wäre indes von den Klägern wegen seiner Abhängigkeit von einer auf den Einzelfall bezogenen Ermessensentscheidung beim Sozialhilfeträger unter Vorbringen der besonderen Umstände, die ihrer Ausreise ggf. auch längerfristig entgegenstehen, gesondert geltend zu machen, wobei nicht bereits der Umstand, dass Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums begehrt werden, eine Ermessenreduzierung auf Null begründet (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 15. November 2013, a.a.O., juris Rn. 66 f., vom 26. März 2014 - L 15 AS 16/14 B ER und vom 16. Oktober 2014 - L 15 AS 251/14 B ER - unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris).
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