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   LSG Bayern, 01.04.2015 - L 15 SF 259/14 E   

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https://dejure.org/2015,9896
LSG Bayern, 01.04.2015 - L 15 SF 259/14 E (https://dejure.org/2015,9896)
LSG Bayern, Entscheidung vom 01.04.2015 - L 15 SF 259/14 E (https://dejure.org/2015,9896)
LSG Bayern, Entscheidung vom 01. April 2015 - L 15 SF 259/14 E (https://dejure.org/2015,9896)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erinnerung gegen die Festsetzung der Höhe eines Rechtsanwaltshonorars; Vergütungsfestsetzung bei Betragsrahmengebühren; Billigkeit einer Gebührenbestimmung; Bewertung einer Terminsgebühr

  • rewis.io

    Erinnerungen nach § 55 RVG, Beschluss von grundsätzlicher Bedeutung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen einer Terminsgebühr; Bestimmung der billigen Gebühr anhand der Kriterien von § 14 Abs. 1 RVG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 3106 VV RVG
    Sozialsachen: Wartezeiten nach Terminsbeginn sind bei der Terminsgebühr zu berücksichtigen.

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • LSG Bayern, 03.05.2013 - L 15 SF 80/12

    Beschwerde, grundsicherungsrechtliches Eilverfahren, Sozialgerichtsverfahren,

    Auszug aus LSG Bayern, 01.04.2015 - L 15 SF 259/14
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats soll dies von Fall zu Fall zu entscheiden sein (a.a.O.; Senatsbeschluss vom 03.05.2013, Az.: L 15 SF 80/12 B).

    Der Senat ordnet den Rechtsstreit des SG, Aktenzeichen S 11 AS 878/12, unter Beachtung seiner Rechtsprechung - vor allem auch zur Einstufung der Verfahren nach dem SGB II (vgl. Beschluss des Senats vom 03.05.2013, a.a.O.) - und der plausiblen Darlegungen des SG in etwa als Durchschnittsfall ein, was die Verfahrens- und die Einigungsgebühr betrifft.

  • LSG Bayern, 21.01.2015 - L 15 SF 100/14
    Auszug aus LSG Bayern, 01.04.2015 - L 15 SF 259/14
    Bei der Bewertung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV i.V.m. § 14 RVG ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. den Beschluss vom 21.01.2015, Az.: L 15 SF 100/14 E) die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hat (vgl. SG Darmstadt, Beschluss vom 29.07.2011, Az.: S 13 SF 192/11 E).

    Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr haben diese dagegen außer Betracht zu bleiben, wie das SG zu Recht dargelegt hat (vgl. ferner den Beschluss des Senats vom 21.01.2015, a.a.O., der die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren betont.).

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 273/11

    Vergütung des Rechtsanwalts: Toleranzgrenze beim Ansatz einer Rahmengebühr

    Auszug aus LSG Bayern, 01.04.2015 - L 15 SF 259/14
    Dieser Ermessensspielraum verhindert, dass die Gerichte im Einzelfall bei relativ geringfügigen Überschreitungen (vor allem der Regelgebühr) ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Rechtsanwalts setzen und dabei oftmals aufwändige Überprüfungen vornehmen müssen, ob die Tätigkeit vielleicht doch in gewissen Umfang anders zu bewerten (z.B. als leicht überdurchschnittlich) war (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012, Az.: VI ZR 273/11).

    Müsste der Rechtsanwalt z.B. bei jeder geringfügigen Überschreitung der Mittelgebühr stets Umstände darlegen, welche zwingend die Annahme einer überdurchschnittlichen Tätigkeit rechtfertigen, käme ein Ermessensspielraum nach oben bei durchschnittlichen Tätigkeiten wohl von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012, a.a.O.).

  • SG Darmstadt, 29.07.2011 - S 13 SF 192/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Höhe der Terminsgebühr -

    Auszug aus LSG Bayern, 01.04.2015 - L 15 SF 259/14
    Bei der Bewertung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV i.V.m. § 14 RVG ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. den Beschluss vom 21.01.2015, Az.: L 15 SF 100/14 E) die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hat (vgl. SG Darmstadt, Beschluss vom 29.07.2011, Az.: S 13 SF 192/11 E).
  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 195/12

    Rechtsanwaltskosten bei Verkehrsunfallregulierung: Gerichtliche Überprüfbarkeit

    Auszug aus LSG Bayern, 01.04.2015 - L 15 SF 259/14
    Sind insoweit Anhaltspunkte gegeben, wird der Kostenbeamte bzw. das (Beschwerde-)Gericht nicht umhin können, unter Betrachtung der - einzelnen - Gebühren eine nähere Prüfung vorzunehmen (vgl. BGH, a.a.O., sowie Urteil vom 05.02.2013, Az.: VI ZR 195/12; BSG, a.a.O.).
  • SG Halle, 18.09.2012 - S 11 SF 108/10

    Rechtsanwaltsvergütung: Ermittlung einer angemessenen Rahmengebühr im

    Auszug aus LSG Bayern, 01.04.2015 - L 15 SF 259/14
    Unabhängig von der Frage, welche genaue Zeitdauer für eine erstinstanzliche mündliche Verhandlung durchschnittlich ist und wie zeitliche Staffelungen vorzunehmen sind (vgl. hierzu z.B. SG Halle an der Saale, Beschluss vom 18.09.2012, Az.: S 11 SF 108/10 E; der Senat sieht diese Differenzierungen jedenfalls kritisch), steht vorliegend fest, dass die Dauer des Termins weit überdurchschnittlich war.
  • LSG Bayern, 21.03.2011 - L 15 SF 204/09

    Rechtsanwaltshonorar, Beiordnung, Prozesskostenhilfe, Terminsgebühr,

    Auszug aus LSG Bayern, 01.04.2015 - L 15 SF 259/14
    Das Leistungsbestimmungsrecht des Rechtsanwalts gehört in seiner Ausübung zum Entstehungstatbestand des Vergütungsanspruchs (vgl. den Beschluss des Senats vom 21.03.2011, Az.: L 15 SF 204/09 B E).
  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus LSG Bayern, 01.04.2015 - L 15 SF 259/14
    Damit wird der Aufwand für die Kostenbeamten und die Spruchkörper der Gerichte reduziert und Streit darüber, was noch als billig oder schon als unbillig zu gelten hat, leichter vermieden (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, Az.: B 4 AS 21/09 R); nicht zuletzt trägt die Vereinfachung auch dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz Rechnung, gleich liegende Fälle gleich und unterschiedliche Fälle entsprechend ihren Unterschieden ungleich zu behandeln.
  • LSG Bayern, 03.06.2013 - L 15 SF 153/12

    Rechtsanwaltsvergütung gem. § 45 ff. RVG

    Auszug aus LSG Bayern, 01.04.2015 - L 15 SF 259/14
    Wie in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall der vor Verhandlungsbeginn erfolgten Besprechung (vgl. Beschluss vom 03.06.2013, Az.: L 15 SF 153/12 B) dürfte es sich zwar bei der Wartezeit - auch ab der in der Ladung mitgeteilten Uhrzeit - noch nicht um einen Termin im Sinne des Gebührentatbestands handeln (was jedoch bereits zweifelhaft sein könnte, da das Gericht ja gerade einen Termin angesetzt hat, zu dem der Rechtsanwalt dann erscheint), die vorherige Zeit der dem Rechtsanwalt nicht zurechenbaren Verzögerung darf bei der Taxierung der Gebührenhöhe aber jedenfalls dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sich eine mündliche Verhandlung, ein Erörterungs- oder ein Beweisaufnahmetermin anschließt.
  • LSG Thüringen, 11.11.2013 - L 6 SF 230/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr -

    Auszug aus LSG Bayern, 01.04.2015 - L 15 SF 259/14
    Daneben sind jedoch alle anderen Kriterien des § 14 RVG ebenfalls als maßgeblich zu berücksichtigen; die Ansicht, die Dauer des Termins sei allein wesentliches Bemessungskriterium dieser Gebühr widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes (so z.B. auch Thüringer LSG, Beschluss vom 11.11.2013, Az.: L 6 SF 230/13 B).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2012 - L 20 AY 139/11

    Sozialhilfe

  • SG München, 26.10.2017 - S 46 AS 1682/17

    Bestimmung der Rahmengebühr

    Insbesondere ist eine Bestimmung nicht hinzunehmen, wenn auf Seiten des Rechtsanwalts ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt (Bay LSG, Beschluss vom 01.04.2015, L 15 SF 259/14 E, Rn. 34.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.06.2019 - L 7 AS 5/17

    Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren; Bestimmung

    Soweit Wartezeiten und Vorhaltezeiten die Abwesenheit des Anwalts vom Kanzleisitz verlängern, sind sie im Rahmen der Bemessung des Tage- und Abwesenheitsgelds nach der Nr. 7005 VV RVG zu berücksichtigen (ebenso Sächsisches LSG, Beschluss vom 8. Januar 2014 - L 8 AS 585/12 B KO - juris RdNr. 29; aA. Bayerisches LSG, Beschluss vom 1. April 2015 - L 15 SF 259/14 E - juris RdNr. 47), welches nicht nur dazu dient, durch die Geschäftsreise verursachte Mehrkosten des Rechtsanwalts abzugelten, sondern auch eine Entschädigung ist für die wegen der Reise nicht mögliche Ausübung seiner sonstigen Geschäfte (Sächsisches LSG, Beschluss vom 8. Januar 2014 - L 8 AS 585/12 B KO - juris RdNr. 22 m.w.N.).

    In diesem Rahmen ist dann auch die Bewertung obsolet, ob der Rechtsanwalt die Warte- und Vorhaltezeiten "sinnvoll" nutzen konnte (so argumentierend Bayerisches LSG, Beschluss vom 1. April 2015 - L 15 SF 259/14 E - juris RdNr. 42 ff.) oder ob die Wartezeit vom Gericht "verschuldet" ist (maßgeblich mit dem Verschulden des Gerichts argumentierend Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 22. November 2016 - L 5 SF 91/15 B E - juris RdNr. 19).

    Bei der Bemessung der Höhe der Terminsgebühr sind - wie bei allen Rahmengebühren - sämtliche Kriterien des § 14 RVG zu prüfen sind (ebenso: Bayerisches LSG, Beschluss vom 1. April 2015 - L 15 SF 259/14 E - juris RdNr. 38).

    Diese ist nicht im Rahmen der Bestimmung der Höhe der Terminsgebühr berücksichtigungsfähig (ebenso Sächsisches LSG, Beschluss vom 8. Januar 2014 - L 8 AS 585/12 B KO - juris RdNr. 27; SG Berlin, Beschluss vom 2. August 2012 - S 180 SF 10908/11 E - juris RdNr. 15; a.A. Bayerisches LSG, Beschluss vom 23. Mai 2018 - L 12 SF 94/18 - juris RdNr. 24; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Februar 2018 - L 19 AS 1472/17 B - juris RdNr. 60; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 22. November 2016 - L 5 SF 91/15 B E - juris RdNr. 17; Bayerisches LSG, Beschluss vom 1. April 2015 - L 15 SF 259/14 E - juris RdNr. 40), weil die Terminsgebühr nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG mit Blick auf gerichtliche Termine nur für deren Wahrnehmung entsteht.

    Auf einen engen zeitlichen, örtlichen und verfahrenstechnischen Zusammenhang der hierfür aufgewendeten Zeiten mit der Verhandlung kann es aufgrund der gesetzlichen Regelungen insoweit nicht ankommen (so aberSchleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 22. November 2016 - L 5 SF 91/15 B E - juris RdNr. 19; Bayerisches LSG, Beschluss vom 1. April 2015 - L 15 SF 259/14 E - juris RdNr. 43).

    Wie der 15. Senat des Bayerischen LSG dabei zu der Annahme kommt, ein Termin beginne ab der in der Ladung mitgeteilten Uhrzeit und nicht erst mit dem Aufruf zur Sache (Bayerisches LSG, Beschluss vom 1. April 2015 - L 15 SF 259/14 E - juris RdNr. 42), erschließt sich dem Senat im Übrigen nicht.

  • LSG Bayern, 24.03.2020 - L 12 SF 271/16

    Kostenrecht: Anwendung der Toleranzgrenze bei Rahmengebühren

    Der Bezirksrevisor hielt es in seiner Stellungnahme für verständlich, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht entsprechend dem Beschluss des Kostensenats des BayLSG vom 01.04.2015 (Az.: L 15 SF 259/14 E) die 20-prozentige Toleranz auf den Gesamtbetrag der Gebühren berechnet habe.

    Für letzteres spreche, dass die Gebühr als Gesamtgebühr festgesetzt und zu Überprüfung gestellt werde (für letzteres BayLSG Beschluss vom 01.04.2015 - L 15 SF 259/14 E und vom 23.09.2015 - L 15 SF 273/14 E, LSG NRW, Beschluss vom 28.06.2010 - L 20 B 125/09 AS und vom 02.05.2012 - L 20 AY 139/11 B; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 14 RVG Rn. 24).

    Damit wird der Aufwand für die Kostenbeamten und die Spruchkörper der Gerichte reduziert und Streit darüber, was noch als billig oder schon als unbillig zu gelten hat, leichter vermieden (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, Az.: B 4 AS 21/09 R); nicht zuletzt trägt die Vereinfachung auch dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Rechnung, gleich liegende Fälle gleich und unterschiedliche Fälle entsprechend ihren Unterschieden ungleich zu behandeln (BayLSG, Beschluss vom 01.04.2015, Az.: L 15 SF 259/14).

    Für letzteres spricht - wie das SG zu Recht ausführt -, dass die Gebühren als Gesamtbetrag festgesetzt und zur Überprüfung gestellt werden (so auch BayLSG, Beschluss vom 01.04.2015, Az.: L 15 SF 259/14 E; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2012, Az.: L 20 AY 139/11 B; Toussaint in Hartmann/ders., Kostengesetze, 49. Aufl. 2019, § 14 RVG, RdNr. 24 unter Verweis auf OLG Koblenz, NJW 2005, 918).

  • LSG Schleswig-Holstein, 22.11.2016 - L 5 SF 91/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr -

    Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Erinnerungsverfahren unter Bezugnahme auf den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 26. Juni 2014 - 10 SF 50/14 - und den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. April 2015 - L 15 SF 259/14 E -.

    Zwar handelt es sich bei der Wartezeit - auch ab der in der Ladung mitgeteilten Uhrzeit - noch nicht um einen Termin im Sinne des Gebührentatbestands, es besteht jedoch ein enger zeitlicher, örtlicher und verfahrenstechnischer Zusammenhang mit der Verhandlung, der es nicht opportun erscheinen lässt, die zeitliche Inanspruchnahme des Rechtsanwalts bei der Vergütung gänzlich unberücksichtigt zu lassen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 1. April 2015 - L 15 SF 259/14 E -, Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 26. Juni 2014 - S 10 SF 50/14 E -, a.A. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 8. Januar 2014 - L 8 AS 585/12 B KO -, alle veröffentlicht in juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 30.04.2020 - L 10 SF 3796/18 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr - keine

    Die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Wartezeiten des Anwalts (s. etwa die Nachweise bei Landessozialgericht - LSG - Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.06.2019, L 7 AS 5/17 B, in juris, Rdnr. 24, dazu noch nachfolgend) ist vorliegend jedenfalls hinsichtlich des Zeitraums von 11.42 Uhr bis 13.10 Uhr von vornherein nicht einschlägig, da der Erinnerungsführer in diesem Zeitraum überhaupt nicht "wartete", sondern anderweitige Mandate bearbeitete (s. dazu etwa Bayerisches LSG, Beschluss vom 01.04.2015, L 15 SF 259/14 E, in juris, Rdnr. 45), nämlich die Kläger im Gerichtstermin im Verfahren S 3 AS 4526/12 vertrat, der in diesem Zeitraum stattfand und für dessen Wahrnehmung der Erinnerungsführer im dortigen Verfahren mit der Terminshöchstgebühr vergütet wurde (s. Vergütungsfestsetzung im Verfahren S 3 AS 4526/12).

    Soweit in der Rechtsprechung und Literatur bisweilen vertreten wird, auch etwaige Wartezeiten des Anwalts seien im Einzelfall bei der Bemessung der Terminsgebühr zu berücksichtigen, weil dies "opportun" sei (so etwa Bayerisches LSG, Beschluss vom 01.04.2015, L 15 SF 259/14 E, a.a.O., Rdnrn. 40 ff. m.w.N.; dem folgend auch LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.11.2016, L 5 SF 91/15 B E, in juris, Rdnr. 19; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2018, L 19 AS 1472/17 B, in juris, Rdnr. 60; Hinne in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, Nr. 3106 VV RVG Rdnr. 5, beide freilich ohne weitere Begründung; offenlassend Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, § 3 Rdnr. 68a m.w.N.) widerspricht dies dem eindeutigen Wortlaut der o.g. Vorbemerkung, der keinen Raum für irgendwie geartete "Opportunitätsgesichtspunkte" lässt (wie hier z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.06.2019, L 7 AS 5/17 B, a.a.O.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 08.01.2014, L 8 AS 585/12 B KO, in juris, Rdnr. 27, m.w.N.); der Gesetzgeber hat gerade nicht formuliert, dass die Terminsgebühr für die Vertretung "im Zusammenhang" mit einem Termin oder dergleichen anfällt, sondern eben nur für die Vertretung "in" einem Termin.

    Offenbleiben kann, ob derartige Wartezeiten vielmehr richtigerweise über das Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise (Nr. 7005 VV RVG) zu berücksichtigen sind (so etwa LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.; Sächsisches LSG, a.a.O., Rdnr. 29; dagegen etwa Bayerisches LSG, Beschluss vom 01.04.2015, L 15 SF 259/14 E, a.a.O., Rdnr. 47).

  • LSG Bayern, 29.04.2016 - L 15 SF 15/14

    Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Synergie- und

    In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung hält der Senat eine vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr für noch verbindlich, wenn sie bis zu 20% von der Gebühr abweicht, die der Kostenbeamte und ggf. das Gericht bzw. Beschwerdegericht für angemessen halten (vgl. die o.g. Entscheidung des Senats, m.w.N.; s. auch den Beschluss des Senats vom 01.04.2015, Az.: 15 SF 259/14 E, m.w.N.).
  • LSG Bayern, 29.01.2016 - L 15 SF 386/13

    Bestimmung der angemessenen Rechtsanwaltsvergütung in Verfahren nach dem SGB II

    In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung hält der Senat eine vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr für noch verbindlich, wenn sie bis zu 20% von der Gebühr abweicht, die der Kostenbeamte und ggf. das Gericht bzw. Beschwerdegericht für angemessen halten (vgl. die oben genannte Entscheidung des Senats, m. w. N.; s. auch den Beschluss des Senats vom 01.04.2015, Az.: 15 SF 259/14 E, m. w. N.).
  • SG Dortmund, 16.11.2015 - S 32 SF 135/15

    Festsetzung der Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit in einem

    Dabei können solche "Normalfälle" bzw. "Durchschnittsfälle" entweder darauf beruhen, dass sich alle Bemessungskriterien des § 14 RVG als durchschnittlich darstellen, oder dass sie sich letztendlich kompensieren (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 01.04.2015 - L 15 SF 259/14 E - juris (Rn. 34)).
  • LSG Bayern, 16.12.2016 - L 15 SF 63/15

    Bestimmte qualitative Anforderungen für die Entstehung der Terminsgebühr bei

    Eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 1 Alt. 2 VV RVG ist vorliegend nicht entstanden, da kein Vergleich im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegt (vgl. im Einzelnen den Beschluss des Senats vom 29.11.2016, Az.: L 15 SF 97/16 E; vgl. ferner den Beschluss vom 01.04.2015, Az.: L 15 SF 259/14 E).
  • LSG Bayern, 23.09.2015 - L 15 SF 273/14

    Erinnerungen nach § 55 RVG

    Bei Betragsrahmengebühren im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (vgl. im Einzelnen hierzu z.B. den Beschluss des Senats vom 01.04.2015, Az.: L 15 SF 259/14 E).
  • LSG Bayern, 19.05.2015 - L 15 SF 72/14

    Erinnerungen nach § 55 RVG

  • LSG Thüringen, 20.12.2021 - L 1 SF 1371/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter

  • LSG Bayern, 06.02.2019 - L 12 SF 22/15

    Beschwerde, Beiordnung, Erinnerung, Verwirkung, Kostenfestsetzung, Erledigung,

  • LSG Bayern, 06.02.2019 - S 18 AS 520/12

    Beschwerde, Beiordnung, Erinnerung, Verwirkung, Kostenfestsetzung, Erledigung,

  • SG München, 26.10.2017 - S 46 AS 446/17

    Gebührenbestimmung

  • LSG Thüringen, 02.12.2015 - L 6 SF 932/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Bestimmung der billigen

  • SG Dresden, 19.07.2017 - S 20 SF 4/17
  • SG Altenburg, 18.11.2019 - S 49 SF 219/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.08.2019 - L 7 AS 31/18
  • SG München, 03.04.2018 - S 28 SF 474/17

    Gebührenbemessung eines Rechtsanwalts

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