Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2020 - L 16 KR 151/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,25394
LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2020 - L 16 KR 151/20 (https://dejure.org/2020,25394)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28.08.2020 - L 16 KR 151/20 (https://dejure.org/2020,25394)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28. August 2020 - L 16 KR 151/20 (https://dejure.org/2020,25394)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,25394) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V
    SGB V

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - klappbarer Elektroroller mit Sattel - allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Elektro-Roller von der Krankenkasse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kassenleistung: Gehbehinderter Rentner verlangte E-Roller statt Rollstuhl

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    E-Roller ist kein Rollstuhlersatz

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Keine Kostenübernahme für Elektroroller

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Gehbehinderter Senior möchte Elektroroller - Die gesetzliche Krankenkasse muss kein "Freizeitgerät" finanzieren - nur einen Elektrorollstuhl

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    E-Roller ist kein Rolstuhlersatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elektroroller statt Elektrorollstuhl? - Hilfsmittel

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Elektroroller als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Elektroroller als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Krankenkasse muss keinen Elektroroller zahlen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Krankenkasse muss Kosten für Elektroroller nicht übernehmen - E-Roller kein Hilfsmittel sondern Freizeitgerät

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 14/14 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Krankenhausbehandlung (hier: kurative

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2020 - L 16 KR 151/20
    Ein Zuwarten darf dem Versicherten aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar sein, weil der angestrebte Behandlungserfolg zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr eintreten kann oder wegen der Intensität der Schmerzen ein auch nur vorübergehendes weiteres Zuwarten nicht mehr zumutbar ist ( Bundesozialgericht , Urteil vom 8. September 2015 - B 1 KR 14/14 R; BSG, Urteil vom 24. April 2018 - B 1 KR 29/17 R Rn 22; Schifferdecker, Kasseler Kommentar, Stand: März 2020, § 13 Rn 74).

    Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nur, wenn zwischen dem die Haftung der Krankenkasse begründenden Umstand (rechtswidrige Ablehnung) und dem Nachteil des Versicherten (Kostenlast) ein ursächlicher Zusammenhang besteht ( ständige Rechtsprechung, vgl BSG, Urteil vom 8. September 2015 - B 1 KR 14/14 R Rn 9; Urteil vom 24. April 2018 - B 1 KR 29/17 R Rn 10 mwN, Urteil vom 30. November 2017- B 3 KR 11/16 R Rn 18; Schifferdecker, aaO, § 13 Rn 85 ).

    Daran fehlt es, wenn der Versicherte sich unabhängig davon, wie die Entscheidung der Krankenkasse ausfällt, von vornherein auf eine bestimmte Krankenbehandlung durch einen bestimmten Leistungserbringer festgelegt hat ( vgl BSG, Urteil vom 8. September 2015 - B 1 KR 14/14 R Rn 9 mwN ; BSGE 118, 289 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 23; BSGE 113, 241 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 29 Rn 30).

  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2020 - L 16 KR 151/20
    Sie hängt davon ab, ob ein Gegenstand bereits nach seiner Konzeption dem Zweck des § 33 SGB V dienen soll oder den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt wird ( BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R Rn 25 ).

    Allerdings hat das BSG in seinem Urteil vom 7. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R - ausnahmsweise bewegliche sächliche Mittel zur Förderung oder Ermöglichung der Mobilisation in besonders gelagerten Fällen als Hilfsmittel "zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung" im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 SGB V angesehen.

    Ein weitergehender spezieller Bezug zur ärztlich verordneten Krankenbehandlung im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB V kommt daher nur solchen Maßnahmen zur körperlichen Mobilisation zu, die in einem engen Zusammenhang zu einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztliche und ärztlich angeleitete Leistungserbringer stehen und für die gezielte Versorgung im Sinne der Behandlungsziele des § 27 Abs. 1 S 1 SGB V als erforderlich anzusehen sind ( BSG, Urteil vom 8. Juli 2015 - B 3 KR 5/14 R = SozR 4-2500 § 33 Nr. 47 Rdnr 20 ; BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R = SozR 4-2500 § 33 Nr. 32 Rdnr 21) .

  • BSG, 24.04.2018 - B 1 KR 29/17 R

    Krankenversicherung - grundrechtsorientierte Leistungsauslegung - noch nicht

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2020 - L 16 KR 151/20
    Ein Zuwarten darf dem Versicherten aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar sein, weil der angestrebte Behandlungserfolg zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr eintreten kann oder wegen der Intensität der Schmerzen ein auch nur vorübergehendes weiteres Zuwarten nicht mehr zumutbar ist ( Bundesozialgericht , Urteil vom 8. September 2015 - B 1 KR 14/14 R; BSG, Urteil vom 24. April 2018 - B 1 KR 29/17 R Rn 22; Schifferdecker, Kasseler Kommentar, Stand: März 2020, § 13 Rn 74).

    Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nur, wenn zwischen dem die Haftung der Krankenkasse begründenden Umstand (rechtswidrige Ablehnung) und dem Nachteil des Versicherten (Kostenlast) ein ursächlicher Zusammenhang besteht ( ständige Rechtsprechung, vgl BSG, Urteil vom 8. September 2015 - B 1 KR 14/14 R Rn 9; Urteil vom 24. April 2018 - B 1 KR 29/17 R Rn 10 mwN, Urteil vom 30. November 2017- B 3 KR 11/16 R Rn 18; Schifferdecker, aaO, § 13 Rn 85 ).

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 1/99 R

    Bindung des Tatsachengerichts an rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts,

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2020 - L 16 KR 151/20
    Umgekehrt ist ein Gegenstand trotz hohen Verkaufspreises als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen, wenn er schon von der Konzeption nicht vorwiegend für Kranke oder Behinderte gedacht ist (BSG SozR 3- 2500 § 33 Nr. 33 S 197).
  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 18/17 R

    Kein Anspruch auf Gewährung einer Unterschenkelprothese mit einem Prothesenfuß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2020 - L 16 KR 151/20
    Auch unter Berücksichtigung der Neufassung des Behindertenbegriffs in § 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen -Bundesteilhabegesetz - BTHG- vom 23. Dezember 2016 besteht ein Anspruch auf eine Optimalversorgung nicht (vgl. BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 18/17 R Rn 41, B 3 KR 12/17 R).
  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 16/07 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss - Anfechtungsklage gegen Erlass einer Richtlinie im

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2020 - L 16 KR 151/20
    Der Kostenerstattungsanspruch reicht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch, er setzt voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, die die Krankenkasse allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben ( vgl. BSGE 97, 190 = SozR4- 2500 § 27 Nr. 12 Rn 11; BSGE 100, 103 = SozR4-2500 § 31 Nr. 9 Rn 13 mwN BSGE 111, 137 = SozR4-2500 § 13 Nr. 25 Rn 15 mwN).
  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2020 - L 16 KR 151/20
    Der Kostenerstattungsanspruch reicht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch, er setzt voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, die die Krankenkasse allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben ( vgl. BSGE 97, 190 = SozR4- 2500 § 27 Nr. 12 Rn 11; BSGE 100, 103 = SozR4-2500 § 31 Nr. 9 Rn 13 mwN BSGE 111, 137 = SozR4-2500 § 13 Nr. 25 Rn 15 mwN).
  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 12/17 R

    Kein Anspruch auf Gewährung eines Elektrorollstuhls als Hilfsmittel zum

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2020 - L 16 KR 151/20
    Auch unter Berücksichtigung der Neufassung des Behindertenbegriffs in § 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen -Bundesteilhabegesetz - BTHG- vom 23. Dezember 2016 besteht ein Anspruch auf eine Optimalversorgung nicht (vgl. BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 18/17 R Rn 41, B 3 KR 12/17 R).
  • BSG, 08.07.2015 - B 3 KR 5/14 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel (hier Continuous Glucosemonitoring System für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2020 - L 16 KR 151/20
    Ein weitergehender spezieller Bezug zur ärztlich verordneten Krankenbehandlung im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB V kommt daher nur solchen Maßnahmen zur körperlichen Mobilisation zu, die in einem engen Zusammenhang zu einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztliche und ärztlich angeleitete Leistungserbringer stehen und für die gezielte Versorgung im Sinne der Behandlungsziele des § 27 Abs. 1 S 1 SGB V als erforderlich anzusehen sind ( BSG, Urteil vom 8. Juli 2015 - B 3 KR 5/14 R = SozR 4-2500 § 33 Nr. 47 Rdnr 20 ; BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R = SozR 4-2500 § 33 Nr. 32 Rdnr 21) .
  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 4/16 R

    Anspruch auf Versorgung mit einem Therapie-Dreirad - Genehmigungsfiktion nach §

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2020 - L 16 KR 151/20
    Es kann letztlich aber dahinstehen, ob die Drei-Wochen-Frist hier eingehalten wurde, denn § 13 Abs. 3 a SGB V ist nach der Rechtsprechung des BSG für Hilfsmittel, die - wie im vorliegenden Fall- dem Ausgleich der Behinderung dienen sollen, bereits von vornherein nicht anwendbar ( BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 4/16 R Rn 22 ff).
  • BSG, 30.11.2017 - B 3 KR 11/16 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Service-Wohnen in einer

  • BSG, 07.05.2013 - B 1 KR 44/12 R

    Krankenversicherung - Systemversagen bei objektiv willkürlicher Nichtempfehlung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht