Weitere Entscheidung unten: LSG Berlin-Brandenburg, 03.08.2007

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   LSG Berlin-Brandenburg, 10.10.2007 - L 18 AS 347/07   

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LSG Berlin-Brandenburg, 10.10.2007 - L 18 AS 347/07 (https://dejure.org/2007,22908)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.10.2007 - L 18 AS 347/07 (https://dejure.org/2007,22908)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Oktober 2007 - L 18 AS 347/07 (https://dejure.org/2007,22908)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Studenten auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Voraussetzungen für die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft; Zulässigkeit der Erhebung einer kombinierten Anfechtungs- und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende bei

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.10.2007 - L 18 AS 347/07
    Das von dem Kläger betriebene Studium der Rechtswissenschaft ist dem Grunde nach gemäß dem BAföG förderungsfähig, weil es sich insoweit um eine Ausbildung an einer Hochschule handelt (vgl. zur Maßgeblichkeit der abstrakten Förderungsfähigkeit im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II: Pressemitteilungen des BSG zu den Urteilen vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R - und - B 14/7b AS 28/06 R -).

    Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen im Hinblick darauf, dass das Bundessozialgericht zwischenzeitlich den grundsätzlichen Ausschluss von SGB II-Leistungen bei einer dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähigen Studiums nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bestätigt hat (vgl. Pressemitteilungen des BSG zu den Urteilen vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R - und - B 14/7b AS 28/06 R -), nicht vor.

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R

    Kein Arbeitslosengeld II für Studenten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.10.2007 - L 18 AS 347/07
    Das von dem Kläger betriebene Studium der Rechtswissenschaft ist dem Grunde nach gemäß dem BAföG förderungsfähig, weil es sich insoweit um eine Ausbildung an einer Hochschule handelt (vgl. zur Maßgeblichkeit der abstrakten Förderungsfähigkeit im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II: Pressemitteilungen des BSG zu den Urteilen vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R - und - B 14/7b AS 28/06 R -).

    Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen im Hinblick darauf, dass das Bundessozialgericht zwischenzeitlich den grundsätzlichen Ausschluss von SGB II-Leistungen bei einer dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähigen Studiums nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bestätigt hat (vgl. Pressemitteilungen des BSG zu den Urteilen vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R - und - B 14/7b AS 28/06 R -), nicht vor.

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.10.2007 - L 18 AS 347/07
    Der Ablehnungsbescheid vom 20. Oktober 2006 sei daher in unmittelbarer Anwendung des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden und habe den früheren Ablehnungsbescheid für den nachfolgenden Zeitraum ersetzt (Verweis auf BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7 b AS 14/06 - veröffentlicht in juris).

    Gleiches gilt insoweit für den Widerspruchsbescheid vom 03. August 2007 (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7 b AS 14/06 R - veröffentlicht in juris).

  • SG Berlin, 27.03.2006 - S 104 AS 1270/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeitslosengeld II - Leistungsausschluss für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.10.2007 - L 18 AS 347/07
    Während des Klageverfahrens bewilligte der Beklagte auf einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 27. März 2006 (S 104 AS 1270/06 ER) hin dem Kläger für die Zeit vom 08. Februar 2006 bis 31. August 2006 Arbeitslosengeld (Alg) II als Darlehen, und zwar für die Zeit vom 08. Februar 2006 bis 28. Februar 2006 in Höhe von 344, 17 EUR und für die Zeit vom 01. März 2006 bis 31. August 2006 in Höhe von 491, 68 EUR monatlich (Regelleistungen von 241, 50 EUR bzw. 345,- EUR und anerkannte monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung von 102, 67 EUR bzw. 146, 68 EUR).

    Die Alg II-Akte der Beklagten, die Akten des SG Berlin S 104 AS 1270/06 ER - L 18 B 341/06 AS ER -, S 104 AS 1270/06 ER I - L 18 B 796/06 AS ER - und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.10.2007 - L 18 AS 347/07
    § 26 BSHG ist durchweg dahingehend verstanden worden, dass es Zweck der Vorschrift war, ausgehend von einer abschließenden spezialgesetzlichen Regelung der Ausbildungsförderung im BAföG und im Arbeitsförderungsgesetz (später SGB III) die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung frei zu halten (BVerwGE 94, 224, 228) und zu verhindern, dass Leistungen der Sozialhilfe eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene werden.
  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 57/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsverfahren - Streitgegenstand - analoge

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.10.2007 - L 18 AS 347/07
    Dies gilt im Rahmen des streitigen Verfahrensstandes selbst dann, wenn einer der Beteiligten dem widerspricht (vgl. BSG, Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 57/04 R = SozR 4-1500 § 96 Nr. 4 m.w. Nachw.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2008 - L 19 B 173/07

    Antrag auf vorläufige Bewilligung von höheren Leistungen der Grundsicherung nach

    Denn die Vorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II knüpft nicht daran an, ob der Auszubildenden angesichts in ihrer Person liegenden Eigenschaften dem Grunde nach eine Ausbildungsförderung nach dem Bafög zusteht oder nicht , sondern allein daran, ob die von der Auszubildenden besuchte Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist (vgl. zur Maßgeblichkeit der abstrakten Förderungsfähigkeit im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2007, L 18 AS 347/07; LSG NRW, Beschluss vom 04.01.2007, L 20 B 315/06 AS ER und vom 14.11.2007, L 9 B 100/07 AS; Pressemitteilungen des BSG zu den Urteilen vom 06.09.2007, B 14/7b AS 36/06 R und B 14/7b AS 28/06 R).

    Es muss ein atypischer Lebenssachverhalt vorliegen, der es für eine Auszubildende auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses objektiv nicht zumutbar erscheinen lässt, ihre Ausbildung zu unterbrechen; die Folgen des Anspruchsauschlusses müssen deshalb über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung der Leistungen zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist (LSG NRW, Beschluss vom 14, 11,2007, L 9 B 100/07 AS m.w.N., Beschluss vom 04.01.2007, L 20 B 315/06 AS ER; Beschluss vom 23.08.2006, L 19 B 20/06 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2007, L 18 AS 347/07).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2007 - L 18 B 970/07

    Vollstreckung gegen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Danach bewirkt die - vorliegend vom Antragsgegner am 7. März 2007 eingelegte (- L 18 AS 347/07 -) - Berufung Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die - wie hier - für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.
  • SG Berlin, 30.06.2009 - S 104 AS 16420/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten -

    Zur Begründung nimmt die Kammer in entsprechender Anwendung von § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2007 (L 18 AS 347/07), soweit diese Entscheidung den Leistungszeitraum vom 04. Oktober 2005 bis zum 07. Februar 2006 betraf.
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