Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - L 19 AS 2130/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,14305
LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - L 19 AS 2130/10 (https://dejure.org/2011,14305)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16.05.2011 - L 19 AS 2130/10 (https://dejure.org/2011,14305)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16. Mai 2011 - L 19 AS 2130/10 (https://dejure.org/2011,14305)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,14305) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 309
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R

    Arbeitslosengeld II - Höhe des Zuschusses zum Versicherungsbeitrag zur privaten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - L 19 AS 2130/10
    Er trägt vor, dass auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R - die Frage, inwieweit bei der Bemessung des Zuschusses nach § 26 Abs. 2 SGB II ein vereinbarter Selbstbehalt zu berücksichtigen sei, noch nicht geklärt sei.

    Der Beklagte hat in Ausführung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R - in der mündlichen Verhandlung anerkannt, dem Kläger einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 290, 63 EUR mtl.

    begehrt hat (vgl. hierzu BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R = juris Rn 13), wonach der Zuschuss nach § 26 SGB II kein abtrennbarer Streitgegenstand ist, sondern nur zusammen mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts überprüft werden kann).

    Einem Leistungsberechtigten steht zwar ein Wahlrecht zu, ob er den Basistarif, dessen Kosten der Beklagte im Falle der Hilfebedürftigkeit in Höhe der Hälfte des Basistarifs nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II entsprechend zu tragen hat (vgl. BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R), oder einen anderen Tarif mit seinem Versicherungsunternehmen zur Gewährleistung seines Krankenversicherungsschutzes vereinbart.

    Insoweit besteht unter Zugrundelegung der Bestimmungen des SGB XI eine Deckungslücke wie im Bereich der Beiträge zur privaten Krankenversicherung, die darauf zurückzuführen ist, dass der Verweis in § 110 Abs. 2 SGB IX auf die Regelungen des § 12 Abs. 1c Satz 5 oder 6 VAG nach Erlass des § 26 SGB II eingefügt worden ist und damit eine Deckungslücke entstanden ist (vgl. hierzu BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R = juris Rn 25ff).

    Jedoch ist die sich aus § 26 Abs. 3 SGB II ergebenden Kostentragungspflicht des Beklagten durch einen materiell-rechtlichen Verweis auf die Vorschrift des § 110 Abs. 2 Satz 4 SGB XI, abweichend von der Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.d.F. ab dem 01.01.2009 für den Bereich der privaten Krankenversicherung (vgl. hierzu BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R = juris Rn 19), nicht begrenzt.

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - L 19 AS 2130/10
    Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus dem Grundrecht auf Gewährung des menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, das auch die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung umfasst (BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 = juris Rn 135).

    Ebenso ergibt sich aus der vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 09.02.2010 angeordneten Härtefallregelung (1 BvL 1/09 = juris Rn 207 f.) bzw. aus der ab dem 03.06.2010 geltenden Bestimmung des § 21 Abs. 6 SGB II kein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für einen privaten Krankenversicherungsschutz zumindest bis zur Hälfte des Basistarifs, die über den vertraglich vereinbarten Beitrag zur privaten Krankenversicherung hinausgehen.

    aus der vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 09.02.2010 angeordneten Härtefallregelung (1 BvL 1/09 = juris Rn 207f.) bzw. aus der ab dem 03.06.2010 geltenden Bestimmung des § 21 Abs. 6 SGB II. Denn es handelt sich um einen laufenden, d.h. einem monatlich wiederkehrenden Bedarf im Bewilligungszeitraum, der für den Kläger unabweisbar ist.

  • BSG, 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für erwerbsfähigen Gehbehinderten - kein

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - L 19 AS 2130/10
    Eine Einstandspflicht des Beklagten als Leistungsträgers des SGB II für eine über den Rahmen des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) hinausgehende Versorgung der Leistungsberechtigten sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BSG Urteil vom 19.09.2008 - B 14/7b AS 10/07 R = juris Rn 26; Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R = juris Rn 20; Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 = juris Rn 31).

    Es handelt sich nicht um eine besondere Bedarfslage (vgl. BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R = juris Rn 18ff).

  • BSG, 19.09.2008 - B 14/7b AS 10/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Berücksichtigung des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - L 19 AS 2130/10
    Eine Einstandspflicht des Beklagten als Leistungsträgers des SGB II für eine über den Rahmen des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) hinausgehende Versorgung der Leistungsberechtigten sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BSG Urteil vom 19.09.2008 - B 14/7b AS 10/07 R = juris Rn 26; Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R = juris Rn 20; Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 = juris Rn 31).
  • BSG, 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R

    Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung - Abschlag bei den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - L 19 AS 2130/10
    Eine Einstandspflicht des Beklagten als Leistungsträgers des SGB II für eine über den Rahmen des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) hinausgehende Versorgung der Leistungsberechtigten sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BSG Urteil vom 19.09.2008 - B 14/7b AS 10/07 R = juris Rn 26; Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R = juris Rn 20; Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 = juris Rn 31).
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - L 19 AS 2130/10
    Eine Versorgung im Rahmen des SGB V ist bei Leistungsbeziehern, die privat krankenversichert sind, durch den sog. "Basistarif" gewährleistet, dessen Vertragsleistungen nach § 12 Abs. 1a VAG in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB V, auf die ein Anspruch besteht, jeweils vergleichbar sein müssen, und für dessen Abschluss ein Kontrahierungszwang für die privaten Krankenversicherungsunternehmen besteht (vgl. zum Basistarif: BVerfG Urteil vom 10.06.2009 - 1 BvR 706/08 u.a.).
  • LSG Hamburg, 26.09.2013 - L 4 AS 348/12

    Kein Anspruch auf Übernahme eines Zuschuss zu weiteren Behandlungskosten aus

    Das Sozialgericht hat sich dabei dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2011 (L 19 AS 2130/10) zur Übernahme der Selbstbeteiligung in der privaten Krankenversicherung angeschlossen und aus der Urteilsbegründung zu dieser Rechtsfrage wie folgt zitiert: "Aus der Tatsache, dass der an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlende Beitrag aufgrund einer vertraglich vereinbarten Kostenbeteiligung des Versicherungsnehmers geringer als die Hälfte des Basistarifs ist, lässt sich keine Verpflichtung des Beklagten ableiten, sich an den Kosten des privaten Krankenversicherungsschutzes bis zur Hälfte des Basistarifs zu beteiligen.

    Vom Sozialgericht ist bereits zutreffend dargelegt worden, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten schon deshalb nicht den vorgenannten gesetzlichen Vorschriften unterfallen, weil es sich nicht um von der Klägerin geschuldete Beiträge zum privaten Krankenversicherungsunternehmen handelt, sondern um Kosten, für die aufgrund vertraglicher Vereinbarung eines Selbstbehalts kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Krankenversicherung besteht (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2011, - L 19 AS 2130/10 und Beschluss vom 26.06.2013 - L 2 AS 495/13 B).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2013 - L 9 SO 619/11
    284, 81 EUR im Jahre 2009 zu gewähren (für Selbstbehalte in Rahmen der Parallelvorschrift des § 26 Abs. 2 SGB II verneinend LSG NRW 16.05.2011 - L 19 AS 2130/10 - Juris-Rdnr. 28), scheidet eine Übernahme des Eigenanteils in Höhe von 4, 33 EUR aus, weil der Klägerin jedenfalls ab dem 01.06.2009 ein Wechsel in den Basistarif der E im Umfang der Leistungen der GKV rechtlich zumutbar war.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2011 - L 19 AS 1111/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    In welchem Umfang Beiträge zur privaten Pflegeversicherung - falls sie gezahlt werden - einzusetzen sind, muss der Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. zur Höhe des zustehenden Zuschusses nach § 26 SGB II, Urteil des Senats vom 16.05.2011 - L 19 AS 2130/10 -, Revision anhängig unter B 14 AS 110/11 R).
  • SG Köln, 08.02.2012 - S 5 AS 2328/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Der aus den privaten Krankenversicherungsbeiträgen resultierende Bedarf ist nicht unabweisbar, da seine Entstehung auf einer autonomen Entscheidung des Klägers beruht und für den Kläger die Möglichkeit bestanden hat, ausreichenden und für ihn kostenneutralen Krankenversicherungsschutz durch eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung im Jahre 2005 zu erlangen (vgl. LSG NRW, Urt. v. 16.05.2011, Az.: L 19 AS 2130/10, nach juris, Rz. 30).

    Da ein Anspruch des Klägers bereits dem Grunde nach nicht besteht, musste auf die Frage der Höhe eines etwaigen Anspruches (vgl. hierzu etwa LSG NRW, Urt. v. 16.05.2011, Az.: L 19 AS 2130/10, nach juris) nicht eingegangen werden.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.03.2015 - L 18 AS 1013/14

    Versicherungsbeiträge für private Krankenversicherung; Zuschuss;

    Die von der Kläger geltend gemachten Kosten unterfallen schon deshalb nicht den vorgenannten gesetzlichen Vorschriften, weil es sich nicht um von dem Kläger geschuldete Beiträge zum privaten Krankenversicherungsunternehmen handelt, sondern um Kosten, für die aufgrund vertraglicher Vereinbarung eines Selbstbehalts kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Krankenversicherung besteht (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2011, - L 19 AS 2130/10 -, juris und Beschluss vom 26. Juni 2013 - L 2 AS 495/13 B, juris; ebenso LSG Hamburg, Urteil vom 26. September 2013 - L 4 AS 2013 -, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2013 - L 2 AS 495/13
    Vom Sozialgericht ist bereits zutreffend dargelegt worden, dass die vom Kläger geltend gemachten Kosten schon deshalb nicht den vorgenannten gesetzlichen Vorschriften unterfallen, weil es sich nicht um vom Kläger geschuldete Beiträge zum privaten Krankenversicherungsunternehmen handelt, sondern um Beträge, für die aufgrund vertraglicher Vereinbarung eines Selbstbehalts kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Krankenversicherung besteht (siehe auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16. Mai 2011, Aktenzeichen L 19 AS 2130/10 - veröffentlicht bei Juris).
  • SG Aurich, 24.11.2011 - S 35 AS 14/11

    Gewährung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung

    32 b. Eine höhenmäßige Begrenzung auf den hälftigen Höchstbetrag des Beitrags im Basistarif findet im Rahmen des § 26 Abs. 2 SGB II nicht statt (so aber wohl: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2011, Az.: L 19 AS 2130/10, abrufbar unter www.juris.de, dort Rn. 25).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht