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   LSG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2012 - L 19 AS 363/12 B ER   

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https://dejure.org/2012,8422
LSG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2012 - L 19 AS 363/12 B ER (https://dejure.org/2012,8422)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20.03.2012 - L 19 AS 363/12 B ER (https://dejure.org/2012,8422)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20. März 2012 - L 19 AS 363/12 B ER (https://dejure.org/2012,8422)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss bei Ausbildung im

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2012 - L 19 AS 363/12
    Die Vorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II knüpft nicht daran an, ob dem Auszubildenden wegen individueller, in seiner Person liegender Eigenschaften eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG zusteht oder nicht, sondern allein daran, ob die von ihm besuchte Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist (vgl. zur Maßgeblichkeit der abstrakten Förderungsfähigkeit im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II: Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R = juris Rn 15f mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; zum Leistungsausschluss nach dem BAföG bei Überschreiten der Höchstaltersgrenze: BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R = juris Rn 17 m.w.N.).

    Bei der vom Antragsteller angestrebten schulischen Ausbildung zum Sozialhelfer handelt es sich nach dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglichen Erkenntnisstand auch nicht um eine Weiterbildungsmaßnahme i.S.v. § 77 ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III; vgl. zum Nichteingreifen des Ausschlusstatbestandes des § 7 Abs. 5 SGB II bei Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme: BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R = juris Rn 18f), sondern um eine Erstausbildung.

    Es handelt sich insoweit um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase oder sonstiger beruflicher Betätigung ohne vorherigen Berufsabschluss, die deswegen vielfach mit einer verkürzten Ausbildungsdauer einhergeht (BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R = juris Rn 23 m.w.N.).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bildungsmaßnahme des Leistungsberechtigten im konkreten Fall etwa auf einen kürzeren Zeitraum als nach der Ausbildungsordnung vorgesehen angelegt war oder andere Veränderungen des Lehrstoffs auf Grund von beruflicher Vorbildung erfolgt sind (BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R = juris Rn 23 m.w.N.).

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende bei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2012 - L 19 AS 363/12
    Er ist nicht aufgrund der in § 7 Abs. 6 SGB II genannten Vorschriften des BAföG von Leistungen ausgeschlossen, sondern weil er die persönlichen Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht erfüllt (vgl. hierzu BSG Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R -).

    Soweit das BSG einen Härtefall für möglich hält, wenn die finanzielle Grundlage der Ausbildung aus der Sicht des Auszubildenden bei Aufnahme der Ausbildung gesichert schien (vgl. BSG Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - und vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R -), fehlen hier hinreichende objektive Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen.

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss wegen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2012 - L 19 AS 363/12
    Es muss ein atypischer Lebenssachverhalt vorliegen, der es für einen Auszubildenden auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses objektiv nicht zumutbar erscheinen lässt, seine Ausbildung zu unterbrechen; die Folgen des Anspruchsausschlusses müssen deshalb über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung der Leistungen zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist (zur Auslegung des Begriffs "besondere Härte" in der Vorgängervorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II: BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R = juris Rn 17f mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Zwar können besondere soziale und/oder persönlichkeitsbedingte Probleme dazu führen, dass eine Ausbildung für den Zugang zum Erwerbsleben eine so herausragende Bedeutung erlangt, dass es unzumutbar wird, eine Ausbildung aus finanziellen Gründen abzubrechen (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R = juris Rn 21 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

  • BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2012 - L 19 AS 363/12
    Soweit das BSG einen Härtefall für möglich hält, wenn die finanzielle Grundlage der Ausbildung aus der Sicht des Auszubildenden bei Aufnahme der Ausbildung gesichert schien (vgl. BSG Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - und vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R -), fehlen hier hinreichende objektive Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen.
  • BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2012 - L 19 AS 363/12
    Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. zum Begriff der Glaubhaftmachung: BSG Beschluss vom 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B -).
  • BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2012 - L 19 AS 363/12
    Die Vorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II knüpft nicht daran an, ob dem Auszubildenden wegen individueller, in seiner Person liegender Eigenschaften eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG zusteht oder nicht, sondern allein daran, ob die von ihm besuchte Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist (vgl. zur Maßgeblichkeit der abstrakten Förderungsfähigkeit im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II: Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R = juris Rn 15f mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; zum Leistungsausschluss nach dem BAföG bei Überschreiten der Höchstaltersgrenze: BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R = juris Rn 17 m.w.N.).
  • LSG Schleswig-Holstein, 23.02.2018 - L 3 AL 14/16

    Arbeitsförderung - Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung bzw

    Ein besonderer Härtefall könne gegeben  sein, wenn die konkrete Ausbildung bei objektiver Betrachtung die einzige Chance darstelle, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten; dann müsse die Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt für den Hilfebedürftigen darstellen und der Berufsabschluss nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, erreichbar sein (vgl. allg. Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März 2012, L 19 AS 363/12 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2012 - L 12 AS 1220/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Hierin vermag der Senat auch keine besondere Härte zu erkennen, da sich in dieser Rechtsfolge nicht mehr als der gesetzgeberische Wille realisiert (vgl. zum Ganzen auch LSG NRW Beschluss vom 20.03.2012 - L 19 AS 363/12 B -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2015 - L 11 AS 82/13
    Diese Norm findet - wie das SG zutreffend entschieden hat - auch dann Anwendung, wenn im konkreten Einzelfall eine BAföG-Förderung an persönlichen Anspruchsvoraussetzungen scheitert (hier: § 10 BAföG - Vollendung des 30. Lebensjahres bei Beginn der Ausbildung; vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2010 - B 4 AS 97/09 R -, SozR 4-4200 § 7 Nr. 19; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März 2012 - L 19 AS 363/12 B ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2015 - L 11 AS 81/13
    Nach § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57, 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diese Norm findet - wie das SG zutreffend entschieden hat - auch dann Anwendung, wenn im konkreten Einzelfall eine BAföG-Förderung an persönlichen Anspruchsvoraussetzungen scheitert (hier: § 10 BAföG - Vollendung des 30. Lebensjahres bei Beginn der Ausbildung; vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2010 - B 4 AS 97/09 R -, SozR 4-4200 § 7 Nr. 19; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März 2012 - L 19 AS 363/12 B ER -).
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