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   LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - L 19 AS 629/11 B ER   

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https://dejure.org/2011,12127
LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - L 19 AS 629/11 B ER (https://dejure.org/2011,12127)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.05.2011 - L 19 AS 629/11 B ER (https://dejure.org/2011,12127)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Mai 2011 - L 19 AS 629/11 B ER (https://dejure.org/2011,12127)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.10.2010 - L 18 AS 1841/10

    Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussicht; Zusicherung zu den Unterkunftskosten;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - L 19 AS 629/11
    Bereits dem Wortlaut der Vorschrift ("die" neue Unterkunft) ist zu entnehmen, dass sich die genannte Zusicherung nur auf eine neue - konkrete - Unterkunft beziehen kann und nur der Fall eines bevorstehenden Abschlusses über eine solche Unterkunft erfasst wird (vgl. dazu Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Oktober 2010 - L 7 AS 6055/09 - und 16. Juni 2009 - L 13 AS 3036/07 - m. w. N.; Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 24. März 2010 - L 10 AS 216/10 B ER - und 04. Oktober 2010 - L 18 AS 1841/10 B PKH -, jeweils zitiert nach juris).

    Selbst im Fall einer rechtskräftigen Feststellung der Auszugsnotwendigkeit ist ein weiterer Streit der Beteiligten darüber, ob die Aufwendungen für eine konkret in Aussicht genommene neue Unterkunft angemessen sind, nicht auszuschließen (vgl. Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. März 2010 - L 10 AS 216/10 B ER - und vom 04. Oktober 2010 - L 18 AS 1841/10 B PKH-; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16. Juni 2009 - L 13 AS 3036/07 - ; jeweils zitiert nach juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.06.2009 - L 13 AS 3036/07

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Wohnungswechsel - vorherige Zusicherung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - L 19 AS 629/11
    Bereits dem Wortlaut der Vorschrift ("die" neue Unterkunft) ist zu entnehmen, dass sich die genannte Zusicherung nur auf eine neue - konkrete - Unterkunft beziehen kann und nur der Fall eines bevorstehenden Abschlusses über eine solche Unterkunft erfasst wird (vgl. dazu Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Oktober 2010 - L 7 AS 6055/09 - und 16. Juni 2009 - L 13 AS 3036/07 - m. w. N.; Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 24. März 2010 - L 10 AS 216/10 B ER - und 04. Oktober 2010 - L 18 AS 1841/10 B PKH -, jeweils zitiert nach juris).

    Selbst im Fall einer rechtskräftigen Feststellung der Auszugsnotwendigkeit ist ein weiterer Streit der Beteiligten darüber, ob die Aufwendungen für eine konkret in Aussicht genommene neue Unterkunft angemessen sind, nicht auszuschließen (vgl. Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. März 2010 - L 10 AS 216/10 B ER - und vom 04. Oktober 2010 - L 18 AS 1841/10 B PKH-; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16. Juni 2009 - L 13 AS 3036/07 - ; jeweils zitiert nach juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2010 - L 10 AS 216/10

    Wohnungswechsel; vorherige Zusicherung; Anforderungen; konkretes Wohnungsangebot;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - L 19 AS 629/11
    Bereits dem Wortlaut der Vorschrift ("die" neue Unterkunft) ist zu entnehmen, dass sich die genannte Zusicherung nur auf eine neue - konkrete - Unterkunft beziehen kann und nur der Fall eines bevorstehenden Abschlusses über eine solche Unterkunft erfasst wird (vgl. dazu Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Oktober 2010 - L 7 AS 6055/09 - und 16. Juni 2009 - L 13 AS 3036/07 - m. w. N.; Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 24. März 2010 - L 10 AS 216/10 B ER - und 04. Oktober 2010 - L 18 AS 1841/10 B PKH -, jeweils zitiert nach juris).

    Selbst im Fall einer rechtskräftigen Feststellung der Auszugsnotwendigkeit ist ein weiterer Streit der Beteiligten darüber, ob die Aufwendungen für eine konkret in Aussicht genommene neue Unterkunft angemessen sind, nicht auszuschließen (vgl. Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. März 2010 - L 10 AS 216/10 B ER - und vom 04. Oktober 2010 - L 18 AS 1841/10 B PKH-; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16. Juni 2009 - L 13 AS 3036/07 - ; jeweils zitiert nach juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.06.2008 - L 5 B 1156/08

    Einstweilige Anordnung; Subsidiarität der Feststellungsklage;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - L 19 AS 629/11
    Soweit der 5. Senat des LSG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2006 - L 5 AS 1147/06 AS ER -, zitiert nach juris) die Elementenfeststellungsklage aus Gründen der Rechtsschutzgarantie und aus Praktikabilitätserwägungen ausnahmsweise für zulässig erachtet hat, hat er an dieser Auffassung in späteren Entscheidungen ausdrücklich nicht mehr festgehalten (vgl. Beschlüsse vom 25. Juni 2008 - L 5 B 1156/08 AS ER - und 16. Januar 2009 - L 5 B 2097/08 AS ER -, jeweils zitiert nach juris).
  • BSG, 13.03.2001 - B 3 P 10/00 R

    Private Pflegeversicherung - Kostenerstattung für häusliche Pflege - keine

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - L 19 AS 629/11
    Obwohl der Subsidiaritätsgrundsatz nicht bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt, weil angenommen werden kann, dass diese die Leistungsberechtigten angesichts ihrer in der Verfassung verankerten Bindung an Gesetz und Recht auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen werden (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 4/09 R -, zitiert nach juris), gilt diese Ausnahme auch nur dann, wenn zu erwarten ist, dass der Streitfall mit der gerichtlichen Feststellung endgültig geklärt wird, die Gerichte also nicht noch einmal mit der Sache befasst werden müssen, um über weitere streitige Punkte zu entscheiden, die von der begehrten Feststellung nicht erfasst werden (vgl. BSG in SozR 3 - 3300 § 38 Nr. 2 m. w. N.).
  • BSG, 27.10.2009 - B 1 KR 4/09 R

    Rahmenvertrag für die Erbringung vertragsärztlich verordneter

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - L 19 AS 629/11
    Obwohl der Subsidiaritätsgrundsatz nicht bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt, weil angenommen werden kann, dass diese die Leistungsberechtigten angesichts ihrer in der Verfassung verankerten Bindung an Gesetz und Recht auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen werden (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 4/09 R -, zitiert nach juris), gilt diese Ausnahme auch nur dann, wenn zu erwarten ist, dass der Streitfall mit der gerichtlichen Feststellung endgültig geklärt wird, die Gerichte also nicht noch einmal mit der Sache befasst werden müssen, um über weitere streitige Punkte zu entscheiden, die von der begehrten Feststellung nicht erfasst werden (vgl. BSG in SozR 3 - 3300 § 38 Nr. 2 m. w. N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2009 - L 5 B 2097/08

    Keine isolierte Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - L 19 AS 629/11
    Soweit der 5. Senat des LSG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2006 - L 5 AS 1147/06 AS ER -, zitiert nach juris) die Elementenfeststellungsklage aus Gründen der Rechtsschutzgarantie und aus Praktikabilitätserwägungen ausnahmsweise für zulässig erachtet hat, hat er an dieser Auffassung in späteren Entscheidungen ausdrücklich nicht mehr festgehalten (vgl. Beschlüsse vom 25. Juni 2008 - L 5 B 1156/08 AS ER - und 16. Januar 2009 - L 5 B 2097/08 AS ER -, jeweils zitiert nach juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.12.2010 - L 7 AS 6055/09

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - L 19 AS 629/11
    Bereits dem Wortlaut der Vorschrift ("die" neue Unterkunft) ist zu entnehmen, dass sich die genannte Zusicherung nur auf eine neue - konkrete - Unterkunft beziehen kann und nur der Fall eines bevorstehenden Abschlusses über eine solche Unterkunft erfasst wird (vgl. dazu Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Oktober 2010 - L 7 AS 6055/09 - und 16. Juni 2009 - L 13 AS 3036/07 - m. w. N.; Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 24. März 2010 - L 10 AS 216/10 B ER - und 04. Oktober 2010 - L 18 AS 1841/10 B PKH -, jeweils zitiert nach juris).
  • BSG, 08.05.2007 - B 2 U 3/06 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsmittel - Beschwer - formelle Beschwer -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - L 19 AS 629/11
    Ein Feststellungsinteresse ist regelmäßig zu verneinen, wenn bereits im Rahmen der genannten kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, mit der ein (konkreter) Zusicherungsanspruch i. S. v. § 22 Abs. 4 SGB II gerichtlich durchgesetzt werden kann, über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen (st. Rspr.; vgl. nur BSG in SozR 4 - 2700 § 136 Nr. 3 m. w. N.).
  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95

    Höchstdauer einer Anrechnungszeit, Rechtsschutz bei gesetzlicher Änderung von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - L 19 AS 629/11
    Eine solche Klage wird nur dann für zulässig gehalten, falls der Streit zwischen den Beteiligten durch die gerichtliche Feststellung über ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses vollständig ausgeräumt werden kann (vgl. Bundessozialgericht in SozR 3 - 2600 § 58 Nr. 9).
  • SG Duisburg, 29.06.2018 - S 49 AS 2087/17

    Erteilung einer Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen

    Denn eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II bezieht sich immer auf die Umzugserforderlichkeit eines noch bevorstehenden konkreten Umzuges in eine konkrete neue Wohnung und kann nicht hiervon abstrakt i.S.e. Blanko-Zusicherung für den Umzug in (irgend-) eine andere kostenangemessene Wohnung erteilt werden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.05.2011 - L 19 AS 629/11 B ER, ju-ris, Rn. 3 m.w.N. - "Dem von der hilfebedürftigen Antragstellerin gestellten Antrag auf Feststellung entspräche eine in der Hauptsache zu erhebende Feststellungsklage mit dem Ziel, die Erforderlichkeit des Auszugs aus der derzeit bewohnten Wohnung [ ] festzustellen. Eine solche Klage wäre mangels Rechtsverhältnisses im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG unzulässig. Denn nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist der kommunale Träger zur Zusicherung erst dann verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. [ ] Bereits dem Wortlaut der Vorschrift ("die" neue Unterkunft) ist zu entnehmen, dass sich die genannte Zusicherung nur auf eine neue - konkrete - Unterkunft beziehen kann und nur der Fall eines bevorstehenden Abschlusses über eine solche Unterkunft erfasst wird [ ].

    Für den hier vorliegenden Fall, in dem die begehrte Wohnung sogar anderweitig an einen Dritten vergeben wird - und dem Leistungsberechtigten nicht mehr für eine zukünftige Nutzung offensteht -, wird allgemein davon ausgegangen, dass für den Leistungsberechtigten erst Recht kein Rechtsschutzbedürfnis nach Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II mehr gegeben sein kann (so ausdrücklich auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.03.2015, juris, Rn. 16 - "Mit der anderweitigen Vermietung dieser Wohnung ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller entfallen. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die weitere Rechtsverfolgung einem Antragsteller keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen, das Rechtsschutzziel also nicht mehr erreicht werden kann [ ]. Eine Zusicherung zu den Unterkunftskosten für eine konkrete Wohnung, die die Antragsteller wegen anderweitiger Vermietung nicht mehr beziehen können, bringt für die Antragsteller keinerlei Vorteil mehr."; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.05.2011 - L 19 AS 629/11 B ER, juris, Rn. 3; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 07.09.2007 - L 9 AS 489/07 ER, juris, Rn. 15; Boerner, in: Löns/Herold-Tews, SGB 11, 3. Auflage 2011, § 22 SGB II, Rn. 88).

    Nur ausnahmsweise sollte eine solche Elementenfeststellungsklage einmal statthaft sein, wenn der Streit zwischen den Beteiligten durch die gerichtliche Feststellung über ein einzelnes Element eines konkreten Rechtsverhältnisses vollständig ausgeräumt werden konnte (vgl. BSG, Urt. v. 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R -, Rn. 17; BSG, Urt. v. 15.06.2016 - B 4 AS 36/15 R, juris, Rn. 18; BSG, Urt. v. 08.09.2015 - B 1 KR 27/14 R, juris, Rn. 24 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.05.2011 - L 19 AS 629/11 B ER, juris, Rn. 4 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG 12. Auflage 2017, § 55 SGG, Rn. 9a).

    Von dieser Rechtsprechung abweichende Einzelentscheidungen, in denen zwischenzeitlich die Zulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage im Zusammenhang mit § 22 Abs. 4 SGB II a.F. bejaht worden ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.12.2006 - L 5 B 1147/06 AS ER, juris, Rn. 6; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 190), sind durch die Rechtsprechung inzwischen wieder ausdrücklich aufgegeben worden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.05.2011 - L 19 AS 629/11 B ER, juris, Rn. 4 - "In der Hauptsache läge auch keine ausnahmsweise zulässige Elementenfeststellungklage vor. Eine solche Klage wird nur dann für zulässig gehalten, falls der Streit zwischen den Beteiligten durch die gerichtliche Feststellung über ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses vollständig ausgeräumt werden kann [ ]. Diese Voraussetzung wäre nicht gegeben, denn die Antragstellerin wäre ihrem eigentlichen Ziel, eine Änderung ihrer Wohnsituation zu erreichen, nicht näher gekommen. Selbst im Fall einer rechtskräftigen Feststellung der Auszugsnotwendigkeit ist ein weiterer Streit der Beteiligten darüber, ob die Aufwendungen für eine konkret in Aussicht genommene neue Unterkunft angemessen sind, nicht auszuschließen [ ]. Soweit der 5. Senat des LSG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2006 - L 5 AS 1147/06 AS ER -, zitiert nach juris) die Elementenfeststellungsklage aus Gründen der Rechtsschutzgarantie und aus Praktikabilitätserwägungen ausnahmsweise für zulässig erachtet hat, hat er an dieser Auffassung in späteren Entscheidungen ausdrücklich nicht mehr festgehalten (vgl. Beschlüsse vom 25. Juni 2008 - L 5 B 1156/08 AS ER - und 16. Januar 2009 - L 5 B 2097/08 AS ER -, jeweils zitiert nach juris).").

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.01.2014 - L 7 AS 484/12
    Hiergegen hat die Ehefrau des Klägers "im Namen der Bedarfsgemeinschaft" am 25. Mai 2011 Klage vor dem SG Lüneburg zum Az. S 19 AS 629/11 erhoben.

    Das SG Lüneburg hat mit Beschluss vom 8. März 2012 die Verfahren S 19 AS 767/10, S 19 AS 626/11, S 19 AS 627/11, S 19 AS 628/11, S 19 AS 629/11, S 19 AS 1555/11 und S 19 AS 1556/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 19 AS 767/10 verbunden.

    Die Berufung gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 28. April 2011 hat schon deswegen keinen Erfolg, weil die ursprünglich zum Aktenzeichen S 19 AS 629/11 geführte Klage als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen.

  • LSG Sachsen, 19.07.2016 - L 3 AS 611/16

    Elementenfeststellungsklage; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zusicherung zum

    Es ist anerkannt, dass sich ein Antrag auf Erteilung einer Zusicherung stets auf ein nach Lage der Wohnung, Zeitpunkt des Einzuges und den aufzuwendenden Kosten, insbesondere einem bezifferten Mietzins und einer der Höhe nach feststehenden Kaution, konkretisiertes Wohnungsangebot beziehen muss (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - L 3 AS 20/09 - juris Rdnr. 20, m. w. N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2011 - L 19 AS 629/11 B ER - juris Rdnr. 3; Bay. LSG, Beschluss vom 12. Mai 2011 - L 11 AS 250/11 B ER - juris Rdnr. 20; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Januar 2015 - L 7 AS 1873/14 B - juris Rdnr. 7; Berlit, a. a. O., m. w. N.; Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. VI/2015, Juni 2015], § 22 Rdnr. 250; Lauterbach, in: Gagel, SGB II/SGB III [61. Erg. Lfg, März 2016], § 22 Rdnr. 101; Piepenstock, a. a. O.).

    Dieser Entscheidung haben sich das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 10. Mai 2011, a. a. O., Rdnr. 4) und das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2015 - L 19 AS 2347/14 B ER, L 19 AS 2348/14 B - juris Rdnr. 20) angeschlossen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2012 - L 7 AS 216/12
    Auch wenn der Kläger zur Untermauerung seines Begehrens wiederholt darauf abstellt, dass sich die vom Wohnungsamt vermittelten Wohnungen immer im Rahmen der Angemessenheit für Sozialleistungsempfänger hielten, ist dem mit dem SG entgegenzuhalten, dass damit selbst im Fall einer rechtskräftigen Feststellung der Auszugsnotwendigkeit ein weiterer Streit der Beteiligten darüber, ob die Aufwendungen für eine neue konkret in Aussicht genommene Unterkunft angemessen sind - etwa bezogen auf die Heizkosten oder die Größe -, nicht generell ausgeschlossen werden kann (vgl. auch BSG vom 6. April 2011, a. a. O.; Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 10. Mai 2011 - L 19 AS 629/11 B ER, vom 24. März 2010 - L 10 AS 216/10 B ER - und vom 4. Oktober 2010 - L 18 AS 1841/10 B PKH-; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16. Juni 2009 - L 13 AS 3036/07).
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