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   LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2009 - L 19 B 266/09 AS ER   

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https://dejure.org/2009,9037
LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2009 - L 19 B 266/09 AS ER (https://dejure.org/2009,9037)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.09.2009 - L 19 B 266/09 AS ER (https://dejure.org/2009,9037)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. September 2009 - L 19 B 266/09 AS ER (https://dejure.org/2009,9037)
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Wird zitiert von ... (12)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.12.2010 - L 9 AS 911/10
    Die berufliche Bindungsmaßnahme einer Ausbildung zum Fahrlehrer, an welcher der Beschwerdeführer teilzunehmen beabsichtigt, beginnt periodisch und mehrfach jährlich in den jeweiligen Fahrschulen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.09.2009 - L 19 B 266/09 AS ER-).

    Bei Ermessensentscheidungen kommt eine Verpflichtung des Leistungsträgers zu einer Gewährung der berufsfördernden Maßnahmen im Wege einstweiliger Anordnung nur dann in Betracht, wenn das Ermessen auf Null reduziert ist oder wenn die Ermessensentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten des Antragstellers ausgeht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.09.2009 - L 19 B 266/09 AS ER-).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 - L 18 AL 5/13

    Gründungszuschuss - einstweilige Anordnung - Ermessen - Anordnungsanspruch

    Ungeachtet der im Übrigen zu prüfenden tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung eines GZ würde der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf eine einstweilige Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin im Hinblick darauf, dass der GZ seit dem 28. Dezember 2011 (vgl die mit Ablauf des 31. März 2012 außer Kraft getretene Vorgängervorschrift des § 57 SGB III in der durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 - BGBl I 2854 - geltenden Fassung) wieder vollständig als Ermessensleistung ausgestaltet ist, darüber hinaus voraussetzen, dass das entsprechende Ermessen der Antragsgegnerin (vgl § 93 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB III) auf "Null" reduziert ist, also keine andere Entscheidung als die begehrte Bewilligung des GZ rechtmäßig wäre, ohne die beantragte Regelungsanordnung Rechtsschutz nicht rechtzeitig erreichbar und dies für die Antragstellerin unzumutbar wäre (vgl hierzu auch LSG Hamburg, Urteil vom 3. Februar 2011 - L 5 AS 172/10 - juris Rn. 23 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2009 - L 19 B 266/09 AS ER - juris Rn. 18 f.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2010 - L 19 AS 1683/10

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Bei der Übernahme von Kosten für eine Weiterbildungsmaßnahme i.S.v. § 77 SGB III als Leistung zur Eingliederung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II handelt es sich - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - um eine Kann-Leistung und damit um eine Ermessensleistung (LSG NRW, Beschlüsse vom 28.09.2009 - L 19 B 266/09 AS ER m.w.N. und vom 18.03.2010 - L 19 AS 308/10 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2010 - L 19 AS 1684/10

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Bei der Übernahme von Kosten für eine Weiterbildungsmaßnahme i.S.v. § 77 SGB III als Leistung zur Eingliederung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II handelt es sich - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - um eine Kann-Leistung und damit um eine Ermessensleistung (LSG NRW, Beschlüsse vom 28.09.2009 - L 19 B 266/09 AS ER m.w.N. und vom 18.03.2010 - L 19 AS 308/10 B ER).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.10.2011 - L 14 AL 174/11

    Heilpraktikerin - einstweiliger Rechtsschutz - Umschulung - Ermessen

    Denn der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf eine einstweilige Übernahme der Kosten für die berufliche Weiterbildung zur Heilpraktikerin bzw. auf Erteilung eines entsprechenden Bildungsgutscheins würde darüber hinaus voraussetzen, dass das Ermessen der Antragsgegnerin aller Voraussicht nach auf Null reduziert ist, also keine andere Entscheidung als die Bewilligung der angestrebten Umschulung zur Heilpraktikerin rechtmäßig wäre, ohne die beantragte Regelungsanordnung Rechtsschutz nicht rechtzeitig erreichbar und dies für die Antragstellerin unzumutbar wäre (vgl. hierzu auch LSG Hamburg, Urteil vom 3. Februar 2011 - L 5 AS 172/10 - Juris Rn. 23 f., LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2009 - L 19 B 266/09 AS ER - Juris Rn. 18 f.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2009 - L 19 B 275/09

    Geltendmachung der Übernahme von Einlagerungskosten nach Zwangsräumung einer

    Die einstweilige Verpflichtung des Leistungsträgers kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn entweder das Ermessen in der Weise geschrumpft ist, dass allein die Leistungsgewährung rechtmäßig sein kann (Ermessensreduzierung auf Null), oder die nachzuholende Ermessensentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten des Antragsstellers ausgeht oder ohne die begehrte Regelungsanordnung Rechtschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar ist (Beschlüsse des Senats von 31.10.2008 - L 19 B 187/08 AS ER -, vom 22.04.2009 - L 19 B 49/09 AS ER -, vom 28.09.2009 - L 19 B 266/09 AS ER -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2011 - L 12 AS 359/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auch in diesem Zusammenhang verweist der Senat auf die bereits vom Sozialgericht zitierte Entscheidung des 19. Senats des LSG NRW vom 28.09.2009 - L 19 B 266/09 AS - (Juris Ausdruck Rz. 15), der er sich in vollem Umfang anschließt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2010 - L 6 AS 842/10

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Die Bewilligung einer ganz bestimmten Weiterbildungsmaßnahme, zumal im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, setzt voraus, dass jede andere Entscheidung als die Förderung der von Antragsstellerseite gewünschten Maßnahme fehlerhaft wäre (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. (2008), § 86 b Rn. 30 a; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 16. März 2007 - L 28 B 298/07 AS ER - und vom 9. Juli 2007 - L 28 B 1082/07 AS ER - Thüringisches LSG, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - L 9 AS 746/08 ER; LSG NRW, Beschluss vom 28. September 2009 - L 19 B 266/09 AS ER -, jeweils zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2010 - L 6 AS 841/10

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Die Bewilligung einer ganz bestimmten Weiterbildungsmaßnahme, zumal im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, setzt voraus, dass jede andere Entscheidung als die Förderung der von Antragsstellerseite gewünschten Maßnahme fehlerhaft wäre (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. (2008), § 86 b Rn. 30 a; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 16. März 2007 - L 28 B 298/07 AS ER - und vom 9. Juli 2007 - L 28 B 1082/07 AS ER - Thüringisches LSG, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - L 9 AS 746/08 ER; LSG NRW, Beschluss vom 28. September 2009 - L 19 B 266/09 AS ER -, jeweils zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.08.2011 - L 11 AL 85/11
    Zweifel könnten insoweit bereits deshalb bestehen, weil die begehrte berufliche Weiterbildung offensichtlich periodisch und mehrfach jährlich stattfindet (vgl. insoweit LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2009 - L 19 B 266/09 AS ER).
  • SG Dresden, 12.11.2010 - S 21 AS 5651/10

    Rechtliche Ausgestaltung des Anspruchs einer ehemaligen, gelernten Bühnentänzerin

  • LSG Baden-Württemberg, 05.08.2010 - L 7 AS 3349/10
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