Rechtsprechung
   LSG Hamburg, 23.09.2015 - L 2 AL 64/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,33541
LSG Hamburg, 23.09.2015 - L 2 AL 64/13 (https://dejure.org/2015,33541)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 23.09.2015 - L 2 AL 64/13 (https://dejure.org/2015,33541)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 23. September 2015 - L 2 AL 64/13 (https://dejure.org/2015,33541)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,33541) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auflage zu einer Erlaubnis nach dem AÜG; Befreiung von der Tarifgebundenheit; Gleichstellungsgebot für Mischbetriebe; Tarifkonkurrenz und Tarifpluralität

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AÜG § 2 Abs. 2; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3 S. 3
    Auflage zu einer Erlaubnis nach dem AÜG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • taylorwessing.com (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitnehmerüberlassung im Mischbetrieb

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 549/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Rechtsprechungsänderung

    Auszug aus LSG Hamburg, 23.09.2015 - L 2 AL 64/13
    Dem stehe nicht entgegen, dass das BAG inzwischen mit Beschlüssen des 10. Senats vom 27. Januar 2010 (Az.: 10 AS 2/10) und Urteilen des 4. Senats vom 7. Juli 2010 (Az.: 4 AZR 537/08 und 4 AZR 549/08) die bisherige Rechtsprechung zur Geltung des Grundsatzes der Tarifeinheit in Fällen der Tarifpluralität und der Tarifkonkurrenz in einem Betrieb aufgegeben habe.

    Auch nach der ausdrücklichen Aufgabe der Rechtsprechung zur Tarifeinheit durch das BAG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08, NZA 2010, S. 1068 und juris) könne der Wille der Tarifparteien angenommen werden, dass sich die von ihnen vereinbarten Regelungen grundsätzlich nur auf die zur Zeitarbeitsbranche gehörenden Betriebe erstrecken sollten.

    Dem in der früheren Rechtsprechung des BAG entwickelten und inzwischen von ihm aufgegebenen Grundsatz der Tarifeinheit (vgl. dazu nur BAG, Urteil vom 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08, NZA 2010, S. 1068 und juris mit umfangreichen Nachweisen) kommt vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen keine Bedeutung mehr zu.

    Welcher Tarifvertrag in einem Betrieb der speziellere sei, könne deshalb dahinstehen (BAG, Urteil vom 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08, a.a.O.).

    Hier dürfte nach der Rechtsprechung des BAG eine Tarifpluralität wohl hinzunehmen (Urteil vom 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08, a.a.O.) und eine Tarifkonkurrenz wohl nach wie vor nach dem Prinzip der Sachnähe oder Spezialität aufzulösen gewesen sein (vgl. BAG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 4 AZR 290/10, a.a.O.).

  • BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 954/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay")

    Auszug aus LSG Hamburg, 23.09.2015 - L 2 AL 64/13
    Anders liegt es aber, wenn wegen Unklarheiten von Bezugnahmeklauseln die Gefahr besteht, dass Arbeitnehmer ihre Rechte nicht wahrnehmen; gerade dies will das Bestimmtheitsgebot verhindern (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 2013 - 5 AZR 954/11, NZA 2013, S. 680 und juris).

    Auch hier könnte wegen Unklarheiten der Bezugnahmeklauseln die mit dem Bestimmtheitsgebot unvereinbare Gefahr bestanden haben, dass Arbeitnehmer ihre Rechte nicht wahrnehmen (kritisch zur Frage der Mehrgliedrigkeit des Tarifwerks Zeitarbeit BZA/BPA/DGB Lembke und weitere Autoren, NZA 2013, S. 948; Bissels, BB 2013, S. 1659; Bayreuther, DB 2014, S. 717).

  • BAG, 16.05.2012 - 4 AZR 290/10

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Eingruppierung einer

    Auszug aus LSG Hamburg, 23.09.2015 - L 2 AL 64/13
    Der Fall einer Tarifpluralität oder einer Tarifkonkurrenz, der der Auflösung durch eine tarifrechtliche Kollisionsregel bedarf, kann bei einem tarifungebundenen Arbeitgeber allein durch die bloße arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen oder mehrere Tarifverträge von vornherein nicht entstehen (vgl. BAG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 4 AZR 290/10, AP Nr. 113 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag und juris).

    Hier dürfte nach der Rechtsprechung des BAG eine Tarifpluralität wohl hinzunehmen (Urteil vom 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08, a.a.O.) und eine Tarifkonkurrenz wohl nach wie vor nach dem Prinzip der Sachnähe oder Spezialität aufzulösen gewesen sein (vgl. BAG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 4 AZR 290/10, a.a.O.).

  • BAG, 16.06.2010 - 4 AZR 934/08

    Baugewerbe - Nebenarbeiten für Subunternehmer - Einschränkung der

    Auszug aus LSG Hamburg, 23.09.2015 - L 2 AL 64/13
    Hierbei gehe das BAG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich der Geltungsbereich eines allgemein verbindlichen Tarifvertrages nach der überwiegenden Arbeitszeit der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr richte (Hinweis auf Urteile des BAG vom 22. April 1987 - 4 AZR 496/86, und vom 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08).

    Der Hinweis auf die Entscheidungen des BAG vom 22. April 1987 (Az.: 4 AZR 496/86) und vom 16. Juni 2010 (Az.: 4 AZR 934/08) vermag die Auffassung der Beklagten, die Auflage zu 2 sei rechtmäßig erteilt worden, ebenfalls nicht zu stützen.

  • BAG, 22.04.1987 - 4 AZR 496/86

    Geltungsbereich des BRTV-Bau in einem Mischbetrieb

    Auszug aus LSG Hamburg, 23.09.2015 - L 2 AL 64/13
    Hierbei gehe das BAG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich der Geltungsbereich eines allgemein verbindlichen Tarifvertrages nach der überwiegenden Arbeitszeit der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr richte (Hinweis auf Urteile des BAG vom 22. April 1987 - 4 AZR 496/86, und vom 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08).

    Der Hinweis auf die Entscheidungen des BAG vom 22. April 1987 (Az.: 4 AZR 496/86) und vom 16. Juni 2010 (Az.: 4 AZR 934/08) vermag die Auffassung der Beklagten, die Auflage zu 2 sei rechtmäßig erteilt worden, ebenfalls nicht zu stützen.

  • BAG, 23.06.2010 - 10 AS 2/10

    Tarifpluralität

    Auszug aus LSG Hamburg, 23.09.2015 - L 2 AL 64/13
    Dem stehe nicht entgegen, dass das BAG inzwischen mit Beschlüssen des 10. Senats vom 27. Januar 2010 (Az.: 10 AS 2/10) und Urteilen des 4. Senats vom 7. Juli 2010 (Az.: 4 AZR 537/08 und 4 AZR 549/08) die bisherige Rechtsprechung zur Geltung des Grundsatzes der Tarifeinheit in Fällen der Tarifpluralität und der Tarifkonkurrenz in einem Betrieb aufgegeben habe.

    Diese Rechtsprechung hat der 4. Senat des BAG nach vorheriger Zustimmung des 10. Senats des BAG (Beschluss vom 23. Juni 2010 - 10 AS 2/10, NZA 2010, S. 778) für die Fälle der Tarifpluralität mit folgender Begründung aufgegeben: Die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordneten, gölten nach den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG in den jeweiligen von seinem Geltungsbereich erfassten Arbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar und zwingend.

  • BAG, 22.03.2005 - 1 ABR 64/03

    Sperrwirkung eines Tarifvertrags

    Auszug aus LSG Hamburg, 23.09.2015 - L 2 AL 64/13
    Hieraus kann allerdings entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht abgeleitet werden, dass der MTV Zeitarbeit BZA/DGB seinen fachlichen Geltungsbereich allein nach der Mitgliedschaft im BZA bzw. im BAP bestimmt habe und allein deshalb die Annahme gerechtfertigt gewesen sei, dass sich der fachliche Geltungsbereich der TV Zeitarbeit BZA/DGB über die tatsächlichen Mitgliedsunternehmen hinaus auf alle Unternehmen erstreckt habe, die Mitglieder des betreffenden Arbeitgeberverbands werden konnten (vgl. BAG, Beschluss vom 22. März 2005 - 1 ABR 64/03, NZA 2006, S. 383 und juris mit weiteren Nachweisen).

    Ohne Erfolg macht die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung weiter geltend, dass sich aus dem Urteil des BAG vom 22. März 2005 (Az.: 1 ABR 64/03), das sich mit dem Geltungsbereich von Tarifverträgen der TÜV-Tarifgemeinschaft befasst, keine Schlussfolgerungen für den hier zu beurteilenden Fall ableiten ließen.

  • BAG, 08.11.2006 - 4 AZR 590/05

    Allgemeinverbindlichkeit - Ende - mehrgliedriger Tarifvertrag

    Auszug aus LSG Hamburg, 23.09.2015 - L 2 AL 64/13
    Außerdem könnten die Klauseln, die auf die TV Zeitarbeit BZA/DGB Bezug nahmen, in Ermangelung einer Kollisionsregelung intransparent gewesen ein, aus der sich ergeben musste, welche von mehreren tariflichen Regelungen eines sog. mehrgliedrigen Tarifvertrages (zur Definition dieses Begriffs s. BAG, Urteil vom 8. November 2006 - 4 AZR 590/05, NZA 2007, S. 576 und juris) bei sich wiedersprechenden Regelungen eines dieser Tarifverträge den Vorrang haben sollten.
  • BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 254/10

    Eingruppierung einer Kontrollschaffnerin - Auslegung eines Tarifvertrages

    Auszug aus LSG Hamburg, 23.09.2015 - L 2 AL 64/13
    Sie sind weder verpflichtet, Auskünfte ihrer Koalitionen einzuholen, noch etwaige Vorgängertarifverträge ausfindig zu machen (BAG, Urteil vom 21. März 2012 - 4 AZR 254/10, AP Nr. 229 zu § 1 TVG Auslegung und juris mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 21/07

    Tarifliche Kündigungsfristen

    Auszug aus LSG Hamburg, 23.09.2015 - L 2 AL 64/13
    Sinn und Zweck derartiger Vorschriften ist es, den Besonderheiten einzelner Wirtschaftszweige und Beschäftigtengruppen Rechnung zu tragen und es sowohl tarifgebundenen als auch tarifungebundenen Arbeitsvertragsparteien zu ermöglichen, das Arbeitsverhältnis durch tarifvertragliche Regelungen zu gestalten, die die Vermutung in sich tragen, dass sie die Arbeitsbedingungen sachgerecht regeln, dabei den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (Vermutung der Richtigkeitsgewähr, vgl. etwa zu § 622 Abs. 4 BGB BAG, Urteil vom 23. April 2008 - 2 AZR 21/07, NZA 2008, S. 960 und juris; Weth in Junker/Beckmann/Rüßmann, jurisPK BGB, 7. Auflage 2014, Randnr. 24, 32 zu § 622, und zu § 3 Abs. 1 AÜG statt vieler nur Pelzner/Kock in Thüsing, AÜG, a.a.O., Randnr. 90 zu § 3).
  • BAG, 19.09.2007 - 4 AZR 656/06

    Vertragsauslegung - "Equal-Pay" -Anspruch

  • BAG, 22.03.2005 - 1 ABR 13/04

    Sperrwirkung eines Tarifvertrags

  • LSG Hamburg, 30.01.2019 - L 2 AL 18/18

    Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

    Im Arbeitsvertrag werde eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, obwohl ausgehend von der eventuellen Anwendbarkeit des Tarifvertrages der Zeitarbeit (s. damals noch laufender Rechtsstreit S 17 AL 24/11 (Sozialgericht Hamburg) = L 2 AL 64/13 (Landessozialgericht Hamburg) = B 11 AL 6/15 R (Bundessozialgericht, BSG), mit Blick auf den im Bescheid vom 26. Mai 2015 auch eine Auflage erteilt wurde) eine monatliche Arbeitszeit zu vereinbaren wäre.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht