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   LSG Hamburg, 14.06.2017 - L 2 AL 64/16   

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https://dejure.org/2017,25512
LSG Hamburg, 14.06.2017 - L 2 AL 64/16 (https://dejure.org/2017,25512)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 14.06.2017 - L 2 AL 64/16 (https://dejure.org/2017,25512)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 14. Juni 2017 - L 2 AL 64/16 (https://dejure.org/2017,25512)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung eines Gründungszuschusses für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzung des Anspruchs auf Gründungszuschuss; Leistungsbezug nach dem SGB III bei Arbeitslosigkeit

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Leistungsbezug als Voraussetzung für einen Gründungszuschuss

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2014 - L 9 AL 219/13

    Anspruch auf Gründungszuschuss nach Aufnahme einer selbständigen,

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.06.2017 - L 2 AL 64/16
    Auch sei die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen (Hinweis auf Beschluss vom 16. April 2014, L 9 AL 297/13 und Urteil vom 25. September 2014, L 9 AL 219/13) zu berücksichtigen, nach der ein Anspruch auf Gründungszuschuss voraussetze, dass ein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen zumindest für einen Tag dem Grunde nach vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit entstanden sein müsse.

    Im Übrigen ist - ungeachtet der Bestandskraft und der damit gemäß § 77 SGG einhergehenden Bindungswirkung der einen Alg-Anspruch ablehnenden Entscheidungen - zu betonen, dass die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs auch in den Fällen nicht gegeben sind, in denen das Gesetz ein Ruhen des Anspruchs anordnet (BSG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 11 RAr 1/92, SozR 3-4100 § 55a Nr. 4 = juris, RN. 17; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, juris, Rn. 47), denn dieses bewirkt - ganz gleich, welcher Ruhenstatbestand verwirklicht ist - eine Zahlungssperre (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB, Stand 06/16, § 156 SGB III, Rn. 72, speziell zum Fall der Entlassungsentschädigung § 158, Rn. 92, und zum Ruhen bei Sperrzeit § 159, Rn. 490), aufgrund derer Arbeitslose, auch wenn der Anspruch dem Grunde nach unberührt bleibt, in dieser Zeit nicht die Auszahlung der Leistung verlangen können (BSG, Urteil vom 9. August 1990 - 11 RAr 141/88, SozR 3-4100 § 105a Nr. 2 = juris, Rn. 26; BSG, Urteil vom 9. Dezember 1982 - 7 RAr 116/81, BSGE 54, 212 = juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 10/73, juris, Rn. 14).

    Zu diesem Zweck ordnete die Vorschrift ein (insbesondere von Vertrauensschutzerwägungen unabhängiges) Ruhen des Gründungszuschusses auch in den Fällen an, in denen während des Bezugs von Gründungszuschuss einer der gesetzlichen Ruhenstatbestände eintrat, ohne dass bereits deswegen eine Rücknahme der Bewilligung des Gründungszuschusses möglich gewesen wäre (ähnlich auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, juris, Rn. 48).

    § 57 Abs. 3 SGB III a.F. modifizierte damit nicht etwa die Voraussetzungen aus § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III (mit der Folge, dass auch ein Ruhenszeitraum als Bezugszeitraum zu gelten hätte), sondern stellte sicher, dass die Sanktionswirkung der genannten Ruhensvorschriften auch dann griff, wenn der Bezug von Alg durch den des Gründungszuschusses ersetzt wurde (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, juris, Rn. 48, unter Hinweis auf BT-Drs. 14/6944, S. 33 zu § 57; zum Gesetzeszweck von § 93 Abs. 3 SGB III auch Hassel in Brand, SGB III, 6. Aufl. 2014, § 93 Rn. 14).

  • BSG, 23.10.2014 - B 11 AL 52/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Bindung an rechtskräftiges Urteil -

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.06.2017 - L 2 AL 64/16
    Der Sachverhalt, der dem Beschluss des Bundessozialgerichts vom 23. Oktober 2014 (Az. B 11 AL 52/14 B) zugrunde gelegen habe, sei in wesentlicher Hinsicht nicht mit der hier vorliegenden Fallkonstellation vergleichbar.

    Diese Rechtsprechung werde auch vom Bundessozialgericht vertreten (Hinweis auf Beschluss vom 23. Oktober 2014, B 11 AL 52/14 B).

    Notwendige tatbestandliche Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf Gründungszuschuss ist ein Leistungsbezug nach dem SGB III bei Arbeitslosigkeit (vgl. BSG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - B 11 AL 52/14 B, SozR 4-1500 § 141 Nr. 3 = juris, Rn. 8).

    Wird über einen Anspruch auf Alg rechtskräftig ablehnend entschieden, so ist damit zugleich geklärt, dass auch eine andere Leistung, die den Leistungsbezug tatbestandlich voraussetzt, nicht erbracht werden kann (speziell zum Gründungszuschuss: BSG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - B 11 AL 52/14 B, SozR 4-1500 § 141 Nr. 3 = juris, Rn. 8).

  • BSG, 05.05.2010 - B 11 AL 11/09 R

    Gründungszuschuss nicht nur bei nahtlosem Anschluss an Arbeitslosengeld

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.06.2017 - L 2 AL 64/16
    Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits in seiner Entscheidung vom 5. Mai 2010 (B 11 AL 11/09 R) ausgeführt, dass ein "Anspruch" im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a SGB III a.F. voraussetze, dass die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs auf die jeweilige Entgeltersatzleistung gegeben seien.

    Da der Gründungszuschuss vor allem den Zweck hat, die mit dem Wegfall der Arbeitslosigkeit zugleich wegfallende Entgeltersatzleistung zu kompensieren (dazu BT-Drs. 16/1696, S. 30), liegt ein solcher Anspruch nur vor, wenn die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs gegeben sind (BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 11/09 R, SozR 4-4300 § 57 Nr. 6 = juris, Rn. 16).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2014 - L 9 AL 297/13

    Streit über die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.06.2017 - L 2 AL 64/16
    Auch sei die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen (Hinweis auf Beschluss vom 16. April 2014, L 9 AL 297/13 und Urteil vom 25. September 2014, L 9 AL 219/13) zu berücksichtigen, nach der ein Anspruch auf Gründungszuschuss voraussetze, dass ein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen zumindest für einen Tag dem Grunde nach vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit entstanden sein müsse.
  • BSG, 03.06.1975 - 7 RAr 10/73
    Auszug aus LSG Hamburg, 14.06.2017 - L 2 AL 64/16
    Im Übrigen ist - ungeachtet der Bestandskraft und der damit gemäß § 77 SGG einhergehenden Bindungswirkung der einen Alg-Anspruch ablehnenden Entscheidungen - zu betonen, dass die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs auch in den Fällen nicht gegeben sind, in denen das Gesetz ein Ruhen des Anspruchs anordnet (BSG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 11 RAr 1/92, SozR 3-4100 § 55a Nr. 4 = juris, RN. 17; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, juris, Rn. 47), denn dieses bewirkt - ganz gleich, welcher Ruhenstatbestand verwirklicht ist - eine Zahlungssperre (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB, Stand 06/16, § 156 SGB III, Rn. 72, speziell zum Fall der Entlassungsentschädigung § 158, Rn. 92, und zum Ruhen bei Sperrzeit § 159, Rn. 490), aufgrund derer Arbeitslose, auch wenn der Anspruch dem Grunde nach unberührt bleibt, in dieser Zeit nicht die Auszahlung der Leistung verlangen können (BSG, Urteil vom 9. August 1990 - 11 RAr 141/88, SozR 3-4100 § 105a Nr. 2 = juris, Rn. 26; BSG, Urteil vom 9. Dezember 1982 - 7 RAr 116/81, BSGE 54, 212 = juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 10/73, juris, Rn. 14).
  • BSG, 26.06.1991 - 10 RAr 9/90

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.06.2017 - L 2 AL 64/16
    Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass der Kläger angesichts der erhaltenen Urlaubsabgeltung keinen Alg-Anspruch hatte, denn das Gesetz will einen Doppelbezug von Urlaubsabgeltung und Alg vermeiden (so bereits BSG, Urteil vom 26. Juni 1991 - 10 RAr 9/90, SozR 3-4100 § 117 Nr. 4 = juris, Rn. 221).
  • BSG, 09.08.1990 - 11 RAr 141/88

    Entstehen des Anspruchs iS von §§ 100 , 104 Abs. 2 AFG , Wirksamkeit der

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.06.2017 - L 2 AL 64/16
    Im Übrigen ist - ungeachtet der Bestandskraft und der damit gemäß § 77 SGG einhergehenden Bindungswirkung der einen Alg-Anspruch ablehnenden Entscheidungen - zu betonen, dass die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs auch in den Fällen nicht gegeben sind, in denen das Gesetz ein Ruhen des Anspruchs anordnet (BSG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 11 RAr 1/92, SozR 3-4100 § 55a Nr. 4 = juris, RN. 17; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, juris, Rn. 47), denn dieses bewirkt - ganz gleich, welcher Ruhenstatbestand verwirklicht ist - eine Zahlungssperre (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB, Stand 06/16, § 156 SGB III, Rn. 72, speziell zum Fall der Entlassungsentschädigung § 158, Rn. 92, und zum Ruhen bei Sperrzeit § 159, Rn. 490), aufgrund derer Arbeitslose, auch wenn der Anspruch dem Grunde nach unberührt bleibt, in dieser Zeit nicht die Auszahlung der Leistung verlangen können (BSG, Urteil vom 9. August 1990 - 11 RAr 141/88, SozR 3-4100 § 105a Nr. 2 = juris, Rn. 26; BSG, Urteil vom 9. Dezember 1982 - 7 RAr 116/81, BSGE 54, 212 = juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 10/73, juris, Rn. 14).
  • BSG, 24.06.1993 - 11 RAr 1/92

    Überbrückungsgeld - Zeitraum

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.06.2017 - L 2 AL 64/16
    Im Übrigen ist - ungeachtet der Bestandskraft und der damit gemäß § 77 SGG einhergehenden Bindungswirkung der einen Alg-Anspruch ablehnenden Entscheidungen - zu betonen, dass die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs auch in den Fällen nicht gegeben sind, in denen das Gesetz ein Ruhen des Anspruchs anordnet (BSG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 11 RAr 1/92, SozR 3-4100 § 55a Nr. 4 = juris, RN. 17; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, juris, Rn. 47), denn dieses bewirkt - ganz gleich, welcher Ruhenstatbestand verwirklicht ist - eine Zahlungssperre (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB, Stand 06/16, § 156 SGB III, Rn. 72, speziell zum Fall der Entlassungsentschädigung § 158, Rn. 92, und zum Ruhen bei Sperrzeit § 159, Rn. 490), aufgrund derer Arbeitslose, auch wenn der Anspruch dem Grunde nach unberührt bleibt, in dieser Zeit nicht die Auszahlung der Leistung verlangen können (BSG, Urteil vom 9. August 1990 - 11 RAr 141/88, SozR 3-4100 § 105a Nr. 2 = juris, Rn. 26; BSG, Urteil vom 9. Dezember 1982 - 7 RAr 116/81, BSGE 54, 212 = juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 10/73, juris, Rn. 14).
  • BSG, 09.12.1982 - 7 RAr 116/81

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Zuerkennung von Krankengeld; Fortfall des

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.06.2017 - L 2 AL 64/16
    Im Übrigen ist - ungeachtet der Bestandskraft und der damit gemäß § 77 SGG einhergehenden Bindungswirkung der einen Alg-Anspruch ablehnenden Entscheidungen - zu betonen, dass die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs auch in den Fällen nicht gegeben sind, in denen das Gesetz ein Ruhen des Anspruchs anordnet (BSG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 11 RAr 1/92, SozR 3-4100 § 55a Nr. 4 = juris, RN. 17; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, juris, Rn. 47), denn dieses bewirkt - ganz gleich, welcher Ruhenstatbestand verwirklicht ist - eine Zahlungssperre (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB, Stand 06/16, § 156 SGB III, Rn. 72, speziell zum Fall der Entlassungsentschädigung § 158, Rn. 92, und zum Ruhen bei Sperrzeit § 159, Rn. 490), aufgrund derer Arbeitslose, auch wenn der Anspruch dem Grunde nach unberührt bleibt, in dieser Zeit nicht die Auszahlung der Leistung verlangen können (BSG, Urteil vom 9. August 1990 - 11 RAr 141/88, SozR 3-4100 § 105a Nr. 2 = juris, Rn. 26; BSG, Urteil vom 9. Dezember 1982 - 7 RAr 116/81, BSGE 54, 212 = juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 10/73, juris, Rn. 14).
  • LSG Hamburg, 15.10.2018 - L 2 AL 17/18

    Arbeitslosenversicherung: Gewährung eines Gründungszuschusses; Bezug von

    Dem hat sich der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. nur Landessozialgericht Hamburg, Urteile vom 14. Juni 2017 - L 2 AL 64/16 - und 10. Juli 2017 - L 2 AL 9/17 und L 2 AL 13/17, jeweils juris).

    Zu diesem Zweck ordnet die Vorschrift ein (insbesondere von Vertrauensschutzerwägungen unabhängiges) Ruhen des Gründungszuschusses auch in den Fällen an, in denen während des Bezugs von Gründungszuschuss einer der gesetzlichen Ruhenstatbestände eintritt, ohne dass bereits deswegen eine Rücknahme der Bewilligung des Gründungszuschusses möglich wäre (LSG Hamburg, Urteil vom 14. Juni 2017 - L 2 AL 64/16, a.a.O.; ähnlich auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, a.a.O.).

  • LSG Saarland, 07.09.2021 - L 6 AL 1/20

    Angelegenheiten der Bundesagentur für ArbeitBerufungen

    Hypothetische Überlegungen wie die, dass auch ein erst später einsetzender Anspruch auf Arbeitslosengeld durch einen zuvor geleisteten Gründungszuschuss kompensiert werden könnte, sind dabei nicht anzustellen (vgl. so auch LSG Hamburg, Urteil vom 14.06.2017 - L 2 AL 64/16 - Juris, RdNr. 18; Kuhnke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 111, 2. Aufl., § 93 SGB III, Stand: 15.01.2019, RdNr. 40).
  • LSG Hamburg, 31.07.2019 - L 2 AL 50/18

    Ausschluss der Bewilligung eines Gründungszuschusses bei Ruhen des

    Zu diesem Zweck ordnet die Vorschrift ein (insbesondere von Vertrauensschutzerwägungen unabhängiges) Ruhen des Gründungszuschusses auch in den Fällen an, in denen während des Bezugs von Gründungszuschuss einer der gesetzlichen Ruhenstatbestände eintritt, ohne dass bereits deswegen eine Rücknahme der Bewilligung des Gründungszuschusses möglich wäre (LSG Hamburg, Urteil vom 14. Juni 2017 - L 2 AL 64/16, juris; ähnlich auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, juris).
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