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   LSG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2015 - L 2 AS 1522/15 B ER   

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https://dejure.org/2015,27346
LSG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2015 - L 2 AS 1522/15 B ER (https://dejure.org/2015,27346)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01.10.2015 - L 2 AS 1522/15 B ER (https://dejure.org/2015,27346)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01. Oktober 2015 - L 2 AS 1522/15 B ER (https://dejure.org/2015,27346)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Antrag auf vorläufige Verpflichtung zur Übernahme von Zahlungsrückständen aus einem Stromlieferungsvertrag; Voraussetzungen für einen Anspruch auf Übernahme von Stromschulden; Notwendigkeit des Ausschöpfens aller zumutbaren ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2014 - L 2 AS 932/14

    Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2015 - L 2 AS 1522/15
    Dies folgt aus § 2 Abs. 1 SGB II, der bestimmt, dass eine leistungsberechtigte Person zunächst sämtliche zur Verfügung stehenden anderen Mittel und Möglichkeiten einzusetzen hat, bevor öffentliche Leistungen zur Schuldentilgung in Anspruch genommen werden dürfen [vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 16.06.2014 - L 2 AS 932/14 B ER unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 12. Senats des LSG NRW (Beschluss vom 08.10.2012 -. L 12 AS 1442/12 B ER RdNr. 20 bei juris]. Dieser Grundsatz der Vorrangigkeit der Selbsthilfemöglichkeiten gilt in besonderem Maße für die Übernahme rückständiger Energiekosten, da der Leistungsträger sonst zum Ausfallbürgen der Energieversorgungsunternehmen werden würde. Das Risiko des Energieversorgers, die von ihm an seinen Kunden erbrachten Leistungen auch abgegolten zu erhalten, muss deshalb zunächst in dem zu Grunde liegenden rein zivilrechtlichen Rechtsverhältnis geklärt werden, bevor ein etwaiger Einstand des Leistungsträgers und damit eine Risikoüberleitung auf den Steuerzahler in Betracht kommt (siehe auch Beschluss des erkennenden Senates vom 13.05.2013 - L 2 AS 313/13 B ER, RdNn. 48 bei juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2012 - L 12 AS 1442/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2015 - L 2 AS 1522/15
    Dies folgt aus § 2 Abs. 1 SGB II, der bestimmt, dass eine leistungsberechtigte Person zunächst sämtliche zur Verfügung stehenden anderen Mittel und Möglichkeiten einzusetzen hat, bevor öffentliche Leistungen zur Schuldentilgung in Anspruch genommen werden dürfen [vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 16.06.2014 - L 2 AS 932/14 B ER unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 12. Senats des LSG NRW (Beschluss vom 08.10.2012 -. L 12 AS 1442/12 B ER RdNr. 20 bei juris]. Dieser Grundsatz der Vorrangigkeit der Selbsthilfemöglichkeiten gilt in besonderem Maße für die Übernahme rückständiger Energiekosten, da der Leistungsträger sonst zum Ausfallbürgen der Energieversorgungsunternehmen werden würde. Das Risiko des Energieversorgers, die von ihm an seinen Kunden erbrachten Leistungen auch abgegolten zu erhalten, muss deshalb zunächst in dem zu Grunde liegenden rein zivilrechtlichen Rechtsverhältnis geklärt werden, bevor ein etwaiger Einstand des Leistungsträgers und damit eine Risikoüberleitung auf den Steuerzahler in Betracht kommt (siehe auch Beschluss des erkennenden Senates vom 13.05.2013 - L 2 AS 313/13 B ER, RdNn. 48 bei juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2013 - L 2 AS 313/13

    Jobcenter muss bei Tilgung von Schulden für Haushaltsenergie helfen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2015 - L 2 AS 1522/15
    Dies folgt aus § 2 Abs. 1 SGB II, der bestimmt, dass eine leistungsberechtigte Person zunächst sämtliche zur Verfügung stehenden anderen Mittel und Möglichkeiten einzusetzen hat, bevor öffentliche Leistungen zur Schuldentilgung in Anspruch genommen werden dürfen [vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 16.06.2014 - L 2 AS 932/14 B ER unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 12. Senats des LSG NRW (Beschluss vom 08.10.2012 -. L 12 AS 1442/12 B ER RdNr. 20 bei juris]. Dieser Grundsatz der Vorrangigkeit der Selbsthilfemöglichkeiten gilt in besonderem Maße für die Übernahme rückständiger Energiekosten, da der Leistungsträger sonst zum Ausfallbürgen der Energieversorgungsunternehmen werden würde. Das Risiko des Energieversorgers, die von ihm an seinen Kunden erbrachten Leistungen auch abgegolten zu erhalten, muss deshalb zunächst in dem zu Grunde liegenden rein zivilrechtlichen Rechtsverhältnis geklärt werden, bevor ein etwaiger Einstand des Leistungsträgers und damit eine Risikoüberleitung auf den Steuerzahler in Betracht kommt (siehe auch Beschluss des erkennenden Senates vom 13.05.2013 - L 2 AS 313/13 B ER, RdNn. 48 bei juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2019 - L 9 AS 332/14
    Das Risiko des Energieversorgers, die von ihm an seine Kunden erbrachten Leistungen auch abgegolten zu erhalten, muss deshalb zunächst in dem zu Grunde liegenden rein zivilrechtlichen Rechtsverhältnis geklärt werden, bevor ein etwaiger Einstand des Leistungsträgers und damit eine Risikoüberleitung auf den Steuerzahler in Betracht kommt (vgl. Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - L 2 AS 1522/15 B ER).

    Eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II durch den Beklagten kommt zudem auch bei Ausschöpfung der Selbsthilfemöglichkeiten nur dann in Betracht, wenn diese objektiv geeignet ist, die Energieversorgung (dauerhaft) zu sichern (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - L 2 AS 1522/15 B ER, Rn. 9).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2023 - L 7 AS 98/23 B ER L 7 AS 99/23
    Entsprechend hat der Leistungsbezieher sich sowohl ernsthaft um Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem bisherigen Energieversorger als auch um einen Vertragsschluss mit einem anderen Stromanbieter zu bemühen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 08.10.2012 - L 12 AS 1442/12 B ER - juris, Rn. 20; Beschluss vom 24.04.2014 -L 7 AS 629/14 B ER - juris, Rn. 17; Beschluss vom 01.10.2015 - L 2 AS 1522/15 B ER - juris, Rn. 5; Beschluss vom 25.02.2019 - L 19 AS 272/19 B ER -).

    Die Berechtigung zur Aufrechterhaltung einer Anschlusssperrung endet, wo die Sperrung des ehemals beauftragten Lieferanten nicht mehr für die Belieferung der Entnahmestelle zuständig ist, wie z.B. bei einem Lieferantenwechsel (vgl. Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30.06.2009 -BK 6-08-065 - vgl. zu der Thematik: Senatsbeschlüsse vom 26.08.2021 -L 7 AS 884/21 B ER - und - L 7 AS 967/21 B ER - LSG NRW, Beschluss vom 25.02.2019 - L 19 AS 272/19 B ER -, vom 01.10.2015 - L 2 AS 1522/15 B ER - und vom 08.10.2012 - L 12 AS 1442/12 B ER - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2018 - L 29 AS 428/18 B ER -).

  • SG Berlin, 29.12.2015 - S 37 AS 26006/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden -

    Nach vollzogener Stromsperre, wie hier, ist der Verweis auf einen Wechsel des Energieversorgers verfehlt, der Hinweis auf § 14 Abs. 4 StromnetzzugangsVO führt in die Irre (so aber LSG NRW vom 1.10.2015 - L 2 AS 1522/15 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2023 - L 7 AS 487/23
    Entsprechend hat der Leistungsbezieher sich sowohl ernsthaft um Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem bisherigen Energieversorger als auch um einen Vertragsschluss mit einem anderen Stromanbieter zu bemühen (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 18.01.2023 - L 7 AS 98/23 B ER - und vom 07.11.2022 - L 7 AS 1353/22 B ER - , ferner: LSG NRW, Beschlüsse vom 25.02.2019 - L 19 AS 272/19 B ER - und vom 01.10.2015 - L 2 AS 1522/15 B ER -).
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