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   LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2013 - L 2 AS 495/13 B   

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https://dejure.org/2013,14559
LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2013 - L 2 AS 495/13 B (https://dejure.org/2013,14559)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.06.2013 - L 2 AS 495/13 B (https://dejure.org/2013,14559)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. Juni 2013 - L 2 AS 495/13 B (https://dejure.org/2013,14559)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - L 19 AS 2130/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2013 - L 2 AS 495/13
    Vom Sozialgericht ist bereits zutreffend dargelegt worden, dass die vom Kläger geltend gemachten Kosten schon deshalb nicht den vorgenannten gesetzlichen Vorschriften unterfallen, weil es sich nicht um vom Kläger geschuldete Beiträge zum privaten Krankenversicherungsunternehmen handelt, sondern um Beträge, für die aufgrund vertraglicher Vereinbarung eines Selbstbehalts kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Krankenversicherung besteht (siehe auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16. Mai 2011, Aktenzeichen L 19 AS 2130/10 - veröffentlicht bei Juris).
  • LSG Hamburg, 26.09.2013 - L 4 AS 348/12

    Kein Anspruch auf Übernahme eines Zuschuss zu weiteren Behandlungskosten aus

    Vom Sozialgericht ist bereits zutreffend dargelegt worden, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten schon deshalb nicht den vorgenannten gesetzlichen Vorschriften unterfallen, weil es sich nicht um von der Klägerin geschuldete Beiträge zum privaten Krankenversicherungsunternehmen handelt, sondern um Kosten, für die aufgrund vertraglicher Vereinbarung eines Selbstbehalts kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Krankenversicherung besteht (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2011, - L 19 AS 2130/10 und Beschluss vom 26.06.2013 - L 2 AS 495/13 B).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.03.2015 - L 18 AS 1013/14

    Versicherungsbeiträge für private Krankenversicherung; Zuschuss;

    Die von der Kläger geltend gemachten Kosten unterfallen schon deshalb nicht den vorgenannten gesetzlichen Vorschriften, weil es sich nicht um von dem Kläger geschuldete Beiträge zum privaten Krankenversicherungsunternehmen handelt, sondern um Kosten, für die aufgrund vertraglicher Vereinbarung eines Selbstbehalts kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Krankenversicherung besteht (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2011, - L 19 AS 2130/10 -, juris und Beschluss vom 26. Juni 2013 - L 2 AS 495/13 B, juris; ebenso LSG Hamburg, Urteil vom 26. September 2013 - L 4 AS 2013 -, juris).
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