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   LSG Sachsen-Anhalt, 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER   

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https://dejure.org/2008,29378
LSG Sachsen-Anhalt, 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER (https://dejure.org/2008,29378)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER (https://dejure.org/2008,29378)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08. Mai 2008 - L 2 B 94/07 AS ER (https://dejure.org/2008,29378)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.11.2005 - L 2 B 68/05

    Übernahme der Kosten für die Reparatur der Heizung in einem Wohnhaus nach dem

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 08.05.2008 - L 2 B 94/07
    Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 16. November 2005 (L 2 B 68/05 AS ER) hat die Antragsgegnerin die Auffassung vertreten, der zuständige Sozialhilfeträger sei gemäß § 34 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) der richtige Anspruchsgegner.

    Der Senat hatte schon in seinem Beschluss vom 16. November 2005 (L 2 B 68/05 AS ER, Rn. 24) ausgeführt:.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2007 - L 9 B 136/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 08.05.2008 - L 2 B 94/07
    Denn eine Übernahme durch den Leistungsträger ist hier aufgrund der konkreten Situation unangemessen (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2007, L 9 B 136/07 AS ER).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.07.2007 - L 18 B 932/07

    Übernahme der Kosten für eine Brunnenbohrung auf einem gepachteten Grundstück;

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 08.05.2008 - L 2 B 94/07
    Dabei kann offen bleiben, ob eine Übernahme ausscheidet, weil es sich zumindest teilweise um wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen handelt (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2007, L 18 B 932/07 AS ER).
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 08.05.2008 - L 2 B 94/07
    Nach Auffassung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R, Rn. 35) können Tilgungszahlungen zur Finanzierung von Wohneigentum in der Regel als Unterkunftskosten bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II nicht in Form von Zuschüssen übernommen werden.
  • SG Halle, 16.12.2013 - S 12 AS 3723/11

    Grenzen der Amtsermittlungspflicht des Sozialgerichts bei einer Entscheidung über

    Die nach der Kündigung eines Darlehensvertrages anfallenden Zinsen stellen keine Kosten der Unterkunft und Heizung dar (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER).

    Es handelt sich insoweit um Verzugszinsen iSd §§ 288 Abs. 1, 497 Abs. 1 S 3 BGB, die anfallen, sobald ein Antragsteller als Darlehensnehmer nach Kündigung des Darlehensvertrages mit der Rückerstattung eines Darlehens in Verzug geraten ist (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER).

    Verzugszinsen stellen einen pauschalierten Mindestschadensersatz dar (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER).

    Als Unterkunftskosten kommen nur die vertraglich geschuldeten Zinsen im Sinne des § 488 Abs. 1 S 2 BGB in Betracht (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER).

    Das folgt aus Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II und dem systematischen Zusammenhang mit § 22 Abs. 5 SGB II. Die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II sollen helfen, mit der Unterkunft das elementare Grundbedürfnis "Wohnen" zu sichern (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER).

    Zu diesen Kosten gehören dann die vereinbarungsgemäß zu zahlenden Zinsen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER).

    Im Falle der Darlehenskündigung sind die vertraglichen Abreden hinfällig, so dass auch die Zinszahlungspflicht entfällt und das überlassene Darlehen sofort zurückzuerstatten ist (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER).

    Gerät der Schuldner mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug, hat der Gläubiger als Schadensausgleich Anspruch auf Verzugszinsen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER).

    Diese sind schon ihrer Bestimmung nach keine Aufwendungen für die Unterkunft, sondern können nur Schulden sein, die der Leistungsträger nach § 22 Abs. 5 SGB II als Darlehen übernehmen kann (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.06.2009 - L 2 AS 141/09
    Sie sind also schon ihrer Bestimmung nach keine Aufwendungen für die Unterkunft, können aber Schulden sein, die der SGB II-Leistungsträger unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II mittels Darlehen übernehmen kann (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Mai 2008, L 2 B 94/07 AS ER).

    Die Übernahme von die Unterkunft gefährdenden Schulden mittels Darlehen erfüllt nur dann den Zweck der Unterkunftssicherung, wenn dies auf Dauer erfolgen kann (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Mai 2008, L 2 B 94/07 AS ER).

    Für die Übernahme von Schulden ist im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 22 Abs. 5 SGB II alleinige Rechtsgrundlage (im Einzelnen: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Mai 2008, L 2 B 94/07 AS ER).

  • LSG Bayern, 25.11.2015 - L 11 AS 723/13

    Aufhebung der Leistungsbewilligung- Berücksichtigung von Darlehenszinsen für ein

    Bei dem Verzugsschadenersatz handelt es sich aber nicht um tatsächliche Aufwendungen für die von der Klägern bewohnte Unterkunft (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER - juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2012 - L 13 AS 3213/11 - juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2012 - L 5 AS 21/09 - juris; Piepenstock in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 11, 4.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.01.2009 - L 2 B 308/08
    Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 8. Mai 2008 (Az.: L 2 B 94/07 AS ER) bezogen.

    Die Entscheidung des SG zitiert die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluss vom 08. Mai 2008, L 2 B 94/07 AS ER) und wendet diese zutreffend auf den vorliegenden Fall an.

  • LSG Baden-Württemberg, 22.05.2012 - L 13 AS 3213/11

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - selbst genutztes Hausgrundstück -

    Der Senat folgt den zwischen den Beteiligten ergangenen Entscheidungen des SG (vom 26. Juli 2010, S 20 AS 3784/10 ER, und vom 21. Juni 2011, S 20 AS 5899/10) und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (vom 3. August 2010, L 7 AS 3572/10 ER-B) darin, dass die von der D. Bank als Schadensersatz geforderten Verzugszinsen (siehe die mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 vorgelegte Aufstellung auf Bl. 41 ff. der Senatsakten) keine Kosten der Unterkunft sind und befindet sich damit in Übereinstimmung mit allen hierzu vorgefundenen Entscheidungen der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Mai 2008, L 2 B 94/07 AS-ER, veröffentlicht in Juris; und Beschluss vom 7. November 2008, L 2 B 152/08 AS-ER; Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 6. November 2008, S 15 AS 893/05; Sozialgericht Neuruppin, Beschluss vom 22. August 2011, S 26 1090/11 ER [mit Hinweis auf entsprechenden unveröffentlichten Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2011, L 10 AS 823/11B ER]; alle unter www.sozialgerichtsbarkeit.de abrufbar).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 13.12.2012 - L 5 AS 21/09

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - selbst genutztes

    Dabei spielt keine Rolle, ob es sich um Schuldzinsen aus Darlehen für die Bebauung des Hausgrundstücks oder - wie hier - zur Sanierung oder Modernisierung eines bereits im Eigentum des Darlehensnehmers befindlichen Eigenheims vor dessen Erstbezug handelt (so auch: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Mai 2008, L 2 B 94/07 AS ER).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.11.2008 - L 2 B 152/08
    Dies gilt aber - wie der Senat bereits an anderer Stelle entschieden hat - für nach Kündigung der Darlehen anfallenden Verzugszinsen (§§ 288 Abs. 1, 497 Abs. 1 S. 3 BGB) nicht (Beschluss des Senats vom 8. Mai 2008 - L 2 B 94/07 AS ER).
  • SG Dessau-Roßlau, 06.11.2008 - S 15 AS 893/05

    Erstattungsanspruch bzgl. höherer Kosten und Verzugszinsen für Unterkunft und

    Die nach Kündigung des Darlehens anfallenden Zinsen sind keine Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 08. Mai 2008, Az.: L 2 B 94/07 AS ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2020 - L 11 AS 21/18
    Sie sind daher nicht nach § 22 Abs. 1 SGB II durch den Leistungsträger zu übernehmen sind (vgl Beschluss des erkennenden Senats vom 21. April 2011 - L 11 AS 195/11 B ER - vgl Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. November 2015 - L 11 AS 723/13 - Rn 65; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Mai 2008 - L 2 B 94/07 AS ER - Rn 25).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2013 - L 11 AS 927/13
    Da Tilgungsschulden § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II - ausnahmsweise - übernahmefähig sind (s.o.), ist es grundsätzlich auch denkbar, wenn und soweit dies zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit erforderlich ist, Schulden aus der Finanzierung einer Immobilie nach § 22 Abs. 8 SGB II zu übernehmen (vgl. zur grundlegenden Möglichkeit LSG Sachsen, Urteil vom 19. Oktober 2006 - L 3 AS 55/06 - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Oktober 2006 - L 20 AS 39/06 - LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Mai 2008 - L 2 B 94/07 AS ER - Luik, a.a.O.).
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