Rechtsprechung
LSG Hessen, 15.02.2010 - L 2 R 362/09 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,4551) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (8)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 33a Abs 1 SGB 1, § 33a Abs 2 SGB 1, § 37 SGB 1, § 147 SGB 6
Änderung des Geburtsdatums - Erstangabe - Berichtigung der Versicherungsnummer
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines Eritreers zur Erteilung einer neuen Versicherungsnummer unter Zuerkennung des Geburtsjahres 1960 nach Bestätigung des Geburtsdatums 1. Mai 1960 durch das eritreische Außenministerium
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Verfahrensgang
- SG Frankfurt/Main, 09.10.2009 - S 16 R 509/08
- LSG Hessen, 15.02.2010 - L 2 R 362/09
Wird zitiert von ... (3)
- LSG Hessen, 29.05.2018 - L 2 R 163/16
Geburtsdatum ist nachträglich nicht um 12 Jahre zu ändern
Hintergrund dieser Regelung ist, dass ausländische Rechtsordnungen die Möglichkeit vorsehen, das Geburtsdatum durch eine gerichtliche Entscheidung nachträglich zu ändern, was im deutschen Sozialrecht zu Vorteilen führen kann, die in der jeweiligen ausländischen Rechtsordnung nicht damit verbunden sind (vgl. BT-Drucks. 13/8994, S. 67; Hessisches LSG, Urteil vom 15. Februar 2010, L 2 R 362/09). - LSG Baden-Württemberg, 09.07.2013 - L 11 R 47/13 Maßgebend ist grundsätzlich das Geburtsdatum, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten gegenüber einem Sozialleistungsträger ergibt (vgl auch LSG Hessen 15.02.2010, L 2 R 362/09, juris).
Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut unterschiedslos auf alle Änderungen durch in- und ausländische Behörden anzuwenden (LSG Hessen 15.02.2010, L 2 R 362/09, aaO).
- SG Frankfurt/Main, 28.04.2016 - S 4 R 371/14 Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut unterschiedslos auf alle Korrekturen durch in- und ausländische Behörden anzuwenden (vgl. hierzu Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Februar 2010, Az.: L 2 R 362/09, Juris).