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LSG Thüringen, 25.11.1999 - L 2 RA 505/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets - Berücksichtigung von Datenmaterial aus zwei Versicherungsfällen - bisherige Rentenberechnung - Günstigkeitsprinzip
Verfahrensgang
- SG Gotha, 09.07.1998 - S 5 RA 840/97
- LSG Thüringen, 25.11.1999 - L 2 RA 505/98
Wird zitiert von ... (4)
- LSG Thüringen, 28.10.2004 - L 2 RA 990/03
Anspruch auf Nachzahlung von Rente; Verwendung von unrichtigen Daten bei der …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LSG Sachsen, 05.12.2001 - L 4 RA 144/98
Rücknahme eines Umwertungsbescheides; Sozialrechtlicher Rücknahmeanspruch eines …
Der Ansicht des Thüringer LSG (U.v. 25.11.1999 L 2 RA 505/98), wonach nach dem Günstigkeitsprinzip der 20-Jahres-Zeitraum entweder der Invaliden- oder der später bezogenen Altersrente herangezogen werden darf, ist nicht zu folgen. - LSG Thüringen, 09.03.2000 - L 2 RA 234/99 Der erkennende Senat bleibt bei seiner bisherigen Auffassung, dass sich der Begriff der "bisherigen Rentenberechnung" in § 307 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI sowohl auf die bisherige Invalidenrentenberechnung als auch auf die bisherige Altersrentenberechnung beziehen kann und dass die jeweils günstigste Berechnungsweise für den Berechtigten anzuwenden ist ("Günstigkeitsprinzip" vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 6. Mai 1999, Az.: L 2 RA 545/98 und vom 25. November 1999, Az.: L 2 RA 505/98).
- SG Chemnitz, 03.02.2006 - S 14 KN 478/03 Aufgrund der oben beschriebenen Regelungen im Recht der ehemaligen DDR gelangen der 2. Senat des Thüringer Landessozialgerichts (vgl. Urteile vom 6. Mai 1999 &8722; L 2 RA 545/98; vom 25. November 1999 &8722; L 2 RA 505/98 und vom 9. März 2000 - L 2 RA 234/99) sowie das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 19. Dezember 2000 - L 4 RA 65/99) zu der Ansicht, es müssten zwei Rentenberechnungen vorgenommen werden, wobei die höhere Rente zu gewähren sei.