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   LSG Hessen, 24.01.2011 - L 2 SF 30/09 E   

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LSG Hessen, 24.01.2011 - L 2 SF 30/09 E (https://dejure.org/2011,12680)
LSG Hessen, Entscheidung vom 24.01.2011 - L 2 SF 30/09 E (https://dejure.org/2011,12680)
LSG Hessen, Entscheidung vom 24. Januar 2011 - L 2 SF 30/09 E (https://dejure.org/2011,12680)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einigungsgebühr ensteht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im durch Vergleich abgeschlossenen Verfahren; Entstehung einer Einigungsgebühr im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Entstehung einer Einigungsgebühr im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Hessen, 25.05.2009 - L 2 SF 50/09

    Höhe der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus Prozesskostenhilfemitteln zu

    Auszug aus LSG Hessen, 24.01.2011 - L 2 SF 30/09
    Die Festsetzung eines 2/3-Betrages der Rahmengebühren im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ist vom Senat bereits mit Beschluss vom 25. Mai 2009 (Az.: L 2 SF 50/09 E, juris) entschieden.
  • LSG Hessen, 23.06.2014 - L 2 AS 568/13
    Sofern der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem vergleichbarem Fall (Beschluss vom 24. Januar 2011, L 2 SF 30/09 E) dennoch von einem Ansatz von 2/3 der Gebühr ausgegangen sei, so könne die Kammer dem vorliegend nicht folgen, da mit dem Vergleich vom 12. Januar 2009 nicht nur eine vorläufige, sondern eine endgültige Regelung getroffen worden sei.

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senates vom 24. Januar 2011 (L 2 SF 30/09 E) führe ein Mehrvergleich in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu einer Erhöhung der Gebühren.

    Dies bedeutet nicht, dass die Beteiligten sich nicht in einem Antragsverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch innerhalb ihrer Verfügungsgewalt über weitergehende Ansprüche, insbesondere in einem anhängigen bzw. möglicherweise noch später anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren, einigen könnten (vgl. Beschluss des Senates vom 24. Januar 2011, L 2 SF 30/09 E, juris Rn. 29).

    Denn nach der Rechtsprechung des Senates führt ein Mehrvergleich nicht zu einer Erhöhung der Einigungsgebühr, da relevant allein die Beendigung des streitgegenständlichen Verfahrens ist (vgl. Beschlüsse des Senates vom 24. Januar 2011, L 2 SF 30/09 E, juris Rn. 29, und vom 28. Oktober 2013, L 2 AS 240/12 B).

    Hierzu führte das Gericht gerade unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senates vom 24. Januar 2011, L 2 SF 30/09 E ebenfalls aus, im sozialgerichtlichen Verfahren sei kein Raum für die Annahme eines sogenannten Mehrvergleichs (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Mai 2011, L 7 AS 371/10 B, juris Rn. 12 f.).

  • LSG Hessen, 26.10.2015 - L 2 SO 95/15

    Durch die Verweisung an den Güterichter wird (nur) ein bestimmter

    Wegen der geringeren Wertigkeit eines einstweiligen Anordnungsverfahrens könne nach der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (Hinweise auf die Beschlüsse des Senats vom 25. Mai 2009 [L 2 SF 50/09 E], vom 24. Januar 2011 - L 2 SF 30/09 E - und vom 9. November 2011 [L 2 AS 524/11 B]) grundsätzlich eine auf zwei Drittel reduzierte Mittelgebühr in Betracht kommen.

    Dabei hält der Senat an der Rechtsprechung fest, dass für ein durchschnittliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nur eine Gebühr von zwei Dritteln der Mittelgebühr entsteht (vgl. die bereits vom SG zitierten Beschlüsse vom 25. Mai 2009 - L 2 SF 50/09 E -, vom 24. Januar 2011 - L 2 SF 30/09 E - und vom 9. November 2011 - L 2 AS 524/11 B - außerdem aus jüngster Zeit: Beschluss vom 23. Juni 2014 - L 2 AS 568/13 B -), auch wenn selbstverständlich auch in Eilverfahren der gesamte Gebührenrahmen zur Verfügung steht.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2016 - L 19 AS 1130/15
    Dieser bestimmt sich nach § 48 Abs. 1 RVG nach dem Beschluss, durch den die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist (Beschluss des Senats vom 03.02.2016 - L 19 AS 1256/15 B; LSG Hessen, Beschlüsse vom 23.06.2014 - L 2 AS 568/13 B -, vom 26.05.2011 - L 7 AS 371/10 B und vom 24.01.2011 - L 2 SF 30/09 E - siehe auch LSG Thüringen, Beschluss vom 07.12.2015 - L 6 SF 850/15 B).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2011 - L 19 AS 879/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Dabei kann dahinstehen, ob der Tatbestand der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG, die einen niederigeren Gebührenrahmen bei dem Tätigwerden in einem vorausgegangenen Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren vorsieht, schon dann gegeben ist, wenn ein Rechtsanwalt vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens seinen Mandanten in derselben Angelegenheit in einem Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren vertreten hat (so LSG NRW Beschluss vom 27.06.2011 - L 9 AS 1699/10 B - m.w.N., LSG Thüringen - L 6 SF 653/10 B) oder ein Tätigwerden des Rechtsanwalts in einem vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens abgeschlossenen Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren erforderlich ist (LSG NRW Beschluss vom 29.01.2007 - L 1 B 35/07) oder eine Identität des Streitgegenstandes der Verfahren gegeben sein muss (so LSG NRW Beschlüsse vom 20.07.2011 - L 16 AL 103/10 B - und vom 24.02.2011 - L 7 B 40/08 - so auch LSG Hessen Beschluss vom 24.01.2011 - L 2 SF 30/09 E - zumindest zum Verfahren nach § 86 Abs. 1 SGG).

    Dabei folgt der Senat nicht der Auffassung, dass in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86b SGG als Ausgangswert bei der Bemessung der anwaltlichen Gebühren grundsätzlich nicht auf die Mittelgebühr, sondern auf eine auf 2/3 reduzierte Mittelgebühr abzustellen ist (siehe LSG Hessen Beschluss vom 24.01.2011 - L 2 SF 30/09 E = juris Rn 31).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2016 - L 19 AS 1256/15

    Vergütungsanspruch des für eine sozialgerichtliche Untätigkeitsklage

    Dieser bestimmt sich nach § 48 Abs. 1 RVG nach dem Beschluss, durch den die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist (LSG Hessen, Beschlüsse vom 23.06.2014 - L 2 AS 568/13 B -, vom 26.05.2011 - L 7 AS 371/10 B und vom 24.01.2011 - L 2 SF 30/09 E - siehe auch LSG Thüringen, Beschluss vom 07.12.2015 - L 6 SF 850/15 B).
  • LSG Hessen, 26.05.2011 - L 7 AS 371/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Erstreckung einer PKH-Bewilligung und Beiordnung

    12 Auch in diesem Fall ist allerdings für die Annahme eines sogenannten Mehrvergleiches - und eine entsprechende Erstreckung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der damit verbundenen Beiordnung - kein Raum (vgl. hierzu und zum Folgenden auch den Kostensenat des Hessischen LSG, 24.01.2011 - L 2 SF 30/09 E).
  • SG Fulda, 28.03.2012 - S 4 SF 1/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Anfall einer fiktiven

    Ob der Ansicht, wonach in einem Eilverfahren generell ein Abschlag von 1/3 der Mittelgebühr vorzunehmen ist (vgl. HessLSG Beschl. v. 24.1.2011 - L 2 SF 30/09 E - juris Rn. 31), gefolgt werden kann, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, denn selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgen wollte, lässt sich für das vorliegende Verfahren keine Verfahrensgebühr rechtfertigen, welche die hier angegriffene Festsetzung übersteigt.
  • SG Darmstadt, 17.01.2012 - S 13 SF 83/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - einstweiliges

    Wegen der geringeren Wertigkeit eines einstweiligen Anordnungsverfahrens kann nach der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 25. Mai 2009, a.a.O.; bestätigt nochmals durch Beschlüsse vom 24. Januar 2011, L 2 SF 30/09 E und vom 9. November 2011, a.a.O.) grundsätzlich eine auf 2/3 reduzierte Mittelgebühr in Betracht kommen.
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