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   LSG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2006 - L 20 B 7/06 AS   

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https://dejure.org/2006,15818
LSG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2006 - L 20 B 7/06 AS (https://dejure.org/2006,15818)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01.03.2006 - L 20 B 7/06 AS (https://dejure.org/2006,15818)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01. März 2006 - L 20 B 7/06 AS (https://dejure.org/2006,15818)
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Wird zitiert von ... (8)

  • SG Duisburg, 12.02.2019 - S 49 AS 5042/18

    Gewährung von Leistungen ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v.

    Auch im Rahmen einer Eilantragstellung besteht nur dann ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine vorherige, außergerichtliche Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde erfolgt ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.03.2006 - L 20 B 7/06 AS, juris, Rn. 3; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 26b m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2014 - L 2 AS 626/14

    Einstweiliger Rechtsschutz

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG kommt bereits ohne vorherigen Antrag bzw. ohne vorherige Kontaktaufnahme zu der zuständigen Behörde regelmäßig nicht in Betracht (siehe dazu etwa Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2006 - L 20 B 7/06 AS -, juris RdNr. 3).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.10.2014 - L 4 AS 423/14

    Einstweiliger Rechtsschutz - fehlender Anordnungsgrund und -anspruch -

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kommt bereits ohne vorherigen Antrag bzw. ohne vorherige Kontaktaufnahme zu der zuständigen Behörde regelmäßig nicht in Betracht (siehe dazu etwa Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2006, L 20 B 7/06 AS, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2006 - L 20 B 10/06

    Sozialhilfe

    Demgegenüber kann dahinstehen, dass auch die niedrigen Leistungen nach § 3 AsylbLG den Vorgaben des Art. 13 der Richtlinie 2003/9/EG gerecht werden dürften (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 10.03.2006, L 20 B 7/06 AY ER m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2008 - L 20 B 77/07

    Sozialhilfe

    Denn im Anschluss an die Entscheidungen des BSG vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R und B 8 AY 8/07 R (bisher nur als Terminbericht des BSG Nr. 30/08 zu Nr. 2 und Nr. 5 vorliegend) hält das BSG an seiner Rechtsprechung vom 08.02.2007 nicht fest; vielmehr geht das Gericht nunmehr (wie auch der erkennende Senat in Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor Aufkommen der Rechtsprechung des BSG vom 08.02.2007; so etwa Beschlüsse vom 23.01.2006 - L 20 B 15/05 AY ER, vom 10.03.2006 - L 20 B 7/06 AY ER und vom 29.03.2006 - L 20 B 6/06 AY ER) davon aus, dass es für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs i.S.v. § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht genügt, dass die betroffenen Ausländer nicht freiwillig aus Deutschland ausreisen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2006 - L 20 B 11/06

    Sozialhilfe

    Es entspricht zudem der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschlüsse vom 10.03.2006 - L 20 B 7/06 AY ER, vom 14.03.2006 - L 20 B 12/06 AY ER und vom 15.03.2006 - L 20 B 8/06 AY ER, ferner Beschluss vom 23.01.2006 - L 20 B 15/05 AY ER), dass bei einer Möglichkeit allein zu freiwilliger Ausreise grundsätzlich eine Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nicht besteht.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2006 - L 20 B 117/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Der Senat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorherigen Antrag bzw. ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde nicht in Betracht kommt (vgl. Bz. Beschlüsse vom 01.03.2006 - L 20 B 7/06 AS).
  • SG Duisburg, 22.01.2008 - S 27 AS 488/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Zudem kommt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer, die der Rechtsprechung des LSG NRW entspricht (zB LSG NRW, Beschluss vom 01.03.2006, L 20 B 7/06 AS, mwN, unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) der Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorherigen Antrag bzw ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde regelmäßig nicht in Betracht.
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