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   LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2014 - L 20 SO 388/13   

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https://dejure.org/2014,20745
LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 (https://dejure.org/2014,20745)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 (https://dejure.org/2014,20745)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24. Juni 2014 - L 20 SO 388/13 (https://dejure.org/2014,20745)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges oder eines behindertengerecht umbaufähigen Kraftfahrzeuges

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfung der Notwendigkeit einer Beihilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten KFZ oder eines behindertengerecht umbaufähigen KFZ als Eingliederungshilfe zur Befriedigung des Mobilitätsbedürfnisses einer jungen schwerstbehinderten Frau; Sinn und Zweck der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung der Notwendigkeit einer Beihilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten KFZ oder eines behindertengerecht umbaufähigen KFZ als Eingliederungshilfe zur Befriedigung des Mobilitätsbedürfnisses einer jungen schwerstbehinderten Frau

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Behinderte Menschen müssen sich nicht auf bloße Eingliederung in häusliches Umfeld verweisen lassen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - behindertes Kind - Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2014 - L 20 SO 388/13
    Auch dessen zu § 8 EinglHV ergangenes Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R sei keine Abkehr von der hergebrachten Rechtsprechung des BVerwG; nach wie vor müsse die Situation mit einer Beschaffungsförderung zur Teilnahme am Arbeitsleben vergleichbar sein, und der Kläger des vom BSG entschiedenen Falles habe insofern keinerlei Möglichkeiten gehabt, weil er weder eine Schule noch eine Werkstatt besucht habe.

    Das Begehren der Klägerin auf Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung einer Beihilfe für die Beschaffung eines KFZ ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 11).

    Denn jedenfalls im Bereich der KFZ-Hilfe nach den §§ 8, 9 EinglHV handelt es sich um originäre Geldleistungsansprüche (BSG, Urteile vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R Rn. 20 und vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 12, vgl. auch Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R Rn. 12).

    Das BSG hat dies (nachdem die Entscheidung vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 Rn. 19 dies noch ausdrücklich offengelassen hatte) im Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R (Rn. 15 m.w.N.) dahingehend konkretisiert, dass die bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) nur dann besteht, wenn ein KFZ als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist.

    Zwar verweist der Beklagte insoweit insbesondere auf das Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R (Rn. 16) und die Besonderheiten des dortigen Lebenssachverhaltes; das BSG stellt allerdings in dieser Entscheidung gerade (nochmals) klar, dass sich die Notwendigkeit der begehrten Hilfe allein nach den angemessenen Wünschen des behinderten Menschen mit Blick auf die genannten Ziele der Eingliederungshilfe richte und nicht nach einer am Leitbild der Teilhabe am Arbeitsleben orientierten Nutzungsintensität.

    Soweit der Beklagten darauf verweist, nach dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 24.11.2011 - L 1 SO 66/10 leite sich aus der Sicherungsfunktion der Sozialhilfe für eine menschenwürdige Lebensführung hinsichtlich der Notwendigkeit einer KFZ-Hilfe ein restriktives Verständnis her, so stimmt eine solche Sichtweise jedenfalls nicht mit dem (zeitlich später ergangenen) Urteil des BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R überein.

    In einer solchen Lage besteht eine Vergleichbarkeit mit der Eingliederung minderjähriger Kinder (zur Maßgeblichkeit des Willens bzw. der Wünsche der gesetzlichen Vertreter bei der Eingliederung minderjähriger Kinder vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 15).

    Schließlich kommt auch ein Umbau eines in der "Pflegefamilie" der Klägerin bereits vorhandenen Fahrzeugs nicht als Alternative zur Anschaffung eines eigenen PKW in Betracht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 18).

    Die rechtlichen Kriterien, nach denen eine Eingliederungshilfe nach § 8 EinglHV zu beurteilen ist, sind höchstrichterlich geklärt (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R); hiervon weicht die vorliegende Entscheidung nicht ab.

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2014 - L 20 SO 388/13
    Eine Nutzungsintensität vergleichbar mit dem Gebrauch eines KFZ für die Teilhabe am Arbeitsleben sei nach neuerer Rechtsprechung des BSG nicht erforderlich (Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R).

    Die vom Sozialgericht herangezogene Entscheidung vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R betreffe nicht eine Hilfe zur Beschaffung, sondern zum Umbau eines bereits vorhandenen Fahrzeuges.

    Die Ausführungen des BSG im Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R seien nicht generell auf die §§ 8 und 10 EinglHV übertragbar.

    Denn jedenfalls im Bereich der KFZ-Hilfe nach den §§ 8, 9 EinglHV handelt es sich um originäre Geldleistungsansprüche (BSG, Urteile vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R Rn. 20 und vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 12, vgl. auch Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R Rn. 12).

    Letztlich kommt es darauf ohnehin nicht an, weil der Beklagte nach § 3 seiner Satzung das Recht hat, im Einzelfall selber tätig zu werden (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R Rn. 12).

    Nach diesen konkretisierenden Ausführungen des BSG sind (in Zusammenschau mit seiner Entscheidung vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R Rn. 26 m.w.N.) bei § 8 Abs. 1 EinglHV und § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV letztlich identische Maßstäbe anzulegen.

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2014 - L 20 SO 388/13
    bb) Die Voraussetzungen der §§ 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 SGB IX i.V.m. § 8 EinglHV für die Gewährung einer Hilfe zur Beschaffung eines KFZ sind ebenfalls erfüllt (zur Abgrenzung dieser Vorschrift gegenüber § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1990 - 5 B 113/89 Rn. 3 f., und BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 Rn. 19 m.w.N.).

    Das BSG hat dies (nachdem die Entscheidung vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 Rn. 19 dies noch ausdrücklich offengelassen hatte) im Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R (Rn. 15 m.w.N.) dahingehend konkretisiert, dass die bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) nur dann besteht, wenn ein KFZ als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist.

  • BVerwG, 20.07.2000 - 5 C 43.99

    Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges; Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2014 - L 20 SO 388/13
    Die hergebrachte Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 27.10.1977 - 5 C 15/77 und vom 20.07.2000 - 5 C 43/99 Rn. 15), die für eine Beschaffungshilfe vergleichbar gewichtige Umstände wie Fahrten zum Arbeitsplatz verlange, sei durch die von dem Sozialgericht herangezogene Entscheidung des BSG also keineswegs überholt.

    Aus Sicht des Senats liegt darin zwar ein gewisses Absetzen des BSG von der Rechtsprechung des BVerwG (letzteres in den Urteilen vom 20.07.2000 - 5 C 43/99 Rn. 15 und vom 27.10.1977 - 5 C 15/77 Rn. 9); auch wenn das BSG selbst dies (a.a.O.) verneint, so ändert es doch nichts daran, dass es jedenfalls eine eindeutige Lesart zu § 8 Abs. 1 EinglHV in dem soeben dargestellten Sinne gefunden hat.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2014 - L 9 SO 497/11

    Streit über die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2014 - L 20 SO 388/13
    Dem steht nicht entgegen, dass im Rahmen des sog. Gewährleistungsverantwortungsmodells (dazu z.B. Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 28 m.w.N; LSG NRW, Urteil vom 27.03.2014 - L 9 SO 497/11 Rn. 58 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R) den Leistungsberechtigten gegenüber dem Sozialhilfeträger grundsätzlich ein Anspruch auf Sachleistungsverschaffung zusteht.

    Bei der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel SGB XII geht es - anders als insbesondere bei den Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII - nicht allein um die bloße Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz; bezweckt wird vielmehr eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen sowie die Beseitigung faktischer Benachteiligungen Behinderter in der Lebenswirklichkeit (so LSG NRW, Urteil vom 27.03.2014 - L 9 SO 497/11 Rn. 78 zur Inanspruchnahme von Hilfskräften im Rahmen der Eingliederungshilfe für ein Hochschulstudium).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 24.11.2011 - L 1 SO 66/10
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2014 - L 20 SO 388/13
    So habe das LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.11.2011 - L 1 SO 66/10) zu § 8 EinglHV entschieden, Ausflüge in einen Tierpark, zu "Sealife", zu Museen oder der Besuch von weiter entfernt wohnenden Verwandten und Freunden seien zwar wünschenswert und förderlich, nicht jedoch sozialhilferechtlich notwendig.

    Soweit der Beklagten darauf verweist, nach dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 24.11.2011 - L 1 SO 66/10 leite sich aus der Sicherungsfunktion der Sozialhilfe für eine menschenwürdige Lebensführung hinsichtlich der Notwendigkeit einer KFZ-Hilfe ein restriktives Verständnis her, so stimmt eine solche Sichtweise jedenfalls nicht mit dem (zeitlich später ergangenen) Urteil des BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R überein.

  • BVerwG, 27.10.1977 - 5 C 15.77

    Anspruch eines Behinderten auf Eingliederungshilfe - Voraussetzungen des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2014 - L 20 SO 388/13
    Die hergebrachte Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 27.10.1977 - 5 C 15/77 und vom 20.07.2000 - 5 C 43/99 Rn. 15), die für eine Beschaffungshilfe vergleichbar gewichtige Umstände wie Fahrten zum Arbeitsplatz verlange, sei durch die von dem Sozialgericht herangezogene Entscheidung des BSG also keineswegs überholt.

    Aus Sicht des Senats liegt darin zwar ein gewisses Absetzen des BSG von der Rechtsprechung des BVerwG (letzteres in den Urteilen vom 20.07.2000 - 5 C 43/99 Rn. 15 und vom 27.10.1977 - 5 C 15/77 Rn. 9); auch wenn das BSG selbst dies (a.a.O.) verneint, so ändert es doch nichts daran, dass es jedenfalls eine eindeutige Lesart zu § 8 Abs. 1 EinglHV in dem soeben dargestellten Sinne gefunden hat.

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2014 - L 20 SO 388/13
    Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob sich die Zuständigkeit des Beklagten im Außenverhältnis zur Klägerin (vgl. dazu z.B. BSG, Urteil vom 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R Rn. 10 m.w.N.) ohnedies aus § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX ergibt.
  • BVerwG, 20.12.1990 - 5 B 113.89

    Sozialhilferecht: Eingliederungshilfe bei Bedienungseinrichtungen und

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2014 - L 20 SO 388/13
    bb) Die Voraussetzungen der §§ 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 SGB IX i.V.m. § 8 EinglHV für die Gewährung einer Hilfe zur Beschaffung eines KFZ sind ebenfalls erfüllt (zur Abgrenzung dieser Vorschrift gegenüber § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1990 - 5 B 113/89 Rn. 3 f., und BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 Rn. 19 m.w.N.).
  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2014 - L 20 SO 388/13
    Die Klägerin ist durch ihre Tetraspastik und eine Sehbehinderung in ihren körperlichen (§ 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 und Nr. 4 EinglHV) sowie durch das BNS-Syndrom auch in ihren geistigen Funktionen wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl. z.B. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 14 m.w.N.) behindert (§ 2 Abs. 1 SGB IX, § 2 EinglHV).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - L 20 SO 75/07

    Sozialhilfe

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für eine systemische

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 9 SO 303/13

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten

    a) Rechtsgrundlage für einen Kostenübernahmeanspruch gegen den gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Ausführungsverordnung zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) des Landes Nordrhein-Westfalen - (AV-SGB XII NRW) sachlich zuständigen Beklagten als überörtlichen Sozialhilfeträger (s. LSG NRW, Urt. v. 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 -, juris Rn. 45) ist § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX und § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO).

    Ihre Behinderung ist - ausweislich der insoweit schlüssigen Ausführungen im nervenärztlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. S vom 20.08.2012 - auch nicht so schwer, dass ihr letztlich nur ein Kfz eine gewisse Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen würde (dieser Fall lag dem BSG in seinem Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - zu Grunde, ebenso dem 20. Senat des LSG NRW in seinem hieran anknüpfenden Urteil vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 -).

    Dabei kann es der Senat auch dahinstehen lassen, ob er der Rechtsprechung des 20. Senats im Hause folgt, wonach bei § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO und § 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO letztlich identische Maßstäbe anzulegen sind, und deshalb die Ansicht des Beklagten, dass bei § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO - anders als bei § 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO - eine mit der Notwendigkeit für die Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbare Nutzungsintensität erforderlich sei, mit den konkretisierenden Ausführungen des BSG nicht in Einklang stehe (LSG NRW, Urt. v. 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 -, juris Rn. 52, Revision anhängig bei BSG - B 8 SO 10/15 R -).

    Denn selbst wenn eine ständige Nutzung des Kfz für die Freizeitaktivitäten der Klägerin auch bei § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO nicht verlangt werden kann, wofür nach der Lesart des BSG Einiges spricht, so können jedenfalls gegenüber der sonstigen Alltagsbewältigung der Klägerin völlig untergeordnete Aktivitäten einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz nicht begründen, wenn auch ein nicht sozialhilfebedürftiger Nichtbehinderter gleichen Alters (s. zu diesem Maßstab BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 16; LSG NRW, Urt. v. 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 -, juris Rn. 57) in einer vergleichbaren Situation die Anschaffung eines Pkw nicht ernsthaft beabsichtigen würde, was bei nur sporadischen Freizeitaktivitäten bei Anlegung eines der Lebenswirklichkeit entsprechenden Maßstabes der Fall wäre.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2014 - L 20 SO 236/13

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten

    Diese hat das BSG (insbesondere in den Urteilen vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R und vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R) anknüpfend an die Vorschriften der §§ 9 Abs. 2, 53 Abs. 3 S. 2 und Abs. 2 S. 1, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 55 Abs. 1 SGB IX entwickelt (vgl. dazu ausführlich Urteil des erkennenden Senats vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 Rn. 50 ff.).

    Ausgehend von einem individuellen und personenzentrierten Begriff der Eingliederungshilfe ist im Rahmen einer Prognose zu fragen, welche Eingliederungsziele mit der begehrten Maßnahme verfolgt werden - dazu (a) -, ob die Maßnahme für die Verfolgung dieser Ziele geeignet - dazu (b) - und ob sie erforderlich ist - dazu (c) - (vgl. dazu bereits ausführlich Urteil des erkennenden Senats vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 Rn. 54 ff.).

    Ausgehend von der insoweit maßgeblichen Vergleichsgruppe nicht behinderter, nicht sozialhilfebedürftiger Personen gleichen Alters (vgl. dazu näher Urteil des erkennenden Senats vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 Rn. 53 und 57 m.w.N.) ist dies (auch unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 2 SGB XII) ein angemessenes Eingliederungshilfeziel.

    Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn das angestrebte Eingliederungsziel nicht auch durch andere (gleich geeignete und zumutbare) Maßnahmen erreicht werden könnte (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 17 f.; Urteil des erkennenden Senats vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 Rn. 63 ff.).

  • LSG Hessen, 09.05.2018 - L 4 SO 214/16

    Kostenübernahme für die Anschaffung und den Umbau eines Kraftfahrzeugs (Kleinbus)

    Als "Korrektiv" gegenüber ausufernden Wünschen des Betroffenen fungiert deshalb nicht ein starrer Vergleich mit der Nutzungsintensität bei einer Teilhabe am Arbeitsleben oder ein qualitativer Vergleich des Eingliederungsziels mit dem der Teilhabe am Arbeitsleben, sondern die Notwendigkeit der Angemessenheit der Wünsche im Hinblick auf eine Eingliederung in die Gesellschaft entsprechend den im Einzelfall bestehenden Möglichkeiten und verständigen Teilhabebedürfnissen (LSG NRW, Urteil vom 24. Juni 2014 - L 20 SO 388/13 -, juris Rn. 52).
  • SG Detmold, 05.12.2019 - S 11 SO 255/18

    Querschnittsgelähmte Klägerin hat Anspruch auf die Übernahme der Kosten für ein

    Nach der Rechtsprechung des BSG zu § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 11 EGHV ist der behinderte Mensch daher auf die Benutzung eines KFZ angewiesen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Zum Einen muss die Anschaffung des Kfz zum Erreichen des Eingliederungsziels geeignet sein und zum Anderen muss sie dafür auch unentbehrlich sein (vgl. (BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R; dem folgend LSG NRW, Urteil vom 24.06.2013 - L 20 SO 388/13).

    Bei § 8 Abs. 1 EGHV und § 9 Abs. 2 Nr. 11 EGHV sind letztlich identische Maßstäbe anzulegen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2015 - L 20 SO 255/12

    Streit über die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einer Einrichtung

    Erforderlich ist eine Maßnahme der Eingliederungshilfe, wenn das angestrebte Eingliederungsziel nicht auch durch andere (gleich geeignete und zumutbare) Maßnahmen erreicht werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 17 f.; Urteil des Senats vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 Rn. 63 ff.).
  • SG Köln, 16.12.2015 - S 10 SO 166/15

    Möglichkeit der Übernahme von PKW-Reparaturkosten als Eingliederungshilfe

    In dem dortigen Fall hat das LSG NRW durch Urteil vom 24.06.2014 die Entscheidung der erkennenden Kammer, wonach die Klägerin auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, auch in zweiter Instanz bestätigt (L 20 SO 388/13).
  • SG Duisburg, 23.11.2022 - S 3 SO 94/22

    Kostenübernahme einer Wortschatzerweiterung eines Talkers mit dem Vokabular der

    Nach Auffassung der Kammer schließt das Eingliederungsziel der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft die Teilhabe am Leben in der Familie mit ein (ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2019 - L 9 KR 363/17; Bieback, in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 7. Auflage 2020, Rn. 27; Schmeller, in Mergler/Zink, SGB XII, 46. Lieferung, Stand: April 2019, Rn. 38 zu § 53 SGB XII; eher bejahend: LSG NRW, Urteil vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13; a.A.: LSG NRW, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 303/13; SG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2017 - S 28 SO 431/15).
  • SG Aachen, 28.03.2017 - S 20 SO 48/16

    Strittiger Anspruch auf Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges

    Entsprechend der Rechtsprechung des BSG kommt es auf eine Prognose an, welche Eingliederungsziele mit der begehrten Beihilfe für die Anschaffung eines KFZ verfolgt werden und ob die begehrte Eingliederungsmaßnahme für die Verfolgung dieser Ziele geeignet und erforderlich ist (LSG NRW, Urteil vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13).
  • SG Lüneburg, 15.07.2020 - S 22 SO 89/18
    Für Leistungen der Eingliederungshilfe besteht auf der Rechtsfolgenseite allerdings ein Aus-wahlermessen der Behörde, den das Gericht berücksichtigen muss (vgl. Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 11. Aufl. 2018, SGB XII § 54 Rn. 63; Wehrhahn in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 53 SGB XII (Stand: 01.10.2019), Rn. 17); s.a. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.06.2014, Az.: L 20 SO 388/13, Rn. 76 - juris).
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