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   LSG Berlin-Brandenburg, 04.05.2010 - L 23 SO 46/10 B ER   

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https://dejure.org/2010,15128
LSG Berlin-Brandenburg, 04.05.2010 - L 23 SO 46/10 B ER (https://dejure.org/2010,15128)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.05.2010 - L 23 SO 46/10 B ER (https://dejure.org/2010,15128)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. Mai 2010 - L 23 SO 46/10 B ER (https://dejure.org/2010,15128)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 67 SGB 12, § 68 Abs 1 S 1 SGB 12, § 69 SGB 12, § 34 Abs 1 SGB 12, § 5 Abs 2 SGB 2
    Sozialhilfe - keine Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gem § 68 SGB 12 während Inhaftierung - unbestimmter Rechtsbegriff der besonderen Lebensverhältnisse - Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "sozialen Schwierigkeiten" - Hilfe zum ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    §§ 67 ff SGB 12, § 34 SGB 12, § 1 Abs 2 SGB 12, § 1 Abs 3 SGB 12, BSHG§72DV 2001
    Miete während Inhaftierung; besondere Lebensverhältnisse, soziale Schwierigkeiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme laufender Mietkosten während der Inhaftierung des Antragstellers; Leistungserbringung zur Überwindung von besonderen sozialen Schwierigkeiten als Rechtsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Bayern, 17.09.2009 - L 18 SO 111/09

    Sozialhilfe - Übernahme von Mietschulden gem § 34 SGB 12 - Übernahme von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.05.2010 - L 23 SO 46/10
    Insoweit ist die Hilfe zur Erhaltung der Wohnung (§ 4 VO) auch präventiv, weil sie im Hinblick auf eine bevorstehende, konkret abzusehende Entlassung erforderlich ist (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 17.09.2009 - L 18 SO 111/09 B ER - Juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.10.2009 - L 23 SO 109/09

    Leistungen zur Erhaltung der Wohnung bei stationärem Aufenthalt; Abgrenzung zu

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.05.2010 - L 23 SO 46/10
    Er hat - nach Haftantritt am 28. Mai 2009 - am 09. Juni 2009 die Übernahme der Miete für die Monate ab Juni 2009 beantragt, so dass nicht die Übernahme von Mietschulden, sondern eine Wohnungshilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67, 68 SGB XII in Streit steht (vgl. Beschluss des Senats vom 05.10.2009 - L 23 SO 109/09 B PKH - Juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2010 - L 20 SO 19/10

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 04.05.2010 - L 23 SO 46/10
    Der Antragsteller hatte am 2. Februar 2010 zum Aktenzeichen S 20 SO 19/10 insoweit Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Potsdam erhoben.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.12.2015 - L 8 SO 75/11

    Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten; Unbestimmter

    Für die Hilfesuchenden müssen soziale Schwierigkeiten gravierender Natur bestehen, die deutlich über das Maß allgemeiner sozialer Schwierigkeiten hinausgehen, wodurch das Leben in der Gemeinschaft erheblich und nicht nur vorübergehend eingeschränkt wird (Urteil des Senats vom 27. Januar 2011 - L 8 SO 85/08 -, Juris RdNr. 22 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Mai 2011 - L 9 SO 105/10 , Juris RdNr. 32 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2010 - L 23 SO 46/10 B ER , Juris RdNr. 15; Bieback, aaO, § 67 SGB XII RdNr. 17).
  • SG Duisburg, 02.05.2011 - S 16 SO 94/09

    Sozialhilfe

    Der Anspruch ist jedoch nicht bereits wegen § 5 Abs. 2 SGB II ausgeschlossen (so aber: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.05.2010, Az: L 23 SO 46/10 B ER), denn nach § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB II erhält derjenige erwerbsfähige Hilfebedürftige gerade keine Leistungen nach dem SGB II, der sich - wie der Kläger - in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung befindet.

    Der Kläger gehört nicht zum Personenkreis der nach § 67 SGB XII Leitungsberechtigten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.05.2010, Az: L 23 SO 46/10 B ER).

    Die Schwierigkeiten, bei bestehenden Mietschulden neuen Wohnraum anzumieten, sind Lebensschwierigkeiten allgemeiner Art, denen der allein stehende Kläger mithilfe des für ihn zuständigen Job Centers (etwa durch Mietübernahmeerklärungen gegenüber einem neuen Vermieter) oder mit der angebotenen Hilfe der Beklagten begegnen kann (vgl. zum Ganzen: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.05.2010, Az: L 23 SO 46/10 B ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.08.2015 - L 8 SO 75/11

    Sozialhilfe - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten -

    Für die Hilfesuchenden müssen soziale Schwierigkeiten gravierender Natur bestehen, die deutlich über das Maß allgemeiner sozialer Schwierigkeiten hinausgehen, wodurch das Leben in der Gemeinschaft erheblich und nicht nur vorübergehend eingeschränkt wird (Urteil des Senats vom 27. Januar 2011 - L 8 SO 85/08 -, Juris RdNr. 22 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Mai 2011 - L 9 SO 105/10 -, Juris RdNr. 32 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2010 - L 23 SO 46/10 B ER -, Juris RdNr. 15; Bieback, aaO, § 67 SGB XII RdNr. 17).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2012 - L 23 SO 9/12

    Übernahme von Mietkosten bei Inhaftierung

    Die sozialen Schwierigkeiten müssen vielmehr von einer solchen Intensität sein, dass dem Betroffenen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nicht nur vorübergehend entweder nicht oder nur erheblich eingeschränkt möglich ist (Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Komm., 3. Aufl. § 67 Rn. 14 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 04.05.2010, L 23 SO 46/10 B ER, juris).

    Sofern der Kläger geltend macht, dass eine Neuanmietung eines Wohnraumes nach Haftentlassung für ihn "faktisch" nicht möglich gewesen sei, da er und seine Ehefrau keine Bescheinigung über Mietschuldfreiheit einem potentiellen Wohnungsanbieter hätten vorlegen können, führt dies ebenfalls nicht zu einem Anspruch nach §§ 67, 68 SGB XII. Die Schwierigkeiten, bei bestehenden Mietschulden neuen Wohnraum anzumieten, sind Lebensschwierigkeiten allgemeiner Art, denen der Kläger mithilfe des für ihn zuständigen Jobcenters (etwa durch Mietübernahmeerklärungen gegenüber einem neuen Vermieter) begegnen kann (Beschluss des Senats v. 04.05.2010, L 23 SO 46/10 B ER, a.a.O., Rn. 15).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.04.2013 - L 8 SO 392/09
    Insoweit ist die Hilfe zur Erhaltung der Wohnung (§ 4 VO) auch präventiv, weil sie im Hinblick auf eine bevorstehende, konkret abzusehende Entlassung erforderlich ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2010 - L 23 SO 46/10 B ER, Juris, m.w.N.).

    Es müssen für die Hilfesuchenden soziale Schwierigkeiten gravierender Natur bestehen, die deutlich über das Maß allgemeiner sozialer Schwierigkeiten hinausgehen, wodurch das Leben in der Gemeinschaft erheblich und nicht nur vorübergehend eingeschränkt wird (Urteil des Senats vom 27. Januar 2011 - L 8 SO 85/08 -, Juris Rdnr. 22 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Mai 2011 - L 9 SO 105/10, Juris Rdnr. 32 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2010 - L 23 SO 46/10 B ER, Juris Rdnr. 15; Bieback, aaO, § 67 SGB XII Rdnr. 17).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2012 - L 8 SO 329/12
    Dies betrifft auch die Entlassung aus der Haft, weil Inhaftierten, die nicht in ihre Wohnung zurückkehren können, gegebenenfalls die Obdachlosigkeit drohen kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2010, L 23 SO 46/10 B ER, Juris Rdnr. 14 m.w.N.).

    Diese müssen vielmehr gravierender Natur sein und deutlich über das Maß allgemeiner sozialer Schwierigkeiten hinaus gehen, (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2011, L 8 SO 85/08, Juris Rdnr. 22 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Mai 2011, L 9 SO 105/10, Juris Rdnr. 32 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2010, L 23 SO 46/10 B ER, Juris Rdnr. 15).

  • LSG Sachsen, 04.03.2015 - L 3 AS 94/15

    Aufwendungen, die einem Gefangenen durch seinen Aufenthalt außerhalb der Anstalt

    In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist auch grundsätzlich anerkannt, dass Personen, die sich in Strafhaft befinden, Ansprüche nach dem SGB XII haben können (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 24/12 R - SozR 4-3500 § 67 Nr. 1; Bay. LSG, Beschluss vom 17. September 2009 - L 18 SO 111/09 B ER - JURIS-Dokument; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2009 - L 15 SO 41/09 B PKH - FEVS 61, 333 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2010 - L 23 SO 46/10 B ER - info also 2010, 182 f.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juni 2011 - L 20 SO 76/08 - JURIS-Dokument).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.04.2013 - L 8 SO 384/12
    Dies betrifft auch die Entlassung aus der Haft, weil Inhaftierten, die nicht in ihre Wohnung zurückkehren können, gegebenenfalls die Obdachlosigkeit drohen kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2010, L 23 SO 46/10 B ER, Juris Rdnr. 14 m.w.N.).

    Diese müssen vielmehr gravierender Natur sein und deutlich über das Maß allgemeiner sozialer Schwierigkeiten hinaus gehen (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2011, L 8 SO 85/08, Juris Rdnr. 22 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Mai 2011, L 9 SO 105/10, Juris Rdnr. 32 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2010, L 23 SO 46/10 B ER, Juris Rdnr. 15).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2012 - L 8 SO 154/09
    Insoweit ist die Hilfe zur Erhaltung der Wohnung (§ 4 VO) auch präventiv, weil sie im Hinblick auf eine bevorstehende, konkret abzusehende Entlassung erforderlich ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2010 - L 23 SO 46/10 B ER , juris, mwN).

    Es müssen für die Hilfesuchenden soziale Schwierigkeiten gravierender Natur, die deutlich über das Maß allgemeiner sozialer Schwierigkeiten hinausgehen, bestehen (Urteil des Senats vom 27. Januar 2011 - L 8 85/08 -, juris Rn 22 mwN; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Mai 2011 - L 9 SO 105/10 - Rn 32, juris Rn 32 mwN; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2010 - L 23 SO 46/10 B ER, juris Rn 15).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2013 - L 8 SO 351/10
    Insoweit ist die Hilfe zur Erhaltung der Wohnung (§ 4 VO) auch präventiv, weil sie im Hinblick auf eine bevorstehende, konkret abzusehende Entlassung erforderlich ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2010 - L 23 SO 46/10 B ER , juris, mwN).

    Es müssen für die Hilfesuchenden soziale Schwierigkeiten gravierender Natur, die deutlich über das Maß allgemeiner sozialer Schwierigkeiten hinausgehen, bestehen (Senatsurteil des Senats vom 27. Januar 2011 - L 8 85/08 -, juris Rn 22 mwN; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Mai 2011 - L 9 SO 105/10 - Rn 32, juris Rn 32 mwN; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2010 - L 23 SO 46/10 B ER, juris Rn 15).

  • SG Nürnberg, 13.06.2016 - S 20 SO 28/16

    Ersatzfreiheitsstrafe - Keine Übernahme der Mietzahlungen durch das Jobcenter

  • VG Cottbus, 13.01.2023 - 8 L 251/22
  • SG Oldenburg, 23.10.2012 - S 22 SO 79/12
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