Rechtsprechung
LSG Berlin-Brandenburg, 13.07.2009 - L 23 SO 89/09 B ER |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung über die Aufhebung einer Leistungsgewährung und Rückforderung eines Erstattungsbetrages; Auswirkungen eines Anhörungsmangels auf die Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Berlin, 03.04.2009 - S 90 SO 240/09
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.07.2009 - L 23 SO 89/09 B ER
Wird zitiert von ... (4)
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.03.2017 - L 23 SO 56/17
Erlass eine neuen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach Wiederherstellung der …
Wie der Senat bereits mit der Entscheidung vom 13. Juli 2009 (L 23 SO 89/09 B ER, veröffentlicht in juris) ausgeführt hat, bedarf eine Vollziehungsanordnung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG einer besonderen Begründung, die den Zweck verfolgt, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (eben nicht nur die Gründe für die Grundverfügung) zur Kenntnis nehmen zu können, um daran ausgerichtet eine Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels abschätzen zu können.Der Gesetzgeber hat - wie ausgeführt - die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB XII - anders als nach § 39 SGB II für die Aufhebung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gerade nicht ausgeschlossen (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Juli 2009 - L 23 SO 89/09 B ER).
- LSG Berlin-Brandenburg, 03.02.2017 - L 23 SO 56/17 Wie der Senat bereits mit der Entscheidung vom 13. Juli 2009 (L 23 SO 89/09 B ER, veröffentlicht in juris) ausgeführt hat, bedarf eine Vollziehungsanordnung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG einer besonderen Begründung, die den Zweck verfolgt, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (eben nicht nur die Gründe für die Grundverfügung) zur Kenntnis nehmen zu können, um daran ausgerichtet eine Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels abschätzen zu können.
Der Gesetzgeber hat - wie ausgeführt - die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB XII - anders als nach § 39 SGB II für die Aufhebung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gerade nicht ausgeschlossen (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Juli 2009 - L 23 SO 89/09 B ER).
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2011 - L 20 AS 1561/11 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung damit, dass Sozialleistungen aus Steuergeldern gezahlt werden, kann die ausnahmsweise Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht begründen, da der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide über die Erstattung nach dem SGB II gewährter Leistungen - anders als Rechtsbehelfe gegen die Aufhebung dieser Leistungen gemäß § 39 SGB II - gerade nicht ausgeschlos-sen hat (so der Senat bereits im Beschluss vom 13. Juli 2009 - L 23 SO 89/09 B ER).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.10.2009 - L 13 B 159/08 Auch wenn die Beklagte im Laufe des Klageverfahrens - nach einem Hinweis des SG Stade - die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ausgewechselt hat (Schriftsatz vom 23. Mai 2008), erscheint zumindest fraglich, ob dies hier nach Abschluss des Verwaltungsverfahren noch möglich war (vgl. dazu BSG…, Urt. vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 48/07 R - zit. nach juris, Rz. 17f.; aber auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 13. Juli 2009 - L 23 SO 89/09 B ER), und bedarf daher der vertieften rechtlichen Prüfung; auch unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren.