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   LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 472/03   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 472/03 (https://dejure.org/2008,44564)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09.04.2008 - L 3 KA 472/03 (https://dejure.org/2008,44564)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09. April 2008 - L 3 KA 472/03 (https://dejure.org/2008,44564)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BSG, 11.09.2009 - B 6 KA 1/09 C

    Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge im

    Der Bescheid vom 6.4.2006 enthielt den Hinweis, dass durch ihn der vorläufige Jahreshonorarbescheid vom 5.4.2000 ersetzt, der Härtefallbescheid vom 26.2.2004 hinsichtlich des auf die Härtefallzahlung entfallenden Degressionsbetrags geändert und der vorläufige Degressionsbescheid vom 29.3.2000 in der Fassung des Härtefallbescheids aufgehoben werde; er werde mithin gemäß § 96 SGG Gegenstand der beim Landessozialgericht (LSG) anhängigen Verfahren L 3 KA 472/03 und L 3 KA 156/04.

    Dem ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers (Schriftsatz vom 10.3.2006, Bl 199 im Verfahren L 3 KA 472/03) und auch der Kläger selbst (Schriftsatz vom 11.3.2006, Bl 182 im Verfahren L 3 KA 156/04) entgegengetreten.

    Das LSG hat in seinem Urteil zum Verfahren L 3 KA 472/03 ausgeführt, die Klage gegen die separaten Degressionsbescheide für das Jahr 1999 sei im Verlauf des Berufungsverfahrens unzulässig geworden, weil ihr die Rechtshängigkeit der Klage gegen den Jahreshonorarbescheid (Az: L 3 KA 156/04) entgegenstehe.

    Mithin sei die später erhobene Klage - also das hier betroffene Verfahren L 3 KA 472/03 - wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit des Verfahrens L 3 KA 156/04 unzulässig geworden, was von Amts wegen zu beachten sei.

    Gegen den Beschluss im Verfahren B 6 KA 36/08 B (Az der Vorinstanz: L 3 KA 472/03) richtet sich die hier streitbefangene, "weisungsgemäß" am 6.8.2009 erhobene Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG.

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 36/08 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Der Bescheid vom 6.4.2006 enthält den Hinweis, dass durch ihn der vorläufige Jahreshonorarbescheid vom 5.4.2004 ersetzt, der Härtefallbescheid vom 26.2.2004 hinsichtlich des darauf entfallenden Degressionsbetrags geändert und der (vorläufige) Degressionsbescheid vom 29.3.2000 in der Fassung des Härtefallbescheids aufgehoben werde; er werde mithin gemäß § 96 SGG Gegenstand der beim LSG anhängigen Verfahren L 3 KA 472/03 und L 3 KA 156/04.

    Das LSG hat ausgeführt, die Klage gegen die Degressionsbescheide für das Jahr 1999 (Az: L 3 KA 472/03) sei im Verlauf des Berufungsverfahrens unzulässig geworden, weil ihr die Rechtshängigkeit der Klage gegen den Jahreshonorarbescheid (Az: L 3 KA 156/04) entgegenstehe.

    Somit sei die später erhobene Klage - Verfahren L 3 KA 472/03 - wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit des Verfahrens L 3 KA 156/04 unzulässig geworden, was von Amts wegen zu beachten sei.

    Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG zum Verfahren L 3 KA 472/03 macht der Kläger eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG sowie einen Verfahrensmangel geltend.

    Der Kläger rügt, das LSG habe es für eine Anwendung des § 96 SGG ausreichen lassen, dass die Verfahren L 3 KA 472/03 und L 3 KA 156/04 "(teil-)identische Streitgegenstände" hätten, während nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 7.2.1996 - 6 RKa 61/94 - BSGE 77, 279 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 10, sowie Urteil vom 8.5.2007 - B 2 U 14/06 R - BSGE 98, 229 = SozR 4-2700 § 153 Nr. 2) eine Teilidentität gerade nicht genüge, vielmehr insbesondere bei zwischenzeitlich veränderter Rechtslage eine entsprechende Anwendung des § 96 SGG ausscheide.

  • BSG, 27.06.2013 - B 10 ÜG 10/13 B
    Streitig ist eine Entschädigung von Nachteilen infolge einer überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 35 KA 689/01 (Sozialgericht Hannover), L 3 KA 472/03 und L 3 KA 51/10 WA (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen).

    Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung wies das LSG mit Urteil vom 9.4.2008 - L 3 KA 472/03 - zurück; eine gegen einen weiteren Honorarbescheid vom 6.4.2006 gerichtete Klage wies es ab.

    Das Berufungsverfahren L 3 KA 472/03 war bei Inkrafttreten des ÜGG nicht mehr iS des Art. 23 S 1 ÜGG anhängig, sondern bereits abgeschlossen.

    Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Verfahren der Nichtigkeitsklage vor dem LSG (L 3 KA 51/10 WA) nicht Teil des vorangegangenen, rechtskräftig beendeten Berufungsverfahrens L 3 KA 472/03.

    Das Berufungsverfahren L 3 KA 472/03 ist mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 9.4.2008 abgeschlossen worden.

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 43/08 B
    Ausweislich der Niederschriften kamen die beiden Verfahren des Klägers (L 3 KA 472/03 und L 3 KA 156/04) gemeinsam um 13.22 Uhr zum Aufruf.

    Sodann wurde um 13.23 Uhr die Verhandlung des Verfahrens L 3 KA 156/04 unterbrochen, um zunächst das Verfahren L 3 KA 472/03 durchzuführen; dieses wurde um 13.38 Uhr durch Verkündung des Urteils und Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe beendet.

    Anschließend wurde um 13.50 Uhr die Verhandlung im Verfahren L 3 KA 156/04 fortgesetzt und dort die Akte L 3 KA 472/03 beigezogen; die weitere Verhandlung zog sich bis 15.25 Uhr hin.

    Angesichts dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger Vortrag zur Rechtmäßigkeit des Degressionsabzugs abgeschnitten worden wäre, nachdem das LSG deutlich gemacht hatte, diese Frage nicht im Verfahren L 3 KA 472/03, sondern im Verfahren L 3 KA 156/04 inhaltlich zu prüfen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 156/04

    Ermächtigung des Landesschiedsamtes zum Erlass eines Honorarverteilungsmaßstabs

    Dieser Rechtsstreit ist Gegenstand des Berufungsverfahrens L 3 KA 472/03, in dem der Senat die Berufung mit Urteil vom heutigen Tage zurückgewiesen hat.

    Der Senat hat die Gerichts- und Verwaltungsakten im abgeschlossenen Verfahren L 3 KA 472/03 sowie die Verwaltungsakten zum Honorarbescheid vom 5. April 2000 beigezogen.

    Im Verfahren L 3 KA 472/03 hat der Kläger ein "Gutachten zur Degressionsabrechnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen 1999 (Normprüfung und Einzelfallprüfung)", unter dem 19. März 2008 erstellt von Diplom-Kaufmann E. F. und Rechtsanwältin G. H., vorgelegt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2013 - L 10 SF 29/13
    Er ergänzt, dass es sich bei dem Verfahren L 3 KA 51/10 WA nicht um ein - im Hinblick auf die Länge des Verfahrens - selbständig zu beurteilendes Gerichtsverfahren gehandelt habe; vielmehr stelle dieses Verfahren eine Verlängerung des Verfahrens L 3 KA 472/03 bis zum 21. Dezember 2011 (Zustellung des Beschlusses) dar.

    Zudem sei die Sache L 3 KA 472/03 bis heute nicht abgeschlossen worden: Das LSG habe eine abschließende Entscheidung verweigert und die Sache an die KZVN zurückverwiesen.

    Damit sei das Verfahren L 3 KA 472/03 zwar förmlich durch Urteil des LSG beendet worden; faktisch jedoch habe er einen Ausgleich und damit sein Recht bis heute nicht erhalten.

    den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen der Nachteile aus der überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 35 KA 689/01, L 3 KA 472/03 sowie L 3 KA 51/10 WA immateriellen Schadensersatz in Höhe von 5.000 EUR zu zahlen.

  • BSG, 18.06.2014 - B 10 ÜG 2/14 B
    Streitig ist eine Entschädigung von Nachteilen infolge einer überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 35 KA 689/01 (SG Hannover), L 3 KA 472/03 und L 3 KA 51/10 WA (LSG Niedersachsen-Bremen).

    Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung wies das LSG mit Urteil vom 9.4.2008 - L 3 KA 472/03 - zurück; eine gegen einen weiteren Honorarbescheid vom 6.4.2006 gerichtete Klage wies es ab.

    Da dieses eine Verlängerung der Sache L 3 KA 472/03 darstelle, sei von einer tatsächlich erhobenen "Verfahrensdauerrüge" auszugehen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2011 - L 3 KA 51/10
    Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass durch ihn der vorläufige Jahreshonorarbescheid vom 5. April 2000 ersetzt, der Härtefallbescheid vom 26. Februar 2004 hinsichtlich des darauf entfallenden Degressionsbetrags geändert und der vorläufige Degressionsbescheid vom 29. März 2000 in der Fassung des Härtefallbescheids aufgehoben werde; er werde weiterhin gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen anhängigen Verfahrens (L 3 KA 472/03).

    Dies sei von Amts wegen zu beachten (rechtskräftiges Urteil des Senats vom 9. April 2008 - L 3 KA 472/03).

    das rechtskräftige Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. April 2008 (L 3 KA 472/03) aufzuheben,.

    Aus Sicht des Senats können für das Wiederaufnahmebegehren des Klägers keine Gerichtskosten anfallen, weil das Ausgangsverfahren L 3 KA 472/03 ebenfalls gerichtskostenfrei gewesen ist.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 280/04
    Der erkennende Senat hat in den Verfahren L 3 KA 472/03, L 3 B 16/04 KA, L 3 KA 156/04, L 3 B 91/06 KA, L 3 B 88/06 KA und L 3 KA 148/06 bereits 10 Befangenheitsanträge des Klägers ablehnend beschieden, die sich teilweise auch gegen die ehrenamtlichen Senatsmitglieder gerichtet haben.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 148/06
    Der erkennende Senat hat in den Verfahren L 3 KA 472/03, L 3 B 16/04 KA, L 3 KA 156/04, L 3 B 91/06 KA, L 3 B 88/06 KA und L 3 KA 148/06 bereits 10 Befangenheitsanträge des Klägers ablehnend beschieden, die sich teilweise auch gegen die ehrenamtlichen Senatsmitglieder gerichtet haben.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 84/07
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 83/07
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 207/04
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2012 - L 3 KA 82/09

    Vertragsärztliches Abrechnungsrecht; Ansprüche für zahnärztliche Leistungen;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 82/07
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 85/07
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2012 - L 18 SF 13/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 8/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit und Missbräuchlichkeit von

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.12.2008 - L 3 KA 111/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.10.2008 - L 3 B 5/08
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