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   LSG Rheinland-Pfalz, 20.09.2002 - L 3 U 213/98   

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https://dejure.org/2002,11239
LSG Rheinland-Pfalz, 20.09.2002 - L 3 U 213/98 (https://dejure.org/2002,11239)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.09.2002 - L 3 U 213/98 (https://dejure.org/2002,11239)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. September 2002 - L 3 U 213/98 (https://dejure.org/2002,11239)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Gefahrtarifs sowie darauf gründende Veranlagungsbescheide und Beitragsbescheide; Gewerbezweigtypische Gefahrenklassifizierung ; Individuelle Beitragsgerechtigkeit; Autonomes Satzungsrecht als Verstoß gegen Vorbehalt des Gesetzes

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Zur Veranlagung von Unternehmen (Arbeitnehmerüberlassung) zum Gefahrtarif

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 18.10.1994 - 2 RU 6/94

    Unfallversicherung - Gefahrklasse

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 20.09.2002 - L 3 U 213/98
    Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 18.10.1994 (2 RU 6/94) festgestellt, dass aus dem Verhältnis von Lohnsummen und Entschädigungsleistungen nur dann eine rechtlich nicht zu beanstandende Belastungsziffer zu errechnen sei, wenn die primär vorzunehmende Zuordnung der Unternehmen zumindest im Grundsatz nachvollziehbar sei.

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 - bestätigt, dass die grundsätzliche Differenzierung in nur zwei Gefahrtarifstellen ausreichend ist.

    Die gerechte Verteilung der Lasten der Unfallversicherung durch die Gefahrklassen wird nur dann gewährleistet, wenn die Gefahrklassen nach Geldwerten, also den tatsächlichen Unfalllasten, und nicht nach technischen Werten, wie beispielsweise der Unfallhäufigkeiten, gebildet werden (Schulz, Anm. zum Urteil des BSG vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 -, SGb 95, 256 ff.).

    Die Gefahrklassen der Gefahrtarife werden aus dem Verhältnis der in einem Gewerbezweig im Beobachtungszeitraum (§ 731 RVO, § 153 Abs. 1 SGB VII) erzielten Arbeitsentgelte zu der bestehenden Unfallbelastung bestimmt, wobei das rein rechnerische Ergebnis Belastungsziffer genannt wird (BSG, Urt. vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 -).

    Die Gefahrklasse muss nicht nachrechenbar, wohl aber nachvollziehbar sein (BSG, Urt. vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 -).

    Bei all diesen Unzulänglichkeiten handelt es sich um unvermeidbare, weil in der Änderung der Gefahrtarifstruktur begründete Fehler im Sinn der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urt. vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 -), die hinzunehmen sind, zumal die Beklagte die gegebenen Korrekturmöglichkeiten genutzt hat (vgl. Schulz, Anm. zum Urteil des BSG vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 -, SGb 96, 256 ff.).

  • BSG, 21.08.1991 - 2 RU 54/90

    Arbeitnehmerüberlassung - Gefahrtarifstelle - Unfallversicherungsbeitrag

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 20.09.2002 - L 3 U 213/98
    Das BSG habe im Urteil vom 21.8.1991 (2 RU 54/90) zum Ausdruck gebracht, dass es die Veranlagung der AÜ-Unternehmen in zwei Tarifstellen nur für eine Übergangszeit für zulässig halte.

    Der Einwand des Sozialgerichts, das BSG habe schon im Jahre 1991 (Urteil vom 21.8.1991 - 2 RU 54/90 -) die Aufteilung in nur zwei Gefahrtarifstellen lediglich für eine Übergangszeit als gerechtfertigt angesehen, ist nicht zutreffend.

    Die Unternehmen zur gewerblichen AÜ sind nämlich von ihrem Betriebsgegenstand her durch eine gemeinsame gewerbetypische Unfallgefahr gekennzeichnet (BSG, Urt. vom 21.8.1991 - 2 RU 54/90 -).

    Zum einen erschöpft sich das gewerbezweigtypische Risiko nicht in den Wegeunfällen, sondern gerade in der Besonderheit der immer wieder neuen Einarbeitung in ein fremdes Arbeitsumfeld (vgl. auch BSG, Urt. vom 21.8.1991 - 2 RU 54/90 -).

  • BSG, 12.12.1985 - 2 RU 40/85

    Unfallversicherung - Gefahrklassenbildung

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 20.09.2002 - L 3 U 213/98
    Die getroffenen Regeln dürfen schließlich nicht in Widerspruch zu den tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts stehen (BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2 m.w.N.).

    Die Zusammenfassung verschiedener Risikogruppen muss dennoch sachgerecht sein, ein grobes Missverhältnis in den Belastungswerten vermeiden sowie zuverlässig nachprüfbar sein (BSG, Urt. vom 12.12.1985 - 2 RU 40/85 - m. Anm. Schulz, SGb 86, 340, 343; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 157 SGB VII, Anm. 4).

    Diese entspricht weitgehend der Gefahrklasse und stellt einen verwertbaren Maßstab für die Beurteilung der Unfallgefahr in den Gewerbezweigen dar, obwohl sie die Unfallgefahr nur ungefähr wiedergibt (BSG a.a.O., BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2).

  • BSG, 22.03.1983 - 2 RU 27/81

    Aufstellung eines Gefahrtarifs - Veranlagung abgrenzbarer Unternehmensteile -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 20.09.2002 - L 3 U 213/98
    Dieser ist durch die in den §§ 725 Abs. 1, 730 RVO und §§ 153 Abs. 1, 157 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VII zum Ausdruck gekommenen Zielvorstellungen des Gesetzgebers begrenzt (BSGE 55, 26, 27; BSG, Urt. vom 22.9.1988 - 2 RU 2/88 -).

    Damit hat sich der Gesetzgeber für ein System entschieden, bei dem die Lasten der Berufsgenossenschaften auf die einzelnen Mitglieder nicht nur entsprechend der Größe ihrer Unternehmen umgelegt, sondern bei dem auch engere Gefahrengemeinschaften der unterschiedlich gefährdeten Gewerbezweige gebildet werden, die das auf sie entfallende Risiko tragen (BSG SozR Nr. 4 zu § 725 RVO; BSGE 55, 26, 27).

    Für Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen der Sozialgerichte ist jedoch kein Raum (BSGE 55, 26, 27 m.w.N.).

  • LSG Bayern, 19.11.1998 - L 3 U 311/98

    Zuordnung von nicht ausschließlich in kaufmännischen und verwaltenden

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 20.09.2002 - L 3 U 213/98
    Die Beklagte verweist im Übrigen auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. November 1998 (Az.: L 3 U 311/98) und ein Rechtsgutachten der Prof. Dr. P vom 30.8.1999, die ihre Auffassung bestätigen würden.

    Eine darüber hinausgehende Differenzierung innerhalb der Gefahrtarifstelle 24 ist ebenfalls nicht geboten (so auch Urt. des Bayerischen LSG vom 19.11.1998 - L 3 U 311/98 -).

  • BSG, 29.10.1981 - 8a RU 34/80

    Unfallversicherungsträger - Gefahrtarifstelle - Unternehmensgröße

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 20.09.2002 - L 3 U 213/98
    Einem gewerbezweigbezogenen Gefahrtarif gebühre nach der Rechtsprechung des BSG der Vorrang vor dem Tätigkeitentarif, da er am besten die gewerbetypischen Gefahren und damit das gemeinschaftliche Risiko erfasse (BSG, Urt. vom 29.10.1981 - 8/8a RU 34/80 - SozR 2200 § 734 RVO Nr. 1).

    Dem Gewerbezweigtarif gebührt jedoch nach der Rechtsprechung des BSG der Vorrang, weil er am besten die gewerbetypischen Gefahren und damit das gemeinschaftliche Risiko erfasst (vgl BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1, siehe auch KassKomm-Ricke, Dezember 1996, § 730 RVO, Rdnr. 9).

  • BSG, 14.12.1967 - 2 RU 60/65

    Zugang einer Einschreibesendung - Aushändigung an Postabholer - Zugangszeitpunkt

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 20.09.2002 - L 3 U 213/98
    Dabei ist es nicht erforderlich, dem einzelnen Unternehmen Rechnung zu tragen, sondern es können ausreichend große Gruppen von gleichartigen Risiken zusammengefasst werden (BSGE 27, 237).
  • BSG, 24.01.1991 - 2 RU 62/89

    Bemessung des Beitrages in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 20.09.2002 - L 3 U 213/98
    Der Satzungsgeber muss vielmehr einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung haben, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln an Regelungen abzuhelfen (so auch BSG, Urt. vom 24.1.1991 - 2 RU 62/89 - mwN).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 25.06.2001 - L 2 U 317/00

    UV-Beitragsnachlass - Gefahrtarif - Vergleichsvertrag

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 20.09.2002 - L 3 U 213/98
    Darüber hinaus rechtfertigte auch die Ungewissheit über die Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs zum Abschluss von Vergleichsverträgen (vgl. Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 25.6.2001 - L 2 U 317/00 -), wie sie auch zwischen den Beteiligten in der Vergangenheit zustande kamen.
  • BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88

    Gewerkschaftliche Beratungshilfe

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 20.09.2002 - L 3 U 213/98
    Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 88, 5, 12 m.w.N.).
  • BSG, 02.07.1996 - 2 RU 17/95

    Pauschale Altlastverteilung in der gesetzlichen Unfallversicherung für

  • BSG, 18.04.2000 - B 2 U 13/99 R

    Umlage der Altlasten-Ost in der gesetzlichen Unfallversicherung verfassungsmäßig

  • BSG, 29.01.1998 - B 12 KR 35/95 R

    Rentenversicherung - Höhe - Beitragssatz - Fremdlasten - "versicherungsfremde

  • BSG, 22.09.1988 - 2 RU 2/88
  • BSG, 30.01.1973 - 7 RAr 29/72

    Anordnungen des Verwaltungsrates in Bezug auf Unterhaltsleistung

  • BSG, 27.10.1965 - 2 RU 89/64

    Zuteilung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung - Gesetzliche

  • BSG, 24.01.1991 - 2 RU 32/90

    Bemessung des Beitrages in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

  • BSG, 25.01.1983 - 2 RU 1/82

    Beitragsbemessung - Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Flächenwert

  • BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R

    Kein Verlust des Vergütungsanspruchs des Apothekers bei verspäteter Einreichung

  • LSG Rheinland-Pfalz, 20.09.2002 - L 3 U 292/99

    Zur Rechtmäßigkeit eines Gefahrtarifes

    Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 20.9.2002, Az. L 3 U 213/98, festgestellt hat, führen Ermittlungen nach längerem Zeitablauf nicht zu besser verwertbaren Erkenntnissen, was sich aus den Erfahrungen der Beklagten bei früheren Erhebungen ergibt.

    Die Klägerin im Rechtsstreit L 3 U 213/98 gab selbst an, dass sie nicht sämtliche Uberlassungender letzten 5-Jahre aufführen könne.

    Im Schreiben der Klägerin in dem Verfahren L 3 U 213/98 vom 16.6.1997 heißt es schließlich wörtlich: "Die jetzt vorgenommene Umfrage-Aktion wird Ihnen letztlich bei der Berechnung des neuen Gefahrtarifs nicht viel helfen, da Sie keine vollständige Beantwortung der Fragebögenerreichen werden".

  • LSG Rheinland-Pfalz, 22.08.2005 - L 2 U 38/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs

    Zum Vortrag des Klägers, die Beiträge seien nicht zutreffend berechnet worden, verweist der Senat auf die Entscheidungen des 3. Senats des LSG Rheinland-Pfalz vom 20.9.2002 L 3 U 291/99, L 3 U 292/99 und L 3 U 213/98 sowie vom 15.4.2003 L 3 U 142/01, die er sich zu eigen macht.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.06.2010 - L 3 U 113/07
    In der Folgezeit gestellte Verschlimmerungsanträge des Klägers vom Juni 1989 bzw vom Juli 1994 blieben erfolglos (rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts (SG) Oldenburg vom 28. Januar 1993 - S 7 U 70219/91; rechtskräftiger Beschluss des erkennenden Senats vom 26. August 1999 - L 3 U 213/98).

    Erstmals der im Berufungsverfahren L 3 U 213/98 gehörte Sachverständige Dr. N. hatte von einer leichten Varusfehlposition des rechten Schenkelhalses gesprochen.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 20.02.2004 - L 2 ER 59/03

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsnachforderung - Aufhebung eines

    Dies hat das LSG Rheinland-Pfalz für den Gefahrtarif 1998 entschieden (Urt v 20.9.2002, Az L 3 U 213/98).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - L 2 ER-U 46/02

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der

    Sie hat vorgetragen: Im Hinblick darauf, dass mehrere Gerichtsentscheidungen den Zeitarbeitsfirmen Recht gegeben hätten, bestehe begründeter Anlass zur Sorge, dass auch der neue Gefahrtarif der Beschwerdegegnerin rechtswidrig sei, zumal diese einer Aufforderung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz im Verfahren L 3 U 213/98, für die Jahre 1984 bis 1998 das jährliche Beitragsaufkommen und die Entschädigungsleistungen der Zeitarbeitsbranche offen zu legen und etwaige Differenzen ausführlich zu begründen, nur sehr unzulänglich nachgekommen sei und keine nachvollziehbaren Erklärungen für erhebliche Differenzen zwischen dem Beitragsaufkommen und den geleisteten Unfallentschädigungen geliefert habe.
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