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   LSG Hessen, 28.06.2011 - L 3 U 30/08   

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LSG Hessen, 28.06.2011 - L 3 U 30/08 (https://dejure.org/2011,70422)
LSG Hessen, Entscheidung vom 28.06.2011 - L 3 U 30/08 (https://dejure.org/2011,70422)
LSG Hessen, Entscheidung vom 28. Juni 2011 - L 3 U 30/08 (https://dejure.org/2011,70422)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 15.01.1997 - 7 ABR 14/96

    Übernahme von Schulungskosten für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an

    Auszug aus LSG Hessen, 28.06.2011 - L 3 U 30/08
    Dies belegen die bereits in der Rechtsprechung geläufigen einschlägigen Definitionen wie die des Bundesarbeitsgerichts, Mobbing sei das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (BAG, Urteil vom 15. Januar 1997 - 7 ABR 14/96 - BAGE 85, 56 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 133 ) , oder die des Thüringer Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 15. Februar 2001 - 5 Sa 102/2000 - LAGE BGB § 626 Nr. 133 ; Urteil vom 10. April 2001 - 5 Sa 403/2000 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2; ebenso LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2001 - 6 Sa 415/01 - NZA-RR 2002, 121; LAG CM., Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 Sa 78/02 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 5; LAG Hamm, Urteil vom 25. Juni 2002 - 18 (11) Sa 1295/01 - NZA-RR 2003, 8 ) , Mobbing seien "fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen".
  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Auszug aus LSG Hessen, 28.06.2011 - L 3 U 30/08
    Die Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen liegt damit darin, dass nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen kann (s. BAG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - juris; vgl. insgesamt Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 1. Dezember 2009, - L 3 U 157/07 - juris).
  • LAG Bremen, 17.10.2002 - 3 Sa 78/02

    Mobbing; Schmerzensgeld wegen Mobbings; Darlegungs- und Beweislast des

    Auszug aus LSG Hessen, 28.06.2011 - L 3 U 30/08
    Dies belegen die bereits in der Rechtsprechung geläufigen einschlägigen Definitionen wie die des Bundesarbeitsgerichts, Mobbing sei das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (BAG, Urteil vom 15. Januar 1997 - 7 ABR 14/96 - BAGE 85, 56 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 133 ) , oder die des Thüringer Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 15. Februar 2001 - 5 Sa 102/2000 - LAGE BGB § 626 Nr. 133 ; Urteil vom 10. April 2001 - 5 Sa 403/2000 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2; ebenso LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2001 - 6 Sa 415/01 - NZA-RR 2002, 121; LAG CM., Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 Sa 78/02 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 5; LAG Hamm, Urteil vom 25. Juni 2002 - 18 (11) Sa 1295/01 - NZA-RR 2003, 8 ) , Mobbing seien "fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen".
  • LAG Hamm, 25.06.2002 - 18 (11) Sa 1295/01

    Mobbing, Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber und gegen Kollegen,

    Auszug aus LSG Hessen, 28.06.2011 - L 3 U 30/08
    Dies belegen die bereits in der Rechtsprechung geläufigen einschlägigen Definitionen wie die des Bundesarbeitsgerichts, Mobbing sei das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (BAG, Urteil vom 15. Januar 1997 - 7 ABR 14/96 - BAGE 85, 56 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 133 ) , oder die des Thüringer Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 15. Februar 2001 - 5 Sa 102/2000 - LAGE BGB § 626 Nr. 133 ; Urteil vom 10. April 2001 - 5 Sa 403/2000 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2; ebenso LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2001 - 6 Sa 415/01 - NZA-RR 2002, 121; LAG CM., Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 Sa 78/02 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 5; LAG Hamm, Urteil vom 25. Juni 2002 - 18 (11) Sa 1295/01 - NZA-RR 2003, 8 ) , Mobbing seien "fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen".
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001 - 6 Sa 415/01

    Mobbing und Schmerzensgeld

    Auszug aus LSG Hessen, 28.06.2011 - L 3 U 30/08
    Dies belegen die bereits in der Rechtsprechung geläufigen einschlägigen Definitionen wie die des Bundesarbeitsgerichts, Mobbing sei das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (BAG, Urteil vom 15. Januar 1997 - 7 ABR 14/96 - BAGE 85, 56 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 133 ) , oder die des Thüringer Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 15. Februar 2001 - 5 Sa 102/2000 - LAGE BGB § 626 Nr. 133 ; Urteil vom 10. April 2001 - 5 Sa 403/2000 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2; ebenso LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2001 - 6 Sa 415/01 - NZA-RR 2002, 121; LAG CM., Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 Sa 78/02 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 5; LAG Hamm, Urteil vom 25. Juni 2002 - 18 (11) Sa 1295/01 - NZA-RR 2003, 8 ) , Mobbing seien "fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen".
  • LAG Thüringen, 15.02.2001 - 5 Sa 102/00

    Rechtschutz gegen Mobbing; Achtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter

    Auszug aus LSG Hessen, 28.06.2011 - L 3 U 30/08
    Dies belegen die bereits in der Rechtsprechung geläufigen einschlägigen Definitionen wie die des Bundesarbeitsgerichts, Mobbing sei das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (BAG, Urteil vom 15. Januar 1997 - 7 ABR 14/96 - BAGE 85, 56 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 133 ) , oder die des Thüringer Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 15. Februar 2001 - 5 Sa 102/2000 - LAGE BGB § 626 Nr. 133 ; Urteil vom 10. April 2001 - 5 Sa 403/2000 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2; ebenso LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2001 - 6 Sa 415/01 - NZA-RR 2002, 121; LAG CM., Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 Sa 78/02 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 5; LAG Hamm, Urteil vom 25. Juni 2002 - 18 (11) Sa 1295/01 - NZA-RR 2003, 8 ) , Mobbing seien "fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen".
  • LAG Thüringen, 10.04.2001 - 5 Sa 403/00

    Mobbing als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers

    Auszug aus LSG Hessen, 28.06.2011 - L 3 U 30/08
    Dies belegen die bereits in der Rechtsprechung geläufigen einschlägigen Definitionen wie die des Bundesarbeitsgerichts, Mobbing sei das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (BAG, Urteil vom 15. Januar 1997 - 7 ABR 14/96 - BAGE 85, 56 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 133 ) , oder die des Thüringer Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 15. Februar 2001 - 5 Sa 102/2000 - LAGE BGB § 626 Nr. 133 ; Urteil vom 10. April 2001 - 5 Sa 403/2000 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2; ebenso LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2001 - 6 Sa 415/01 - NZA-RR 2002, 121; LAG CM., Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 Sa 78/02 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 5; LAG Hamm, Urteil vom 25. Juni 2002 - 18 (11) Sa 1295/01 - NZA-RR 2003, 8 ) , Mobbing seien "fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen".
  • LSG Baden-Württemberg, 16.08.2001 - L 7 U 18/01

    Keine Entschädigung aus der UV wegen eines innerbetrieblichen Mobbings"

    Auszug aus LSG Hessen, 28.06.2011 - L 3 U 30/08
    Letztlich sind hier auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, da keine Berufsgruppe bei ihrer Tätigkeit in weitaus höherem Grade als die übrige Bevölkerung Mobbing ausgesetzt ist (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, S. 159; siehe zum Vorstehenden bereits LSG Bayern, Urteil vom 22. August 2007 - L 2 U 186/06 - juris sowie LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. August 2001 - L 7 U 18/01 - juris).
  • LSG Bayern, 22.08.2007 - L 2 U 186/06

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund psychischer

    Auszug aus LSG Hessen, 28.06.2011 - L 3 U 30/08
    Letztlich sind hier auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, da keine Berufsgruppe bei ihrer Tätigkeit in weitaus höherem Grade als die übrige Bevölkerung Mobbing ausgesetzt ist (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, S. 159; siehe zum Vorstehenden bereits LSG Bayern, Urteil vom 22. August 2007 - L 2 U 186/06 - juris sowie LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. August 2001 - L 7 U 18/01 - juris).
  • LSG Hessen, 01.12.2009 - L 3 U 157/07

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsausfüllende Kausalität -

    Auszug aus LSG Hessen, 28.06.2011 - L 3 U 30/08
    Die Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen liegt damit darin, dass nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen kann (s. BAG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - juris; vgl. insgesamt Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 1. Dezember 2009, - L 3 U 157/07 - juris).
  • BGH, 15.07.2016 - V ZR 195/15

    Überbau im Beitrittsgebiet: Anspruch auf Ankauf der überbauten Flächen nach dem

    (1) Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Kammergericht (ZfIR 2000, 371, 373) davon aus, dass ein Überbau begrifflich ausscheidet, wenn ein selbständiger Anbau vollständig auf dem überbauten Grundstück steht (ebenso auch in seinem unveröffentlichten Urteil vom 12. November 2009 - 3 U 30/08).

    cc) In einem Parallelfall hat das Berufungsgericht angenommen, dass durch die Genehmigung und Duldung der Überbauung stillschweigend eine Grundstückleihe zwischen der Stadt und dem Überbauenden zustande gekommen ist (Urteil vom 12. November 2009 - 3 U 30/08, unveröffentlicht).

  • OLG Rostock, 30.07.2015 - 3 U 82/14

    Überbau im Beitrittsgebiet: Anwendbarkeit des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes;

    Zum anderen habe das OLG Rostock bereits in einem der "Verandafälle in W." entschieden, dass sich das Besitzrecht der Nutzer aus einem stillschweigend geschlossenen Leihvertrag herleiten lasse (Urt. v. 12.11.2009, 3 U 30/08).

    Allerdings hat der Senat bereits mit Urteil vom 12.11.2009 (3 U 30/08; Anl. B7, Bl. 78 ff., Bd. I d. A.), der Rechtsprechung des Kammergerichts folgend (KG, Urt. v. 06.10.1999, 24 U 359/99, KGR Berlin 2000, 56) entschieden, dass ein Überbau entsprechend § 912 BGB dann nicht vorliegt, wenn nachträglich ein Anbau errichtet wird, der in seinen Abmessungen vollständig auf dem Nachbargrundstück liegt (auf die Revision gegen das Urteil des Kammergerichts, a. a. O., konnte der BGH diese Frage offenlassen, vgl. VU v. 22.09.2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232).

  • LSG Hessen, 23.10.2012 - L 3 U 199/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wie-Berufskrankheit - Arbeitsunfall - psychische

    Schäden durch wiederholte, auf mehrere Arbeitsschichten verteilte Einwirkungen sind nur dann Folge eines Unfalles, wenn sich eine einzelne Einwirkung derart aus der Gesamtheit hervorhebt, dass sie nicht nur als letzte von mehreren für den Erfolg gleichwertigen Ursachen erscheint (Urteil des Senats vom 28. Juni 2011 - L 3 U 30/08 - sowie Urteile des LSG Baden-Württemberg in Breithaupt 1974, 843 sowie 2002, 435, 438; BSG in Sozialgerichtsbarkeit 1981, 484, 485).

    Die Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen - der fortgesetzten, aufeinander aufbauenden oder ineinander übergreifenden, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (so die Definition des Thüringer Arbeitsgerichts im Urteil vom 15. Februar 2001 - 5 Fa 102/00 - LAGE BGB § 626 Nr. 133) - liegt darin, dass nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen kann (vgl. in Juris: Urteil des Senats vom 28. Juni 2011 - L 3 U 30/08 - m.w.N.).

  • LSG Bayern, 12.05.2021 - L 3 U 11/20

    Unfallversicherung: Mobbing keine Berufskrankheit

    Entsprechend hat auch das Hessische Landessozialgericht in den Urteilen vom 23.10.2012 (Az. L 3 U 199/11, insb. juris Rn. 22) und vom 28.6.2011 (Az. L 3 U 30/08, insb. juris Rn. 24) die Anerkennung von Mobbing am Arbeitsplatz und seine gesundheitlichen Folgen "wie" eine Berufskrankheit verneint.
  • LSG Hessen, 09.12.2016 - L 9 U 206/16

    Arbeitsunfall

    Schäden durch wiederholte, auf mehrere Arbeitsschichten verteilte Einwirkungen sind nur dann Folge eines Unfalles, wenn sich eine einzelne Einwirkung derart aus der Gesamtheit hervorhebt, dass sie nicht nur als letzte von mehreren für den Erfolg gleichwertigen Ursachen erscheint (Hess. LSG vom 28. Juni 2011 - L 3 U 30/08; LSG Baden-Württemberg in Breithaupt 1974, 843 sowie 2002, 435, 438; BSG vom 8. Dezember 1998 - B 2 U 1/98 R).

    Die Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen - der fortgesetzten, aufeinander aufbauenden oder ineinander übergreifenden, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (so die Definition des Thüringer Arbeitsgerichts im Urteil vom 15. Februar 2001 - 5 Fa 102/00 - LAGE BGB § 626 Nr. 133) - liegt darin, dass nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen kann (Hess. LSG vom 28. Juni 2011 - L 3 U 30/08 m. w. N. zur Berufskrankheit; vgl. auch Urteil des Senats vom 30. Mai 2016 - L 9 U 75/15).

  • SG Gelsenkirchen, 20.05.2021 - S 37 U 246/19
    Schäden durch wiederholte, auf mehrere Arbeitsschichten verteilte Einwirkungen sind nur dann Folge eines Unfalles, wenn sich eine einzelne Einwirkung derart aus der Gesamtheit hervorhebt, dass sie nicht nur als letzte von mehreren für den Erfolg gleichwertigen Ursachen erscheint (Urteil des Hessischen LSG vom 28. Juni 2011 - L 3 U 30/08 - sowie Urteile des LSG Baden-Württemberg in Breithaupt 1974, 843 sowie 2002, 435, 438; BSG in Sozialgerichtsbarkeit 1981, 484, 485).

    Die Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen - der fortgesetzten, aufeinander aufbauenden oder ineinander übergreifenden, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (so die Definition des Thüringer Arbeitsgerichts im Urteil vom 15. Februar 2001 - 5 Fa 102/00 - LAGE BGB § 626 Nr. 133 ) - liegt darin, dass nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen kann (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Oktober 2012 - L 3 U 199/11, Rdnr. 24, juris; Hessisches LSG, Urteil vom 28. Juni 2011 - L 3 U 30/08 - juris, m.w.N.).

  • LSG Bayern, 29.01.2020 - L 3 U 367/18

    Unverwertbare Beweismittel, Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften,

    Jedoch ist ein Arbeitsunfall rechtlich auf eine "Schicht" begrenzt (st Rspr und allgM, vgl. BSG, Urteil vom 25.08.1961 - 2 RU 106/59; G. Wagner in: SchlegelA/oelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 8 SGB VII, Stand: 31.05.2019, Rn. 120 mwN); frühere und länger andauernde Konflikte sind daher rechtlich nicht dem Arbeitsunfall zuzuordnen (vgl. BSG, Urteil vom 30.05.1985 - 2 RU 17/84 zu länger dauernder Belastung eines Schülers, BayLSG, Urteil vom 06.11.2017 - L 3 U 52/15, juris Rn. 33 zu beruflichem Stress als Einwirkung; und vom 29.04.2008 - L 18 U 272/04; Schönberger/ Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 154, 159f mwN sowie zu Mobbing Hessisches LSG, Urteil vom 28.06.2011 - L 3 U 30/08).
  • LSG Hessen, 23.10.2012 - L 3 U 12/07

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - seelischer

    Die Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen liegt damit darin, dass nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen kann (s. BAG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - juris; vgl. insgesamt Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 1. Dezember 2009, - L 3 U 157/07 - juris; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. Juni 2011, - L 3 U 30/08 -).
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