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   LSG Bayern, 06.05.2003 - L 3 U 323/01   

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https://dejure.org/2003,9269
LSG Bayern, 06.05.2003 - L 3 U 323/01 (https://dejure.org/2003,9269)
LSG Bayern, Entscheidung vom 06.05.2003 - L 3 U 323/01 (https://dejure.org/2003,9269)
LSG Bayern, Entscheidung vom 06. Mai 2003 - L 3 U 323/01 (https://dejure.org/2003,9269)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Zeitpunkt des Unfalls; Erreichen eines Risikobereiches; Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung von Risikobereichen; Einnahme von Mahlzeiten auf der Betriebsstätte; Besondere Gefahrenmomente einer Betriebseinrichtung; Unfälle während der Verrichtung der Notdurft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Versicherung muss bei Unfall auf der Betriebstoilette nicht bezahlen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unfallversicherung zahlt nicht bei Unfall auf der Toilette

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Unfall in der Betriebstoilette - Kein Versicherungsschutz von der gesetzlichen Unfallversicherung

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Wegeunfall: Der Weg ist das Ziel

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Die Köchin, das blaue Auge und die Notdurft

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Während eines Toilettenaufenthalts genießen Beamte Dienstunfallschutz, Arbeitnehmer aber keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was Arbeitnehmer und Beamte beim Toilettengang während der Arbeitszeit unterscheidet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1462
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • LSG Rheinland-Pfalz, 11.08.1998 - L 3 U 323/97

    Kein UV-Schutz beim Sturz auf der Hoteltoilette während einer Dienstreise -

    Auszug aus LSG Bayern, 06.05.2003 - L 3 U 323/01
    Als Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung der Risikobereiche innerhalb der Toilettenräume und außerhalb der Toilettenräume könne dabei das Durchschreiten der Toilettenaußentür als geeignet herangezogen werden (vgl. Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 11.08.1998 - L 3 U 323/97 in HVBG-Info 1/1999, S.50 ff., hier S.56/57).

    Als Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung der Risikobereiche innerhalb der Toilettenräume und außerhalb der Toilettenräume kann dabei nur das Durchschreiten der Toilettenaußentür als geeignet herangezogen werden (vgl. Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 11.08.1998 - L 3 U 323/97 in HVBG-Info 1/1999, S.50 ff., S.56/57).

    Nach der Rechtsprechung ist zum Beispiel auch die gewöhnliche Härte des Fußbodens, des Toilettenbeckens oder des Materials der Kabinenverschalung oder deren Tür für sich allein genommen keine solche Beschaffenheit der Unfallstelle, die als betriebsbedingte wesentliche Mitursache angesehen werden könnte (vgl. auch Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 11.08.1998, a.a.O.).

  • BSG, 06.12.1989 - 2 RU 5/89

    Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme innerhalb der

    Auszug aus LSG Bayern, 06.05.2003 - L 3 U 323/01
    Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2000 hat die Beklagte an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festgehalten und den Widerspruch der Klägerin - unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung, zuletzt Urteil des BSG vom 06.12.1989 - 2 RU 5/89 - SozR 2200 § 548 Nr. 97 - als unbegründet zurückgewiesen.

    Nach der derzeitigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Unfallversicherungsschutz während des Aufenthalts in der Toilette - Verrichtung der Notdurft - nicht besteht, lediglich auf den Wegen zu einem Ort auf der Betriebsstätte selbst, an dem die Notdurft verrichten werden soll, hat die Rechtsprechung Versicherungsschutz angenommen, weil ein Versicherter durch die Anwesenheit auf der Betriebsstätte gezwungen ist, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten, als er dies von seinem häuslichen Bereich aus getan haben würde (vgl. Urteil des BSG vom 12.10.1973 - 2 RU 190/72; vom 27.08.1981 - 2 RU 47/79; BSG vom 06.12.1989 - 2 RU 5/89 - SozR 2200 § 548 Nr. 97 m.w.N.).

  • BVerwG, 03.07.2001 - 3 B 9.01

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Abweichung von der

    Auszug aus LSG Bayern, 06.05.2003 - L 3 U 323/01
    Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist mit Beschluss des 3. Senats des BayLSG vom 29.03.2001 (Az.: L 3 B 9/01 U PKH) zurückgewiesen worden.
  • BSG, 22.06.1976 - 8 RU 146/75

    Essenseinnahme - Nebenverrichtung - Weg zur Betriebskantine -

    Auszug aus LSG Bayern, 06.05.2003 - L 3 U 323/01
    Ob sich dennoch eine Gefahr bei Eintritt des schädigenden Ereignisses verwirklicht habe, die aus der Betriebsphäre des Ausbildungsbetriebes der Klägerin stammte, könnte allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn man die Toilettenanlage vom Gefährdungsmoment etwa dem vom BSG in der Entscheidung vom 22.06.1976 - 8 RU 146/75 - Breithaupt 1977, 303 entschiedenen Sachverhalt "Drehtürfall" - gleichsetzen könnte.
  • BSG, 30.07.1971 - 2 RU 200/69
    Auszug aus LSG Bayern, 06.05.2003 - L 3 U 323/01
    Die Klägerin führt zur Stützung ihrer Auffassung, wonach auch während des Aufenthalts in der Toilette Versicherungsschutz anzunehmen sei, die Entscheidung des BSG vom 30.07.1971 - 2 RU 200/69 - Breithaupt 1972, S.117 ff. - an.
  • BSG, 12.10.1973 - 2 RU 190/72
    Auszug aus LSG Bayern, 06.05.2003 - L 3 U 323/01
    Nach der derzeitigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Unfallversicherungsschutz während des Aufenthalts in der Toilette - Verrichtung der Notdurft - nicht besteht, lediglich auf den Wegen zu einem Ort auf der Betriebsstätte selbst, an dem die Notdurft verrichten werden soll, hat die Rechtsprechung Versicherungsschutz angenommen, weil ein Versicherter durch die Anwesenheit auf der Betriebsstätte gezwungen ist, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten, als er dies von seinem häuslichen Bereich aus getan haben würde (vgl. Urteil des BSG vom 12.10.1973 - 2 RU 190/72; vom 27.08.1981 - 2 RU 47/79; BSG vom 06.12.1989 - 2 RU 5/89 - SozR 2200 § 548 Nr. 97 m.w.N.).
  • BSG, 27.08.1981 - 2 RU 47/79
    Auszug aus LSG Bayern, 06.05.2003 - L 3 U 323/01
    Nach der derzeitigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Unfallversicherungsschutz während des Aufenthalts in der Toilette - Verrichtung der Notdurft - nicht besteht, lediglich auf den Wegen zu einem Ort auf der Betriebsstätte selbst, an dem die Notdurft verrichten werden soll, hat die Rechtsprechung Versicherungsschutz angenommen, weil ein Versicherter durch die Anwesenheit auf der Betriebsstätte gezwungen ist, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten, als er dies von seinem häuslichen Bereich aus getan haben würde (vgl. Urteil des BSG vom 12.10.1973 - 2 RU 190/72; vom 27.08.1981 - 2 RU 47/79; BSG vom 06.12.1989 - 2 RU 5/89 - SozR 2200 § 548 Nr. 97 m.w.N.).
  • SG München, 04.07.2019 - S 40 U 227/18

    Homeoffice: Toilettengang nicht unfallversichert

    Er handelte nicht im unmittelbaren Betriebsinteresse, sondern allein im eigenen Interesse auf dem Weg zu einer höchstpersönlichen Verrichtung (allgM zum Toilettengang, vgl. Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung - SGB VII, 49. EL 12/12, § 8 SGB VII, Rn. 218; Keller in Hauck/Noftz, SGB, 06/18, § 8 SGB VII, Rn. 137a; Mertens/Bereiter-Hahn, Gesetzliche Unfallversicherung, EL 3/18, § 8, Rn. 7.34, Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 2 SGB VII; BayLSG, Urteil vom 06.05.2003 - L 3 U 323/01 und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2015 - L 6 U 526/13).
  • VG Berlin, 04.05.2016 - 26 K 54.14

    Beamtenrecht: Dienstunfall während der Arbeitszeit

    Dabei trenne die Toilettentür den öffentlichen vom privaten Bereich ab (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 6. Mai 2003 - L 3 U 323/01 -, juris Rn. 18, Urteil vom 28. September 2011 - L 18 U 354/09 -, juris Rn. 22; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2015 - L 6 U 526/13 -, juris Rn. 46 m. w. N.).
  • SG Heilbronn, 27.12.2017 - S 13 U 1826/17

    Sturz auf der Toilette während der Arbeit nicht unfallversichert!

    Als Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung der Risikobereiche innerhalb der Toilettenräume und außerhalb der Toilettenräume kann dabei nur das Durchschreiten der Toilettenaußentür als geeignet angesehen werden (Bayrisches LSG, Urteil v. 06.05.2003, Az.: L 3 U 323/01, Rn.19 , juris, vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 11.08.1998, Az.: L 3 U 323/97, juris).
  • LSG Bayern, 15.01.2014 - L 2 U 204/13

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Ein Versicherungsschutz bestehe ausnahmsweise nur dann, wenn die örtlichen Gegebenheiten eine besondere Gefahrenquelle darstelle, die die wesentliche Ursache für den Unfall gewesen sei (Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 06.05.2003, Az.: L 3 U 323/01).

    27 Der 3. Senat des Bayer. Landessozialgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 06.05.2003 (Az.: L 3 U 323/01) dargelegt, dass maßgeblich das Durchschreiten der Außentür der Toilettenanlage und nicht der einzelnen Tür einer Toilettenkabine ist.

    Keine besondere Betriebsgefahr stellt aber beispielsweise die gewöhnliche Härte des Fußbodens dar (zum Ganzen mit weiteren Beispielen: Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 06.05.2003, Az. L 3 U 323/01 zu einem Unfall in einer Betriebstoilette).

  • VG München, 08.08.2013 - M 12 K 13.1024

    Sucht ein Beamter während der Dienstzeit zur Verrichtung der Notdurft im

    Beim Verrichten der Notdurft selbst besteht dagegen kein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen bzw. hier dienstlichen Tätigkeit, sodass auch das Argument, es handle sich nur um eine ganz kurze, in die betriebliche/dienstliche Tätigkeit eingeschobene Verrichtung zu keinem anderen Ergebnis führt (vgl. BayLSG v. 06.05.2003 - L 3 U 323/01, juris Rn 18 f.).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.07.2015 - L 6 U 526/13

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Als Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung der Risikobereiche innerhalb der Toilettenräume und außerhalb der Toilettenräume kann dabei nur das Durchschreiten der Toilettenaußentür als geeignet angesehen werden (Bay. LSG, Urteil vom 06.05.2003 - L 3 U 323/01 - zitiert nach Juris).
  • VG München, 20.06.2013 - M 12 K 12.4119

    Dienstunfall; Sanitärraum

    Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass als Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung der Risikobereiche innerhalb der Toilette und außerhalb die Außentür zum Toilettenraum gelte (vgl. Bay. LSG vom 6.5.2003 - L 3 U 323/01, Breith. 2004, 626).

    Beim Verrichten der Notdurft selbst besteht dagegen kein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen bzw. hier dienstlichen Tätigkeit, sodass auch nicht das Argument, es handle sich nur um eine zeitlich ganz kurze, in die betriebliche/dienstliche Tätigkeit eingeschobene Verrichtung zu einem anderen Ergebnis führt (vgl. BayLSG, U. v. 6.5.2003 - L 3 U 323/01 - juris, Rn 18 f.).

  • LSG Saarland, 17.11.2004 - L 2 U 178/02

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - eigenwirtschaftliche Tätigkeit -

    Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung auch die Verrichtung der Notdurft (BSG, Urteil vom 06.12.1989, 2 RU 5/89; LSG Bayern, Urteil vom 06.05.2003, L 3 U 323/01) sowie bei natürlicher Betrachtungsweise auch das regelmäßig erfolgende Händewaschen sowie ein eventuelles "Frischmachen", Kämmen der Haare oder Ordnen der Kleidung, das vielfach mit dem Besuch der Toilette oder des Bades verbunden ist (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.08.1998, L 3 U 323/97).

    Hingegen hat die Rechtsprechung auf den Wegen zu einem Ort auf der Betriebsstätte selbst, an dem die Notdurft oder die Körperreinigung verrichtet werden soll, Versicherungsschutz angenommen, weil ein Versicherter durch die Anwesenheit auf einer Betriebsstätte gezwungen ist, seine Notdurft und die damit verbundene Körperreinigung an einem anderen Ort zu verrichten, als er dies von seinem häuslichen Bereich aus getan haben würde (vgl. BSG vom 06.12.1989, 2 RU 5/89, LSG Bayern, Urteil vom 06.05.2003, L 3 U 323/01).

  • VGH Bayern, 24.02.2015 - 3 ZB 13.1706

    Händewaschen im Sanitärraum aufgrund einer Verschmutzung durch klebrige

    Nicht entscheidend kommt es darauf an, dass der Dienstunfallschutz mit Durchschreiten der Außentür der Toilettenanlage endet, wenn diese zur Verrichtung der Notdurft im Dienstgebäude betreten wird (so VG München U.v. 8.8.2013 -M 12 K 13.1024 - juris Rn. 21 unter Bezugnahme auf die sozialgerichtliche Rechtsprechung BayLSG U.v. 28.9.2011 - L 18 U 354/09 juris Rn. 22; U.v. 6.5.2003 - L 3 U 323/01 - juris Rn. 18; LSG Rheinland-Pfalz U.v. 11.8.1998 -L 3 U 323/97 - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2018 - L 9 U 445/18
    Das Gefahrenmoment einer Toilettenanlage ist indes mit dem Gefahrenmoment einer Drehtür oder vergleichbaren Einrichtungen nicht im Ansatz vergleichbar (so auch LSG Bayern, Urteil vom 06.05.2003 - L 3 U 323/01 -, juris).
  • SG Leipzig, 27.05.2013 - S 23 U 172/11

    Vorliegen eines in einer Rechtsanwaltskanzlei erlittenen Arbeitsunfalls

  • SG Leipzig, 27.05.2013 - S 23 AS 172/11

    Vorliegen eines bei einer Rechtsanwaltskanzlei erlittenen Arbeitsunfalls

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