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   LSG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - L 31 AS 802/16 NZB   

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LSG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - L 31 AS 802/16 NZB (https://dejure.org/2016,20206)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.06.2016 - L 31 AS 802/16 NZB (https://dejure.org/2016,20206)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - L 31 AS 802/16 NZB (https://dejure.org/2016,20206)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 145 SGG, § 144 Abs 2 Nr 1 SGG, § 22 SGB 2
    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Rechtsfrage - Tatsachenfragen mit verallgemeinerungsfähigem Inhalt - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mietspiegel als Grundlage eines schlüssigen Konzepts

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 144 SGG
    Rechtsfrage - grundsätzliche Bedeutung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei der Feststellung der Angemessenheit von Unterkunfts- und Heizungskosten nach dem SGB II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 144
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtsfrage; grundsätzliche Bedeutung

  • rechtsportal.de

    SGB II § 22 ; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 ; SGG § 145
    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - fehlendes

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - L 31 AS 802/16
    Folglich seien in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. März 2012, B 4 AS 16/11 R) die tatsächlichen Kosten bis zum Höchstbetrag der Wohngeldtabelle für die einschlägige Mietstufe zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 Prozent zu übernehmen.

    Es ist damit nicht vom Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. März 2012 (B 4 AS 16/11 R, zitiert nach juris) abgewichen, sondern hat dieses gerade angewandt.

  • SG Neuruppin, 30.09.2022 - S 26 AS 298/18
    Die wegen der Unterschreitung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zulassungsbedürftige Berufung ( § 144 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGG ) war nicht zuzulassen, weil Gründe für die Zulassung der Berufung nicht ersichtlich sind ( § 144 Abs. 2 SGG ), insbesondere wirft die Einschätzung der Kammer, dass die Richtlinie des Beklagten zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nicht auf einem schlüssigen Konzept beruht, keine Rechtsfrage auf, weil es nur um die Klärung von Tatsachenfragen mit verallgemeinerungsfähigem Inhalt geht ( vgl dazu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2016 - L 31 AS 802/16 NZB, RdNr 10 ), weshalb der Sache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zukommt.
  • SG Duisburg, 29.11.2019 - S 49 AS 821/17
    Das Problem, ob es sich um ein schlüssiges Konzept handelt, stellt aber gerade keine Rechtsfrage dar, sondern ist eine tatrichterliche Beweiswürdigung; die Rechtsfrage, welche Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zu stellen sind, hat das BSG dagegen bereits ausführlich geklärt (Bayerisches LSG, Beschl. v. 04.07.2016 - L 11 AS 369/16 NZB, juris, Rn. 9; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.03.2018 - L 31 AS 2758/16 NZB, juris, Rn. 19 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.06.2016 - L 31 AS 802/16 NZB, juris, Rn. 11; Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 144 SGG, Rn. 33; in diese Richtung gehend wohl auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.04.2015 - L 2 AS 2194/14 NZB, juris, Rn. 6 f.).
  • LSG Hessen, 25.07.2016 - L 8 KR 235/16

    Zulassung der Berufung; Grundsatzberufung oder Verfahrensberufung; Fehlerhafte

    Die Klärung der Rechtsfrage muss im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Berufungsgericht zu erwarten sein (Klärungsfähigkeit; vgl. für viele Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2016 - L 31 AS 802/16 NZB -, Rn. 9, [...]).
  • SG Duisburg, 22.09.2023 - S 49 AS 3541/20
    Das Problem, ob es sich um ein schlüssiges Konzept handelt, stellt aber gerade keine Rechtsfrage dar, sondern ist eine tatrichterliche Beweiswürdigung; die Rechtsfrage, welche Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zu stellen sind, hat das BSG dagegen bereits ausführlich geklärt (Bayerisches LSG, Beschl. v. 04.07.2016 - L 11 AS 369/16 NZB, juris, Rn. 9; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.03.2018 - L 31 AS 2758/16 NZB, juris, Rn. 19 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.06.2016 - L 31 AS 802/16 NZB, juris, Rn. 11; Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 144 SGG, Rn. 37; in diese Richtung gehend wohl auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.04.2015 - L 2 AS 2194/14 NZB, juris, Rn. 6 f.).
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