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   LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 102/18 EK AS WA   

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LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 102/18 EK AS WA (https://dejure.org/2019,4018)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.01.2019 - L 37 SF 102/18 EK AS WA (https://dejure.org/2019,4018)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - L 37 SF 102/18 EK AS WA (https://dejure.org/2019,4018)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungsklage bei überlanger Verfahrensdauer

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 3 S 1 GVG, Art 23 S 2 ÜberlVfRSchG, Art 23 S 3 ÜberlVfRSchG
    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Vielkläger - Verzögerungsrüge - Auslegung - Äußerung nach Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG - allgemeine Rüge der Verzögerung von allen seit bestimmter Zeit anhängigen Verfahren in 21-seitigem Schriftsatz zu anderem ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (27)

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 102/18
    Nicht von Bedeutung für das Entschädigungsverfahren ist hingegen die Dauer eines Widerspruchsverfahrens (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 25, 27).

    Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris Rn. 33).

    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris Rn. 57).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Denn ungeachtet richterlicher Unabhängigkeit besteht eine richterliche Grundpflicht zur stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris Rn. 49).

    Ferner ist zu beachten, dass Verfahrensverzögerungen, die von einem Kläger im Rahmen zulässigen Prozessverhaltens herbeigeführt werden, in seinen Verantwortungsbereich fallen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris Rn. 39).

    Denn es ist zu beachten, dass einem Rechtschutzsuchenden - je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels sowie abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits und von seinem eigenen Verhalten - gewisse Wartezeiten zuzumuten sind, da grundsätzlich jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen muss (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris Rn. 52).

    Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für die Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 53, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 46, jeweils zitiert nach juris).

    Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 33, 54 f., - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 47 f., jeweils zitiert nach juris).

    Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die genannten Orientierungswerte - zwölf Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit je Instanz - nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat sich anschließt, nur gelten, wenn sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris Rn. 56).

    Auch ein Ausgleich der erstinstanzlichen Verzögerungen durch eine etwaige nicht verbrauchte Vorbereitungs- und Bedenkzeit der Berufungsinstanz (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris, Rn. 58) scheidet vorliegend aus.

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 102/18
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Denn ein Kläger darf entschädigungsrechtlich keinen Vorteil daraus ziehen, dass er Anträge stellt, denen das Gericht nachgehen muss, auch wenn dies letztlich nicht zur Kenntniserlangung oder Verfahrensförderung beiträgt oder sich in der Wiederholung immer gleichen Vorbringens erschöpft (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris Rn. 40).

    Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für die Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 53, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 46, jeweils zitiert nach juris).

    Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 33, 54 f., - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 47 f., jeweils zitiert nach juris).

    Auch ein Ausgleich der erstinstanzlichen Verzögerungen durch eine etwaige nicht verbrauchte Vorbereitungs- und Bedenkzeit der Berufungsinstanz (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris, Rn. 58) scheidet vorliegend aus.

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 102/18
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn das Ausgangsgericht nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel der Prozessordnung ausgeschöpft hat, um z.B. die beklagte Behörde zur zügigen Stellungnahme anzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - juris Rn. 42).

    Auch ein Ausgleich der erstinstanzlichen Verzögerungen durch eine etwaige nicht verbrauchte Vorbereitungs- und Bedenkzeit der Berufungsinstanz (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris, Rn. 58) scheidet vorliegend aus.

    Unverzüglich ist eine Verzögerungsrüge dann erhoben, wenn sie binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des GRüGV beim Ausgangsgericht eingegangen ist (Urteile des BFH vom 07.11.2013 - X K 13/12 - juris Rn. 31 ff. sowie vom 20.08.2014 - X K 9/13 - juris Rn. 23, des BGH vom 10.04.2014 - III ZR 335/13 - juris Rn. 23 ff. sowie des BSG vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R -, juris Rn. 23).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 37 SF 38/17

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Aktivlegitimation von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 102/18
    Insofern werde Bezug genommen auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. April 2018 (L 37 SF 38/17 EK AS).

    Dass sodann im November aufgrund der Verhinderung des Vertreters des damaligen Beklagten eine Vertagung erforderlich wurde, ist nicht dem Gericht anzulasten (Senatsurteil vom 26. April 2018 - L 37 SF 38/17 EK AS - juris Rn. 50).

    Darüber hinaus können Verzögerungsrügen im Grundsatz nicht ohne Benennung von Aktenzeichen in Sammelschreiben an das Gericht angebracht werden, sondern es ist jedes einzelne in einem Spruchkörper anhängige Verfahren konkret zu benennen (Senatsurteil vom 26. April 2018 - L 37 SF 38/17 EK AS - juris Rn. 78).

    Folge ist mithin eine Präklusion mit bestimmtem Vorbringen im Entschädigungsverfahren, nicht aber kann aus der benannten Regelung abgeleitet werden, dass eine Pflicht zur Begründung der Verzögerungsrüge besteht und bei Fehlen einer solchen der Verzögerungsrüge eben diese Rechtsnatur abgesprochen wird (Senatsurteil vom 26. April 2018 - L 37 SF 38/17 EK AS - juris Rn. 81).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 102/18
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Auch ein Ausgleich der erstinstanzlichen Verzögerungen durch eine etwaige nicht verbrauchte Vorbereitungs- und Bedenkzeit der Berufungsinstanz (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris, Rn. 58) scheidet vorliegend aus.

  • BSG, 22.03.1988 - 5a RKn 11/87

    Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - Anfechtungs- und Feststellungsklage

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 102/18
    69 Die Verzögerungsrüge als Prozesshandlung (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, Rn. 176 zu § 198 GVG) stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, für deren Auslegung durch das Entschädigungsgericht § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend heranzuziehen ist (Ott a.a.O. Rn. 209; BSG, Urteile vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 11/87 - und 13. März 1991 - 6 RKa 20/89 -, jeweils juris).

    Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 27. August 2008 - 6 C 32/07 - juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 11/87 - juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 92 Rz. 12).

  • BSG, 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Altfall - unverzügliche Erhebung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 102/18
    Da keine dieser möglichen Rügen unverzüglich erhoben ist, scheidet sowohl eine Entschädigung für Zeiten bis zum 17. Juli 2012 oder 18. Januar 2013 (am 31. Juli 2013 bzw. 04. August 2013 war das hiesige Ausgangsverfahren erstinstanzlich bereits abgeschlossen, sodass diese Schreiben als Verzögerungsrügen hier nicht in Betracht kommen) als auch eine Widergutmachung auf andere Weise insbesondere in Form der Feststellung der Überlänge für Zeiten bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt von vornherein aus (BSG, Urteile vom 05. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R - juris Rn. 23ff, 27ff sowie vom 15. Dezember 2015 - B 10 ÜG 1/15 R - juris Rn. 71).

    Wurde - wie vorliegend - für die Prüfung, ob das Ausgangsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRüGV bereits verzögert war, die Vorbereitungs- und Bedenkzeit in Abzug gebracht und die Verzögerungsrüge verspätet erhoben, ist bei der Prüfung, ob das Verfahren ab dem tatsächlichen Rügezeitpunkt verzögert war, die Vorbereitungs- und Bedenkzeit - nochmals - in Abzug zu bringen (BSG, Urteil vom 05. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R - juris Rn. 36).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 128/14

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - sozialgerichtliches

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 102/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein einzelner Monat, der zwischen dem Monat der Ladung und dem der Verhandlung liegt, nicht als Zeit der Inaktivität zu werten (vgl. ausführlich: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris Rn. 51 f.).

    Auch ein Ausgleich der erstinstanzlichen Verzögerungen durch eine etwaige nicht verbrauchte Vorbereitungs- und Bedenkzeit der Berufungsinstanz (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris, Rn. 58) scheidet vorliegend aus.

  • BVerwG, 27.08.2008 - 6 C 32.07

    Antrag auf Zulassung der Berufung, Auslegung, Berufung, nicht eingelegte

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 102/18
    Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 27. August 2008 - 6 C 32/07 - juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 11/87 - juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 92 Rz. 12).
  • BSG, 13.03.1991 - 6 RKa 20/89

    Fachgebietsbegrenzung des Anästhesiologen im Hinblick auf die Schmerztherapie

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 102/18
    69 Die Verzögerungsrüge als Prozesshandlung (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, Rn. 176 zu § 198 GVG) stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, für deren Auslegung durch das Entschädigungsgericht § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend heranzuziehen ist (Ott a.a.O. Rn. 209; BSG, Urteile vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 11/87 - und 13. März 1991 - 6 RKa 20/89 -, jeweils juris).
  • BVerfG, 12.12.2012 - 2 BvR 1294/10

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

  • BFH, 07.11.2013 - X K 13/12

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

  • BGH, 10.04.2014 - III ZR 335/13

    Entschädigung für eine unangemessene Verfahrensdauer in einem

  • BFH, 20.08.2014 - X K 9/13

    Unangemessene Verfahrensdauer bei 77-monatiger Dauer des finanzgerichtlichen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2014 - L 37 SF 129/14

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Altfall - Verzögerungsrüge -

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - keine Begrenzung der

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2015 - L 37 SF 37/12

    Zur Bestimmung der Verfahrensdauer bei verbundenen Verfahren - zum Vorliegen von

  • BSG, 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Wiedergutmachung auf andere Weise - gerichtliche

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2016 - L 15 SF 21/15

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Übergangsfähigkeit eines

  • BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 2/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klagerücknahme - Auslegung einer Prozesserklärung

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - gleichzeitig neben

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Ausschluss eines Richters - Mitwirkung am

  • LSG Sachsen, 29.03.2017 - L 11 SF 17/16

    Wahrung der Klagefrist durch Stellen eines formgerechten

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - L 37 SF 69/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Aktivlegitimation - Entschädigungsklage wegen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 101/18

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Vielkläger -

  • VerfG Brandenburg, 22.09.2023 - VfGBbg 72/20

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Subsidiarität; Zwischenentscheidung;

    Die Klage im Verfahren L 37 SF 102/18 EK AS WA wies es ab.

    Am 20. Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Gewährung von PKH für von ihm beabsichtigte Entschädigungsklagen wegen unangemessen langer Dauer der Entschädigungsverfahren L 37 SF 101/18 EK AS WA und L 37 SF 102/18 EK AS WA, welche das Landessozialgericht mit Beschlüssen vom 6. März 2019 zu den Aktenzeichen L 38 SF 27/19 EK AS (zum Ausgangsverfahren L 37 SF 101/18 EK AS WA) und L 38 SF 26/19 EK AS (zum Ausgangsverfahren L 37 SF 102/18 EK AS WA) zurückwies.

    Unter dem 8. März 2019 beantragte der Beschwerdeführer beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erneut die Gewährung von PKH für die beabsichtigten Entschädigungsklagen wegen unangemessen langer Dauer der Entschädigungsverfahren L 37 SF 101/18 EK AS WA und L 37 SF 102/18 EK AS WA.

    Diese Anträge verwarf das Landessozialgericht mit Beschlüssen vom 18. März 2019 zu den Aktenzeichen L 38 SF 27/19 EK AS (zum Ausgangsverfahren L 37 SF 101/18 EK AS WA) und L 38 SF 26/19 EK AS (zum Ausgangsverfahren L 37 SF 102/18 EK AS WA) als unzulässig und führte zur Begründung aus, der Beschwerdeführer habe weder neue Tatsachen benannt noch habe sich die Rechtslage geändert.

  • BSG, 26.10.2023 - B 10 ÜG 1/22 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - keine

    Soweit die Klägerinnen zu 1. und 2. eine Vielzahl von Klagen am SG anhängig gemacht haben, kann daraus durchaus eine erschwerte Verfahrensführung und eine gesteigerte Komplexität des hier allein zu betrachtenden Ausgangsverfahrens resultieren (vgl LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.1.2019 - L 37 SF 102/18 EK AS WA - juris RdNr 47) .
  • OLG Bremen, 12.06.2019 - 1 EK 4/18

    Zur Auslegung einer Prozesserklärung als Verzögerungsrüge i.S.d. § 198 Abs. 3 S.

    Die Voraussetzungen ihrer Wirksamkeit ergeben sich aus dem Prozessrecht und die Verzögerungsrüge unterliegt als einseitige Prozesshandlung einer Auslegung entsprechend den für empfangsbedürftige Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Grundsätzen, insbesondere des § 133 BGB (siehe allgemein BGH, Urteil vom 17.10.1973 - IV ZR 68/73, juris Ls., VersR 1974, 194; Beschluss vom 14.02.2001 - XII ZB 192/99, juris Rn. 11, FamRZ 2001, 1703; Urteil vom 17.11.2009 - XI ZR 36/09, juris Rn. 34, BGHZ 183, 169; Beschluss vom 05.12.2012 - IV ZR 188/12, juris Rn. 8, BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019 - 2 B 58/18, juris Rn. 8; spezifisch für die Auslegung der Erklärung einer Verzögerungsrüge siehe auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2019 - L 37 SF 102/18 EK AS WA, juris Rn. 69; Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren (2012), § 198 GVG Rn. 119; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 209).

    In der Literatur wird dementsprechend darauf abgestellt, dass der Betroffene zum Ausdruck bringen muss, mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden zu sein und Beschleunigung zu verlangen, während eine ohne Rüge der Verzögerung erfolgende bloße Bitte um Beschleunigung bzw. Sachstandsanfrage nicht genügen soll (siehe Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1, 3; Kissel/Mayer, 9. Aufl., § 198 GVG Rn. 21; KK-Barthe, 8. Aufl., § 198 GVG Rn. 3; Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren (2012), § 198 GVG Rn. 115; so auch OVG Münster, Urteil vom 28.09.2015 - 13 D 27/14, juris Rn. 79, NWVBl 2016, 169; LSG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12.05.2015 - L 37 SF 37/12 EK VH, juris Rn. 129; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.11.2013 - L 37 SF 102/18 EK AS WA, juris Rn. 38 f., ASR 2014, 78).

    In der Rechtsprechung wird zudem darauf verwiesen, dass die Erklärung auch tatsächlich geeignet sein muss, das nach der Intention des Gesetzgebers verfolgte Ziel der beschleunigten Verfahrensförderung herbeizuführen: Danach kann eine Verzögerungsrüge bspw. nicht in einer Erklärung gesehen werden, die nicht eindeutig einem bestimmten von mehreren Verfahren des Erklärenden zuzuordnen ist, da sie so dem bearbeitenden Richter nicht die Prüfung erlaubt, in welchem konkreten Verfahren gegebenenfalls verfahrensbeschleunigende Maßnahmen zu ergreifen sind (siehe LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2019 - L 37 SF 102/18 EK AS WA, juris Rn. 75).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - L 37 SF 276/19

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Denn hypothetische Verfahrensverläufe haben außer Betracht zu bleiben (Senatsurteil vom 24.01.2019 - L 37 SF 102/18 EK AS WA -, juris Rn. 55).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.10.2020 - L 10 SF 8/19
    Coseriu/Siefert, Stand 1. Februar 2020 Rn. 14 zu § 83 SGB XII ausdrücklich auch in Bezug auf § 11 a Abs. 3 Satz 1 SGB II), die auch nach erneuter Überprüfung aufrecht erhalten wird, nicht entgegen (die Aktivlegitimation im Ergebnis ebenfalls bejahend: Sächsisches LSG, Urteil vom 29. März 2017, L 11 SF 17/16 EK, juris, Rn. 29; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2018, L 37 SF 69/17 EK AS veröffentlicht in juris; Urteil vom 24. Januar 2019; L 37 SF 102/18 EK AS WA veröffentlicht in juris dort Rn. 36 - auch insoweit nicht beanstandet im Revisionsurteil des BSG vom 27. März 2020, B 10 ÜG 4/19 R veröffentlicht in juris; sowie LSG Saarland, Urteil vom 21. März 2018, L 2 SF 4/17 EK AS, juris, Rn. 21, jeweils mit der Begründung, dass § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG den Anspruchsübergang bis zur rechtskräftigen Zuerkennung der Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer ausschließe - insoweit wäre indessen tiefergehend zu prüfen, wann die Fälligkeit eines Entschädigungsanspruchs anzunehmen ist, vgl. insoweit offen gelassen in der bereits zitierten Senatsentscheidung vom 10. August 2017, L 10 SF 10/17 EK U in juris zu Rn 34 ff).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.04.2023 - L 37 SF 127/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Angemessenheitsprüfung - Verzögerungszeit -

    Soweit die Klägerinnen vortragen, dass das SG schon zu einem früheren Zeitpunkt eine entsprechende Stellungnahme des JC hätte einholen können, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da hypothetische Verfahrensabläufe bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer außer Betracht zu bleiben haben (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2019 - L 37 SF 102/18 EK AS WA - juris Rn. 55).
  • VGH Bayern, 04.02.2021 - 98 F 20.1724

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Klageverfahrens

    Eine objektive Auslegung gegen den angenommenen ausdrücklichen Willen der Klägerin ist nicht möglich (vgl. auch OVG NW, U.v. 17.9.2019 - 13 D 60/18.EK - juris Rn. 33 ff.; LSG Berlin-BBg, U.v. 24.1.2019 - L 37 SF 102/18 EK AS WA - juris Rn. 69 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 15.10.2020 - 98 F 20.1724

    Prozesskostenhilfe für Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Klageverfahrens

    Eine objektive Auslegung gegen den angenommenen ausdrücklichen Willen der Antragstellerin ist nicht möglich (vgl. auch OVG NW, U.v. 17.9.2019 - 13 D 60/18.EK - juris Rn. 33 ff.; LSG Berlin-BBg, U.v. 24.1.2019 - L 37 SF 102/18 EK AS WA - juris Rn. 69 m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.10.2020 - L 10 SF 17/19
    Coseriu/Siefert, Stand 1. Februar 2020 Rn. 14 zu § 83 SGB XII ausdrücklich auch in Bezug auf § 11 a Abs. 3 Satz 1 SGB II), die auch nach erneuter Überprüfung aufrecht erhalten wird, nicht entgegen (die Aktivlegitimation im Ergebnis ebenfalls bejahend: Sächsisches LSG, Urteil vom 29. März 2017, L 11 SF 17/16 EK, juris, Rn. 29; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2018, L 37 SF 69/17 EK AS veröffentlicht in juris; Urteil vom 24. Januar 2019; L 37 SF 102/18 EK AS WA veröffentlicht in juris dort Rn. 36 - auch insoweit nicht beanstandet im Revisionsurteil des BSG vom 27. März 2020, B 10 ÜG 4/19 R veröffentlicht in juris; sowie LSG Saarland, Urteil vom 21. März 2018, L 2 SF 4/17 EK AS, juris, Rn. 21, jeweils mit der Begründung, dass § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG den Anspruchsübergang bis zur rechtskräftigen Zuerkennung der Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer ausschließe - insoweit wäre indessen tiefergehend zu prüfen, wann die Fälligkeit eines Entschädigungsanspruchs anzunehmen ist, vgl. insoweit offen gelassen in der bereits zitierten Senatsentscheidung vom 10. August 2017, L 10 SF 10/17 EK U in juris zu Rn. 34 ff).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2020 - L 10 SF 19/19
    Coseriu/Siefert, Stand 1. Februar 2020 Rn 14 zu § 83 SGB XII ausdrücklich auch in Bezug auf § 11 a Abs. 3 Satz 1 SGB II), die auch nach erneuter Überprüfung aufrecht erhalten wird, nicht entgegen (die Aktivlegitimation im Ergebnis ebenfalls bejahend: Sächsisches LSG, Urteil vom 29. März 2017, L 11 SF 17/16 EK, juris, Rn. 29; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2018, L 37 SF 69/17 EK AS veröffentlicht in juris; Urteil vom 24. Januar 2019; L 37 SF 102/18 EK AS WA veröffentlicht in juris dort Rn 36 - auch insoweit nicht beanstandet im Revisionsurteil des BSG vom 27. März 2020, B 10 ÜG 4/19 R veröffentlicht in juris; sowie LSG Saarland, Urteil vom 21. März 2018, L 2 SF 4/17 EK AS, juris, Rn. 21, jeweils mit der Begründung, dass § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG den Anspruchsübergang bis zur rechtskräftigen Zuerkennung der Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer ausschließe - insoweit wäre indessen tiefergehend zu prüfen, wann die Fälligkeit eines Entschädigungsanspruchs anzunehmen ist, vgl. insoweit offen gelassen in der bereits zitierten Senatsentscheidung vom 10. August 2017, L 10 SF 10/17 EK U in juris zu Rn. 34 ff).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.10.2020 - L 10 SF 18/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2020 - L 10 SF 7/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2020 - L 10 SF 6/19
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