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   LSG Thüringen, 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER   

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LSG Thüringen, 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER (https://dejure.org/2015,8615)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER (https://dejure.org/2015,8615)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 08. April 2015 - L 4 AS 263/15 B ER (https://dejure.org/2015,8615)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Ermessensausübung bei der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente

  • Justiz Thüringen

    § 5 Abs 3 S 1 SGB 2, § 12a S 1 SGB 2, § 12a S 2 Nr 1 SGB 2, § 1 UnbilligkeitsV, § 35 Abs 1 S 3 SGB 10
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - Ermessensausübung - intendiertes Ermessen - Nichtvorliegen eines atypischen Falls bzw einer unbilligen Härte - Begründung der Ermessensentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Ermessensausübung bei der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • LSG Sachsen, 19.02.2015 - L 8 AS 1232/14
    Auszug aus LSG Thüringen, 08.04.2015 - L 4 AS 263/15
    Soweit dort bestimmt wird, dass Hilfebedürftige nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme "unbillig" wäre, ist dies nicht dahingehend zu verstehen, dass hiermit durch Rechtsverordnung die Unbilligkeit - im Sinne eines unbestimmten Rechtsbegriffs - als negative Voraussetzung für die von Gesetzes wegen (nach § 12a SGB II) bestehende Pflicht zur Inanspruchnahme einer Altersrente statuiert werden soll (zutreffend Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Februar 2015 - L 8 AS 1232/14 ER, juris; so aber Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2014, L 7 AS 886/14).

    Dies ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass ihnen lediglich eine Befugnis zur Antragstellung eingeräumt wird (sog. "Kompetenz-Kann", vgl. dazu BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 - B 7a AL 36/06 R, juris), sondern dahingehend, dass ihnen auch ein Ermessen hinsichtlich der Frage zustehen soll, ob sie für an sich nach § 12a S. 1 SGB II zur Antragstellung verpflichtete Leistungsberechtigte ersatzweise Anträge stellen (sog. "Ermessens-Kann"; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Februar 2015 - L 8 AS 1232/14 ER, juris und Beschluss vom 28. August 2014 - L 7 AS 836/14 B ER, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2014 - L 7 AS 886/14, juris und Beschluss vom 22. Mai 2013 - L 19 AS 291/13 B ER, juris).

    Von daher muss auch im Regelungszusammenhang der §§ 5 Abs. 3, 12a S. 1 SGB II - ähnlich wie für das übrige Vermögen in § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II bestimmt - generell eine Möglichkeit bestehen, besonderen, nicht von der UnbilligkeitsV und § 12a S. 2 Nr. 1 SGB II erfassten Härtefällen Rechnung zu tragen, was nur durch die Eröffnung von Ermessen erreicht werden kann (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Februar 2015 - L 8 AS 1232/14 ER, juris; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2014 - L 10 AS 2254/14 B ER, juris).

    Denn die Aufforderung kann nur dann rechtmäßig sein, wenn auch die Antragstellung rechtmäßig wäre (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Februar 2015 - L 8 AS 1232/14 ER, juris).

    Das auszuübende Ermessen ist nach dem Regelungszusammenhang und -zweck ein intendiertes Ermessen (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Februar 2015 - L 8 AS 1232/14 ER, juris; so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2014 - L 10 AS 2254/14 B ER, juris).

    Eine die Interessen des Leistungsberechtigten mit dem öffentlichen Interesse im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung ist im Rahmen des § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II deshalb nur in atypischen Fällen und insbesondere dann erforderlich, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der anderen Sozialleistung mit einem außergewöhnlichen Nachteil für den Leistungsberechtigten verbunden wäre, der eine unangemessene ("unbillige") Härte begründen könnte (zutreffend Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Februar 2015 - L 8 AS 1232/14 ER, juris; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2014 - L 10 AS 2254/14 B ER, juris; a.A. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - L 2 AS 520/14 B ER, juris).

    Soweit dagegen keine Umstände offensichtlich sind oder sich nach den Umständen des Falles aufdrängen, die einen atypischen Fall begründen, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und muss dementsprechend auch nicht nach § 35 Abs. 1 S. 3 SGB X weitergehend begründet werden (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Februar 2015 - L 8 AS 1232/14 ER, juris; vgl. zur Abwägung und Begründung beim intendierten Ermessen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.05.1996 - 3 C 13/94, juris).

    Demnach kann zunächst in den Fällen, in denen nicht nur die abschlagfreie, sondern auch die vorzeitige Altersrente bedarfsdeckend wäre, der bloße Umstand der niedrigeren Rentenleistung keinen atypischen Fall begründen (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Februar 2015 - L 8 AS 1232/14 ER, juris; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. August 2014 - L 4 AS 159/14 B ER, juris).

    Ein atypischer Fall liegt ferner nicht schon dann vor, wenn die vorzeitige Altersrente des Leistungsberechtigten, die nach § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II ergänzende Leistungen nach dem SGB II ausschließt, nicht bedarfsdeckend sein würde und er daher Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII, nach Erreichen der Altersgrenze Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff. SGB XII), ggf. alternativ Wohngeld in Anspruch nehmen müsste (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Februar 2015 - L 8 AS 1232/14 ER, juris; ausführlich dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2014 - L 10 AS 2254/14 B ER, juris; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - L 7 AS 886/14, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2013 - L 7 AS 525/13 B ER u.a., juris; Breitkreuz, ASR 2015, 2, 5).

    Dies gilt erst recht, wenn sogar die abschlagsfreie Altersrente so niedrig sein würde, dass voraussichtlich ein Leistungsbezug nach dem SGB XII erforderlich würde (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Februar 2015 - L 8 AS 1232/14 ER, juris und Beschluss vom 28. August 2014 - L 7 AS 836/14 B ER, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2013 - L 7 AS 525/13 B ER u.a.).

    So gesehen sind sie wirtschaftlich weniger hart betroffen als diejenigen, deren vorzeitige Altersrente bedarfsdeckend ist (ggf. sogar nur in etwa auf Grundsicherungsniveau) und die somit die Rentenabschläge im vollen Umfang als dauerhafte Einbuße hinnehmen müssen (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Februar 2015 - L 8 AS 1232/14 ER, juris).

    Vor diesem Hintergrund ist es nicht Aufgabe des Leistungsträgers, im Rahmen der Ermessensausübung nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II den Versuch einer Schätzung zu unternehmen, ob die - ggf. erst nach Jahren zu zahlende - abschlagsfreie Altersrente voraussichtlich bedarfsdeckend sein würde (zutreffend Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Februar 2015 - L 8 AS 1232/14 ER, juris; a.A. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - L 2 AS 520/14 B ER, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.11.2014 - L 10 AS 2254/14

    Aufforderung - Rentenantrag - vorzeitige Altersrente - Abschläge -

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.04.2015 - L 4 AS 263/15
    Von daher muss auch im Regelungszusammenhang der §§ 5 Abs. 3, 12a S. 1 SGB II - ähnlich wie für das übrige Vermögen in § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II bestimmt - generell eine Möglichkeit bestehen, besonderen, nicht von der UnbilligkeitsV und § 12a S. 2 Nr. 1 SGB II erfassten Härtefällen Rechnung zu tragen, was nur durch die Eröffnung von Ermessen erreicht werden kann (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Februar 2015 - L 8 AS 1232/14 ER, juris; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2014 - L 10 AS 2254/14 B ER, juris).

    Das auszuübende Ermessen ist nach dem Regelungszusammenhang und -zweck ein intendiertes Ermessen (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Februar 2015 - L 8 AS 1232/14 ER, juris; so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2014 - L 10 AS 2254/14 B ER, juris).

    Eine die Interessen des Leistungsberechtigten mit dem öffentlichen Interesse im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung ist im Rahmen des § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II deshalb nur in atypischen Fällen und insbesondere dann erforderlich, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der anderen Sozialleistung mit einem außergewöhnlichen Nachteil für den Leistungsberechtigten verbunden wäre, der eine unangemessene ("unbillige") Härte begründen könnte (zutreffend Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Februar 2015 - L 8 AS 1232/14 ER, juris; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2014 - L 10 AS 2254/14 B ER, juris; a.A. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - L 2 AS 520/14 B ER, juris).

    Ein atypischer Fall liegt ferner nicht schon dann vor, wenn die vorzeitige Altersrente des Leistungsberechtigten, die nach § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II ergänzende Leistungen nach dem SGB II ausschließt, nicht bedarfsdeckend sein würde und er daher Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII, nach Erreichen der Altersgrenze Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff. SGB XII), ggf. alternativ Wohngeld in Anspruch nehmen müsste (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Februar 2015 - L 8 AS 1232/14 ER, juris; ausführlich dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2014 - L 10 AS 2254/14 B ER, juris; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - L 7 AS 886/14, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2013 - L 7 AS 525/13 B ER u.a., juris; Breitkreuz, ASR 2015, 2, 5).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2014 - L 7 AS 886/14

    Aufforderung zur Stellung eines Rentenantrags nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.04.2015 - L 4 AS 263/15
    Soweit dort bestimmt wird, dass Hilfebedürftige nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme "unbillig" wäre, ist dies nicht dahingehend zu verstehen, dass hiermit durch Rechtsverordnung die Unbilligkeit - im Sinne eines unbestimmten Rechtsbegriffs - als negative Voraussetzung für die von Gesetzes wegen (nach § 12a SGB II) bestehende Pflicht zur Inanspruchnahme einer Altersrente statuiert werden soll (zutreffend Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Februar 2015 - L 8 AS 1232/14 ER, juris; so aber Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2014, L 7 AS 886/14).

    Dies ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass ihnen lediglich eine Befugnis zur Antragstellung eingeräumt wird (sog. "Kompetenz-Kann", vgl. dazu BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 - B 7a AL 36/06 R, juris), sondern dahingehend, dass ihnen auch ein Ermessen hinsichtlich der Frage zustehen soll, ob sie für an sich nach § 12a S. 1 SGB II zur Antragstellung verpflichtete Leistungsberechtigte ersatzweise Anträge stellen (sog. "Ermessens-Kann"; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Februar 2015 - L 8 AS 1232/14 ER, juris und Beschluss vom 28. August 2014 - L 7 AS 836/14 B ER, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2014 - L 7 AS 886/14, juris und Beschluss vom 22. Mai 2013 - L 19 AS 291/13 B ER, juris).

    Denn nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers, wie es in § 12a S. 1 und S. 2 Nr. 1 SGB II zum Ausdruck gekommen ist, soll eine mögliche vorzeitige Altersrente ab dem 63. Lebensjahr regelmäßig in Anspruch genommen werden - und dies obwohl damit gemäß § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI in jedem Fall die Rechtsfolge verbunden ist, dass die Rente lebenslang mit Abschlägen versehen ist (vgl. BT-Drucks. 16/7460, S. 12: "Damit wird einheitlich für alle Hilfebedürftigen ein Alter festgelegt, ab dem sie eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen haben."; s. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - L 7 AS 886/14, juris).

    Ein atypischer Fall liegt ferner nicht schon dann vor, wenn die vorzeitige Altersrente des Leistungsberechtigten, die nach § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II ergänzende Leistungen nach dem SGB II ausschließt, nicht bedarfsdeckend sein würde und er daher Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII, nach Erreichen der Altersgrenze Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff. SGB XII), ggf. alternativ Wohngeld in Anspruch nehmen müsste (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Februar 2015 - L 8 AS 1232/14 ER, juris; ausführlich dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2014 - L 10 AS 2254/14 B ER, juris; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - L 7 AS 886/14, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2013 - L 7 AS 525/13 B ER u.a., juris; Breitkreuz, ASR 2015, 2, 5).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 10.12.2014 - L 2 AS 520/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen -

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.04.2015 - L 4 AS 263/15
    Eine die Interessen des Leistungsberechtigten mit dem öffentlichen Interesse im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung ist im Rahmen des § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II deshalb nur in atypischen Fällen und insbesondere dann erforderlich, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der anderen Sozialleistung mit einem außergewöhnlichen Nachteil für den Leistungsberechtigten verbunden wäre, der eine unangemessene ("unbillige") Härte begründen könnte (zutreffend Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Februar 2015 - L 8 AS 1232/14 ER, juris; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2014 - L 10 AS 2254/14 B ER, juris; a.A. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - L 2 AS 520/14 B ER, juris).

    Vor diesem Hintergrund ist es nicht Aufgabe des Leistungsträgers, im Rahmen der Ermessensausübung nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II den Versuch einer Schätzung zu unternehmen, ob die - ggf. erst nach Jahren zu zahlende - abschlagsfreie Altersrente voraussichtlich bedarfsdeckend sein würde (zutreffend Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Februar 2015 - L 8 AS 1232/14 ER, juris; a.A. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - L 2 AS 520/14 B ER, juris).

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08

    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.04.2015 - L 4 AS 263/15
    Dies muss schon deshalb gelten, weil sich die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach § 5 Abs. 3, § 12a S. 1 SGB II als eine Verwertung von Vermögenspositionen zur Minderung bedarfsabhängiger Sozialleistungen darstellt, die insbesondere dann, wenn es sich wie bei der Altersrente nach §§ 35 ff. SGB VI um eigentumsrechtlich geschützte Positionen handelt (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08 u.a., juris), aus Verfassungsgründen unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (vgl. z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Januar 2007 - 1 BvR 2971/06, juris), d.h. verhältnismäßig, insbesondere angemessen, sein muss (Knickrehm, Soziale Sicherheit, 2008, 192, 195).

    Das BVerfG hat bereits entschieden, dass Abschläge, die sich an der Tatsache des Eintritts in den Ruhestand vor Vollendung des Regelalters orientieren, von Verfassungswegen nicht danach unterschieden werden müssen, ob die Zurruhesetzung aus der Perspektive des Betroffenen freiwillig oder unfreiwillig erfolgt (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08 u.a.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2013 - L 7 AS 525/13
    Auszug aus LSG Thüringen, 08.04.2015 - L 4 AS 263/15
    Ein atypischer Fall liegt ferner nicht schon dann vor, wenn die vorzeitige Altersrente des Leistungsberechtigten, die nach § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II ergänzende Leistungen nach dem SGB II ausschließt, nicht bedarfsdeckend sein würde und er daher Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII, nach Erreichen der Altersgrenze Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff. SGB XII), ggf. alternativ Wohngeld in Anspruch nehmen müsste (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Februar 2015 - L 8 AS 1232/14 ER, juris; ausführlich dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2014 - L 10 AS 2254/14 B ER, juris; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - L 7 AS 886/14, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2013 - L 7 AS 525/13 B ER u.a., juris; Breitkreuz, ASR 2015, 2, 5).

    Dies gilt erst recht, wenn sogar die abschlagsfreie Altersrente so niedrig sein würde, dass voraussichtlich ein Leistungsbezug nach dem SGB XII erforderlich würde (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Februar 2015 - L 8 AS 1232/14 ER, juris und Beschluss vom 28. August 2014 - L 7 AS 836/14 B ER, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2013 - L 7 AS 525/13 B ER u.a.).

  • LSG Sachsen, 28.08.2014 - L 7 AS 836/14
    Auszug aus LSG Thüringen, 08.04.2015 - L 4 AS 263/15
    Dies ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass ihnen lediglich eine Befugnis zur Antragstellung eingeräumt wird (sog. "Kompetenz-Kann", vgl. dazu BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 - B 7a AL 36/06 R, juris), sondern dahingehend, dass ihnen auch ein Ermessen hinsichtlich der Frage zustehen soll, ob sie für an sich nach § 12a S. 1 SGB II zur Antragstellung verpflichtete Leistungsberechtigte ersatzweise Anträge stellen (sog. "Ermessens-Kann"; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Februar 2015 - L 8 AS 1232/14 ER, juris und Beschluss vom 28. August 2014 - L 7 AS 836/14 B ER, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2014 - L 7 AS 886/14, juris und Beschluss vom 22. Mai 2013 - L 19 AS 291/13 B ER, juris).

    Dies gilt erst recht, wenn sogar die abschlagsfreie Altersrente so niedrig sein würde, dass voraussichtlich ein Leistungsbezug nach dem SGB XII erforderlich würde (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Februar 2015 - L 8 AS 1232/14 ER, juris und Beschluss vom 28. August 2014 - L 7 AS 836/14 B ER, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2013 - L 7 AS 525/13 B ER u.a.).

  • BVerwG, 23.05.1996 - 3 C 13.94

    Recht der Landwirtschaft: Referenzmengenübergang bei Übertragung von

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.04.2015 - L 4 AS 263/15
    Soweit dagegen keine Umstände offensichtlich sind oder sich nach den Umständen des Falles aufdrängen, die einen atypischen Fall begründen, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und muss dementsprechend auch nicht nach § 35 Abs. 1 S. 3 SGB X weitergehend begründet werden (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Februar 2015 - L 8 AS 1232/14 ER, juris; vgl. zur Abwägung und Begründung beim intendierten Ermessen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.05.1996 - 3 C 13/94, juris).
  • BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 36/06 R

    Zulassung einer verspäteten Antragstellung auf Entgeltsicherung für ältere

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.04.2015 - L 4 AS 263/15
    Dies ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass ihnen lediglich eine Befugnis zur Antragstellung eingeräumt wird (sog. "Kompetenz-Kann", vgl. dazu BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 - B 7a AL 36/06 R, juris), sondern dahingehend, dass ihnen auch ein Ermessen hinsichtlich der Frage zustehen soll, ob sie für an sich nach § 12a S. 1 SGB II zur Antragstellung verpflichtete Leistungsberechtigte ersatzweise Anträge stellen (sog. "Ermessens-Kann"; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Februar 2015 - L 8 AS 1232/14 ER, juris und Beschluss vom 28. August 2014 - L 7 AS 836/14 B ER, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2014 - L 7 AS 886/14, juris und Beschluss vom 22. Mai 2013 - L 19 AS 291/13 B ER, juris).
  • BSG, 16.12.2011 - B 14 AS 138/11 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.04.2015 - L 4 AS 263/15
    Zutreffend wurde die Aufforderung als Verwaltungsakt erlassen (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - B 14 AS 138/11 B, juris).
  • BSG, 23.05.2012 - B 14 AS 100/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Münzsammlung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2013 - L 19 AS 291/13
  • BVerfG, 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06
  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.08.2014 - L 4 AS 159/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufforderung zur Beantragung vorrangiger

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2014 - L 7 AS 1775/14

    Verpflichtung zur Rentenbeantragung; Aufforderung zur Rentenbeantragung als

  • BSG, 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur

    Dies gilt erst recht bei einer Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente, wenn die Ausnahmetatbestände der UnbilligkeitsV nicht eingreifen (zur Begrenzung des eingeräumten Ermessens vgl LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.11.2014 - L 10 AS 2254/14 B ER - juris RdNr 16 f; Sächsisches LSG Beschluss vom 19.2.2015 - L 8 AS 1232/14 ER - juris RdNr 29 f; Thüringer LSG Beschluss vom 8.4.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - juris RdNr 21; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 28.5.2015 - L 15 AS 85/15 B ER - juris RdNr 25; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 6.7.2015 - L 25 AS 543/15 B ER - juris RdNr 11; ähnlich Breitkreuz, ASR 2015, 2, 5 f: gesetzgeberische Wertung in § 12a Satz 2 SGB II iVm UnbilligkeitsV ist zu beachten; Löns in ders/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl 2011, § 5 RdNr 16: Ermessensspielraum eher eng; Löschau in Estelmann, SGB II, § 5 RdNr 35, Stand Mai 2007: Grundsicherungsträger wird eigenes Antragsrecht in der Regel zu nutzen haben; Meyerhoff in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 5 RdNr 102: ermessensfehlerhaft nur selten, wenn atypischer Fall; aA Hammel, info also 2013, 148, 151 f: Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und wirtschaftlicher Aspekte des jeweiligen Einzelfalles; Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 12a RdNr 10: Einzelfallbetrachtung der Gesamtsituation des Leistungsberechtigten; Radüge in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 12a RdNr 19: Gesamtabwägung der persönlichen Umstände des Leistungsberechtigten) .
  • LSG Sachsen, 29.04.2015 - L 8 AS 780/14

    Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - atypischer Fall;

    Soweit des Weiteren § 1 UnbilligkeitsV bestimmt, dass "Hilfebedürftige nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet [sind], eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre", ist dies nicht dahingehend zu verstehen, dass hiermit durch Rechtsverordnung die Unbilligkeit - im Sinne eines unbestimmten Rechtsbegriffs - als negative Voraussetzung für die von Gesetzes wegen nach § 12a Satz 1 SGB II bestehende Pflicht zur Inanspruchnahme einer Altersrente statuiert werden soll (ebenso Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - juris RdNr. 18; anders wohl Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 1/2013, § 12a RdNr. 80, der die §§ 2 bis 5 UnbilligkeitsV als Regelbeispiele des § 1 UnbilligkeitsV auffasst).

    c) Das nach vorstehenden Erwägungen bei einer Aufforderung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger auszuübende Ermessen ist nach dem gesetzlichen Regelungszusammenhang und -zweck ein intendiertes Ermessen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2014 - L 10 AS 2254/14 B ER - juris RdNr. 16; Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - juris RdNr. 21).

    Eine die Interessen des Leistungsberechtigten mit dem öffentlichen Interesse im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung ist im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II deshalb nur in atypischen Fällen und insbesondere dann erforderlich, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der anderen Sozialleistung mit einem außergewöhnlichen Nachteil für den Leistungsberechtigten verbunden wäre, der eine unangemessene ("unbillige") Härte begründen könnte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2014 - L 10 AS 2254/14 B ER - juris RdNr. 16; Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - juris RdNr. 21; Luthe in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2014, § 5 RdNr. 158; ähnlich LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2014 - L 7 AS 886/14 RdNr. 32; anderer Ansicht LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.12.2014 - L 2 AS 520/14 B ER - juris RdNr. 24 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2015 - L 19 AS 2211/14 B ER - juris RdNr. 14 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2015 - L 19 AS 1969/14 B ER - juris RdNr. 22).

    Der Gesetzgeber geht im SGB II grundsätzlich davon aus, dass es bei der Pflicht zur Vermögensverwertung nicht auf den Schutz einer erarbeiteten Vermögensposition ankommen soll (BSG, Urteil vom 23.05.2012 - B 14 AS 100/11 R - juris RdNr. 24), und hat diesen Ansatz mit der Pflicht zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente gemäß § 12a Satz 1 SGB II konsequent fortgeführt (Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - juris RdNr. 23).

    Ebenso wenig leuchtet aber ein, weshalb für diejenigen Leistungsempfänger, die eine voraussichtlich bedarfsdeckende abschlagsfreie Altersrente beziehen könnten, jedoch bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente weitere Sozialleistungen beantragen müssten - die also zwischen der erstgenannten Fallgruppe mit einer bedarfsdeckenden vorzeitigen Altersrente und der zweitgenannten Fallgruppe einer nicht bedarfsdeckenden abschlagsfreien Altersrente liegen - grundsätzlich etwas anderes gelten sollte (ebenso Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - juris RdNr. 25).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2015 - L 15 AS 85/15

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Voraussetzung für die

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 12 a SGB II statuierte Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahrs bestehen nicht (so im Ergebnis auch Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - Rn. 28; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.04.2015 - L 4 AS 63/15 B ER - Rn. 28; Breitkreuz a. a. O. S. 4).

    Es ist in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte geklärt, dass dies nicht in dem Sinne zu verstehen ist, dass den Leistungsträgern lediglich eine Befugnis zur Antragstellung eingeräumt wird (sog. "Kompetenz-Kann"), sondern dahingehend, dass ihnen auch ein Ermessen hinsichtlich der Frage zustehen soll, ob sie für an sich nach § 12 a Satz 1 SGB II zur Antragstellung verpflichtete Leistungsberechtigte ersatzweise Anträge stellen (sog. "Ermessens-Kann"; vgl. z. B. Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - Rn. 20 m. w. N.).

    Es ist daher ohne weitere Abwägungs- oder Begründungserfordernisse zur Inanspruchnahme einer vorgezogene Altersrente aufzufordern, deren Zahlbetrag hinter dem ansonsten zustehenden Arbeitslosengeld II zurückbleibt (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2014 - L 7 AS 886/14 - Rn. 32; Sächsisches LSG, Beschluss vom 19.02.2015 - L 8 AS 1232/14 ER - Rn. 36; Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - Rn. 24).

  • LSG Thüringen, 01.06.2017 - L 4 AS 851/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage auf Rücknahme eines vom

    Ein atypischer Fall, also ein Härtefall, der der Klägerin ein deutlich größeres Opfer abverlangt, als den mit der vorzeitigen Inanspruchnahme stets verbundenen Nachteil der Rentenminderung (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2015 - L 4 AS 263/15 B ER, Rn. 21), ist vorliegend nicht dargetan oder ersichtlich.

    Zur konkreten Höhe der zu erwartenden vorzeitigen Altersrente hat es keiner Erwägungen bedurft (vgl. dazu zuletzt auch BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 46/15 R, Rn. 27; Senatsbeschluss vom 8. April 2015 - L 4 AS 263/15 B ER, Rn. 24).

  • LSG Bayern, 23.06.2015 - L 11 AS 273/15

    Einstweilige Anordnung

    Dahinstehen kann vorliegend, ob bei der im Rahmen von § 12a Satz 1 SGB II zu treffenden Ermessensentscheidung ein intendiertes Ermessen angenommen werden kann (so zB LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.05.201 - L 15 AS 85/15 B ER - juris; Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - juris; Sächsisches LSG, Beschluss vom 19.02.2015 - L 8 AS 1232/14 ER - juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2014 - L 10 AS 2254/14 B ER - juris; zum intendierten Ermessen allgemein: BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 12 R 14/11 R - SozR 4-1300 § 45 Nr. 15 - mwN; Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R - beide zitiert nach juris), da der Ag jedenfalls sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.08.2015 - L 29 AS 1604/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger

    Ausführungen zu der bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung erforderlichen Ermessensausübung (soweit ersichtlich einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, beispielsweise für ein "intendiertes Ermessen" LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2014, L 10 AS 2254/14 B ER, LSG Thüringen, Beschluss vom 8. April 2015, L 4 AS 263/15 B ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2015, L 15 AS 85/15 B ER, alle zitiert nach juris; Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II Kommentar, 3. Auflage 2013, § 12 a, Rn. 1) und damit ein weiteres Eingehen auf die Beschwerdebegründung erübrigt sich insofern.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.07.2015 - L 5 AS 486/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorrangige Leistungen - Aufforderung zur

    Dies betreffe sowohl die Frage der Aufforderung an den Leistungsberechtigten, als auch der ersatzweisen Antragstellung nach § 12 a Satz 1 SGB II. Es handele sich um ein intendiertes Ermessen (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 8. April 2015, L 4 AS 263/15 B ER).
  • SG Chemnitz, 06.01.2016 - S 26 AS 4513/15

    Aufforderung zur Beantragung einer Altersrente als vorzeitige Zwangsverrentung

    Dies gilt erst recht bei einer Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente, wenn die Ausnahmetatbestände der UnbilligkeitsV nicht eingreifen (zur Begrenzung des eingeräumten Ermessens vgl. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.11.2014 - L 10 AS 2254/14 B ER - juris RdNr. 16 f; Sächsisches LSG Beschluss vom 19.2.2015 - L 8 AS 1232/14 ER - juris RdNr. 29 f; Thüringer LSG Beschluss vom 8.4.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - juris RdNr. 21; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 28.5.2015 - L 15 AS 85/15 B ER - juris RdNr. 25; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 6.7.2015 - L 25 AS 543/15 B ER - juris RdNr. 11; ähnlich Breitkreuz, ASR 2015, 2, 5 f: gesetzgeberische Wertung in § 12a Satz 2 SGB II iVm UnbilligkeitsV ist zu beachten; Löns in ders/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 5 RdNr. 16: Ermessensspielraum eher eng; Löschau in Estelmann, SGB II, § 5 RdNr. 35, Stand Mai 2007: Grundsicherungsträger wird eigenes Antragsrecht in der Regel zu nutzen haben; Meyerhoff in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 5 RdNr. 102: ermessensfehlerhaft nur selten, wenn atypischer Fall; aA Hammel, info also 2013, 148, 151 f: Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und wirtschaftlicher Aspekte des jeweiligen Einzelfalles; Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 12a RdNr. 10: Einzelfallbetrachtung der Gesamtsituation des Leistungsberechtigten; Radüge in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 12a RdNr. 19: Gesamtabwägung der persönlichen Umstände des Leistungsberechtigten).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.02.2016 - L 3 AS 3105/15
    In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass - abhängig von der Höhe der Rente - die Klägerin ihren notwendigen Lebensunterhalt gegebenenfalls nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten könnte und ihr deshalb insoweit nach § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1 SGB XII im Umfang ihrer durch die Altersrente verminderten Hilfebedürftigkeit Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu leisten sein könnte, nichts daran ändert, dass die Klägerin mit dem Bezug der vorzeitigen Altersrente im Sinne des § 12a Satz 1 SGB II ihre Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II beseitigen und aus diesem existenzsicherungsrechtlichen Leistungssystem ausscheiden würde (BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R - juris Rn. 33; siehe dazu auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.04.2015 - L 4 AS 63/15 B - ER - juris, Rn. 25; Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - juris, Rn. 24).
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