Weitere Entscheidung unten: LSG Schleswig-Holstein, 20.02.2018

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   LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 11/15   

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LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 11/15 (https://dejure.org/2018,22449)
LSG Hessen, Entscheidung vom 11.04.2018 - L 4 KA 11/15 (https://dejure.org/2018,22449)
LSG Hessen, Entscheidung vom 11. April 2018 - L 4 KA 11/15 (https://dejure.org/2018,22449)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (38)

  • BSG, 19.02.2014 - B 6 KA 10/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sicherstellung der Altersversorgung der

    Auszug aus LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 11/15
    Soweit vertragsärztliche Umsätze verschiedener Arztgruppen nicht mehr tendenziell Überschüsse in ähnlicher Größenordnung erwarten ließen, müsse dies bei Belastungen, die allein an Umsätzen ausgerichtet sind, berücksichtigt werden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R - juris, Rn. 39 m.w.N.).

    Diese Vorschriften sind verfassungsgemäß (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R - juris Rn. 22 ff.; ausführlich zur vorherigen Rechtslage BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43 = USK 2008-65, juris Rn. 20 bis 64; die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2009 - 1 BvR 3289/08 - s. a. die Verfassungsbeschwerde gegen die Parallelentscheidung BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 39/07 R - juris, die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, 1. Senat, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2009 - 1 BvR 3290/08 -).

    Die Berücksichtigung von besonderen Kosten bei bestimmten Leistungen bei der Bestimmung der Höhe des EHV-Einbehalts bzw. der Beitragsbemessung hat das Bundessozialgericht dabei nicht nur gebilligt, sondern am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG für geboten gehalten (Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris, Rn. 125, = BSGE 94, 50; BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R -, juris Rn. 67, = BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] ; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 39).

    Zu rechtfertigen ist die mit einer grundsätzlich am Umsatz und nicht am Gewinn orientierten Finanzierung der EHV einhergehenden Durchbrechung des Grundsatzes der Honorarverteilungsgerechtigkeit (vgl. die Bezugnahme in BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 34) bzw. die entsprechende Ungleichbehandlung nur, wenn nicht außer Acht gelassen wird, dass aus den Honoraren für die erbrachten vertragsärztlichen Leistungen die bei deren Erbringung entstandenen Kosten erwirtschaftet werden müssen (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris, Rn. 125, = BSGE 94, 50 [BSG 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R] ).

    Wenn allerdings vertragsärztliche Umsätze verschiedener Arztgruppen nicht mehr tendenziell Überschüsse in ähnlicher Größenordnung erwarten lassen, muss dies bei Belastungen, die allein an Umsätzen ausgerichtet seien, berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris, Rn. 39 m.w.N.).

    Es ist aber nicht ersichtlich, dass damit alle Erkenntnisquellen entfallen sind, um nach den Vorgaben des Bundessozialgerichts "bei Belastungen, die allein an Umsätzen ausgerichtet seien", zu berücksichtigen, dass "vertragsärztliche Umsätze verschiedener Arztgruppen nicht mehr tendenziell Überschüsse in ähnlicher Größenordnung erwarten lassen"( BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris, Rn. 39 m.w.N.).

    Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, denn die Frage, ob und wie Sach- oder Praxiskostenanteile gleichheitskonform aus dem für die Beitragsbemessung zugrunde gelegten Honorar herausgerechnet werden müssen, ist eine Konkretisierung von Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG und damit revisibles Recht; die Rechtssätze aus den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris, Rn. 125, = BSGE 94, 50; BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R -, juris Rn. 67, = BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] ; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 39 einerseits und dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, juris, zu den Verwaltungskostenbeiträgen bedurften, wie aus den obigen Entscheidungsgründen ersichtlich, der weiteren Konkretisierung.

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 11/15
    Es sei aber grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Regelung über die Bemessung der Beiträge zur EHV bei Vertragsärzten mit höheren Honoraransprüchen auch eine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unterstelle (Hinweis auf BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris Rn. 123 f. und BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 38/12 R - juris, Rn. 33).

    Vielmehr kann das Äquivalenzprinzip bei der EHV ebenso wie bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine Modifikation durch den Gedanken der Solidarität erfahren (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris Rn. 123, = BSGE 94, 50 [BSG 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R] ).

    Die Berücksichtigung von besonderen Kosten bei bestimmten Leistungen bei der Bestimmung der Höhe des EHV-Einbehalts bzw. der Beitragsbemessung hat das Bundessozialgericht dabei nicht nur gebilligt, sondern am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG für geboten gehalten (Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris, Rn. 125, = BSGE 94, 50; BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R -, juris Rn. 67, = BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] ; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 39).

    Zu rechtfertigen ist die mit einer grundsätzlich am Umsatz und nicht am Gewinn orientierten Finanzierung der EHV einhergehenden Durchbrechung des Grundsatzes der Honorarverteilungsgerechtigkeit (vgl. die Bezugnahme in BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 34) bzw. die entsprechende Ungleichbehandlung nur, wenn nicht außer Acht gelassen wird, dass aus den Honoraren für die erbrachten vertragsärztlichen Leistungen die bei deren Erbringung entstandenen Kosten erwirtschaftet werden müssen (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris, Rn. 125, = BSGE 94, 50 [BSG 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R] ).

    Die gerichtliche Kontrolldichte ist dabei wegen des satzungsgeberischen Gestaltungsspielraums reduziert; die Beklagte hat den Anforderungen zu entsprechen, die ein Normgeber nach Maßgabe des Verfassungsrechts bei der Regelung einer hoch komplexen Materie beachten muss (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris Rn. 125 unter Bezugnahme auf BVerfGE 50, 290 ).

    Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, denn die Frage, ob und wie Sach- oder Praxiskostenanteile gleichheitskonform aus dem für die Beitragsbemessung zugrunde gelegten Honorar herausgerechnet werden müssen, ist eine Konkretisierung von Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG und damit revisibles Recht; die Rechtssätze aus den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris, Rn. 125, = BSGE 94, 50; BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R -, juris Rn. 67, = BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] ; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 39 einerseits und dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, juris, zu den Verwaltungskostenbeiträgen bedurften, wie aus den obigen Entscheidungsgründen ersichtlich, der weiteren Konkretisierung.

  • BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 2/11 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Rechtmäßigkeit der Erhebung des

    Auszug aus LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 11/15
    Auch stelle das Bundessozialgericht wesentlich darauf ab, dass bei einer gebotenen typisierenden Betrachtung die Annahme, dass mit höheren Umsätzen aus vertragsärztlicher Tätigkeit regelmäßig auch der Umfang des materiellen und immateriellen Nutzens steige, den ein Vertragsarzt aus der Existenz und der gesamten Aufgabenerfüllung - nicht lediglich der Honorarabrechnung - einer KV ziehe, weder als grob fehlerhaft noch als mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unvereinbar angesehen werden könne und dass allein die abstrakte Nutzungsmöglichkeit maßgeblich sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. August 2011 B 6 KA 2/11 R - juris Rn. 22).

    Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R - sei die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrags auch von Sachkostenerstattungen im Rahmen von Dialysen für rechtmäßig erachtet worden.

    Im Gegenteil wäre es rechtfertigungsbedürftig, wenn abweichend von einem allgemein angewandten Bemessungsprinzip nur bestimmte Kostenanteile von der Beitragspflicht freigestellt werden würden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R - Rn. 23).

    Insbesondere kann entgegen der Auffassung der Beklagten keine Parallele zur Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen gezogen werden, bei denen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -, juris Rn. 22 und 26; vgl. auch BSG, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, juris) die Bemessung nach dem Umsatz unbeanstandet geblieben ist.

    Schließlich greifen die in der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Rechtfertigungsgründe bei Generalisierung, Typisierung und Pauschalierung hier nicht, weil die Ungleichbehandlung intensivere Folgen als beim Verwaltungskostenbeitrag hat (dazu auch sogleich); der Verwaltungskostenanteil betrug im Fall des Urteils des Bundessozialgerichts vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R - nur 2, 2 % des Honorars.

    Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, denn die Frage, ob und wie Sach- oder Praxiskostenanteile gleichheitskonform aus dem für die Beitragsbemessung zugrunde gelegten Honorar herausgerechnet werden müssen, ist eine Konkretisierung von Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG und damit revisibles Recht; die Rechtssätze aus den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris, Rn. 125, = BSGE 94, 50; BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R -, juris Rn. 67, = BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] ; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 39 einerseits und dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, juris, zu den Verwaltungskostenbeiträgen bedurften, wie aus den obigen Entscheidungsgründen ersichtlich, der weiteren Konkretisierung.

  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R

    Regelungen über erweiterte Honorarverteilung in Hessen - Vorlage an das

    Auszug aus LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 11/15
    Diese Vorschriften sind verfassungsgemäß (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R - juris Rn. 22 ff.; ausführlich zur vorherigen Rechtslage BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43 = USK 2008-65, juris Rn. 20 bis 64; die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2009 - 1 BvR 3289/08 - s. a. die Verfassungsbeschwerde gegen die Parallelentscheidung BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 39/07 R - juris, die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, 1. Senat, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2009 - 1 BvR 3290/08 -).

    Entgegen der Auffassung des Sozialgericht bedurfte es daher auch keiner ausdrücklichen Erweiterung von § 8 KVHG im Hinblick auf das Beitragsklassensystem (zu den Anforderungen an die Wesentlichkeitslehre BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R -, BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] , zit. nach juris, Rn. 42).

    Die Berücksichtigung von besonderen Kosten bei bestimmten Leistungen bei der Bestimmung der Höhe des EHV-Einbehalts bzw. der Beitragsbemessung hat das Bundessozialgericht dabei nicht nur gebilligt, sondern am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG für geboten gehalten (Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris, Rn. 125, = BSGE 94, 50; BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R -, juris Rn. 67, = BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] ; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 39).

    Daher hat das Bundessozialgericht die umsatzbezogene Beitragsbemessung beim Verwaltungskostenbeitrag gerade deshalb gebilligt, weil damit ein mitgliedschaftsbezogener Vorteil abgegolten wird, der umsatzbezogen anfällt (so die eigene Interpretation des BSG im Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R -, juris Rn. 67, = BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] ).

    Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, denn die Frage, ob und wie Sach- oder Praxiskostenanteile gleichheitskonform aus dem für die Beitragsbemessung zugrunde gelegten Honorar herausgerechnet werden müssen, ist eine Konkretisierung von Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG und damit revisibles Recht; die Rechtssätze aus den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris, Rn. 125, = BSGE 94, 50; BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R -, juris Rn. 67, = BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] ; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 39 einerseits und dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, juris, zu den Verwaltungskostenbeiträgen bedurften, wie aus den obigen Entscheidungsgründen ersichtlich, der weiteren Konkretisierung.

  • BSG, 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R

    Altersrente für Frauen - Hinzuverdienstgrenze - zweimaliges Überschreiten

    Auszug aus LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 11/15
    Entgegen der Auffassung des Sozialgericht bedurfte es daher auch keiner ausdrücklichen Erweiterung von § 8 KVHG im Hinblick auf das Beitragsklassensystem (zu den Anforderungen an die Wesentlichkeitslehre BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R -, BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] , zit. nach juris, Rn. 42).

    Die Berücksichtigung von besonderen Kosten bei bestimmten Leistungen bei der Bestimmung der Höhe des EHV-Einbehalts bzw. der Beitragsbemessung hat das Bundessozialgericht dabei nicht nur gebilligt, sondern am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG für geboten gehalten (Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris, Rn. 125, = BSGE 94, 50; BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R -, juris Rn. 67, = BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] ; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 39).

    Daher hat das Bundessozialgericht die umsatzbezogene Beitragsbemessung beim Verwaltungskostenbeitrag gerade deshalb gebilligt, weil damit ein mitgliedschaftsbezogener Vorteil abgegolten wird, der umsatzbezogen anfällt (so die eigene Interpretation des BSG im Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R -, juris Rn. 67, = BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] ).

    Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, denn die Frage, ob und wie Sach- oder Praxiskostenanteile gleichheitskonform aus dem für die Beitragsbemessung zugrunde gelegten Honorar herausgerechnet werden müssen, ist eine Konkretisierung von Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG und damit revisibles Recht; die Rechtssätze aus den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris, Rn. 125, = BSGE 94, 50; BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R -, juris Rn. 67, = BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] ; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 39 einerseits und dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, juris, zu den Verwaltungskostenbeiträgen bedurften, wie aus den obigen Entscheidungsgründen ersichtlich, der weiteren Konkretisierung.

  • BSG, 19.02.2014 - B 6 KA 8/13 R

    (Erweiterte Honorarverteilung zur Sicherstellung der Altersversorgung der

    Auszug aus LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 11/15
    Diese Annährung an den Charakter einer solidarischen Pflichtversicherung rechtfertigt es, die vorgenannten, seitens des BVerfG für den Bereich der Sozialversicherung aufgestellten Grundsätze sinngemäß auch auf die EHV zu übertragen (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 8/13 R -, SozR 4-2500 § 85 Nr. 80, Rn. 43).

    Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungs-, insbesondere Steuerpflichten und Zwangsbeiträgen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 8/13 R -, SozR 4-2500 § 85 Nr. 80, Rn. 47 mit ausführlichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (stRspr, vgl. wiederum BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 8/13 R -, SozR 4-2500 § 85 Nr. 80, Rn. 47 m.w.N.).

  • BSG, 19.02.2014 - B 6 KA 38/12 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss - Richtlinie zu Untersuchungs- und

    Auszug aus LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 11/15
    Es sei aber grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Regelung über die Bemessung der Beiträge zur EHV bei Vertragsärzten mit höheren Honoraransprüchen auch eine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unterstelle (Hinweis auf BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris Rn. 123 f. und BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 38/12 R - juris, Rn. 33).

    Dabei seien dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Regelung umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, etwa auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der beruflichen Tätigkeit nachteilig auswirken könnten (Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2003 - 1 BvR 487/01 - BVerfGE 107, 133 = NJW 2003, 737, juris Rn. 25; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 B 6 KA 38/12 R - juris Rn. 35 jeweils m.w.N.).

    Allgemein sind allerdings dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Regelung umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, etwa auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der beruflichen Tätigkeit nachteilig auswirken kann (BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2003 - 1 BvR 487/01 - = BVerfGE 107, 133, zitiert nach juris Rn. 25; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 38/12 R -, juris Rn. 35 jeweils m.w.N.).

  • BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Vergütung analytischer Laborleistungen -

    Auszug aus LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 11/15
    Unstreitig handelt es sich aber bei dem Kapitel 40 EBM-Ä um Kostenpauschalen, die zwar keinen Aufwendungsersatz, aber einen pauschalierten Ausgleich eines Kostenanteils darstellen; sie sind ein letztlich auf einer Mischkalkulation und dem Gesichtspunkt der Vereinfachung beruhender Pauschalbetrag (BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 6 KA 34/14 R -, juris Rn. 31).

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass die mit der vertragsärztlichen Tätigkeit verbundenen Kosten bei der Abrechnung im EBM-Ä unterschiedlich behandelt werden: Sie können in die Bewertung der Leistungspositionen für ärztliche Leistungen integriert werden oder als gesonderter Zuschlag (etwa für ambulante Operationen) oder aber als pauschalierter Sachkostenersatz berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 19. August 2015 a.a.O., Rn. 31).

  • LSG Hessen, 06.12.2017 - L 4 KA 10/15

    Vertragsarztrecht, SGB V

    Auszug aus LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 11/15
    Das erste Indiz ist der Durchschnitt der Kostenanteile in der jeweiligen Arztgruppe, der bereits nach der alten Rechtslage nicht abgezogen wurde (sog. EHV-Kostenanteil), aber immerhin die Basis des Abzugs des überdurchschnittlichen Kostenanteils bildete (vgl. zur alten Rechtslage Senatsurteil vom 6. Dezember 2017 - L 4 KA 10/15 -, juris).

    Das Ziel "wirtschaftlich sichernde" Ansprüche bei entsprechender Finanzierungsverantwortung auch kostenintensiv wirtschaftender Arztgruppen bereitzustellen, ist in § 8 KVHG angelegt und legitim, weil es der Verwirklichung des Äquivalenzprinzips entspricht (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 6. Dezember 2017 - L 4 KA 10/15 -, juris).

  • BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 1/07 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Bemessungsgrundlage für die Erhebung von

    Auszug aus LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 11/15
    Insbesondere kann entgegen der Auffassung der Beklagten keine Parallele zur Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen gezogen werden, bei denen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -, juris Rn. 22 und 26; vgl. auch BSG, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, juris) die Bemessung nach dem Umsatz unbeanstandet geblieben ist.

    Das satzungsgeberische Ermessen bei der Typisierung wird hier allerdings seinerseits durch Art. 3 Abs. 1 GG begrenzt, nämlich dem Gebot, eine Ungleichbehandlung verschiedener Arztgruppen gerade durch die Nichtberücksichtigung bestimmter GOPen zu vermeiden (wohl auch BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -, Rn. 26).

  • BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01

    Rechtsanwaltsgebühren Ost

  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 39/07 R

    Kürzung der Altersversorgung ehemaliger Vertragsärzte in Hessen ist rechtmäßig

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76

    Zwangsvollstreckung I

  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvL 30/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtberücksichtigung von Überstunden

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BSG, 23.09.1999 - B 12 KR 17/98 R

    Krankenhaus-Notopfer - Sozialversicherungsbeitrag - Sonderabgabe - Steuer -

  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvL 4/96

    Freiwillig versicherte Selbständige

  • LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 2/15

    Beitragsbemessung darf nicht nur auf Umsatz abstellen

  • BSG, 20.07.2017 - B 12 KR 14/15 R

    Rentenversicherung - keine Beitragsentlastung wegen des Betreuungs- und

  • BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung;

  • BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08

    Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Statuierung einer Beitragspflicht zur

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

  • BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84

    Verfassungsmäßigkeit von § 180 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit Abs. 8 S. 2 Nr. 1 und § 381

  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvL 22/84

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs bei Bezug von

  • EuGH, 05.03.2009 - C-350/07

    Kattner Stahlbau - Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • SG Marburg, 05.11.2014 - S 12 KA 420/14

    1. Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen ist auch für das Beitragsjahr 2012/13

  • SG Marburg, 05.11.2014 - S 12 KA 419/14

    1. Auch nach der Neufassung des § 8 KVHG durch das hessische Änderungsgesetzes

  • LSG Hessen, 19.12.2018 - L 4 KA 78/14

    Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung - EHV - in der vertragsärztlichen

    Diese Annährung an den Charakter einer solidarischen Pflichtversicherung rechtfertigt es, die vorgenannten, seitens des BVerfG für den Bereich der Sozialversicherung aufgestellten Grundsätze sinngemäß auch auf die EHV zu übertragen (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 8/13 R -, SozR 4-2500 § 85 Nr. 80, Rn. 43; vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 11. April 2018, L 4 KA 11/15, Revision anhängig: B 6 KA 16/18 R).

    Vielmehr kann das Äquivalenzprinzip bei der EHV ebenso wie bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine Modifikation durch den Gedanken der Solidarität erfahren (Urteil des erkennenden Senats vom 11. April 2018, L 4 KA 11/15, Revision anhängig: B 6 KA 16/18 R; unter Hinweis auf: BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris Rn. 123, = BSGE 94, 50).

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind dabei sowohl die Erhebung der EHV-Beiträge nach Beitragsklassen (Senatsurteil vom 11. April 2018, L 4 KA 11/15, Revision anhängig: B 6 KA 16/18 R) als auch die Begrenzung des Anspruchs aus der EHV auf einen Höchstsatz von 18 % (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2011, L 4 KA 78/10) rechtlich nicht zu beanstanden, da es sich dabei um Modifizierungen der Äquivalenzprinzips durch das Solidaritätsprinzip handelt.

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Rechtsprechung
   LSG Schleswig-Holstein, 20.02.2018 - L 4 KA 11/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,58505
LSG Schleswig-Holstein, 20.02.2018 - L 4 KA 11/15 (https://dejure.org/2018,58505)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 20.02.2018 - L 4 KA 11/15 (https://dejure.org/2018,58505)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 20. Februar 2018 - L 4 KA 11/15 (https://dejure.org/2018,58505)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.02.2018 - L 4 KA 8/15

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Richtgrößenprüfung -

    Die Prüfungsstelle setzte mit Bescheid vom 12. September 2008 wegen der Verordnung des Arzneimittels Forsteo zulasten der AOK u.a. in den Quartalen I bis IV/2007 einen Regress fest, der Gegenstand des bei dem Senat anhängigen und am selben Tag entschiedenen Berufungsverfahrens L 4 KA 11/15 ist.
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