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   LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 2/15   

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LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 2/15 (https://dejure.org/2018,9969)
LSG Hessen, Entscheidung vom 11.04.2018 - L 4 KA 2/15 (https://dejure.org/2018,9969)
LSG Hessen, Entscheidung vom 11. April 2018 - L 4 KA 2/15 (https://dejure.org/2018,9969)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 85 Abs 4 SGB 5, § 8 Abs 1 KÄV/KZÄVG HE, § 3 GEHV (juris: ErwHVGrs HE)
    Zu rechtfertigen ist die mit einer grundsätzlich am Umsatz und nicht am Gewinn orientierten Finanzierung der EHV einhergehenden Durchbrechung des Grundsatzes der Honorarverteilungsgerechtigkeit bzw. die entsprechende Ungleichbehandlung nur, wenn nicht außer Acht gelassen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beitragsbemessung darf nicht nur auf Umsatz abstellen

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 36 (Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Erweiterte Honorarverteilung (EHV) der KV Hessen | Heranziehung zur EHV/Kostenanteile/Beitragsklassen (Quartale III/12-II/13)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Altersversorgung für Vertragsärzte: Bei Beitragsbemessung müssen hohe Sachkosten berücksichtigt werden - Beiträge dürfen nicht nur auf Umsatz abstellen

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (33)

  • BSG, 19.02.2014 - B 6 KA 10/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sicherstellung der Altersversorgung der

    Auszug aus LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 2/15
    Soweit vertragsärztliche Umsätze verschiedener Arztgruppen nicht mehr tendenziell Überschüsse in ähnlicher Größenordnung erwarten ließen, müsse dies bei Belastungen, die allein an Umsätzen ausgerichtet sind, berücksichtigt werden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R - juris, Rn. 39 m.w.N.).

    Diese Vorschriften sind verfassungsgemäß (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -juris Rn. 22 ff.; ausführlich zur vorherigen Rechtslage BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43 = USK 2008-65, juris Rn. 20 bis 64; die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2009 - 1 BvR 3289/08 - s. a. die Verfassungsbeschwerde gegen die Parallelentscheidung BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 39/07 R - juris, die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, 1. Senat, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2009 - 1 BvR 3290/08 -).

    Die Berücksichtigung von besonderen Kosten bei bestimmten Leistungen bei der Bestimmung der Höhe des EHV-Einbehalts bzw. der Beitragsbemessung hat das Bundessozialgericht dabei nicht nur gebilligt, sondern am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG für geboten gehalten (Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris, Rn. 125, = BSGE 94, 50; BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R -, juris Rn. 67, = BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] ; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 39).

    Zu rechtfertigen ist die mit einer grundsätzlich am Umsatz und nicht am Gewinn orientierten Finanzierung der EHV einhergehenden Durchbrechung des Grundsatzes der Honorarverteilungsgerechtigkeit (vgl. die Bezugnahme in BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 34) bzw. die entsprechende Ungleichbehandlung nur, wenn nicht außer Acht gelassen wird, dass aus den Honoraren für die erbrachten vertragsärztlichen Leistungen die bei deren Erbringung entstandenen Kosten erwirtschaftet werden müssen (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris, Rn. 125, = BSGE 94, 50 [BSG 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R] ).

    Wenn allerdings vertragsärztliche Umsätze verschiedener Arztgruppen nicht mehr tendenziell Überschüsse in ähnlicher Größenordnung erwarten lassen, muss dies bei Belastungen, die allein an Umsätzen ausgerichtet seien, berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris, Rn. 39 m.w.N.).

    Es ist aber nicht ersichtlich, dass damit alle Erkenntnisquellen entfallen sind, um nach den Vorgaben des Bundessozialgerichts "bei Belastungen, die allein an Umsätzen ausgerichtet seien", zu berücksichtigen, dass "vertragsärztliche Umsätze verschiedener Arztgruppen nicht mehr tendenziell Überschüsse in ähnlicher Größenordnung erwarten lassen" (BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris, Rn. 39 m.w.N.).

    Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, denn die Frage, ob und wie Sach- oder Praxiskostenanteile gleichheitskonform aus dem für die Beitragsbemessung zugrunde gelegten Honorar herausgerechnet werden müssen, ist eine Konkretisierung von Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG und damit revisibles Recht; die Rechtssätze aus den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris, Rn. 125, = BSGE 94, 50; BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 B 6 KA 38/07 R -, juris Rn. 67, = BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] ; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 39 einerseits und dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, juris, zu den Verwaltungskostenbeiträgen bedurften, wie aus den obigen Entscheidungsgründen ersichtlich, der weiteren Konkretisierung.

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 2/15
    Es sei aber grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Regelung über die Bemessung der Beiträge zur EHV bei Vertragsärzten mit höheren Honoraransprüchen auch eine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unterstelle (Hinweis auf BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris Rn. 123 f. und BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 38/12 R - juris, Rn. 33).

    Bei der Festsetzung der EHV-Beitragsklasse und des EHV-Beitrages für das Beitragsjahr 2013/14 handelt es sich um Verwaltungsakte, die eine Inzidentprüfung der Rechtsgrundlagen der EHV zulassen; es sind nicht lediglich nachrichtliche Übernahmen oder Berechnungspositionen im Bescheid über die Honorarverteilung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris, Rn. 112; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 8/13 R -, SozR 4-2500 § 85 Nr. 80, Rn. 20), vielmehr liegt ihnen die vom Bundessozialgericht geforderte inzidente Feststellung der Statusentscheidung zur Teilnahme an der EHV zugrunde.

    Vielmehr kann das Äquivalenzprinzip bei der EHV ebenso wie bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine Modifikation durch den Gedanken der Solidarität erfahren (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris Rn. 123, = BSGE 94, 50 [BSG 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R] ).

    Die Berücksichtigung von besonderen Kosten bei bestimmten Leistungen bei der Bestimmung der Höhe des EHV-Einbehalts bzw. der Beitragsbemessung hat das Bundessozialgericht dabei nicht nur gebilligt, sondern am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG für geboten gehalten (Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris, Rn. 125, = BSGE 94, 50; BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R -, juris Rn. 67, = BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] ; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 39).

    Zu rechtfertigen ist die mit einer grundsätzlich am Umsatz und nicht am Gewinn orientierten Finanzierung der EHV einhergehenden Durchbrechung des Grundsatzes der Honorarverteilungsgerechtigkeit (vgl. die Bezugnahme in BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 34) bzw. die entsprechende Ungleichbehandlung nur, wenn nicht außer Acht gelassen wird, dass aus den Honoraren für die erbrachten vertragsärztlichen Leistungen die bei deren Erbringung entstandenen Kosten erwirtschaftet werden müssen (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris, Rn. 125, = BSGE 94, 50 [BSG 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R] ).

    Die gerichtliche Kontrolldichte ist dabei wegen des satzungsgeberischen Gestaltungsspielraums reduziert; die Beklagte hat den Anforderungen zu entsprechen, die ein Normgeber nach Maßgabe des Verfassungsrechts bei der Regelung einer hoch komplexen Materie beachten muss (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris Rn. 125 unter Bezugnahme auf BVerfGE 50, 290 ).

    Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, denn die Frage, ob und wie Sach- oder Praxiskostenanteile gleichheitskonform aus dem für die Beitragsbemessung zugrunde gelegten Honorar herausgerechnet werden müssen, ist eine Konkretisierung von Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG und damit revisibles Recht; die Rechtssätze aus den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris, Rn. 125, = BSGE 94, 50; BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 B 6 KA 38/07 R -, juris Rn. 67, = BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] ; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 39 einerseits und dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, juris, zu den Verwaltungskostenbeiträgen bedurften, wie aus den obigen Entscheidungsgründen ersichtlich, der weiteren Konkretisierung.

  • BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 2/11 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Rechtmäßigkeit der Erhebung des

    Auszug aus LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 2/15
    Das BSG habe ferner mit Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R - die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages auch von Sachkostenerstattungen im Rahmen von Dialysen für rechtmäßig erachtet.

    Auch stelle das Bundessozialgericht wesentlich darauf ab, dass bei einer gebotenen typisierenden Betrachtung die Annahme, dass mit höheren Umsätzen aus vertragsärztlicher Tätigkeit regelmäßig auch der Umfang des materiellen und immateriellen Nutzens steige, den ein Vertragsarzt aus der Existenz und der gesamten Aufgabenerfüllung - nicht lediglich der Honorarabrechnung - einer KV ziehe, weder als grob fehlerhaft noch als mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unvereinbar angesehen werden könne und dass allein die abstrakte Nutzungsmöglichkeit maßgeblich sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R - juris Rn. 22).

    Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R - sei die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrags auch von Sachkostenerstattungen im Rahmen von Dialysen für rechtmäßig erachtet worden.

    Im Gegenteil wäre es rechtfertigungsbedürftig, wenn abweichend von einem allgemein angewandten Bemessungsprinzip nur bestimmte Kostenanteile von der Beitragspflicht freigestellt werden würden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R - Rn. 23).

    Insbesondere kann entgegen der Auffassung der Beklagten keine Parallele zur Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen gezogen werden, bei denen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -, juris Rn. 22 und 26; vgl. auch BSG, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, juris) die Bemessung nach dem Umsatz unbeanstandet geblieben ist.

    Schließlich greifen die in der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Rechtfertigungsgründe bei Generalisierung, Typisierung und Pauschalierung hier nicht, weil die Ungleichbehandlung intensivere Folgen als beim Verwaltungskostenbeitrag hat (dazu auch sogleich); der Verwaltungskostenanteil betrug im Fall des Urteils des Bundessozialgerichts vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R - nur 2, 2 % des Honorars.

    Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, denn die Frage, ob und wie Sach- oder Praxiskostenanteile gleichheitskonform aus dem für die Beitragsbemessung zugrunde gelegten Honorar herausgerechnet werden müssen, ist eine Konkretisierung von Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG und damit revisibles Recht; die Rechtssätze aus den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris, Rn. 125, = BSGE 94, 50; BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 B 6 KA 38/07 R -, juris Rn. 67, = BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] ; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 39 einerseits und dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, juris, zu den Verwaltungskostenbeiträgen bedurften, wie aus den obigen Entscheidungsgründen ersichtlich, der weiteren Konkretisierung.

  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R

    Regelungen über erweiterte Honorarverteilung in Hessen - Vorlage an das

    Auszug aus LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 2/15
    Diese Vorschriften sind verfassungsgemäß (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -juris Rn. 22 ff.; ausführlich zur vorherigen Rechtslage BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43 = USK 2008-65, juris Rn. 20 bis 64; die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2009 - 1 BvR 3289/08 - s. a. die Verfassungsbeschwerde gegen die Parallelentscheidung BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 39/07 R - juris, die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, 1. Senat, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2009 - 1 BvR 3290/08 -).

    Entgegen der Auffassung des Sozialgericht bedurfte es daher auch keiner ausdrücklichen Erweiterung von § 8 KVHG im Hinblick auf das Beitragsklassensystem (zu den Anforderungen an die Wesentlichkeitslehre BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R -, BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] , zit. nach juris, Rn. 42).

    Die Berücksichtigung von besonderen Kosten bei bestimmten Leistungen bei der Bestimmung der Höhe des EHV-Einbehalts bzw. der Beitragsbemessung hat das Bundessozialgericht dabei nicht nur gebilligt, sondern am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG für geboten gehalten (Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris, Rn. 125, = BSGE 94, 50; BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R -, juris Rn. 67, = BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] ; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 39).

    Daher hat das Bundessozialgericht die umsatzbezogene Beitragsbemessung beim Verwaltungskostenbeitrag gerade deshalb gebilligt, weil damit ein mitgliedschaftsbezogener Vorteil abgegolten wird, der umsatzbezogen anfällt (so die eigene Interpretation des BSG im Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R -, juris Rn. 67, = BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] ).

    Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, denn die Frage, ob und wie Sach- oder Praxiskostenanteile gleichheitskonform aus dem für die Beitragsbemessung zugrunde gelegten Honorar herausgerechnet werden müssen, ist eine Konkretisierung von Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG und damit revisibles Recht; die Rechtssätze aus den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris, Rn. 125, = BSGE 94, 50; BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 B 6 KA 38/07 R -, juris Rn. 67, = BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] ; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 39 einerseits und dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, juris, zu den Verwaltungskostenbeiträgen bedurften, wie aus den obigen Entscheidungsgründen ersichtlich, der weiteren Konkretisierung.

  • BSG, 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R

    Altersrente für Frauen - Hinzuverdienstgrenze - zweimaliges Überschreiten

    Auszug aus LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 2/15
    Entgegen der Auffassung des Sozialgericht bedurfte es daher auch keiner ausdrücklichen Erweiterung von § 8 KVHG im Hinblick auf das Beitragsklassensystem (zu den Anforderungen an die Wesentlichkeitslehre BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R -, BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] , zit. nach juris, Rn. 42).

    Die Berücksichtigung von besonderen Kosten bei bestimmten Leistungen bei der Bestimmung der Höhe des EHV-Einbehalts bzw. der Beitragsbemessung hat das Bundessozialgericht dabei nicht nur gebilligt, sondern am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG für geboten gehalten (Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris, Rn. 125, = BSGE 94, 50; BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R -, juris Rn. 67, = BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] ; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 39).

    Daher hat das Bundessozialgericht die umsatzbezogene Beitragsbemessung beim Verwaltungskostenbeitrag gerade deshalb gebilligt, weil damit ein mitgliedschaftsbezogener Vorteil abgegolten wird, der umsatzbezogen anfällt (so die eigene Interpretation des BSG im Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R -, juris Rn. 67, = BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] ).

    Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, denn die Frage, ob und wie Sach- oder Praxiskostenanteile gleichheitskonform aus dem für die Beitragsbemessung zugrunde gelegten Honorar herausgerechnet werden müssen, ist eine Konkretisierung von Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG und damit revisibles Recht; die Rechtssätze aus den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris, Rn. 125, = BSGE 94, 50; BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 B 6 KA 38/07 R -, juris Rn. 67, = BSGE 101, 106 [BSG 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R] ; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 39 einerseits und dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, juris, zu den Verwaltungskostenbeiträgen bedurften, wie aus den obigen Entscheidungsgründen ersichtlich, der weiteren Konkretisierung.

  • BSG, 19.02.2014 - B 6 KA 8/13 R

    (Erweiterte Honorarverteilung zur Sicherstellung der Altersversorgung der

    Auszug aus LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 2/15
    Bei der Festsetzung der EHV-Beitragsklasse und des EHV-Beitrages für das Beitragsjahr 2013/14 handelt es sich um Verwaltungsakte, die eine Inzidentprüfung der Rechtsgrundlagen der EHV zulassen; es sind nicht lediglich nachrichtliche Übernahmen oder Berechnungspositionen im Bescheid über die Honorarverteilung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris, Rn. 112; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 8/13 R -, SozR 4-2500 § 85 Nr. 80, Rn. 20), vielmehr liegt ihnen die vom Bundessozialgericht geforderte inzidente Feststellung der Statusentscheidung zur Teilnahme an der EHV zugrunde.

    Diese Annährung an den Charakter einer solidarischen Pflichtversicherung rechtfertigt es, die vorgenannten, seitens des BVerfG für den Bereich der Sozialversicherung aufgestellten Grundsätze sinngemäß auch auf die EHV zu übertragen (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 8/13 R -, SozR 4-2500 § 85 Nr. 80, Rn. 43).

    Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungs-, insbesondere Steuerpflichten und Zwangsbeiträgen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 8/13 R -, SozR 4-2500 § 85 Nr. 80, Rn. 47 mit ausführlichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (stRspr, vgl. wiederum BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 8/13 R -, SozR 4-2500 § 85 Nr. 80, Rn. 47 m.w.N.).

  • BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 1/07 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Bemessungsgrundlage für die Erhebung von

    Auszug aus LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 2/15
    Dies gelte auch für die Einbeziehung besonders erstatteter Sachkosten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -).

    Insbesondere kann entgegen der Auffassung der Beklagten keine Parallele zur Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen gezogen werden, bei denen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -, juris Rn. 22 und 26; vgl. auch BSG, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, juris) die Bemessung nach dem Umsatz unbeanstandet geblieben ist.

    Das satzungsgeberische Ermessen bei der Typisierung wird hier allerdings seinerseits durch Art. 3 Abs. 1 GG begrenzt, nämlich dem Gebot, eine Ungleichbehandlung verschiedener Arztgruppen gerade durch die Nichtberücksichtigung bestimmter GOPen zu vermeiden (wohl auch BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -, Rn. 26).

  • BSG, 19.02.2014 - B 6 KA 38/12 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss - Richtlinie zu Untersuchungs- und

    Auszug aus LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 2/15
    Es sei aber grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Regelung über die Bemessung der Beiträge zur EHV bei Vertragsärzten mit höheren Honoraransprüchen auch eine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unterstelle (Hinweis auf BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris Rn. 123 f. und BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 38/12 R - juris, Rn. 33).

    Dabei seien dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Regelung umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, etwa auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der beruflichen Tätigkeit nachteilig auswirken könnten (Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2003 - 1 BvR 487/01 - BVerfGE 107, 133 = NJW 2003, 737, juris Rn. 25; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 38/12 R - juris Rn. 35 jeweils m.w.N.).

    Allgemein sind allerdings dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Regelung umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, etwa auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der beruflichen Tätigkeit nachteilig auswirken kann (BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2003 - 1 BvR 487/01 - = BVerfGE 107, 133, zitiert nach juris Rn. 25; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 38/12 R -, juris Rn. 35 jeweils m.w.N.).

  • LSG Hessen, 06.12.2017 - L 4 KA 10/15

    Vertragsarztrecht, SGB V

    Auszug aus LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 2/15
    Das erste Indiz ist der Durchschnitt der Kostenanteile in der jeweiligen Arztgruppe, der bereits nach der alten Rechtslage nicht abgezogen wurde (sog. EHV-Kostenanteil), aber immerhin die Basis des Abzugs des überdurchschnittlichen Kostenanteils bildete (vgl. zur alten Rechtslage Senatsurteil vom 6. Dezember 2017 - L 4 KA 10/15 -, juris).

    Das Ziel "wirtschaftlich sichernde" Ansprüche bei entsprechender Finanzierungsverantwortung auch kostenintensiv wirtschaftender Arztgruppen bereitzustellen, ist in § 8 KVHG angelegt und legitim, weil es der Verwirklichung des Äquivalenzprinzips entspricht (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 6. Dezember 2017 - L 4 KA 10/15 -, juris).

  • BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Vergütung analytischer Laborleistungen -

    Auszug aus LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 2/15
    Unstreitig handelt es sich aber bei dem Kapitel 40 EBM-Ä um Kostenpauschalen, die zwar keinen Aufwendungsersatz, aber einen pauschalierten Ausgleich eines Kostenanteils darstellen; sie sind ein letztlich auf einer Mischkalkulation und dem Gesichtspunkt der Vereinfachung beruhender Pauschalbetrag (BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 6 KA 34/14 R -, juris Rn. 31).

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass die mit der vertragsärztlichen Tätigkeit verbundenen Kosten bei der Abrechnung im EBM-Ä unterschiedlich behandelt werden: Sie können in die Bewertung der Leistungspositionen für ärztliche Leistungen integriert werden oder als gesonderter Zuschlag (etwa für ambulante Operationen) oder aber als pauschalierter Sachkostenersatz berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 19. August 2015 a.a.O., Rn. 31).

  • BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01

    Rechtsanwaltsgebühren Ost

  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 39/07 R

    Kürzung der Altersversorgung ehemaliger Vertragsärzte in Hessen ist rechtmäßig

  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvL 30/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtberücksichtigung von Überstunden

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76

    Zwangsvollstreckung I

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BSG, 20.07.2017 - B 12 KR 14/15 R

    Rentenversicherung - keine Beitragsentlastung wegen des Betreuungs- und

  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

  • BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08

    Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Statuierung einer Beitragspflicht zur

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BSG, 23.09.1999 - B 12 KR 17/98 R

    Krankenhaus-Notopfer - Sozialversicherungsbeitrag - Sonderabgabe - Steuer -

  • BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84

    Verfassungsmäßigkeit von § 180 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit Abs. 8 S. 2 Nr. 1 und § 381

  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvL 4/96

    Freiwillig versicherte Selbständige

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • EuGH, 05.03.2009 - C-350/07

    Kattner Stahlbau - Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvL 22/84

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs bei Bezug von

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

  • LSG Hessen, 27.02.2019 - L 4 KA 5/15

    Verfassungsmäßigkeit der Neufassung der "Grundsätze der Erweiterten

    Die Beklagte trägt unter Vorlage eines Schriftsatzes aus dem Verfahren L 4 KA 2/15 vom 6. November 2017 nebst Anllagen B 1 bis B 13 sowie eines Schriftsatzes aus dem Verfahren L 4 KR 11/15 vom 31. Januar 2018 mit den Anlagen B 14 bis B 19 vor, das Sozialgericht habe sie zu Unrecht verurteilt, über die Eingruppierung der Klägerin und die Festsetzung des Quartalsbeitrags zur EHV neu zu entscheiden.

    Mit Verfügung vom 1. März 2018 hat die Berichterstatterin aus dem Verfahren L 4 KA 2/15 Unterlagen betreffend die arztgruppenbezogenen Summen der Vergütungen des Kapitels 40 EBM-Ä, die für die Quartale I/2010 bis II/2012 u. a. die der EHV zugrunde gelegten Honorarsummen, die nach der Vorgängerregelung relevanten EHV-Kostenanteile, die Summe der EHV-freien Leistungen und die Summe der individuell berücksichtigten Kostenanteile ins hiesige Verfahren eingeführt.

    Zum einen erstreckt sich das Einverständnis der Beteiligten mit einer Einzelrichterentscheidung auch auf den Fall der Zulassung der Revision und zum anderen konnte das dem Gericht nach § 155 Abs. 3 SGG eingeräumte Ermessen im Hinblick auf die in vollständiger Senatsentscheidung getroffenen Urteile des Senats vom 11. April 2018 in den Verfahren L 4 KA 2/15 (Revision anhängig: B 6 KA 12/18 R) und L 4 KA 11/15 (Revision anhängig: B 6 KA 16/18 R), mit denen der Senat über die auch hier erhebliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung entschieden hat, ob und wie Sach- oder Praxiskostenanteile gleichheitskonform aus dem für die Beitragsbemessung zugrunde gelegten Honorar herausgerechnet werden müssen, zugunsten einer Einzelrichtentscheidung ausgeübt werden.

    Dies spricht dafür, dass Anwartschaften nur erworben werden können, wenn zumindest eine durch Verwaltungsakt konkretisierte und vollziehbare Beitragspflicht besteht (vgl. Senatsurteil vom 11. April 2018; L 4 KA 2/15 ; Revision anhängig: B 6 KA 16/18 R).

    Zwar ist die von der Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage der Beitragsfestsetzung - wie ausgeführt - auf einer hinreichenden landesgesetzlichen Grundlage ergangen (vgl. auch Urteile des erkennenden Senats vom 11. April 2018, L 4 KA 2/15 , Revision anhängig: BSG, B 6 KA 12/18 R, und L 4 KA 11/15 , Revision anhängig: BSG, B 6 KA 16/18 R).

    Die Regelung über die Beitragsklassen als solche begegnet nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 11. April 2018, L 4 KA 2/15 , Revision anhängig: BSG, B 6 KA 12/18 R, und L 4 KA 11/15 , Revision anhängig: BSG, B 6 KA 16/18 R) keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Die Einteilung in neun Beitragsklassen genügt Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere dem Äquivalenzprinzip (Urteile des Senats vom 11. April 2018, L 4 KA 2/15 , Revision anhängig: BSG, B 6 KA 12/18 R, und L 4 KA 11/15 , Revision anhängig: BSG, B 6 KA 16/18 R).

    Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz folgt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 11. April 2018, L 4 KA 2/15 , Revision anhängig: BSG, B 6 KA 12/18 R, und L 4 KA 11/15 , Revision anhängig: BSG, B 6 KA 16/18 R) auch nicht aus der unterschiedlichen Heranziehung der Vertragsärzte zur Finanzierung der EHV durch die Bandbreite der Beitragsklassen, mit der Folge eines prozentual höheren Honorareinbehalts in den niedrigeren Beitragsklassen.

    § 3 Abs. 1 Satz 1 GEHV verstößt aber - wie der Senat bereits entschieden hat (Urteile vom 11. April 2018, L 4 KA 2/15 , Revision anhängig: BSG, B 6 KA 12/18 R, und L 4 KA 11/15 , Revision anhängig: BSG, B 6 KA 16/18 R) gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, soweit die Regelung keine Sachkostenabzüge vorsieht und damit in unangemessener Weise das weitgehend ungekürzte Honorar der Beitragsbemessung zu Grunde legt, ohne die mit der allein umsatzbezogenen Betrachtung einhergehende ungleiche Belastung in anderer Weise zu berücksichtigen.

    Ob diese Berücksichtigung in hinreichender Weise erfolgt, ist nach Auffassung des Senats letztlich eine Frage der Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Senatsurteile vom 11. April 2018, L 4 KA 2/15 , Revision anhängig: BSG, B 6 KA 12/18 R, und L 4 KA 11/15 , Revision anhängig: BSG, B 6 KA 16/18 R).

    Mit diesen Anforderungen sind die Regelungen über das in die EHV einzubeziehende Honorar in § 3 Abs. 1 Satz 1 GEHV nicht zu vereinbaren (Senatsurteile vom 11. April 2018, L 4 KA 2/15 , Revision anhängig: BSG, B 6 KA 12/18 R, und L 4 KA 11/15 , Revision anhängig: BSG, B 6 KA 16/18 R).

    Die von der Beklagten vorgelegten Daten zur vor dem 3. Quartal 2012 geltenden Rechtslage (Anlage B 15 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2018 aus dem Verfahren L 4 KA 2/15 , Bl. 348 ff. d.A.) belegen, dass mit der Streichung der Berücksichtigung von Kostenanteilen eine wesentliche Ungleichbehandlung einhergeht.

    Der Senat hat bereits entschieden (Urteile vom 11. April 2018, L 4 KA 2/15 , Revision anhängig: BSG, B 6 KA 12/18 R, und L 4 KA 11/15 , Revision anhängig: BSG, B 6 KA 16/18 R), dass aufgrund der nachfolgend genannten Indizien feststeht, dass Angehörige von Arztgruppen mit gleichem Gewinn einer unterschiedlichen Beitragslast unterliegen.

    Ein weiteres Indiz für erheblich unterschiedliche Kostenstrukturen der Arztgruppen, die zur Folge hat, dass nicht Überschüsse in ähnlicher Größenordnung zu erwarten sind, ist die Höhe der Honorare nach Kapitel 40 EBM-Ä aufgeschlüsselt nach Arztgruppen (Anlage B 14 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2018 aus dem Verfahren L 4 KA 2/15 , Bl. 338 ff. d.A.), beschränkt auf den Bereich der Primär- und Ersatzkassen.

    Die Streichung des Abzuges von Kostenanteilen mit der hier anzuwendenden Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 1 GEHV genügt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 11. April 2018, L 4 KA 2/15 , Revision anhängig: BSG, B 6 KA 12/18 R, und L 4 KA 11/15 , Revision anhängig: BSG, B 6 KA 16/18 R) auch im Übrigen nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

    Das Ziel "wirtschaftlich sichernde" Ansprüche bei entsprechender Finanzierungsverantwortung auch kostenintensiv wirtschaftender Arztgruppen bereitzustellen, ist in § 8 KVHG angelegt und legitim, weil es der Verwirklichung des Äquivalenzprinzips entspricht (Urteile des Senats vom 11. April 2018, L 4 KA 2/15 , Revision anhängig: BSG, B 6 KA 12/18 R, und L 4 KA 11/15 , Revision anhängig: BSG, B 6 KA 16/18 R; vgl. auch Urteil des Senats vom 6. Dezember 2017 - L 4 KA 10/15 -, juris).

    Zudem stellt auch die hiesige Regelung auf das Vorvorjahr ab (Urteile des Senats vom 11. April 2018, L 4 KA 2/15 , Revision anhängig: BSG, B 6 KA 12/18 R, und L 4 KA 11/15 , Revision anhängig: BSG, B 6 KA 16/18 R).

    Jedenfalls ist die Regelung nach Auffassung des Senats (Urteile vom 11. April 2018, L 4 KA 2/15 , Revision anhängig: BSG, B 6 KA 12/18 R, und L 4 KA 11/15 , Revision anhängig: BSG, B 6 KA 16/18 R) unangemessen.

    Dies gilt für alle GOPen mit Kostenerstattungscharakter (Urteile des Senats vom 11. April 2018, L 4 KA 2/15 , Revision anhängig: BSG, B 6 KA 12/18 R, und L 4 KA 11/15 , Revision anhängig: BSG, B 6 KA 16/18 R).

    Dies ergibt sich bereits aus den von der Beklagten im Verfahren L 4 KA 2/15 vorgelegten Aufstellung aus Spalte 10 (Anlage B 15 zum Schriftsatz vom 31. Januar 2018, Bl. 348 ff. d.A).

    Soweit dort bei Selektivverträgen Abzüge für Sachkosten eröffnet werden, "die nicht innerhalb der Gebührenordnungspositionen des EBM-Ä abgegolten sind oder Kapitel 40 entsprechen", soll diese Regelung gerade einen Gleichklang mit dem EBM-Ä herstellen; abziehbar sind auch bei den Einnahmen aus Selektivverträgen nicht Sachkosten, die Kapitel 40 entsprechen (Urteile des Senats vom 11. April 2018, L 4 KA 2/15 , Revision anhängig: BSG, B 6 KA 12/18 R, und L 4 KA 11/15 , Revision anhängig: BSG, B 6 KA 16/18 R).

    Auch sonst ist eine geltungserhaltende Reduktion nicht möglich, da keine sinnvolle Restregelung mehr verbleibt (Urteile des Senats vom 11. April 2018, L 4 KA 2/15 , Revision anhängig: BSG, B 6 KA 12/18 R, und L 4 KA 11/15 , Revision anhängig: BSG, B 6 KA 16/18 R).

  • LSG Hessen, 30.01.2019 - L 4 KA 86/14

    Verfassungsmäßigkeit der Neufassung der "Grundsätze der Erweiterten

    Die Beklagte legt zur weiteren Begründung ihren anonymisierten Schriftsatz vom 6. November 2017 aus dem Verfahren L 4 KA 2/15 nebst Anlagen, ein Schreiben vom 29. April 2014 zur Erläuterung zur Abfrage der Sonderverträge gem. § 3 Abs. 5 GEHV i. d. F. vom 1. Juli 2005 und ihren anonymisierten Schriftsatz aus dem Verfahren L 4 KA 11/15 vom 31. Januar 2018 nebst Anlagen vor.

    Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 hat die Berichterstatterin aus dem Verfahren L 4 KA 2/15 Unterlagen betreffend die arztgruppenbezogenen Summen der Vergütungen des Kapitels 40 EBM-Ä, die für die Quartale I/2010 bis II/2012 u. a. die der EHV zugrunde gelegten Honorarsummen, die nach der Vorgängerregelung relevanten EHV-Kostenanteile, die Summe der EHV-freien Leistungen und die Summe der individuell berücksichtigten Kostenanteile ins hiesige Verfahren eingeführt.

    Zum einen erstreckt sich das Einverständnis der Beteiligten mit einer Einzelrichterentscheidung auch auf den Fall der Zulassung der Revision und zum anderen konnte das dem Gericht nach § 155 Abs. 3 SGG eingeräumte Ermessen im Hinblick auf die in vollständiger Senatsentscheidung getroffenen Urteile des Senats vom 11. April 2018 in den Verfahren L 4 KA 2/15 (Revision anhängig: B 6 KA 12/18 R) und L 4 KA 11/15 (Revision anhängig: B 6 KA 16/18 R), mit denen der Senat über die auch hier erhebliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung entschieden hat, ob und wie Sach- oder Praxiskostenanteile gleichheitskonform aus dem für die Beitragsbemessung zugrunde gelegten Honorar herausgerechnet werden müssen, zugunsten einer Einzelrichtentscheidung ausgeübt werden.

    Zwar ist die von der Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage der Beitragsfestsetzung - wie ausgeführt - auf einer hinreichenden landesgesetzlichen Grundlage ergangen (vgl. auch Urteile des erkennenden Senats vom 11. April 2018, L 4 KA 2/15, Revision anhängig: BSG, B 6 KA 12/18 R, und L 4 KA 11/15, Revision anhängig: BSG, B 6 KA 16/18 R).

    Auch die Regelung über die Beitragsklassen als solche begegnet nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 11. April 2018, L 4 KA 2/15, Revision anhängig: BSG, B 6 KA 12/18 R, und L 4 KA 11/15, Revision anhängig: BSG, B 6 KA 16/18 R) keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Die Einteilung in neun Beitragsklassen genügt, Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere dem Äquivalenzprinzip (Urteile des Senats vom 11. April 2018, L 4 KA 2/15, Revision anhängig: BSG, B 6 KA 12/18 R, und L 4 KA 11/15, Revision anhängig: BSG, B 6 KA 16/18 R).

    Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz folgt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 11. April 2018, L 4 KA 2/15, Revision anhängig: BSG, B 6 KA 12/18 R, und L 4 KA 11/15, Revision anhängig: BSG, B 6 KA 16/18 R) auch nicht aus der unterschiedlichen Heranziehung der Vertragsärzte zur Finanzierung der EHV durch die Bandbreite der Beitragsklassen, mit der Folge eines prozentual höheren Honorareinbehalts in den niedrigeren Beitragsklassen.

    § 3 Abs. 1 Satz 1 GEHV verstößt aber - wie der Senat bereits entschieden hat (Urteile vom 11. April 2018, L 4 KA 2/15, Revision anhängig: BSG, B 6 KA 12/18 R, und L 4 KA 11/15, Revision anhängig: BSG, B 6 KA 16/18 R) gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, soweit die Regelung keine Sachkostenabzüge vorsieht und damit in unangemessener Weise das weitgehend ungekürzte Honorar der Beitragsbemessung zu Grunde legt, ohne die mit der allein umsatzbezogenen Betrachtung einhergehende ungleiche Belastung in anderer Weise zu berücksichtigen.

    Ob diese Berücksichtigung in hinreichender Weise erfolgt, ist nach Auffassung des Senats letztlich eine Frage der Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Senatsurteile vom 11. April 2018, L 4 KA 2/15, Revision anhängig: BSG, B 6 KA 12/18 R, und L 4 KA 11/15, Revision anhängig: BSG, B 6 KA 16/18 R).

    Mit diesen Anforderungen sind die Regelungen über das in die EHV einzubeziehende Honorar in § 3 Abs. 1 Satz 1 GEHV nicht zu vereinbaren (Senatsurteile vom 11. April 2018, L 4 KA 2/15, Revision anhängig: BSG, B 6 KA 12/18 R, und L 4 KA 11/15, Revision anhängig: BSG, B 6 KA 16/18 R).

    Die von der Beklagten vorgelegten Daten zur vor dem 3. Quartal 2012 geltenden Rechtslage (Anlage B 15 zum aus dem Verfahren L 4 KA 2/15 beigezogenen Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2018, Bl. 181 ff. d.A.) belegen, dass mit der Streichung der Berücksichtigung von Kostenanteilen eine wesentliche Ungleichbehandlung einhergeht.

    Der Senat hat bereits entschieden (Urteile vom 11. April 2018, L 4 KA 2/15, Revision anhängig: BSG, B 6 KA 12/18 R, und L 4 KA 11/15, Revision anhängig: BSG, B 6 KA 16/18 R), dass aufgrund der nachfolgend genannten Indizien feststeht, dass Angehörige von Arztgruppen mit gleichem Gewinn einer unterschiedlichen Beitragslast unterliegen.

    Ein weiteres Indiz für erheblich unterschiedliche Kostenstrukturen der Arztgruppen, die zur Folge hat, dass nicht Überschüsse in ähnlicher Größenordnung zu erwarten sind, ist die Höhe der Honorare nach Kapitel 40 EBM-Ä aufgeschlüsselt nach Arztgruppen (Anlage B 14 zum aus dem Verfahren L 4 KA 2/15 beigezogenen Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2018, Bl. 171 f. d.A.), beschränkt auf den Bereich der Primär- und Ersatzkassen.

    Die Streichung des Abzuges von Kostenanteilen mit der hier anzuwendenden Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 1 GEHV genügt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 11. April 2018, L 4 KA 2/15, Revision anhängig: BSG, B 6 KA 12/18 R, und L 4 KA 11/15, Revision anhängig: BSG, B 6 KA 16/18 R) auch im Übrigen nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

    Das Ziel "wirtschaftlich sichernde" Ansprüche bei entsprechender Finanzierungsverantwortung auch kostenintensiv wirtschaftender Arztgruppen bereitzustellen, ist in § 8 KVHG angelegt und legitim, weil es der Verwirklichung des Äquivalenzprinzips entspricht (Urteile des Senats vom 11. April 2018, L 4 KA 2/15, Revision anhängig: BSG, B 6 KA 12/18 R, und L 4 KA 11/15, Revision anhängig: BSG, B 6 KA 16/18 R; vgl. auch Urteil des Senats vom 6. Dezember 2017 - L 4 KA 10/15 -, juris).

    Zudem stellt auch die hiesige Regelung auf das Vorvorjahr ab (Urteile des Senats vom 11. April 2018, L 4 KA 2/15, Revision anhängig: BSG, B 6 KA 12/18 R, und L 4 KA 11/15, Revision anhängig: BSG, B 6 KA 16/18 R).

    Jedenfalls ist die Regelung nach Auffassung des Senats (Urteile vom 11. April 2018, L 4 KA 2/15, Revision anhängig: BSG, B 6 KA 12/18 R, und L 4 KA 11/15, Revision anhängig: BSG, B 6 KA 16/18 R) unangemessen.

    Dies gilt für alle GOPen mit Kostenerstattungscharakter (Urteile des Senats vom 11. April 2018, L 4 KA 2/15, Revision anhängig: BSG, B 6 KA 12/18 R, und L 4 KA 11/15, Revision anhängig: BSG, B 6 KA 16/18 R).

    Dies ergibt sich bereits aus den von der Beklagten im Verfahren L 4 KA 2/15 vorgelegten Aufstellung aus Spalte 10 (Anlage B 15 zum Schriftsatz vom vom 31. Januar 2018, Bl. 181 ff. d.A).

    Soweit dort bei Selektivverträgen Abzüge für Sachkosten eröffnet werden, "die nicht innerhalb der Gebührenordnungspositionen des EBM-Ä abgegolten sind oder Kapitel 40 entsprechen", soll diese Regelung gerade einen Gleichklang mit dem EBM-Ä herstellen; abziehbar sind auch bei den Einnahmen aus Selektivverträgen nicht Sachkosten, die Kapitel 40 entsprechen (Urteile des Senats vom 11. April 2018, L 4 KA 2/15, Revision anhängig: BSG, B 6 KA 12/18 R, und L 4 KA 11/15, Revision anhängig: BSG, B 6 KA 16/18 R).

    Auch sonst ist eine geltungserhaltende Reduktion nicht möglich, da keine sinnvolle Restregelung mehr verbleibt (Urteile des Senats vom 11. April 2018, L 4 KA 2/15, Revision anhängig: BSG, B 6 KA 12/18 R, und L 4 KA 11/15, Revision anhängig: BSG, B 6 KA 16/18 R).

  • LSG Hessen, 16.02.2022 - L 4 KA 56/21

    Vertragsarztrecht

    Die vom Senat festgestellte, die Beitragsseite des Beitragsklassensystems betreffende Verfassungswidrigkeit, die vom Bundessozialgericht jedenfalls im Ausgangspunkt bestätigt wurde (u.a. Senatsurteil vom 11. April 2018 - L 4 KA 2/15 -, juris; Revision der Beklagten zurückgewiesen mit Urteil des BSG vom 11. Dezember 2019 - B 6 KA 12/18 R -, juris) hat für den streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund der nachfolgenden Ausführungen, insbesondere wegen der Punkte- und Punktwertberechnung nach der Übergangsregelung des § 10 GEHV, keine erkennbaren Auswirkungen auf die Leistungshöhe, weshalb der Senat auch in der Sache entscheiden konnte.

    Diese Annährung an den Charakter einer solidarischen Pflichtversicherung rechtfertigt es, die seitens des BVerfG für den Bereich der Sozialversicherung aufgestellten Grundsätze sinngemäß auch auf die EHV zu übertragen (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 8/13 R -, SozR 4-2500 § 85 Nr. 80, Rn. 43; siehe auch Senatsurteil vom 11. April 2018 - L 4 KA 2/15 -, Rn. 72, juris).

  • LSG Hessen, 28.10.2020 - L 4 KA 46/18
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 11. April 2018 - L 4 KA 2/15 -, Rn. 92 , juris) sollen - anders als bei der ÄBD-Umlage - bei der EHV die Beiträge der Finanzierung einer umlagefinanzierten Alterssicherung dienen, die zudem den Zweck hat, "wirtschaftlich sichernde" Ansprüche zu generieren, also zur Lebensstandardsicherung beizutragen, was wiederum von der (vorherigen) wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängt.

    Daher reichen die in der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Rechtfertigungsgründe (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 -, juris, Rn. 10; BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr; BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 <360; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2003 - 1 BvR 487/01 - = BVerfGE 107, 133, zitiert nach juris Rn. 25; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 38/12 R -, juris Rn. 35 jeweils m.w.N.; vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 11. April 2018 - L 4 KA 2/15 -, Rn. 84 , juris) bei Generalisierung, Typisierung und Pauschalierung hier aus, weil bei einer grundsätzlichen Belastung von 2% des Bruttohonorars nur eine geringe Eingriffsintensität vorliegt.

  • LSG Hessen, 27.07.2022 - L 4 KA 16/22

    Vertragsarztrecht

    Die dortigen Erwägungen mögen ihren Grund auch darin gehabt haben, dass im dortigen Fall weder der erkennende Senat als Vorinstanz im Verfahren L 4 KA 2/15 noch die Revisionsinstanz wegen des Verbots der "reformatio in peius" hinter dem erstinstanzlichen Tenor der Verurteilung zur Bescheidung zurückbleiben konnten.
  • LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 11/15
    (7) Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe der Parallelentscheidung des Senats vom heutigen Tage - L 4 KA 2/15 - hingewiesen, die zur Veröffentlichung vorgesehen ist.
  • LSG Hessen, 27.07.2022 - L 4 KA 36/21

    Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in der vertragsärztlichen

    Die dortigen Erwägungen mögen ihren Grund auch darin gehabt haben, dass im dortigen Fall weder der erkennende Senat als Vorinstanz im Verfahren L 4 KA 2/15 noch die Revisionsinstanz wegen des Verbots der "reformatio in peius" hinter dem erstinstanzlichen Tenor der Verurteilung zur Bescheidung zurückbleiben konnten.
  • LSG Hessen, 27.07.2022 - L 4 KA 19/22

    Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in der vertragsärztlichen

    Die dortigen Erwägungen mögen ihren Grund auch darin gehabt haben, dass im dortigen Fall weder der erkennende Senat als Vorinstanz im Verfahren L 4 KA 2/15 noch die Revisionsinstanz wegen des Verbots der "reformatio in peius" hinter dem erstinstanzlichen Tenor der Verurteilung zur Bescheidung zurückbleiben konnten.
  • LSG Hessen, 25.01.2023 - L 4 KA 17/22

    Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in der vertragsärztlichen

    Die dortigen Erwägungen mögen ihren Grund auch darin gehabt haben, dass im dortigen Fall weder der erkennende Senat als Vorinstanz im Verfahren L 4 KA 2/15 noch die Revisionsinstanz wegen des Verbots der "reformatio in peius" hinter dem erstinstanzlichen Tenor der Verurteilung zur Bescheidung zurückbleiben konnten.
  • LSG Hessen, 27.07.2022 - L 4 KA 20/22

    Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in der vertragsärztlichen

    Die dortigen Erwägungen mögen ihren Grund auch darin gehabt haben, dass im dortigen Fall weder der erkennende Senat als Vorinstanz im Verfahren L 4 KA 2/15 noch die Revisionsinstanz wegen des Verbots der "reformatio in peius" hinter dem erstinstanzlichen Tenor der Verurteilung zur Bescheidung zurückbleiben konnten.
  • LSG Hessen, 10.04.2019 - L 4 KA 29/17

    Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung in

  • LSG Hessen, 10.06.2020 - L 4 KA 45/17

    Vertragsarztrecht

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